Ja wir haben diese Situation und ich möchte hier ein paar Vorschläge zusammentragen lassen die gerade den Eltern, Patchworkeltern, Alleinerziehenden Umgangseltern usw. in dieser Situation helfen könnten.
Quarantäne Sonnenschein und Ausgangssperre
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Hallo,
Ich denke, dass der Umgang stattfinden sollte, es sei denn, einer gehört zu einer Risikogruppe.
Aber, da es bis Ende April gehen soll, ist es notwendig.
es ist ein langer Zeitraum.und auch der betreuende Elternteil sollte dies fördern, da es auch seiner Entlastung dient, da das Kind bzw. die Kinder momentan dauerhaft zu Hause sind und auch das Home Office sein Recht fordert.
SophieNiemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten! -
Hallo AnnaSophie, hallo liebe Mitlesenden,
ich schließe mich deiner Meinung ohne Einschränkung an, Sophie.
Verantwortungsvolle Eltern, die an das Wohl ihrer Kinder und nicht vorrangig an ihr eigenes Wohl denken, sollten in dieser Ausnahmesituation (auch) Konstanz und Flexibilität bei der Kinderbetreuung zeigen.
Die meisten Eltern bekommen das hin, aber mir sind auch Fälle bekannt, in denen der überwiegend betreuende Elternteil gefragt hat, ob zur Zeit Umgang stattfinden muss.
Viele Grüße
VillaLeben und leben lassen -
Hallo und guten Abend in die Runde,
hoffentlich seid ihr alle weiterhin gesund.
Wenn ich (oder das Kind, welches mit dem anderen Elternteil Umgang haben soll) zu den Risikopersonen gehörte(n), würde ich mit dem anderen Elternteil das Gespräch suchen und - je nach Alter des Kindes - auf andere Arten des Umgangs zurückgreifen.
Manche Kinder haben ja schon ein eigenes Smartphone oder der Elternteil ist bereit, sein Handy zur Verfügung zu stellen.
Ansonsten möchte ich noch auf den Beitrag auf der neuen ISUV-Homepage verweisen.
Verantwortungsvolle Elternteile finden - wie auch in anderen Zeiten von erhöhten Herausforderungen - sicher einen gemeinsamen Weg.
Bleibt gesund und Zuhause!
#WirBleibenZuhause
Gruß Tanja -
Hallo zusammen,
hier ist ein Hinweis (Stand 27.3.2020) auf die Umgangssituation in Zeiten der Corona-Lage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz:
bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/…856AFDD2BD.1_cid289#Start
Bleibt gesund
VillaLeben und leben lassen -
Guten Abend,
und vom DIJuF Fragen und Antworten zum Corona-Virus (in Bezug aufs Kindschaftsrecht...).
Ich habe jetzt mal auf "Umgang" verlinkt. Hoch- und runterscrollen bietet sich aber an.
Gruß Tanja -
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Hallo in die Runde,
auch wenn es langsam und stetige Lockerungen in der aktuellen Corona-Lage gibt, war absehbar, dass Gerichte über Umgangsverweigerungen unter dem Deckmäntelchen der Pandemie entscheiden mussten (und weiterhin müssen).
Sehr deutlich dazu OLG Braunschweig 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 20.05.2020, 1 UF 51/20
Obiger Beschluss schrieb:
Soweit die Kindesmutter nach der Mitteilung des Kindesvaters im Schriftsatz vom 13.05.2020 einen Umgang derzeit wegen der Corona-Epidemie verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass die Pandemie keinen Anlass bietet, die Umgangsregelung abzuändern, weil ein Infektionsgeschehen von vornherein keinen Bezug zu den Voraussetzungen des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB hat (vgl. Rake, FamRZ 2020, 650).
