Kindesunterhalt berechnen

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    • Kindesunterhalt berechnen

      Hallo,

      jetzt muss ich doch hier auch noch fragen. Ich würde gerne den Kindesunterhalt berechnen.
      Meine Frau ist ausgezogen, 7 Jähriger Sohn wohnt nun bei ihr. Sie zahlt keine Miete (wohnt bei der Verwandtschaft) und arbeitet in Teilzeit mit einem Verdienst von etwa 800 Euro.

      Ich selbst würde nun gern wissen wieviel Unterhalt ich zahlen muss.

      Ich habe das soweit verstanden dass ich mein Netto der letzten 12 Monate + Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld /12 mal ausrechnen kann.
      Ich habe ein Haus im eigenen Besitz, tilge monatlich eine Darlehensrate von 650 Euro.

      Was kann ich davon noch abziehen?


      Laut einem Bekannten wären das Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Unfall, Wohngebäude)
      Rechtsschutz
      Riesterrente
      Berufsunfähigkeitsvers.
      Zahnzusatz und KFZ Versicherung
      Bausparer


      Zusätzlich noch die Frage ob Steuervorrauszahlungen (welche ich im Quartal leisten muss) auch abgezogen werden, da ja die Steuerklassen erst ab 1.1. geändert werden und wir aktuell 3/5 haben.

      Errechnet sich dann aus diesem "bereinigten Netto" der Kindesunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabell 2020?
    • Hallo Michimich
      Zur Bereinigung des Netto Einkommen werden die Arbeitskosten, das heißt die KM zur Arbeit mal 2( Hin und Rückweg) x 0,30 €, wenn gebraucht wird Arbeitskleidung und deren Reinigung herangezogen. Die KFZ Haftpflicht kann nicht mehr abgezogen werden da diese in dem Abzug beim KM Geld ist. Der Rechtsschutz ist meines Wissens Privatvergnügen es sei denn es ist ein Anteil von der Prämie für den Beruf dabei, dann kann dieser ebenfalls abgezogen werden. Wie es mit der Zahnzusatzversicherung aussieht weiß ich nicht genau, aber ich denke mal die zählt zur Gesundheitsvorsorge und sollte somit auch absetzbar. Der Bausparvertrag und die Riester Rente dienen der Altersvorsorge und das kannst Du dann auch absetzen bis zu einem gewissen Prozentsatz, ich weiß aber nicht genau wie viel. Mit dem Haus da können Dir bestimmt andere hier im Forum besser was sagen, damit kenne ich mich gar nicht aus, habe aber mal gelesen das die Kosten die ein Mieter nicht zahlen muss vom Wohnvorteil abgezogen werden müssen, der Dir angerechnet wird. Dieser wird Dir nämlich noch auf Dein Netto Einkommen drauf gepackt wenn Dein Einkommen berechnet wird.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      Ich hatte nur wegen der steuervorauszahlung eine mögliche selbständigkeit angesprochen. Angestellte haben normalerweise keine Steuervorauszahlung.

      Jahresnetto inkl. Steuererstattung/12
      - berufsbedingte Aufwendungen, entweder nach Aufwand oder pauschal
      - zus. Altersvorsorge, 4 % vom brutto. Hier zählt auch die Tilgung vom Haus
      + wohnwertvorteil, Kaltmiete, vom Haus - Zinsen
      - alles was noch beim Haus abgezogen werden kann, da bin ich kein Experte.
      = anrechenbares netto

      Und dann hilft ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle.

      Was ist mit deiner noch Frau? Fordert sie Trennungsunzerhalt? Wenn ja, dann bleibt es für junior bei der Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Wenn nein, dann geht es eine Stufe hoch, da die Düsseldorfer Tabelle von 2 unterhaltsberechtigten ausgeht.

