Volljährigenunterhalt und einstweilige Anordnung (eAO)

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    • Volljährigenunterhalt und einstweilige Anordnung (eAO)

      Hallo und guten Abend allerseits!

      Ich bin Vater eines seit August 2019 volljährigen Sohnes und seit vielen Jahren Leser eures engagierten Forums. Für einen eigenen Beitrag mangelte es bisher an Leidensdruck und Selbstvertrauen. Mein aktuelles Problem schildere ich der Kürze halber in Stichpunkten:

      Sohn:
      - seit 08/2019 18 Jahre alt
      - seit Jahren konstant schwache schulische Leistungen, Realschulabschluss 2019 ganz knapp mit schlechten Noten bestanden (Durchschnitt Kernfächer Ma | D | Eng = 3,7)
      - trotz besseren Wissens und vieler guter Ratschläge von vielen Seiten (z. B. Berufsberater) seit dem 19.08.2019 auf der FOS Gestaltung (Grund: Faulheit laut eigener Angabe)
      - lebt bei KM, damit privilegierter Volljähriger
      - keine Ahnung, ob Sohn seit Februar 2020 weiterhin die FOS besucht
      - Schulbescheinigung aus 09/2019 liegt vor, aktuelle Schulbescheinigung wird verweigert
      - nach unzähligen Aufforderungen habe ich am 20.05.2020 sein Halbjahreszeugnis erhalten: 3 x die Note 6 (darunter Ma und D), 1 x die Note 5
      - laut ThürSOFOS ist eine Versetzung in das nächste Schuljahr nur möglich, wenn keine Note schlechter ist als 4
      - aus heutiger Sicht nur Wiederholung des Schuljahres möglich

      KM
      - hauptberuflich selbstständig tätig seit Mai 2017, daher prinzipiell auskunftspflichtig für zurückliegende 3 Jahre (bzw. ab Mai 2017)
      - lebt mit Ehemann in dessen Eigenheim, Sohn lebt ebenfalls dort
      - gemäß Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) für 12/2019 liegt das (bereinigte) Einkommen weit über Selbstbehalt
      - Geschäft startete erst in 2017, in 2017 hohe Investitionen, in 2018 und 2019 stetige Steigerung des Gewinns (mir bekannt seit Ende 04/2020)
      - daher Durchschnitt aus Dreijahreszeitraum nicht maßgeblich, relevant ist stattdessen das Einkommen 2019 (Rechtsprechung)
      - treibende Kraft hinter der jahrelangen Entfremdung und der aktuellen Situation

      Mein Einkommen
      - nichtselbständige Tätigkeit
      - nach Bereinigung EG 1 der DT (max. EG 2)

      Unterhalt
      - Titel war befristet bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag
      - keine Rückstände bis zum 18. Geburtstag
      - vor dem 18. Geburtstag lautete mein Angebot an Sohn: Ich zahle weiterhin und ohne Unterbrechung einen angemessenen Betrag.
      - von Neuberechnung riet ich Sohn ab, da hoher Aufwand bzw. aussichtslos (sehr wahrscheinliche Verweigerung der Auskunft durch KM)
      - Sohn ging zum Schein auf mein unbürokratisches Angebot ein, nahm den anteiligen Unterhalt für August an
      - wenig später:

