Hallo Jaki,
das mit einem neuen Anwalt "vor Ort" kann man so oder so sehen... Als ISUV-Mitglied kann man dir Kontaktanwälte in oder um HH nennen. Google bitte auch mal nach Korrespondenzanwalt.
Aus dem unbefristeten Titel einen befristeten zu "machen", das gelingt wohl nur mit Einverständnis des Gläubigers. Meine Faustformel: "Einmal unbefristet, immer unbefristet. Na und?"
Das Kind musste den Schuldner ab Volljährigkeit nicht in Verzug setzen, das ist ja der große Vorteil eines unbefristeten Titels. Sollte das Kind aber auch in einem Gerichtsverfahren seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen, kann der Richter (wenn Titel = Urkunde oder Vergleich) auf entsprechenden Antrag rückwirkend ab Volljährigkeit den Unterhalt auf 0,00 herabsetzen. Das kann er auch wenn es sich beim Titel um eine gerichtliche Entscheidung handelt. Dann müssen allerdings die Voraussetzungen des § 238 FamFG erfüllt sein. Ich meine, dein Mann hat sie erfüllt. Beides würde bedeuten, dass das Kind sich nicht auf Entreicherung berufen kann, denn dein Mann hat die Unterhaltszahlungen als Darlehen geleistet und kann sie somit zurückverlangen. Aber ich glaube nicht, dass das Kind anwaltlich so grottenschlecht beraten sein wird. Und das JA ist dann draußen.
das mit einem neuen Anwalt "vor Ort" kann man so oder so sehen... Als ISUV-Mitglied kann man dir Kontaktanwälte in oder um HH nennen. Google bitte auch mal nach Korrespondenzanwalt.
Aus dem unbefristeten Titel einen befristeten zu "machen", das gelingt wohl nur mit Einverständnis des Gläubigers. Meine Faustformel: "Einmal unbefristet, immer unbefristet. Na und?"
Das Kind musste den Schuldner ab Volljährigkeit nicht in Verzug setzen, das ist ja der große Vorteil eines unbefristeten Titels. Sollte das Kind aber auch in einem Gerichtsverfahren seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen, kann der Richter (wenn Titel = Urkunde oder Vergleich) auf entsprechenden Antrag rückwirkend ab Volljährigkeit den Unterhalt auf 0,00 herabsetzen. Das kann er auch wenn es sich beim Titel um eine gerichtliche Entscheidung handelt. Dann müssen allerdings die Voraussetzungen des § 238 FamFG erfüllt sein. Ich meine, dein Mann hat sie erfüllt. Beides würde bedeuten, dass das Kind sich nicht auf Entreicherung berufen kann, denn dein Mann hat die Unterhaltszahlungen als Darlehen geleistet und kann sie somit zurückverlangen. Aber ich glaube nicht, dass das Kind anwaltlich so grottenschlecht beraten sein wird. Und das JA ist dann draußen.