Hallo liebe Experten vom Forum!
Habe gerade vom Amtsgericht einen Beschluß mit negativem Ergebnis für mich bekommen. Schluchz. Will unbedingt in die Revision. Aber macht es Sinn? Würde mich sehr freuen, wenn es einem der Experten hier gelingen könnte, mir wieder ein Lichtlein der Hoffnung zu entzünden.
Ich fechte als möglicher unehelicher Vater die Vaterschaft eines Kindes an, die Eheleute, aus deren Ehe der das Kind hervorging, leben seit 7 Jahren getrennt und seit 5 Jahren geschieden..
Worum gehts?
War vor ca. 10 Jahren außerehelicher Tröster bei verheirateter Frau. Sporadische sexuelle Beziehung von mir zu ihr 2 jahre vor bis 2 jahre nach der Geburt eines Kindes. In der gesetzl. Empfängniszeit hatte ich nur einen sexuellen Kontakt mit ihr.
Die gesetzliche Emfängniszeit beträgt 119 Tage. Die Wahrscheinlichkeit für mich Vater zu sein war also theoretisch 1:119.
Im kürzlichen Hauptermin hat der gesetzliche Kindsvater erklärt, ein "normales Sexleben mit der Kindsmutter geführt zu haben.
Wenn mein einziger, datumsmäßig feststehender sexueller Kontakt mit der Kindsmutter das Kind zur Folge gehabt hätte, so hätte es eine gut siebenmontige Frühgeburt sein müssen, das war es aber nicht.
Wahrscheinlichkeit 1:119 und Nicht-Frühgeburt waren damals der Ausgangspunkt meiner Überzeugung, nicht der Vater sein zu können.
Im Alter des Kindes von 3 Jahren trennen sich die Eheleute, später Scheidung. Selbst der Richter äußert Zweifel an einer bestehenden sozio-familiären Beziehung gesetzlicher Vater - Kind. Das ist also nicht der Punkt. Zudem habe ich mich, da ich sonst keine eigenen Kinder habe, die ganze Zeit über um das Kind gekümmert.
Erst in diesem Jahr habe ich glaubhaft und beweisbar erfahren, daß ich wohl der Vater des Kindes bin. Das hat der Richter in seinem Beschluß so hingenommen, das ist auch nicht das Problem.
Vor kurzem war der Haupttermin
Die Kindsmutter gab zu, mindestens einmal in der gesetzl.Empfängniszeit mir beigewohnt zu haben. Sie behauptet, sie habe mir damals mitgeteilt, ich sei der Vater. Das stimmt natürlich nicht. Ein solches Wissen konnte sie damals gar nicht gehabt haben. Das sagt sie natürlich nur um mir die Frist zu zerstören.
Und jetzt kam der richterliche Beschluß. Anfangs war ich sehr skeptisch weil mir alle sagten, ich hätte kaum eine Chance. Nach dem Haupttermin dachte ich, meine Vaterschaftsanfechtung ginge mit 60 : 40 durch. Jetzt die Enttäuschung.
Begründung des Richters: Ich habe nicht die Anfechtungsfrist gewahrt gemäß § 1600b Abs. 1 BGB. Es sei eine Ausschlußfrist. Sie begänne für einen Anfechtungsberechtigten regelmäßig mit der Kenntnis von der Geburt des Kindes (vgl BGH FamRZ2008 Seite 1921/1922).
In allen zutreffenden Gesetzestexten heißt aber sinngemäß: ... Die Frist beginne, wenn der Antragssteller Kenntnis erlangt von den Umständen, die zu der Vaterschaftsvermutung führen ....
Daß die Frist für mich als Vaterschaftsanfechter mit der Geburt des Kindes beginnt, kann wohl nicht ernst gemeint sein, oder? Ich kann doch nicht in eine "intakte" Ehe einbrechen, wenn ich praktisch überhaupt nicht der Vater sein kann und theoretisch höchstens 1:1.000.000?
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sagt, ich könne eine Beschwerde einlegen? Was ist das denn? Muß ich nicht gleich ans OLG? Oder kann ich noch mal mit dem Amtsrichter "verhandeln", weil mir das Urteil nicht gefällt?
Oder gleich Sprungrechstbeschwerde? Das verspricht richtig kostenspielig zu werden.
Bin für für jede Art von Hilfestellung sehr dankbar. Ich möchte mein Kind so gerne wiedersehen und die Mutter läßt keine Kontakte zu.