      Verlauf und aktuelle Situation
      - Sohn hat persönlichen Kontakt seit dem 18. Geburtstag vollständig abgebrochen
      - Anschreiben durch Jugendamt noch im August 2019 (Aufforderung zur Auskunft)
      - seit 09/2019 habe ich keinen Unterhalt gezahlt, da die Höhe nicht bekannt ist
      - meine Auskunftspflicht habe ich vollumfänglich erfüllt (gegenüber Sohn und JA)
      - gleichzeitig habe ich alle erforderlichen Auskünfte und Belege (KM + Sohn) bei Sohn angefordert (konkrete Benennung, Fristsetzung usw.)
      - JA ermittelte Zahlbetrag, ohne Einkommen der KM zu berücksichtigen
      - mein Einkommen wurde durch JA nicht korrekt bereinigt, mein Einkommen aus überobligatorischer Arbeit trotz Hinweis und GdB 50 voll berücksichtigt
      - sämtliche Unterlagen und der Berechnungsbogen wurden mir verweigert
      - zwischenzeitlich weitere Aufforderungen an Sohn, die gemäß 1605 BGB erforderlichen Auskünfte und Belege zuzusenden
      - diverse Aufforderungen, Infos zu Ziel sowie sachlicher und zeitlicher Gliederung der Ausbildung vorzulegen
      - alle Fristen ließ Sohn verstreichen, keine Auskünfte, keine Belege
      - seit 02/2020 vertritt ein Rechtsanwalt (RA) Sohns Interessen
      - ich selbst habe bisher keinen Rechtsanwalt beauftragt
      - RA beharrt auf dem durch das JA vorgeschlagenen Zahlbetrag (entspricht EG1 der DT 2019), ignoriert sämtliche dagegen vorgebrachten Tatsachen
      - stückweise trafen folgende Unterlagen bei mir ein, die einen Bruchteil der geschuldeten Unterlagen darstellen
      - 1. Teilauskunft Ende April (betreffen Einkommen KM):
      • - BWA für 12/2019 und 12/2018,
      • - Festsetzungsbescheid ESt vom 03.05.2019,
      • - Gewinnermittlung für den Zeitraum 06/2017 - 12/2017
      • - ESt-Erklärung für 2017 ohne Bescheid
      - 2. Teilauskunft 20.05.2020:
      • Lohnzettel Sohn für einen Ferienjob vor dem 18. Geburtstag (?)
      • handschriftliche Erklärung von Sohn ("keine weiteren Einkünfte ...")
      • Halbjahreszeugnis vom 07.02.2020 (grottig, siehe oben)
      • nochmals die alte Schulbescheinigung aus 09/2019
      • handschriftliche Erklärung von KM ("keine weiteren Einkünfte als die bisher angegebenen ...")
      => allerdings fehlt ja nach wie vor die vollständige Aufstellung aller Einkünfte aus allen Quellen für den gesamten relevanten Zeitraum


      - RA droht seit 02/2020 mit gerichtlichem Verfahren
      • ignoriert die Tatsache, dass Auskünfte und Belege noch immer alles andere als vollständig sind
      • ignoriert die Tatsache, dass der geforderte Zahlbetrag (berechnet durch JA) offensichtlich deutlich zu hoch ist (da Einkommen der KM unberücksichtigt)
      • ignoriert meinen Vorschlag, einen realistischen (Schätz)Wert zu akzeptieren, wenn Unterlagen der KM weiterhin nicht beschafft werden können


      - im letzten Anschreiben des RA dann die Androhung eines Antrags auf einstweilige Anordnung (letzte Frist für Zahlung: 31.05.2020)

      Meine Gedanken hierzu:
      (1) Ich bin natürlich weiterhin bereit, Unterhalt zu zahlen. Das stelle ich in jedem meiner Anschreiben klar. Aber doch bitte in der korrekten Höhe bzw. korrekt ermittelt! Eine eigene Berechnung bzw. die Prüfung des geforderten Betrags war für mich bisher unmöglich, da mir die benötigten Infos fehlen. Oder liege ich tatsächlich so komplett falsch mit meiner Rechtsauffassung? Muss ich den durch JA vorgeschlagenen und durch Sohn/RA geforderten Betrag bezahlen, auch wenn an seiner Richtigkeit berechtigte Zweifel bestehen?

      (2) Die eAO ist ja das Ergebnis eines Eilverfahrens. Mein Horrorszenario: Das Gericht winkt den zweifelhaften Betrag, den das JA ermittelt hat, einfach durch und ich kann dann mit geringer Aussicht auf Erfolg ("Eine Krähe ...") ein Hauptsacheverfahren bestreiten. Wie hoch ist hierfür das Risiko? Wie gut stehen die Chancen der Gegenseite, mit der Kombi aus Ignoranz und Auskunftsverweigerung durchzukommen?

      (3) Mir liegt nicht einmal eine vollständige, lückenlose, systematische Aufstellung des gesamten Einkommens der KM vor. Liege ich richtig mit meiner Auffassung, dass die o. g. Teilauskünfte jedenfalls nicht zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs führen, oder habe ich mich da verrannt?

      (4) Sollte ich meiner bisher vergeblichen Auskunftsforderung durch eine Auskunftsklage Nachdruck verleihen (und geht das überhaupt?)