Fraglich kann allenfalls sein, ob die Ausübung des Umgangs punktuell nicht möglich ist und der Umgang vorübergehend nicht mit den Ordnungsmitteln des § 89 FamFG durchgesetzt werden kann. Allein das Auftreten der Corona-Pandemie rechtfertigt es nicht, den Umgang auszusetzen, worauf auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Homepage hinweist (bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht ).
Insbesondere steht einem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegen und ergibt sich ein solches auch nicht aus dem Umstand, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt wohnen. Nach den während der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen gilt zwar durchgängig das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (Art. 1 § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 (Nds. GVBl. Nr. 13/2020, S. 105). Zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört aber gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind.
Als Fälle, in denen der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, kommt die behördliche Anordnung einer Quarantäne, eine Ausgangssperre oder die nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19 in Betracht (vgl. Rake, FamRZ 2020, 650). Die Erkrankung des Kindes steht einem Umgang grundsätzlich nicht entgegen, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen kann (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2018, 1946). Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Testung von dem umgangsberechtigten Elternteil auch nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind, etwa das Vorliegen Covid 19 - typischer Symptome oder der Kontakt mit erkrankten Personen.
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Und noch eins:
Schleswig-Holsteinisches OLG - 10 WF 77/20 - Beschluss vom 25.5.2020
Schleswig-Holsteinisches OLG - 10 WF 77/20 - Beschluss vom 25.5.2020 schrieb:
Leitsatz
1. Die allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona - Pandemie führt ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Umstände nicht dazu, dass ein bestehender Umgangstitel abzuändern ist.
2. Bei Verstößen gegen eine bestehende Umgangsregelung folgt aus der bloßen allgemein erhöhten Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona - Pandemie nicht, dass der Umgangsverpflichtete den Verstoß nicht zu vertreten hat.
3. Um eine effektive Durchsetzung des Umgangsrechts zu gewährleisten, ist das Ermessen bei § 89 Abs. 1 FamFG in der Regel dahingehend auszuüben, dass bei Verstößen gegen eine Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind.
Gruß Tanja -
Hallo in die Runde,
OLG Brandenburg (13 WF 100/20) hat ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft herabgesetzt, allerdings ganz klar zum Ausdruck gebracht:
OLG Brandenburg 13 WF 100/20 schrieb:
Soweit sie sich zur Begründung ihrer Umgangsaussetzung auf Sorgen um den effektiven Infektionsschutz des gemeinsamen Kindes, das an Asthma leide, im Hinblick auf das neuartige Corona-Virus beruft, entlastet dies die Antragstellerin nicht. Die Umgangsvereinbarung gestattete ihr nicht, den Umgang des Kindes mit seinem Vater einfach ausfallen zu lassen. Hierauf hatte das Amtsgericht durch Verfügung vom 30. März 2020 (Bl. 5R OG) auch hingewiesen. Die Umgangsvereinbarung dient gerade auch dem Zweck, die Eltern des Streits über die Frage zu entheben, ob in jedem Einzelfall ein von einem Elternteil als wichtiger empfundener Grund oder Anlass Vorrang haben und dem Umgang deshalb entgegenstehen soll. Sie soll den Umgang verlässlich gestalten. Die Beteiligten sind deshalb nicht gezwungen, in jedem Fall starr an der Vereinbarung festzuhalten. Vielmehr sind sie frei, in jedem Einzelfall gemeinsam eine den Interessen und Rechten aller Beteiligten besser gerecht werdende abweichende Vereinbarung zu finden. Die Umgangsvereinbarung bleibt indes verbindlich, solange die Beteiligten nicht einvernehmlich von ihr abweichen oder, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Möglichkeit einer - gegebenenfalls einstweiligen - Abänderung der Umgangsregelung durch das Familiengericht nutzen.
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Und das erste (?) Urteil hinsichtlich Verbot einer Urlaubsreise wegen Corona (und dem Versuch der Mutter, den schon arg geringen Umgang des Vaters weiter zu begrenzen)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.07.2020 - 2 UF 88/20:
1. Die Flugreise eines Kindes nach Mallorca ist in Zeiten der Corona-Pandemie eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, weil die durch COVID-19 herausgeforderten Schutzmaßnahmen zu weitreichenden Unwägbarkeiten führen, die das seelische Wohl eines Kindes beeinträchtigen können.
