Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen mit oder ohne Kindergeld

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    • Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen mit oder ohne Kindergeld

      Hallo!
      Ich möchte den Teil, den ich bisher "freiwillig" zahle, beim Jugendamt titulieren lassen. Ich frage mich, ob der Betrag, den ich in den Titel schreiben lasse mit oder ohne den mir zustehnden aber automatisch bei der Mutter bleibenden Kindergeldanteil ist.
      Also ich zahle für drei Kinder 1200,- bis zum Selbstbehalt. Diese würde ich gerne titulieren lassen. Das wären 400,- je Kind. Zahlen tue ich aber in Wirklichkeit an die Mutter 1575,- weil sie ja das halbe Kindergeld gleich einbehält. Lasse ich nun 525 je Kind titulieren oder nur die 400,-, die ich tatsächlich real überweise?
      Danke
    • Warum, "in Gottes Namen" MÖCHTEST Du den titulieren lassen?
      Unterhalt IMMER ohne Kindergeld und schlußendlich nur den Betrag den Du zu zahlen bereit wärst bzw. zudem Du wirtschaftlich in der Lage bist...
      Titulierte Beträge können zu jeder Zeit in voller Höhe bzw. bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.
      Wieso bezahlst Du 1575,- €(?), wie kommt der Betrag zustande?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      Er zahlt nicht 1575 sondern 1200.
      Bigpuster hat einfach mal 3× 1/2 Kindergeld oben drauf gerechnet, weil er der Meinung ist, in dieser Höhe würde ihm das Kindergeld zustehen...
      So ist es aber nicht....

      @Bigpuster, ein Viertel (!) Kindergeldanteil stünde Dir nur zu, wenn ein echtes Wechselmodell gelebt wird.
      Zumindest nach derzeit geltenden Regeln.
      Ich sage es ungern, aber beschäftige Dich doch bitte endlich mal mit dem Unterschied zwischen Bedarf und Unterhalt und wirf einen Blick auf 1612b BGB!

      Und Deine Frage: Du lässt 400 pro Kind titulieren.
      Will das JA das nicht (weil die der Meinung sind, Du müsstest mehr zahlen), sagst Du, dass ein Titel eine freiwillige Selbstverpflichtung ist und sie in den Titel zu schreiben haben, was Du bereit bist, titulieren zu lassen. Gern dürfen sie Dich über die ggf. Folgen einer scheinbar zu niedrigen Titulierung belehren und diese Belehrung aktenkundig machen. Aber Du bist nicht verpflichtet, Höheres zu unterschreiben.
      Wenn es ganz arg kommt, such hier im Forum mal nach Titulierung Notar (oder Gericht). Gericht soll wohl auch kostenlos machen, weiß ich aber nicht ganz sicher. Notar nimmt natürlich Gebühren und bei 3 Urkunden für 3 Kinder ist es auch mehr als für eine, denke ich...

      Gruß Tanja
    • Hallo. In Gottes Namen möchte ich den Teil, den ich sowieso bereit bin zu zahlen, titulieren lassen, um den Streitwert zu senken und ich in dieser Höhe sowieso leisten muss.
      @tanjaw Das Jugendamt schreibt die Urkunde genau nach meinen Wünschen. Ich habe bereits mit Ihnen gesprochen. Auch mit Befristung auf Volljährigkeit.
      Mit dem Kindergeldanteil.Seit wann wird mir denn nur ein Viertel des Kindergeldes angerechnet? Und auch nur beim Wechselmodell und was soll das mit dem Unterschied zwischen Besarf und Unterhalt zu tun haben?!
      Aber egal, ich habe die Antwort selbst gefunden. Es zählt als Einkommen des Kindes und wird zur Hälfte vom errechneten Bedarf abgezogen.

      Somit lasse ich den Betrag titulieren, den ich nach meiner Rechnung bis zum Selbstbehalt zahlen kann und überweise. Dankeschön
    • Bigpuster wrote:

      Seit wann wird mir denn nur ein Viertel des Kindergeldes angerechnet? Und auch nur beim Wechselmodell und was soll das mit dem Unterschied zwischen Besarf und Unterhalt zu tun haben?!