      (5) Was kann ich noch tun, um die weitere Eskalation in Richtung Gericht zu verhindern? Und sollte ich überhaupt etwas dagegen unternehmen?

      (6) Habt ihr darüber hinaus hilfreiche Ratschläge für mich, einen kompletten Kurswechsel vielleicht oder Kapitulation? Habe ich etwas Entscheidendes übersehen? Gibt es Handlungsspielräume in Bezug auf Sohns Ausbildungsobliegenheit bzw. die Geeignetheit der Ausbildung?

      Ich danke euch allen schon jetzt für eure Geduld beim Lesen meines langen Beitrags und natürlich für eure Antworten!

      Herzlichst,
      Bücherwurm
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum, Bücherwurm,

      das ist alles eine unschöne - und leider allzu übliche - Situation in der Du Dich befindest.
      Du wirst sicherlich von den anderen hier noch einige hilfreiche Tips erhalten.

      Das Drohszenario, was der Anwalt da auffährt, sollte Dich nicht kopflos handeln lassen.
      Allerdings scheint sowohl Dein Sohn, als auch die Ex nicht an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein.
      Bist Du ISUV-Mitglied? Dann könntest Du Dir den Beratungsschein für die vergünstigte Kurzrechtsbereatung holen.

      Ansonsten würde ich der einstweiligen Anordung etwas gelassen gegenüber stehen: Der Sohn wohnt noch bei der KM, welche zumindest einen Teil seines Bedarfes durch Naturalien decken kann und auch wird.
      Dein befürchtetes Hororszenario wird vermutlich deswegen nicht eintreffen.
      Sicher sagen kann Dir das natürlich keiner - aber die Gerichte werden nicht ohne Dich (Anwaltszwang!) anzuhören, entscheiden.
      Du solltest Dich vielleicht schon jetzt auf die Suche nach einem Anwalt begeben.

      Ob in Deinem Gerichtsbezirk die Gerichte eine Auskunftspflicht der Kindsmutter nach 1605 BGB i.V.m. 242 BGB als gegeben sehen, kann ich Dir nicht sagen. Leider entscheiden die Gerichte diesbezüglich durchaus unterschiedlich. Dennoch muss Dein Sohn - auch bei einer Geltendmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren - die Einkommensverhältnisse der Mutter vollständig darlegen.
      Bei Deinen Schilderungen des Leistungsverhaltens des Sohnes, bleib was die aktuelle Schulbestätigung anbelangt, beharrlich dabei.

      Ich würde nicht das zahlen, was der Anwalt (oder das Jugendamt damals) gefordert hat, sondern den Betrag, der sich - nach Berücksichtigung Deiner Einwände - ergäbe. Dazu musst Du aber eben selbst ein wenig rechnen. Und beachten, dass ab 2020 der Selbstbehalt erhöht wurde.
      So minderst Du den Streitwert und dem Anwalt vergeht vielleicht die Lust...

      Gruß Tanja
    • hallo,

      wie gesagt, eine aktuelle schulbescheinigung muss Junior schon vorlegen.
      Und anhand der Noten des halbjahreszeugnisses würde ich auch darauf bestehen.
      Und die Frage stellen, was bei einer. Nichtversetzung passiert bzw. Was Junior dann machen will.

      So, wie du, hätte ich das auch gemacht. Immer mitgeteilt, dass ich grundsätzlich bereit bin Unterhalt zu zahlen, wenn dieser korrekt, unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter berechnet ist.

      ich würde an deiner Stelle noch einmal den Anwalt anschreiben, und ihm mitteilen, dass deine Unterlagen zur unterhaltsberechnung vorliegen. Du hättest aber nur folgende Unterlagen der Mutter erhalten. Und diese noch ein,al aufführen.

      und erklären, dass noch folgende Unterlagen fehlen und diese aufzählen. Und mitteilen, dass der Mutter ein halbes Haus gehört und deswegen ein wohnwertvorteil in entsprechender Höhe anzurechnen sei. Dies möge er bei seiner Berechnung berücksichtigen.
      Dann muss die Mutter nämlich belegen, dass ihr kein Haus gehört und sie entsprechend auch keinen wohnwertvorteil hat.

      ich glaube nicht, dass du eine auskunftsklage anstrengen sollst und kannst. Da es ja keinen Titel gibt, aufgrund dessen du zur Zahlung verpflichtet bist.