2. Für Urlaubsreisen lässt sich die Bedeutung der Angelegenheit einerseits danach beurteilen, welche Vorteile die Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung bietet oder aber danach, welche Nachteile (z.B. Gefahren) für das Kind mit der beabsichtig-ten Reise verbunden sein könnten. Für letzteres ist ein gewichtiges Indiz, ob Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen; andererseits hat die Beurteilung umfassend zu erfolgen, weshalb auch sonstige Umstände mit in die Beurteilung einzubeziehen sind.
3. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis betreffend eine Teilnahme eines Kindes an einer gebuchten Reise auf einen Elternteil, der mit der von ihm gebuchten Reise ein gerichtlich geregeltes Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht respektiert, scheidet aus Gründen des Kindeswohls aus.
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Aus aktuellem Anlasse (Nachfrage):
Ich bin gerade unsicher, ob ich den Link setzen darf - da es aber eine Verlagsseite ist, setz ich den jetzt und hoffe, dass mir sonst jemand sagt, dass derartige Links nicht erwünscht sind:
Umgangsrecht und Umgangs-Verweigerung "wegen Corona"
Gruß Tanja -
Hallo,
es werden ja doch immer mehr Urteile im Familienrecht zu Corona.
Hier mal OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2020 - 1 WF 102/20:
OLG Frankfurt Leitsätze o.g. Urteil schrieb:
1. Von einem gerichtlich geregelten Umgang darf ein Elternteil nicht einseitig abweichen.
2. Ein durch Beschluss des Familiengerichts geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende (Eil-)Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden.
3. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
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Und wem es noch nicht zu Ohren gekommen ist, in Weimar sitzt ein ganz schlauer Richter am Familiengericht. Der mit
UrteilBeschluss zwei Schulen (bzw. deren "Leitungen", "Lehrern" und den "Vorgesetzten der Schulleitungen) Anweisungen hinsichtlich der Corona-Verordnungen im Land Thürigen erteilen will.
AG Weimar 9 F 148/21
Soll noch mal einer sagen, die Gerichte sind überlastet....wenn sich hier ein Richter für seine (höchstpersönliche politische) Ansicht auf ca. 170 Seiten ergießt:
Nach all dem war die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung geboten. Da die Mitschüler der im Tenor namentlich genannten Kinder in gleicher Weise betroffen sind, hat das Gericht seine Entscheidung für diese mit getroffen.
Kopfschütteln Tanja -
So,
es kam, wie es kommen musste:
FOCUS online schrieb:
So stufte das Verwaltungsgericht Weimar den Beschluss des Familienrichters Christian Dettmar als „offensichtlich rechtswidrig“ ein. „Insbesondere fehlt dem Familiengericht eine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung“, befanden die Juristen.
Und genug andere "Schreiben" von Sympathisanten des Herren...
Das Verwaltungsgericht hat Eilanträge gegen die Maskenpflicht abgelehnt
Mich wundert auch bald gar nichts mehr...
Gruß Tanja -
Moin,
nachdem auch eine bayerische (?) Richterin den Quark vom AG-Richter Dettmar ähnlich (bis auf die Anordnung für alle Schüler) entschied, haben inzwischen diverse AGs, OLGs und Verwaltungsgerichte sich mit den "überflüssigen" Anregungen verblendeter Eltern auseinander setzen müssen.
Fazit: keine Kindeswohlgefährdung und schon gar nicht die Möglichkeit der Eröffnung eines Verfahrens vor dem Familiengericht.
Originär zuständig ist das Verwaltungsgericht da das Verhältnis Bürger-Staat betroffen ist.
Ich hoffe, den "anregenden" Eltern werden in diesen Fällen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gruß Tanja
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