      Wie ist das mit Junior geregelt, mit der Betreuung?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Michimich,
      ISUV bietet sehr günstig Merkblätter z. B. zur Berechnung des Kindes- und des Ehegattenunterhalts an. Mitglieder zahlen jeweils nur die Hälfte.
      Nachdem du sie gelesen hast kannst du vermutlich die Berechnungen durchführen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • hallo,

      der wohnwertvorteil ist die ersparte Kaltmiete.
      Also, dass was du normalerweise an Miete für ein gleiches Objekt zahlen müsstest. Im Trennungsjahr kann man aber auch nicht den kompletten wohnwertvorteil anrechnen.

      wie arbeitet deine nochfrau?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Villa schrieb:

      Hallo Michimich,
      ISUV bietet sehr günstig Merkblätter z. B. zur Berechnung des Kindes- und des Ehegattenunterhalts an. Mitglieder zahlen jeweils nur die Hälfte.
      Nachdem du sie gelesen hast kannst du vermutlich die Berechnungen durchführen.

      Gruß

      Villa

      Hallo Villa,

      danke für den Tipp! Ich spiele schon länger damit mich als Mitglied anzumelden.

      Weisst du ob es auch Merkblätter bezüglich des Betreuungsunterhalt gibt? Oder ist dieser mit dem Ehegattenunterhalt gleich zu setzen?

      Ich war mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Sie hatte vor der Geburt eine Teilzeitstelle.

      Laut meinen Recherchen hat sie "mind" 3 Jahre Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wobei sie nach Krabbelgruppe oder nach den 3 Jahren Kita problemlos in Teilzeit arbeiten kann und somit wieder wie vor der Kindesgeburt gestellt ist oder werde ich weiterhin verpflichtet sein einen Betreuungsunterhalt, sofern möglich, zu zahlen.
    • Hallo Staedtler,

      auf der Homepage des Isuv kannst Du gleich die Mitgliedschaft beantragen.
      Viele der Vorteile sind Dir sicher schon bekannt (oder im Link noch mal nachzulesen), ich habe noch gar nicht geschaut, ob da auch steht, dass der Beitrag von der Steuer abziehbar ist.

      Wegen des Betreuungsunterhalts gibt es dies vom Isuv.
      Wegen der Merkblätter müsstest Du Dich mal im Shop des ISUV umsehen.

      Vielleicht ist das jetzt Anstoß, Deine Mitgliedschaftsidee in die Tat umzusetzen? :thumbup:

      Gruß Tanja
    • Hallo Staedtler,
      das ist eine gute Idee, die sich auch "auszahlt".
      In der Broschüre "Gemeinsam leben ohne Trauschein" (Preis für Mitglieder 2,50 €) ist auf den Seiten 31-48 sehr ausführlich der "Unterhalt der nicht miteinander verheirateten Eltern wegen Kindesbetreuung" dargelegt. Zusätzlich werden auch fast alle denkbaren rechtlichen Situationen des "Zusammenlebens ohne Trauschein" (und nach dessen Beendigung) ausführlich erläutert.
      Mein Tipp: Kaufen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Danke Villa und danke Tanja :)

      Wir leben nicht zusammen sondern in getrennten Haushalten. Greift da trotzdem die Broschüre "Gemeinsam leben ohne Trauschein", wohl eher nicht oder ?

      So wie ich es jetzt verstanden habe benötige ich folgende Broschüren um wahrscheinlich selbständig den Unterhalt und Betreuungsunterhalt zu berechnen:

      Broschüren

      - Merkblatt 11 | Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen

      - Merkblatt 18 | Der Ehegattenunterhalt

      und evtl.- Gemeinsam leben ohne Trauschein


      LG Staedtler
    • Hallo Staedtler,
      du schreibst, du seist nicht verheiratet...
      Für die Berechnung des Kindesunterhalts hilft dir Nr. 23 (Minderjährige).
      Nr. 11 und 18 informiert dich über Einzelheiten der Berechnung und des Ehegattenunterhalts. Die Unterschiede zum Betreuungsunterhalt findest du im Ratgeber 2, den ich dir empfohlen habe.
      Vom Betreuungsunterhalt wird im Zusammenhang mit dem Unterhalt für ehemalige Partnerinnen gesprochen, wenn sie mindestens ein minderjähriges Kind betreuen.
      Unterhalt für Ex-Ehefrauen, die minderjährige Kinder betreuen, wird als Barunterhalt bezeichnet.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo michimich,

