Hallo an alle,
bin zwar schon lange Mitglied im ISUV, habe aber dieses Forum bisher noch nicht genutzt.
Ich habe eine Frage zum Unterhalt des,sog. "priviligierten Kindes".
In meinem Fall ist mein Sohn 18 und geht noch zur Schule.
Ich habe rechtzeitig vor der Volljährigkeit (in 06 / 2016) das JA gefragt, was und ob etwas zu zahlen ist und meine Unterlagen pünktlich und vollständig zur Verfügung gestellt. Von der, ich muss es leider so formulieren, Gegenseite kam nichts.
Ich habe den Kindesunterhlat vom ersten Tag an pünktlich gezahlt, aber das Verhalten jetzt zum Schluß der Kindesunterhaltsverpflichtung war doch recht fech. Daraufhin habe ich mir gesagt, dann zahle ich nur, wass ich auch wirklich muss.
Mein Sohn musste den Antrag zur Beistandsschaft des JA nun selbst vornehmen und hat dies nach Bescheinigung des JA in 09 / 2016 getan, das Schreiben des JA mit dieser Information und mit den ermittelten Beträgen zur Bedarfsdeckung erhielt ich jedoch erst in 11 / 2016
Mein Sohn wurde in 06/2016 18 Jahre alt.
Unstrittig is juristisch, dass die ersten beiden Monate des Zeitraumes, hier dann Juli und August, nicht in meine Zahlungspflicht fallen, weil bis dahin definitiv keine In-Verzug-Setzung erfolgt ist.
Aber gilt, obwohl ich keine Kenntnis davon hatte, die In-Verzug-Setzung ab dem 09/2016 oder erst ab 11 / 2016, weil ich erst mit dem Schreiben des JA
Kenntnis davon erhielt, dass mein Sohn diesen Antrag gestellt hat und was ich zukünftig zu zahlen habe.
Was ist richtig?
Gruß an alle, die dies lesen
Samurai87
bin zwar schon lange Mitglied im ISUV, habe aber dieses Forum bisher noch nicht genutzt.
Ich habe eine Frage zum Unterhalt des,sog. "priviligierten Kindes".
In meinem Fall ist mein Sohn 18 und geht noch zur Schule.
Ich habe rechtzeitig vor der Volljährigkeit (in 06 / 2016) das JA gefragt, was und ob etwas zu zahlen ist und meine Unterlagen pünktlich und vollständig zur Verfügung gestellt. Von der, ich muss es leider so formulieren, Gegenseite kam nichts.
Ich habe den Kindesunterhlat vom ersten Tag an pünktlich gezahlt, aber das Verhalten jetzt zum Schluß der Kindesunterhaltsverpflichtung war doch recht fech. Daraufhin habe ich mir gesagt, dann zahle ich nur, wass ich auch wirklich muss.
Mein Sohn musste den Antrag zur Beistandsschaft des JA nun selbst vornehmen und hat dies nach Bescheinigung des JA in 09 / 2016 getan, das Schreiben des JA mit dieser Information und mit den ermittelten Beträgen zur Bedarfsdeckung erhielt ich jedoch erst in 11 / 2016
Mein Sohn wurde in 06/2016 18 Jahre alt.
Unstrittig is juristisch, dass die ersten beiden Monate des Zeitraumes, hier dann Juli und August, nicht in meine Zahlungspflicht fallen, weil bis dahin definitiv keine In-Verzug-Setzung erfolgt ist.
Aber gilt, obwohl ich keine Kenntnis davon hatte, die In-Verzug-Setzung ab dem 09/2016 oder erst ab 11 / 2016, weil ich erst mit dem Schreiben des JA
Kenntnis davon erhielt, dass mein Sohn diesen Antrag gestellt hat und was ich zukünftig zu zahlen habe.
Was ist richtig?
Gruß an alle, die dies lesen
Samurai87