Habe gerade vom Amtsgericht einen Beschluß mit negativem Ergebnis für mich bekommen. Schluchz. Will unbedingt in die Revision. Aber macht es Sinn? Würde mich sehr freuen, wenn es einem der Experten hier gelingen könnte, mir wieder ein Lichtlein der Hoffnung zu entzünden.
Ich fechte als möglicher unehelicher Vater die Vaterschaft eines Kindes an, die Eheleute, aus deren Ehe der das Kind hervorging, leben seit 7 Jahren getrennt und seit 5 Jahren geschieden..
Worum gehts?
War vor ca. 10 Jahren außerehelicher Tröster bei verheirateter Frau. Sporadische sexuelle Beziehung von mir zu ihr 2 jahre vor bis 2 jahre nach der Geburt eines Kindes. In der gesetzl. Empfängniszeit hatte ich nur einen sexuellen Kontakt mit ihr.
Die gesetzliche Emfängniszeit beträgt 119 Tage. Die Wahrscheinlichkeit für mich Vater zu sein war also theoretisch 1:119.
Im kürzlichen Hauptermin hat der gesetzliche Kindsvater erklärt, ein "normales Sexleben mit der Kindsmutter geführt zu haben.
Wenn mein einziger, datumsmäßig feststehender sexueller Kontakt mit der Kindsmutter das Kind zur Folge gehabt hätte, so hätte es eine gut siebenmontige Frühgeburt sein müssen, das war es aber nicht.
Wahrscheinlichkeit 1:119 und Nicht-Frühgeburt waren damals der Ausgangspunkt meiner Überzeugung, nicht der Vater sein zu können.
Im Alter des Kindes von 3 Jahren trennen sich die Eheleute, später Scheidung. Selbst der Richter äußert Zweifel an einer bestehenden sozio-familiären Beziehung gesetzlicher Vater - Kind. Das ist also nicht der Punkt. Zudem habe ich mich, da ich sonst keine eigenen Kinder habe, die ganze Zeit über um das Kind gekümmert.
Erst in diesem Jahr habe ich glaubhaft und beweisbar erfahren, daß ich wohl der Vater des Kindes bin. Das hat der Richter in seinem Beschluß so hingenommen, das ist auch nicht das Problem.
Vor kurzem war der Haupttermin
Die Kindsmutter gab zu, mindestens einmal in der gesetzl.Empfängniszeit mir beigewohnt zu haben. Sie behauptet, sie habe mir damals mitgeteilt, ich sei der Vater. Das stimmt natürlich nicht. Ein solches Wissen konnte sie damals gar nicht gehabt haben. Das sagt sie natürlich nur um mir die Frist zu zerstören.
Und jetzt kam der richterliche Beschluß. Anfangs war ich sehr skeptisch weil mir alle sagten, ich hätte kaum eine Chance. Nach dem Haupttermin dachte ich, meine Vaterschaftsanfechtung ginge mit 60 : 40 durch. Jetzt die Enttäuschung.
Begründung des Richters: Ich habe nicht die Anfechtungsfrist gewahrt gemäß § 1600b Abs. 1 BGB. Es sei eine Ausschlußfrist. Sie begänne für einen Anfechtungsberechtigten regelmäßig mit der Kenntnis von der Geburt des Kindes (vgl BGH FamRZ2008 Seite 1921/1922).
In allen zutreffenden Gesetzestexten heißt aber sinngemäß: ... Die Frist beginne, wenn der Antragssteller Kenntnis erlangt von den Umständen, die zu der Vaterschaftsvermutung führen ....
Daß die Frist für mich als Vaterschaftsanfechter mit der Geburt des Kindes beginnt, kann wohl nicht ernst gemeint sein, oder? Ich kann doch nicht in eine "intakte" Ehe einbrechen, wenn ich praktisch überhaupt nicht der Vater sein kann und theoretisch höchstens 1:1.000.000?
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sagt, ich könne eine Beschwerde einlegen? Was ist das denn? Muß ich nicht gleich ans OLG? Oder kann ich noch mal mit dem Amtsrichter "verhandeln", weil mir das Urteil nicht gefällt?
Oder gleich Sprungrechstbeschwerde? Das verspricht richtig kostenspielig zu werden.
Bin für für jede Art von Hilfestellung sehr dankbar. Ich möchte mein Kind so gerne wiedersehen und die Mutter läßt keine Kontakte zu.