      Aber egal, ich habe die Antwort selbst gefunden. Es zählt als Einkommen des Kindes und wird zur Hälfte vom errechneten Bedarf abgezogen.
      @Bigpuster,

      ich habe nicht geschrieben, dass Dir nur ein Viertel angerechnet wird.
      Beim Wechselmodell hast Du Anrecht (=steht Dir zu) auf ggf. direkte Auszahlung/Überweisung (oder Verrechnung mit dem Zahlbetrag an den anderen ET) eines Viertels des Kindergeldes - höchstgerichtlich so entschieden.
      Bei allem anderen nicht!
      Da mindert der entsprechende Kindergeldanteil den Bedarf des Kindes (siehe 1612b BGB). Er ist kein Einkommen des Kindes! Deswegen musste das ja ins BGB so aufgenommen werden
      Und Du zahlst eben gerade diesen Anteil nicht (direkt sondern - wie ich und andere hier auch indirekt über die Steuern)!
      Was mich nervt ist diese "kreative Wahrheit":

      Bigpuster wrote:

      Zahlen tue ich aber in Wirklichkeit an die Mutter 1575,- weil sie ja das halbe Kindergeld gleich einbehält.
      Du zahlst an die KM 1200 € Unterhalt für 3 Kinder und sie bekommt vom Staat 750 € Kindergeld.
      Mag kleinlich klingen, ist aber so.

      Gruß Tanja
    • Und diese 750 Euro werden zur Hälfte mit dem zu leistenden Barunterhalt verrechnet Nun wäre es ja möglich - und ich habe aufgehört von Logik im Unterhaltsrecht auszugehen- dass diese Hälfte schon als im Titel enthalten angesehen werden. Dann würde ich 525,- titulieren lassen. Leider gibt es vom Jugendamt dahingehend keine Beratung. Sie beraten nur den betreuenden Elternteil.
      Wie auch immer das Kindergeld rechtlich betrachtet wird und warum nur ein Teil davon mit dem Bedarf verrechnet wird…..
      400 ist die richtige Antwort und ich nehme Tor 1 . Danke
    • Hi @Bigpuster,

      unabhängig Deines letzten Satzes: Du bist schon echt irgendwie hartnäckig... ;o)...
      Wenn Du unbedingt(!) willst, kannst Du natürlich die 525,-€ pro Kind titulieren lassen.
      Das hat dann aber zur Folge, dass Du ab Titulierungdatum 525,- €/ zahlen musst (andernfalls droht Pfändung) UND die KM trotzdem die vollen 250,- € Kindergeld pro Kind erhält...
      Im Übrigen werden in der "Düsseldorfer Tabelle" regelmäßig zwei Tabellen veröffentlicht: einmal die, wo das KG mit enthalten ist und einmal die mit den reinen Zahlbeträgen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      The post was edited 2 times, last by Kakadu59 ().

    • Bigpuster wrote:

      ... möchte ich den Teil, den ich sowieso bereit bin zu zahlen, titulieren lassen, um den Streitwert zu senken und ich in dieser Höhe sowieso leisten muss.
      @tanjaw Das Jugendamt schreibt die Urkunde genau nach meinen Wünschen. Ich habe bereits mit Ihnen gesprochen. Auch mit Befristung auf Volljährigkeit.

      Bigpuster wrote:

      Leider gibt es vom Jugendamt dahingehend keine Beratung. Sie beraten nur den betreuenden Elternteil.
      @Bigpuster
      Fett gedruckt: hat Dir schon jemand gesagt, dass allein die Befristung durch die Richterin zur Auferlegung der Kosten nach gesamten (auch unstrittig tituliertem) Streitwert führen kann?
      Auch hier im Forum wurde bereits mehrfach auf die Gefahr eines befristeten Titels hingewiesen.
      Sag hinterher nicht, Du wurdest nicht gewarnt...
      2. Kursiver Teil: naja.
      Ich habe mich ja schon im anderen Thema gewundert, dass die Güterichterin sich so verhält.
      Der Urkundsbeamte des JA sollte eigentlich ordentlich erklären/belehren.
      Warum die das nicht bei Dir machen wollen, k.A....
    • Ja, es ist mir klar, dass ein befristeter Titel angreifbar ist. Kein Titel ist auch angreifbar und führt zur Auferlegung aller Kosten. Das ganze kostet mich 80 Euro für vier Kinder und den Versuch, dass die Dame dann Ruhe gibt, ist es mir wert.

