Unterhaltspflicht - Pauschalbetrag bei "behindert im Sinne von § 53 SGB XII"

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    • Unterhaltspflicht - Pauschalbetrag bei "behindert im Sinne von § 53 SGB XII"

      Ein herzliches Hallo an alle Leser,

      ich habe mich hier registriert, weil ich ein Verständnisproblem mit einer Regelung im Unterhaltsrecht habe. Eine wirklich eindeutige Erklärung konnte ich online leider nirgendwo finden.
      Ich hoffe wirklich Ihr könnt mir hier etwas helfen, weil ich schon seit Wochen keinen Schritt weiter komme :(

      Erst einmal meine Situation in Kürze:
      Ich bin 31 Jahre alt, Schwerbehindert (GDB 50%), befristet voll erwerbsgemindert und lebe bei meinen Eltern zusammen in der gleichen Wohnung.
      Einen eigenen Haushalt / ein eigenes Leben könnte ich nicht bestreiten, ich bin auf die Hilfe meiner Eltern angewiesen.
      Durch diese Situation erhalte ich Hilfe zum Lebensunterhalt und meine Eltern Kindergeld für mich.
      Meine Eltern zahlen aktuell einen Pauschalbetrag von ~25 Euro als Unterhalt.
      Leistungen der Teilhabe beziehe ich aktuell nicht.

      Jetzt droht das Sozialamt damit, bei meinen Eltern eine Unterhaltsprüfung (oder sogar eine gesteigerte Unterhaltsprüfung?) durchzuführen, wenn ich keine Leistungen der Teilhabe beantragen würde.
      Alleine wo da der rechtliche Hintergrund ist, erschließt sich mir nicht (Die Sachbearbeiterin meine nur, das würde sich aus den Gesetzen so ergeben ?( )

      Wenn ich online nach Informationen suche, finde ich fast immer eine Erklärung wie folgt:
      „Leistet das Sozialamt bei volljährigen pflegebedürftigen Kindern oder Kindern mit Behinderungen Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 25,19 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.“
      Teilhabe wird da in keinem Wort erwähnt.

      Ich denke der entsprechende Paragraph ist §94 SGB12(?):
      „(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro“

      Paragraph § 53:
      „(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe“


      Große Fragezeichen habe ich bei dieser schwammigen Formulierung „behindert im Sinne von §53“.
      Wann gilt diese Bedingung als erfüllt?
      Ich bin wesentlich in meiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Ich kann in der Regel das Haus kaum verlassen.... daran zweifelt denke ich selbst das Sozialamt nicht.

      Aber wie muss/kann ich das gegenüber dem Amt nachweisen?
      Oder geht das wirklich nur über das Beziehen von Leistungen der Eingliederung?


      Ich habe auch versucht zu ermitteln, wie viel Unterhalt meine Eltern mir im Falle einer Prüfung zahlen müssten.
      Die Tabellen und Online-Rechner helfen mir dabei aber nicht wirklich weiter, weil ich gar nicht alle relevanten Informationen angeben kann.
      Z.B. dass meine Eltern mich betreuen; dass meine Eltern für mich kochen + die Einkäufe nach Hause transportieren...; dass meine Eltern NICHT geschieden sind; dass ich voll erwerbsgemindert bin; dass meine Eltern weiterhin Kindergeld erhalten...

      uff, ich bin für jede Information dankbar. <3
    • Hallo Husteblume,

      willkommen im Forum.
      Ich kann Dir nur zu dem Punkt (bei minderjährigen Kindern) etwas sagen


      Husteblume wrote:

      Aber wie muss/kann ich das gegenüber dem Amt nachweisen?
      Oder geht das wirklich nur über das Beziehen von Leistungen der Eingliederung?
      Bei uns wurde die Feststellung nach 53 von der Eingliederungshilfe des Jugendamtes vorgenommen (vor dem Bezug von Leistungen).
      Nach Vorlage von Ausweis, Entbindung von der Schweigepflicht (Ärzte, SPZ, Schule etc.)
      Schau mal bei Euch, welche Behörde das macht und frag dann mal an, was die brauchen.
      Ging bei uns relativ fix.

      Gruß Tanja
    • Danke für deine schnelle Antwort :)

      TanjaW9 wrote:

      Bei uns wurde die Feststellung nach 53 von der Eingliederungshilfe des Jugendamtes vorgenommen (vor dem Bezug von Leistungen).

      Das ist interessant.
      Ist das also doch so ein bürokratischer Akt, bei dem man am Ende einen Bescheid erhält, in dem einen dann schwarz auf weiß die Behinderung im Sinne § 53 bescheinigt wird?
      (Also vergleichbar mit dem Schwerbehindertenausweis...)

      Denn wie gesagt: Ich habe in diesem Bereich leider überhaupt keine Ahnung, wie das Ganze ablaufen soll, noch finde ich wirklich konkrete Informationen online.
      Dachte daher, dass vielleicht für das "behidnert im Sinne 53" kein Bescheid oder eine extra Prüfung benötigt würde.
      Habe mich auch beim VdK gemeldet, die wollten sich auch erkundigen... melden sich aber jetzt schon seit 1,5 Monaten überhaupt nicht mehr :(
      (und reagieren auch auf keine meiner Mails)
    • Husteblume wrote:

      Ist das also doch so ein bürokratischer Akt, bei dem man am Ende einen Bescheid erhält, in dem einen dann schwarz auf weiß die Behinderung im Sinne § 53 bescheinigt wird?
      (Also vergleichbar mit dem Schwerbehindertenausweis...)
      Nabend Husteblume,

      ja, ist es. Der erste Bescheid in 2012 war bei uns noch befristet, der neue
      "Bescheid über die Festsstellung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis auf mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach SGB XII für ..., geboren ..." gilt "vorerst bis auf weiteres".
      (In dem langen Text des Bescheides ist dann auch irgendwann der 53 SGB XII erwähnt...)

      Schau mal hier, ob Du dort Deine diesbezüglichen Fragen beantwortet bekommst.
      Ansonsten einfach mal "Behinderung 53 SGB und dein Bundesland (oder Wohnort) in eine Suchmaschine eingeben.

      Viel Erfolg!
      Gruß Tanja
    • Danke!
      Damit hast du mir wirklich schon richtig weiter geholfen :)

      Nämlich genau mit diesem bürokratischen Akt im Hintergrund, scheint jetzt alles etwas besser zusammen zu passen:

      Die Ausnahme beim Unterhalt erfülle ich daher aktuell nämlich wirklich nicht.
      Somit ist die Sachbearbeiterin im Recht und könnte Unterhalt von meinen Eltern fordern.
      Was mir fehlt ist genau der von dir zitierte Bescheid, der mir die Behinderung im Sinne §53 bescheinigt.

      Das wird dann beim Antrag auf Eingliederungshilfe erledigt... daher die Forderung vom Sozialamt.
      Einen Termin beim zuständigen Amt habe ich jetzt gemacht.

      Hoffe das läuft dann alles schön unkompliziert durch ;)

      Nochmals danke. Nach 2 Monaten bin ich endlich einen wichtigen Schritt weiter :D