§ 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

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    • § 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

      Hallo liebe Forumsteilnehmer,

      ich brauche Eure Hilfe in Bezug auf eine bevorstehende gerichtliche Unterhaltsregelung. Ich bin Unterhaltsschuldner.

      Der gegnerische Anwalt verlangt von mir, dass ich ihm vor seiner Klageerhebung bei Gericht gemäß § 1580 BGB neben meinen Einkommensverhältnissen auch eine Aufstellung über meine Kosten, insbesondere natürlich die für die Unterhaltsberechnung relevanten Kosten, zukommen lasse.

      Meine Einkommensverhältnisse ist klar, aber auch über meine Kosten? Davon kann ich im Gesetzestext nichts lesen. Dort steht nur von "Einkünften und Vermögen" geschrieben.

      Muss ich ihm meine Kosten nennen?

      Vielen Dank für Eure Antworten.
    • RE: § 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

      hallo makerk, warum denn nicht ?

      Du willst doch sicher dass diese Kosten bei der Berechnung berücksichtigt werden. Woher soll dann RA die kennen, wenn nicht von Dir ?
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    • RE: § 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

      Hi Makerk,

      wenn Du sie nicht angibst, so existieren sie auch für den RA Deiner Ex nicht in der Berechnung und Du mußt auch von diesem Geld Unterhalt zahlen, obwohl Du es nicht hast. Keine gute Idee, oder?

      Also unbedingt alles relevante Belastungen angeben (ehebedingte Kredite, berufsbedingte Aufwendungen, vor der Trennung bestehende Lebensversicherungen/Altersvorsorge...). Schau am besten mal in den Leitlinien Deines zuständigen OLG nach, dort ist dazu so einiges aufgeführt. Oder frage hier nach, da wird man Dir auch helfen.

      Grüße,
      eP

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ein Papa ()

    • RE: § 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

      Vielen Dank erstmal für Eure Antworten!

      Selbstverständlich möchte ich, dass spätestens vor Gericht meine Kosten anerkannt werden. Diese werde ich in der Stellungnahme zur Unterhaltsklage dem Gericht gegenüber auch nachweisen, denn das Gericht wird mich zu einer Stellungnahme nach Klageerhebung auffordern. Ich bin einfach nicht daran interessiert, schon vor Klageerhebung dem gegnerischem Anwalt alle meine Karten bzgl. meiner unterhaltsrelevanten Kosten offenzulegen und ihn somit zu unterstützen. Er kann ja ruhig Klage erheben, sollte dann aber auch wissen, was er da anklagt oder blamiert sich halt. Meine Einkommensverhältnisse bekommt er dafür ausführlich dargelegt, keine Frage, aber meine Kosten möchte ich ihm (noch nicht) darlegen, erst bei Klageerhebung. Mit der Aufforderung der Kostendarstellung versucht er sich ja gerade vor einer Falschberechnung zu schützen. Diesen Gefallen möchte ich ihm aber nicht machen, es sei denn, er kann im Auftrag seiner Mandantin mit gesetzlicher Grundlage nach § 1580 diesen Kostenangaben einfordern.

      § 1580 BGB sagt klar "Einkommen und Vermögen". Nichts aber von Kosten. Oder sind Kosten im weitesten Sinne auch "Einkommen" bzw. werden so gesetzlich verstanden.

      Hat da jemand Erfahrung mit? Denke ich hier falsch oder muss ich also die Kosten wirklich schon vorgerichtlich angeben, oder nicht?

      Gruß
    • RE: § 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

      Hallo Makerk,

      also ich denke - Du denkst etwas falsch.

      Du schreibst, Du bist Unterhaltsschuldner.
      Zahlst Du bereits oder sitzt Du aus und lässt es so zur Klage kommen ?

      Warum Du Deine Kosten nicht angeben willst - sorry, halte ich für einen unklugen Zug.
      Ein Anwalt blamiert sich nicht. Der macht seinen Job, so gut er kann. Und bei der Verhandlung wird er einfach sagen, dass er ja nur mit den Werten rechnen konnte, die Du ihm gegeben hast. Punkt. Gar nichts mit Blamage. Hier zählen Fakten. Sonst nichts.

      Ausserdem - ich denke, Du schneidest Dich ins eigene Fleische
      Wie zuvor schon gesagt - alle Deine Kosten werden auch zu Deinen Gunsten berücksichtigt.

      Berechnet der gegn. Anwalt den Unterhalt, den Du eventuell schon vor der Verhandlung zahlen musst, ohne Deine Kosten, dann musst Du den höheren Betrag erst mal zahlen. Die Differenz dann zurückzubekommen ist ein ziemlich aussichtsloses Unterfangen, da der Unterhalt dann als verbraucht zählen wird.

      Ich finde es vom ggn. Anwalt eher fair in Deine Richtung, nach Deinen Kosten zu fragen.

      Hast Du einen Anwalt ? Der wird Dir sicher bestätigen, dass es günstiger ist, gleich richtig rechnen zu lassen.

      Mag sein, dass Du so viel Geld hast, dass es nicht darauf ankommt.
      Aber bedenke - je höher der Streitwert / Differenzwert vor Gericht, desto höher die jeweiligen Anwalts- und Gerichtskosten.
      Ausserdem im Falle der Verurteilung zahlst Du auch die Kosten des ggn. Anwaltes.

      Du tust nicht ihm einen Gefallen mit den Kostenangaben, sondern Dir selbst.

      Viele Grüße
      achuala
      achuala
    • RE: § 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

      also Makerk, eine solche Vorbortheit begegnet einem selbst hier sehr selten. :rolleyes: X(

      was Du hier machst, vor hast, ist eine klare Behinderung des RA. Wie soll der einen Unterhalt ausrechnen wenn Du ihm nicht alle dafür notwendigen Daten nennst ?

      Soll er vielleicht den Unterhalt ausrechnen ohne Deine Kosten u berücksichtigen, und dann kommst Du "äääätsch - hast nicht xxxx berücksichtigt ..... falsch gerechnet. "

      mach das man so - wirst schon sehen was Du davon hast. eine schöne saftige RA-Rechnung, die Du provoziert hast und deshalb Dir zuzurechnen sein wird.
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    • RE: § 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

      Hallo makerk,

      solche "Schlaumeier" wie Dich wünsche ich mir bei meiner täglichen Arbeit als Prozessgegner. Deine vorgesehene Verfahrensweise ist dann eine "Lizenz zum Gelddrucken".

      Es ist ist geradezu unglaublich, auf welche Ideen manche Menschen kommen, die sich dann anschließend beschweren, dass die Dienstleistungen von Rechtsanwälten angeblich "horrend" honoriert werden.

      Nur am Rande:
      Man nennt das, was der Gegenanwalt von Dir fordert, eine sogenannte Obliegenheit, also eine Verpflichtung sich selbst gegenüber.

      Viel Spaß

      Prinzip

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Prinzip ()

    • RE: § 1580 BGB Auskunftspflicht auch für Kosten?

      Hallo makerk,

      schonmal überlegt, dass es nicht zwingendermaßen vor Gericht enden muss, was den Unterhalt angeht sondern es vorher schon zu einer außergerichtlichen Einigung kommen kann?

      Und die hat meiner Erfahrung nach was von Pferdemarkt. Nur blöd, wenn man dann als Ausgangsbasis mit einer Maximalforderung konfrontiert wird, bei der Deine Unkosten noch nicht berücksichtigt wurden. Wirklich eine "klasse" Ausgangslage...

      Grüße,
      eP
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