      OMG : Das war die Auskunft der Dane vom Jugendamt. Sie darf meine Fragen dazu nicht beantworten. Die einzige Auskunft war, dass sie beurkundet, was immer ich will. Ich habe das nicht weiter in Frage gestellt. Daher habe ich hier gefragt.
    • Also ratet Ihr von einer freiwilligen Titelerstellung mit Befristung beim JA ab….Nehmen wir mal an, dass ich mich für unbefristete Titel entscheide
      1. kann ich diese wahrscheinlich nicht beim Jugendamt in der Höhe später ändern?! Also muss man dann gegen den Titel des volljährigen Kindes erst vorgehen, um den der minderjährigen Kinder zu erhöhen?!
      2.Wenn das Kind den Titel nicht herausgibt und man insofern Recht hat, dass der andere Elternteil einen deutlichen Teil des Unterhaltes wegen höheren Einkommens tragen muss, wie sieht die Kostenverteilung für die Abänderungsklage vor Gericht aus?
      3. Ändert ein unbefristeter neuer Titel nur den Streitwert in einem laufenden Unterhaltsverfahren ab Titelerstellung?! Vor 18 Monaten wurde die Klage im vereinfachten Verfahren erhoben und seitdem hat kein einziger Termin stattgefunden, weil die Gegenseite alle Termine ein bis zwei Tage vorher abgesagt hatte.
      4. Gegenstandswert ist 12x geforderter Unterhalt+offener Unterhalt?! Nur der rückständige oder auch seitdem offene Unterhalt?!
      5. Da kein Titel bestand natürlich der gesamte Unterhalt, obwohl Teile davon bezahlt wurden?!
      6.?Welche Vorteile hätte eine neue unbefristete Titelerstellung, wenn bereits ein seit 18 Monaten laufendes Unterhaltsverfahren besteht?

      Welche Auswirkungen hat eigentlich ein gleichzeitiges laufendes Trennungsunterhaltsverfahren, welches seit Oktober 2021 durch Auskunftsverweigerung und ausfallende Termine verschleppt wird? Zwangsgeld wurde angedroht, aber nie vollstreckt.
      Der Witz ist doch, dass wenn es hier eine zeitnahe Entscheidung gegeben hätte, hier indirekt auch die Kindesunterhaltsfragen - der vom anderen Elternteil übernommene Kindesunterhaltsanteil mindert ihr Einkommen erheblich und verringert meinen Anspruch - mitentschieden wären und das im Juli 2023 begonnene Kindesunterhaltsverfahren obsolet gewesen wäre, weil deren Unterhalt gesichert ist.
      Je mehr Kindesunterhalt ich zahle, erhöht das wiederum meinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sagen wir ich hätte gleich zu Beginn einen Titel für alle Kinder mit Mindestunterhalt erstellen lassen, blieben mir 500-600 Euro. Gleichzeitig hätte ich einen Trennungsunterhaltsanspruch von ca 1300-1500 Euro. Nun habe ich wegen der Selbstbehalte weniger KindesUnterhalt gezahlt - untituliert - und entsprechend geringer ist mein Anspruch auf Trennungsunterhalt….in Summe hat sich doch aber tatsächlich nichts geändert!? Was soll das ganze?!

      Sehr viel….tut mir leid!
    • Zur Befristung:
      Ich pers. sehe das mit dem Versuch, den Titel auf Volljährigkeit zu befristen nicht ganz so kritisch wie @TanjaW9...
      Falls es der Gegenseite missfällt (und die auf einen unbefristeten Titel besteht), besteht doch immer noch die Möglichkeit die Befristung rausnehmen zu lassen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      The post was edited 1 time, last by Kakadu59 ().

    • Hallo Kakadu,

      ich denke Du irrst. Die Gegenseite muss beim laufenden Verfahren nicht nochmal mitteilen, dass die Befristung missfällt.

