Hallo liebe Teilnehmer,
ich beisse immer noch auf dem Thema herum, denn der Sohn meines Mannes wird im September 18 und beendet im Juli die 10. Klasse auf einer IGS. Danach will er auf eine Schule gehen, Handelsschule oder ähnl., Berufsgrundbildungsjahr, machen. Mein Mann zahlt nach DT, ca. 290 Euro/Monat
Wir haben 2 gemeinsame Kinder, 3 und 8 Jahre. Eben fand ich im Netz, das diese Schulen doch zu den allgemeinbildenden gehören und die Unterhaltsempfänger doch privilegiert sind. Was stimmt denn nun? Ich dachte, nur die Regelschulen zählen dazu? Hier der Auszug:
Das Gesetz stellt in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB volljährige Kinder teilweise den minderjährigen Kindern gleich, und zwar dann,
- wenn die Kinder zwischen 18 und 21 Jahren alt sind
- noch im Haushalt eines Elternteils leben (der Haushalt der Großeltern reicht nicht)
- und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Dabei bedeutet allgemeinen Schulausbildung nicht nur die gesetzliche Schulpflicht. Sie umfasst auch die allgemeine Weiterführung der Schulausbildung bis zum jeweiligen Regelabschluss. Die allgemeine Schulausbildung wird von den Gerichten so definiert wie das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geschieht. Damit gehört beispielsweise auch das schulische Berufs Grund Bildungs Jahr zur allgemeinen Schulausbildung, wenn es den Erwerb des Abschlusses dient, ebenso die höhere Berufsfachschule, auch wenn sie nur mittelbar zum Erwerb der Hochschulreife führt, ebenso gegebenenfalls ein Berufskolleg sowie die Volkshochschule bei kontrolliertem Unterricht zum Realschulabschluss
ich beisse immer noch auf dem Thema herum, denn der Sohn meines Mannes wird im September 18 und beendet im Juli die 10. Klasse auf einer IGS. Danach will er auf eine Schule gehen, Handelsschule oder ähnl., Berufsgrundbildungsjahr, machen. Mein Mann zahlt nach DT, ca. 290 Euro/Monat
Wir haben 2 gemeinsame Kinder, 3 und 8 Jahre. Eben fand ich im Netz, das diese Schulen doch zu den allgemeinbildenden gehören und die Unterhaltsempfänger doch privilegiert sind. Was stimmt denn nun? Ich dachte, nur die Regelschulen zählen dazu? Hier der Auszug:
Das Gesetz stellt in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB volljährige Kinder teilweise den minderjährigen Kindern gleich, und zwar dann,
- wenn die Kinder zwischen 18 und 21 Jahren alt sind
- noch im Haushalt eines Elternteils leben (der Haushalt der Großeltern reicht nicht)
- und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Dabei bedeutet allgemeinen Schulausbildung nicht nur die gesetzliche Schulpflicht. Sie umfasst auch die allgemeine Weiterführung der Schulausbildung bis zum jeweiligen Regelabschluss. Die allgemeine Schulausbildung wird von den Gerichten so definiert wie das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geschieht. Damit gehört beispielsweise auch das schulische Berufs Grund Bildungs Jahr zur allgemeinen Schulausbildung, wenn es den Erwerb des Abschlusses dient, ebenso die höhere Berufsfachschule, auch wenn sie nur mittelbar zum Erwerb der Hochschulreife führt, ebenso gegebenenfalls ein Berufskolleg sowie die Volkshochschule bei kontrolliertem Unterricht zum Realschulabschluss