BGH stärkt Elternrechte von Vätern nichtehelicher Kinder

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • BGH stärkt Elternrechte von Vätern nichtehelicher Kinder

      - Umgangsrecht kommt vor Adoption durch Stiefvater
      Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Elternrechte von Vätern nichtehelicher Kinder gestärkt: Einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatzurteil zufolge können uneheliche Kinder nicht mehr so einfach gegen den Willen der leiblichen Väter adoptiert werden, wenn die Mutter heiratet und der Stiefvater das Kind annehmen will. Bislang hatten Gerichte solch eine Adoption oftmals gegen den Willen der Väter erlaubt und mit dem vorrangigen Kindeswohl argumentiert. Dieser Aushebelung des Umgangsrechts der Väter schob die Bundesrichter nun einen Riegel vor. Laut BGH müssen bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes die Belange der Väter sehr viel stärker als bislang berücksichtigt werden. (AZ: XII ZB 10/03)

      Der Bundesgerichtshof setzte damit das neue Kindschaftsrecht und Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in die Praxis um. Dem Urteil zufolge müssen Vormundschaftsgerichte künftig abwägen zwischen den Interessen des Kindes an der Adoption und den vom Grundgesetz geschützten Interessen des Vaters am Umgang mit seinem Kind. Die Gerichte müssen dabei beachten, dass sich an der Situation eines Kindes, das bereits in einer Familie mit einem Stiefvater aufwächst, im Alltag wenig ändert, wenn es zusätzlich adoptiert wird. Auf der Seite des Vaters müsse geprüft werden, ob und inwieweit ein "gelebtes Vater-Kind-Verhältnis" besteht oder welche Gründe den Vater gehindert haben, solch ein Verhältnis aufzubauen oder aufrechtzuerhalten.

      Von solch einer Stiefkindadoption sind laut BGH allerdings die Fälle der Adoption durch Dritte zu unterscheiden. Gibt die Mutter ihr nichteheliches Kind zur Adoption frei, kann der Kindsvater seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn er zuvor die Übertragung des Sorgerechts beantragt hat. Macht er von dieser Möglichkeit, sich sein Elternrecht zu bewahren, keinen Gebrauch, dürfe er die dem Kindeswohl dienende Adoption auch nicht verhindern.

      Im zugrunde liegenden Fall verfolgte die Mutter eines unehelichen Kindes laut BGH "primär das Ziel, das Umgangsrecht des Vaters im Wege der Adoption zu vereiteln". Der BGH gab der Frau nun "die Aufgabe, ihrem Kind seinen Vater als weitere Bezugsperson nahe zu bringen und die Verbundenheit beider angemessen zu fördern". Dass die Frau die Trennung vom Kindsvater bislang nicht verarbeitet habe und der neun Jahre alte Junge als Reaktion darauf angeblich Angst vor einem Besuch seines Vater habe, spreche für ein "tiefgreifendes Erziehungsversagen der Mutter, dem mit einer Adoption des Kindes durch ihren Ehemann nicht abgeholfen werden" könne.

      9. Mai 2005 - 11.36 Uhr

      hier rein
    • Benutzer online 1

      1 Besucher