      @Bigpuster, so wie Du hier auftrittst, wirst Du sicher auch vor Gericht und beim Jugendamt wirken.
      Ich persönlich würde da keinerlei Prognose abgeben, wie die Richterin Dein prozessuales Verhalten in die Kostenentscheidung einfließen lässt.
      Ich bin mir nicht mal sicher, dass die jetzige Titulierung überhaupt noch Einfluss auf die Kostenentscheidung (Senkung) hat.
      Diese Dinge zu klären, haben wir aus taktischen Gründen immer unserem Anwalt überlassen. Der kennt sich mit Verfahrensrecht und ggf. dem jeweiligen Richter besser aus.

      Und wenn Du lieber auf Kakadus Richtung setzen magst, such Dir wenigstens die Geschichte von @Maccie und seiner Befristung hier raus...

      Gruß Tanja
    • Kakadu59 wrote:

      Zur Befristung:
      Ich pers. sehe das mit dem Versuch, den Titel auf Volljährigkeit zu befristen nicht ganz so kritisch wie @TanjaW9...
      Falls es der Gegenseite missfällt (und die auf einen unbefristeten Titel besteht), besteht doch immer noch die Möglichkeit die Befristung rausnehmen zu lassen...
      Ich kann nur sagen, dass mir die halben Gerichtskosten aufgebrummt wurden nur wegen der Befristung. Meine Ex hatte geklagt auf höheren Unterhalt als in der Urkunde bestimmt und gegen die Befristung. Der von mir in der Urkunde niedergeschriebene Wert wurde bestätigt (womit ich den Prozess gewonnen hätte) aber die Befristung wurde gekippt. Damit wurde Kostenteilung entschieden (oder Aufhebung, was auch immer). Jeder hat seinen eigenen Anwalt bezahlt und die Hälfte der Gerichtskosten.

      Und ja: wenn du den Titel mit Volljährigkeit abändern musst (weil er nicht von selbst herausgegeben wird oder sich die Gegenseite in irgendeiner Form querstellt), dann musst du erstmal Klage einreichen und bleibst möglicherweise auf den Kosten (oder Teilen davon) sitzen, vor Gericht und auf hoher See...du weißt ja.
      Die Richterin hier (und die fand ich in der Verhandlung sehr kompetent und keinesfalls parteiisch in irgendeiner Form gegenüber dem BET) gab als Begründung für unbefristet seinerzeit an, dass mit dem 18. Geburtstag nicht die erste Amtshandlung des Kindes sein sollte, seinen Unterhalt sicherzustellen. Wäre bei mir nicht der Fall gewesen, aber die hat wahrscheinlich in der Vergangenheit schon genug Väter gesehen, die ab 18 erst einmal Unterhalt einstellen, weil sie die Quote nicht kennen oder für unrichtig halten.

      The post was edited 1 time, last by Maccie ().

    • Am 18.07.2024 schrieb ein seit Jahrzehnten aktiver ISUV-Kontaktstellenleiter (Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht) unter Neuigkeiten auf der Homepage:


      ISUV / Neuigkeiten wrote:

      Befristung einer Jugendamtsurkunde

      Mit 18 Jahren werden Jugendliche volljährig und müssen sich um „ihren“ Unterhalt selbst kümmern. Nicht selten zeigt sich dann das Problem der fehlenden zeitlichen Befristung des Unterhaltstitels. Die Jugendamtsurkunde begrenzt die Unterhaltspflicht nicht automatisch bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs. „Läuft“ die Urkunde dann weiter, kann der Unterhalt dann auch für die Folgezeit fällig und damit auch vollstreckbar werden.

      Beachte: Bleibt eine Jugendamtsurkunde mit Erreichen des 18. Lebensjahres des Unterhaltsberechtigten wirksam, so muss sie vor dem Familiengericht abgeändert werden. Eine zeitliche Befristung sollte daher immer in die Urkunde aufgenommen werden, darauf sollten Eltern achten.