      Aber wie Tanja schon schrieb, so langsam würde ich nach einem eigenen Anwalt Ausschau halten.

      und wenn dich das Gericht wegen einer Klage anschreibt, u,. A. Das letzte Schreiben an den Anwalt übersenden, wo noch mal genau aufgelistet ist, was du alles geliefert hast und was von der Mutter dir vorliegt. Und dass du ja grundsätzlich gern bereit bist den Junior zustehenden Unterhalt zu zahlen. Dieser aber bis heute nicht korrekt berechnet ist, bzw. Du nicht nachprüfen kannst, ob er korrekt berechnet wurde, da die Unterlagen der Mutter bis heute dir nicht vollständig vorliegen und auch eine aktuelle schulbescheinigung von Junior immer noch fehlt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen und herzlichen Dank für Eure wertvollen und beruhigenden Hinweise!

      Zur Auskunft- und Belegpflicht meines Sohnes im Hinblick auf das Einkommen der KM:
      Am wichtigsten ist mir momentan - unter dem Damoklesschwert der eAO -, dass die mir bisher vorliegenden Informationen und Unterlagen durch das Familiengericht voraussichtlich nicht als vollständige Auskunft angesehen werden. Diese Angst habt ihr mir mit euren Beiträgen ein wenig genommen, Dankeschön dafür!

      Wohnvorteil der KM
      Das Eigenheim wurde 2017 vom jetzigen Ehemann der KM gekauft. Ich gehe aktuell davon aus, dass ihr Wohnvorteil durch das mietfreie Wohnen entsteht. Ob sie sich zwischenzeitlich auch ins Grundbuch gemogelt hat, ist mir nicht bekannt.

      Anwaltspflicht <=> eAO
      Während der Anhörung im Rahmes des eAO-Verfahrens besteht an sich noch keine Anwaltspflicht, oder?

      Meine nächsten Schritte
      - weiteres Schreiben an RA, erneute Anforderung aller Auskünfte und Belege, Schulbescheinigung usw.
      - Gleichzeitig mitteilen, dass ich ansonsten den von mir selbst anhand der dürftigen Infos (BWA usw.) ermittelten Unterhaltsbetrag als gegeben ansehe?
      - ISUV-Mitglied werden und eigenen RA suchen
      - nicht durch den Druckaufbau ins Bockshorn jagen lassen

      Soweit mein Zwischenfazit. Nochmals vielen lieben Dank und allen hier einen schönen Samstag!

      Buecherwurm
    • Hallo Tanja, Hallo Bücherwurm
      Wäre es nicht eine Möglichkeit und um etwas den Stress für Bücherwurm rauszunehmen, wenn Bücherwurm mit seinen Unterlagen zu der Rechtsantragsstelle seines zuständigen Amtsgerichtes geht und dort die Sachlage zur Überprüfung vorlegt? So weit ich weiß kann dort auch die Höhe des Unterhaltsanspruch ausrechnen.

      LG Hugoleser
    • hallo,

      Wenn dem Ehemann der Mutter das Haus alleine gehört, dann kann ihr kein wohnwertvorteil bzw. Auch keine mietersparnis angerechnet werden. Das ist eine freiwillige Zuwendung Dritter, die nur in Anrechnung gebracht werden darf, wenn dies Wunsch des dritten ist. Und da ist der Ehemann vermutlich nicht mit einverstanden.

      @Hugo
      Gute Idee. Allerdings scheitert es daran, dass die Einkünfte der. Unter nicht komplett bekannt sind. Damit kann keine korrekte Berechnung erfolgen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Hugoleser,

      dass die Rechtsantragstelle Unterhaltsansprüche der Höhe nach berechnen würde, ist mir neu.
      Meiner Meinung nach darf sie das auch nicht. Sie darf nur die Anträge aufnehmen.
      In einem Merkblatt (zum Unterhalt bei Volljährigen) unseres Gerichtsbezirkes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Jugendämter den Unterhalt - wenn alle Belege vorliegen - berechnen können. Und auch, dass Anwaltspflicht besteht.

