Hallo liebe Mitleser und -betroffene,
mir ist erst heute aufgefallen, dass der BGH schon am 15.11.2022 zu AZ XI ZR 551/21 entschieden hat, dass die Kontogebühren der Bausparkassen in der Sparphase nicht zulässig sind. Also schnell noch (nachweislich, am besten mit Fax und Aufforderung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten) die Gebühr für 2019 zurückfordern; die Beträge unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wenn man ein Schlichtungsverfahren laufen hatte, sollte dies die Verjährung gehemmt haben (wenn ich mich gerade nicht irre...)
Berichtet mal über Eure Erfahrung, gern auch unter Namensnennung der Bausparkasse.
Gruß Tanja
mir ist erst heute aufgefallen, dass der BGH schon am 15.11.2022 zu AZ XI ZR 551/21 entschieden hat, dass die Kontogebühren der Bausparkassen in der Sparphase nicht zulässig sind. Also schnell noch (nachweislich, am besten mit Fax und Aufforderung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten) die Gebühr für 2019 zurückfordern; die Beträge unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wenn man ein Schlichtungsverfahren laufen hatte, sollte dies die Verjährung gehemmt haben (wenn ich mich gerade nicht irre...)
Berichtet mal über Eure Erfahrung, gern auch unter Namensnennung der Bausparkasse.
Gruß Tanja