      Man sollte das ändern, denke ich.
    • so-ist-das wrote:

      Am 18.07.2024 schrieb ein seit Jahrzehnten aktiver ISUV-Kontaktstellenleiter (Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht) unter Neuigkeiten auf der Homepage:


      Man sollte das ändern, denke ich.
      Hallo,

      bitte wende Dich, wenn Du meinst, dass etwas auf der Homepage berichtigt werden soll, an die im Impressum benannten.
      Danke

      @Euklid, weil der Unterhaltsanspruch ein einheitlicher (und nicht ein geteilter nach vor Volljährigkeit/nach Volljährigkeit) ist.

      Gruß Tanja
    • so-ist-das wrote:

      Am 18.07.2024 schrieb ein seit Jahrzehnten aktiver ISUV-Kontaktstellenleiter (Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht) unter Neuigkeiten auf der Homepage:


      ISUV / Neuigkeiten wrote:

      Befristung einer Jugendamtsurkunde

      Mit 18 Jahren werden Jugendliche volljährig und müssen sich um „ihren“ Unterhalt selbst kümmern. Nicht selten zeigt sich dann das Problem der fehlenden zeitlichen Befristung des Unterhaltstitels. Die Jugendamtsurkunde begrenzt die Unterhaltspflicht nicht automatisch bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs. „Läuft“ die Urkunde dann weiter, kann der Unterhalt dann auch für die Folgezeit fällig und damit auch vollstreckbar werden.

      Beachte: Bleibt eine Jugendamtsurkunde mit Erreichen des 18. Lebensjahres des Unterhaltsberechtigten wirksam, so muss sie vor dem Familiengericht abgeändert werden. Eine zeitliche Befristung sollte daher immer in die Urkunde aufgenommen werden, darauf sollten Eltern achten.
      Man sollte das ändern, denke ich.
      Genau diese Befristung hatte in meinem Fall das Jugendamt bei mir abgelehnt mit den Worten, es sei untypisch eine Befristung in einen Titel hineinzuschreiben. Hätte ich es nicht akzeptiert, wäre es auf eine Klage hinaus gelaufen.

      In diesem Forum und auch in anderen einschlägigen Familienrechtsforen liest man vermehrt über Probleme, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahrs plötzlich der UET weiterzahlen soll, da der BET sein Gehalt nicht offenlegen möchte und nicht einsieht, dass beide Elternteile sich den Unterhalt teilen.
      Da ein Titel vorhanden ist, bedeutet dies, dass das Kind dann ganz einfach innerhalb einer Woche beim Amtsgericht vollstrecken kann. Und weil das Kind den BET nicht in Verzug gesetzt hat, ist rückwirkend auch nichts zu holen.

      Ich würde bei so etwas auch mal mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung argumentieren. Wenn das Jugendamt argumentiert, dass das Kind irgendwann mal 18 ist und man es dem Kind ja nicht zumuten kann, gleich als erste Handlung vor Gericht zu ziehen, wieso wird dann nicht bei der Titelerstellung des UET im gleichen Atemzug ein Titel gegen den BET erstellt mit dem Inhalt:

      Solange das Kind im Haushalt eines barunterhaltpflichtigen Elternteils wohnt (Residenzmodell), längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nur zu Barunterhalt verpflichtet. Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahr des Kindes oder sobald ein Auszug des Kindes unabhängig von dessen Alter erfolgt, ist das unterhaltsrelevante Einkommen (Einkommesnachweise der letzten 12 Monate, Steuererstattungen sowie Nachweis über Vermögenswerte) unaufgefordert dem Kind (oder der behördlichen Beistandschaft), ggfs. Sorgeberechtigten (z.B. Großeltern bei Obhutnahme) sowie dem bisherigen UET zwecks Berechnung des zukünftigen Kindesunterhalts binnen 30 Tagen vorzulegen. Eine Missachtung führt zu einer Einkommensschätzung zu Gunsten des Kindes (fiktives Einkommen) und kann nur durch fristgerechtes Vorlegen entsprechender Nachweise vermieden werden. Eine Vollstreckung wird in diesem Fall vorbehalten.

      So etwas würde einiges an Anwaltschreiben und Prozesse einsparen. Wenn urkundliche Verpflichtung, wieso dann nur einseitig dem UET?
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