      die 5% (vom Netto) berufsbedingter Kosten werden in der Regel pauschal anerkannt. Übersteigen sie diese 5 % nachweislich und es gibt auch keine Möglichkeit, diese Kosten sinnvoll zu reduzieren, kann auch der volle Betrag anerkannt werden.

      Bei der Altersvorsorge gilt die Obergrenze von 4 % vom Brutto; allerdings kann man nur das geltend machen, was man auch konkret in die Vorsorge investiert (keine Pauschale). Wie schon geschrieben wurde, zählt hierzu auch die Tilgung des Hausdarlehens. Der Wohnwert hängt, zumindest beim Kindesunterhalt, von der ortsüblich zu erzielenden (Kalt-)Miete ab (Mietspiegel heranziehen). Der BGH schrieb dazu 2014: "Wenn von dem Antragsgegner aber nicht erwartet werden kann, dass er das Haus vermietet, besteht kein Grund, ihm hierdurch erzielbare höhere Einkünfte, die über den Betrag der ersparten angemessenen Miete von 400€ monatlich hinausgehen, anzurechnen." BGH XII
      ZB 367/12
      Abzugsfähig sind beim Wohnwert verbrauchsunabhängige Posten, wie Gebäudeversicherung und Grundsteuer, sowei Instandhaltungskosten (nachgewiesene Instandhaltungsrücklage). Genaueres weiß ich nicht mehr, ist bei mir schon länger her.

      Bedenke beim Trennungsunterhalt die Rangfolge. Der Unterhalt für das Kind geht vor. Nur wenn nach Abzug des Kindesunterhalts noch genüg übrig bleibt, sodass auch dein Selbstbehalt nicht unterschritten wird, bist du der Kindsmutter gegenüber noch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

      Die Idee, hier Mitglied zu werden, halt ich für sehr gut, v.a. mit Blick auf die konkreten Beratungsmöglichkeiten durch ISUV-Anwälte, da erfahrungsemäß immer mehr Fragen auftauchen, je mehr man sich mit der Materie beschäftigt...

      Gruß, HT
    • Michimich schrieb:

      Warum soll eine Steuervorauszahlung kein Argument sein, immerhin dürfen wir erst zum 1.1. unsere Steuerklasse. auf 4/4 setzen, also bringt mir das Finanzamt in dem Fall auch nix. Da hat meine Frau schon angerufen.
      Hallo Michimich,

      ich muss jetzt mal ganz blöd fragen, hab die anderen Themen von Dir nicht im Kopf:
      Warum auf 4/4 und wieso zum 1.1.? Ab Jahr nach Trennung ist 1/2 angesagt.... (also 2 wenn Deine Frau nicht mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt lebt...).
      Wenn Du als Nichtselbständiger Steuervorauszahlungen leisten musst - neben den Lohnsteuerabzügen - war eure Steuerklassenwahl (oder das Faktorverfahren) wohl nicht optimiert.
      Warum ruft eigentlich Deine Frau dort an, wenn Du doch Steuern vorauszahlst?
      So ganz werd ich aus der Schilderung nicht schlau, aber vielleicht sollten wir diese Diskussion auch nicht im Thema Vermögensthema führen.


      edit: hier kannst Du den Vordruck zur Änderung der Steuerklasse runterladen->Steuerformulare->Lohnsteuer Arbeitnehmer->Nr. 20 Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

      da steht drin (Zeile 21): "Für ein Kalenderjahr kann grundsätzlich nur ein Antrag auf Steuerklassenwechsel gestellt werden."

      Aber weiterlesen ist immer gut ... Zeile 24....


      Gruß Tanja