      Gruß Tanja

      Edit: hier mal stellvertretend eine Ausführung zu den Aufgaben einer Rechtsantragsstelle
      - in Unterhaltssachen besteht Anwaltspflicht, deswegen darf das die Rechtsantragsstelle nicht
    • Hallo AnnaSophie, Hallo Tanja
      Ich denke mal das dann Bücherwurm den Antrag stellen kann das der Junior seiner Auskunftspflicht nachkommen muss( inklusive des Einkommens der KM) und bei der Rechtsauskunftsstelle mitteilt, das er dieses schon mehrfach mitgeteilt hat und dieses vom gegnerischen RA. ignoriert wird und gleichzeitig einen Beratungsschein beantragt. Gleichzeitig kann er auch sofort mit beantragen das ein eventuell gestellter Antrag des Juniors auf VKH abgelehnt wird da dieses Verfahren dann mutwillig herbeigeführt wird.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      wenn Du meinst....

      Ich würde Bücherwurm nicht den Gang zur Rechtsantragsstelle vorschlagen.
      Es gibt keinen vorsorglichen Abwehrantrag gegen einen vermuteten VKH-Antrag der Gegenseite - was ja nur logisch ist, da VKH-Anträge immer der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet werden.
      Da muss man dann ggf. darlegen, dass man das Vorgehen für mutwillig erachtet.
      Auch der (isolierte) Antrag auf Auskunft ist Zeit- und ggf. Geldverschwendung.
      Im übrigen kann es sein, dass das Gericht den als Stufe im Unterhaltsverfahren wertet, was dann wieder Anwaltspflicht auslöst.
      Ein isolierter Antrag von jemandem, der im Moment keinen Unterhalt leistet, davon habe ich noch nichts gehört. Ich lerne jedoch gern dazu. Hast Du dazu belegbare Informationen (Rechtsprechung, Anwaltsseiten bitte nur per persönlicher Nachricht)?
      Bis dahin sollte Bücherwurm lieber - nach Beitritt in den Isuv - den Isuv-Vertretungsanwalt vor Ort kontaktieren und mit dem eine wirksame Strategie besprechen.

      Und Beratungshilfe ist unwahrscheinlich wenn sich Bücherwurm selbst nach Bereinigung seines Einkommens in Ek 1 (max 2) eingruppiert.
      Gibt ja genügend VKH-Rechner im Internet, da kann man dann durchrechnen, ob man überhaupt VKH bekäme - bekommt man die schon nicht, ist erst recht kein Raum für Beratungshilfe.

      Gruß Tanja
    • Hallo allerseits,

      ich freue mich sehr darüber, wie engagiert hier Hinweise und Gedanken zu meinem Problem geäußert werden.

      Nachdem ich nun einige Nächte darüber geschlafen habe (mehr oder weniger gut), spiele ich mit dem Gedanken, meine Reaktion auf das letzte RA-Anschreiben zu erweitern und so der Gegenseite vielleicht ein wenig Wind aus den Segeln zu nehmen, Streitwert zu senken usw.

      Zusätzlich zur gefühlt 100. Aufforderung, endlich die vollständige Auskunft zum Einkommen der KM zu erteilen, könnte ich tatsächlich
      - den Unterhalt für 09/2019 bis zum Ende des letzten Schulhalbjahres in der Höhe überweisen, die nach meiner Berechnung unstrittig ist UND
      - für den künftigen Unterhalt ab Juni 2020 die Darlehenslösung anbieten (... da ich nicht weiß, ob Sohn nach dem desaströsen Zeugnis überhaupt noch diese FOS besucht).
      Mein Schreiben müsste ich heute oder morgen versenden, um dem eventuellen Antrag auf eAO zuvor zu kommen.

      Falls jemand die Alarmglocken schrillen hört oder hierzu Hinweise parat hat, bin ich sehr dankbar für Rückmeldungen.

      Herzliche Grüße!
      Buecherwurm
    • Hallo,
      Da du das halbjahreszeugnis hast, kannst du davon ausgehen, dass Junior bis Ende Januar Unterhaltberechtigt war.
      Ab Februar fehlt dir die aktuelle schulbescheinigung, so dass ich da nichts überweisen würde, allein aufgrund der Noten.

