§ 1579 BGB

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    • § 1579 BGB

      Hallo liebe Foris,

      ich bin geschieden.

      Umgang der gemeinsamen Kinder ist geregelt und findet seit der Trennung regelmäßig 14-tg. statt. ABSR habe ich nach OLG Urteil.

      Der KV zahlt von Anfang an keinen TU und keinen EU, weil er sich auf § 1579 beruft, da ich erst bei meinen Eltern und dann bei meinem neuen Partner mit den Kindern eingezogen bin. ( der auch geschieden ist, aber voll für Mutter und Kinder zahlt.)

      KU bekomme ich unter Vorbehalt und m.E. zu wenig -gemessen an seinem Verdienst. Gesamter Hausrat, Haus, mein Auto, meine Ersparnisse sind in seinem Besitz und nichts geregelt bisher.

      Mein Angebot an den KV war "angemessenen" KU ( 500 Euro pro Kind bei netto 8000 Euro Gehalt) zu zahlen und ich gehe Teilzeit arbeiten, verzichte dann auf EU.

      Dies sieht er nicht als Verzicht. Er glaubt, es wäre sowieso "grob unbillig" Unterhalt zu fordern und will höchstens Stufe 11 der Düsseldorfer Tabelle zahlen.

      Moralisch sei meine Forderung sowieso nicht vertretbar usw.

      Ich betreue unsere gemeinsamen Kinder und nicht die des neuen LG.
      Ich bin aus dem ehelichen Haus geflohen, weil er gewaltbereit ist, mich bestalkt und bedroht hat und nicht weil ich schon so schnell zu meinem LG ziehen wollte. Spielt das eine Rolle ?

      Wann greift § 1579 ?
      Was ist "grob unbillig" ?

      Danke für Eure Antworten
      E.
    • RE: § 1579 BGB

      Hallo E., für
      • KU
        Gibbets kein "grob unbillig", KU geht auch kaum mal über die oberste Stufe DT hinaus.

      • TU / EU
        Wenn Du doch verzichten willst, + arbeitest, was besseres (finanziell) kann ihm hier doch nicht passieren.
        Verwirkung wegen einseitigem Ausbrauch aus der Ehe gibts nur wenn die Gründe, Fehlverhalten, auch nur auf 1 Seite liegen. Was hier ja - nach dieser Schilderung - nicht gegeben ist.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: § 1579 BGB

      hallo,

      kleine Ergänzung: Ich frage mich, warum nichts , aber auch so gar nichts geregelt ist. Scleunigst Anwalt aufsuchen, zumindest Kindesunterhalt regeln lassen, austitulieren. Und dann mal die anderen Sachen angehen. Aber wichtig zunächst: Titel für KU.

      Gruss
    • RE: § 1579 BGB

      Liebe evra, lieber Wolfgang

      danke für Eure Antworten.

      Der KV hat einen Titel beim JA erwirkt für Stufe 11 der DT. Er bietet jetzt Stufe 13, wenn ich auf EU verzichte.

      Verzichten auf etwas, dass mir langeblich t. § 1579 nicht zusteht....?

      Ich dachte, eine außergerichtliche Regelung sei kosten- und nervenschonender (nach 4 Umgangsklagen, Kontaktverbot und ABSR-Klage bis OLG)...aber er will einfach nur Krieg.

      Ich werde jetzt einen letzten außergerichtlichen Vorschlag von meinem RA machen lassen und dann auf mehr KU und anschl. auf TU und EU klagen müssen.

      Dann heißt es die richterliche Entscheidung abwarten.

      Oder übersehe ich etwas ?
      E.
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