      Und vergiss nicht das komplette Kindergeld abzuziehen und dein Einkommen korrekt zu bereinigen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Tanja,

      ich danke dir für's Mutmachen!

      Verbiege ich mich mit meinem Entgegenkommen vielleicht schon zu sehr? Die Unterhaltspflicht bis einschließlich Januar ist soweit unstrittig ...

      Ist die Darlehenslösung möglicherweise ein wenig drüber? Andererseits fühlt es sich für mich nicht so an, als könne ich dabei viel verlieren. Eher habe ich das Gefühl, dass ich einerseits meine Zahlungsbereitschaft belege und andererseits vielleicht einen Anreiz setze. Oder schwäche ich damit eher meine Position? Der Blick in die Glaskugel - keine einfache Entscheidung ...

      Schöne Grüße!
      Buecherwurm
    • Guten Abend allerseits! Ihr seid hoffentlich gut im Sommer angekommen. Ich möchte Euch gerne kurz auf den neuesten Stand bringen:

      Heute kam Post vom Amtsgericht. Aufforderung zur Stellungnahme zum gegnerischen Antrag auf VKH.

      Zwischenzeitlich gab es zwar Korrespondenz, allerdings ohne Fortschritt. Weitere Unterlagen habe ich bisher nicht erhalten. Ich warte ja gerade auf's Jahreszeugnis (Ausgabe am 17.07.2020).

      Im Antrag lässt der gegnerische RA natürlich unbequeme Tatsachen unerwähnt, wie z. B.
      - mein Darlehensangebot über den vollen geforderten Betrag
      - die weiterhin nicht vorliegende Auskunft über das Einkommen der KM
      - ...

      Ihm muss doch klar sein, dass diese Flunkereien auffliegen werden. Verrückt.

      Es passt ganz gut, dass heute das Erstgespräch mit meiner Anwältin stattfand. Auch wenn diese Eskalation sinnlose Geldverbrennung ist.

      Mal schauen, wie es weitergeht. Ich wünsche Euch allen einen entspannten Abend!

      Schöne Grüße,
      Bücherwurm
    • Hallo Bücherwurm,

      wofür wurde Dir denn nun der VKH-Antrag zur Stellungnahme zugeschickt? Direkt Leistungsstufe oder doch die angedrohte einstweilige Anordnung?

      Ich finde, die Zusendung des VKH-Antrages zur Stellungnahme sollte ordentlich beantwortet werden. Das kannst Du selber, wenn Du es nicht schon Deinem Anwalt vorgelegt hast.
      Wichtig erscheint mir der Hinweis auf das nicht bekannte Einkommen der Mutter und dass der Sohn ggf. auch einen Verfahrenskostenvorschuss gegen die Mutter geltend machen könnte, welcher ihm als Vermögen zuzurechnen wäre...ergo schon mal keine VKH zu gewähren wäre.
      Dann nimmst Du noch kurz (!) zu den Behauptungen des Anwaltes Stellung, fügst Deine Aufforderungen an die Gegenseite Deinem Schreiben bei und ab ans Gericht. Der Antrag auf VKH wäre, wenn schon nicht mangels Hilfebedürftigkeit, dann wegen Mutwilligkeit zurück zu weisen...

      Oder sagt Dein Anwalt was anderes?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      hab vielen Dank für Deine schnelle Antwort und vor allem für die interessanten Fakten zur VKH.

      Es geht tatsächlich um die einstweilige Anordnung. Der Eilantrag wurde zunächst an das falsche Amtsgericht versendet (mein Wohnsitz, obwohl doch sicherlich der Wohnsitz des privilegierten Volljährigen Kriterium für die örtliche Zuständigkeit ist).

      Die Zusammenarbeit mit meinem RA läuft gerade an. Ich scheine auf jeden Fall nicht komplett falsch zu liegen mit meiner Auffassung. Allerdings wurde mir auch schon gesagt, dass meine Schreiben bisher sehr ausführlich waren und dass dies auch ein Nachteil sein kann ... Werde also wahrscheinlich meine Stellungnahme nur als Zuarbeit verfassen (Großes Dankeschön für die tolle Anleitung!) und diese dann meinem RA mitsamt dem heute eingetroffenen Schreiben und weiteren Unterlagen zusenden.

      Ich werde berichten ... :)

      Herzliche Grüße,
      Bücherwurm