Problem: Falle?

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    • Problem: Falle?

      Hallo liebe Forengemeinde,

      Folgende Situation:
      Meine 19jährige Tochter geht noch zur Schule und wohnt bei meiner Ex-Frau, die mittlerweilen wieder verheiratet ist.
      Meine o.g. nunmehr volljährige Tochter begehrt von mir Einkommens- und Vermögens-Auskunft gem. § 1605 BGB - soll sie auch bekommen.
      Im Gegenzug dazu habe auch ich sie um Auskunft gebeten, da zum einen meine Ex-Frau gerade wegen ihrer Volljährigkeit auch zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, zum anderen meine Tochter geerbt hat und somit Zinseinkünfte besitzt und ggf. der "Stamm des Vermögens" heranzuziehen ist.

      Nun das Problem:
      Meine Tochter teilte mir mit, daß meine wiederverheiratete Ex-Frau bzw. ihre Mutter (KM) "nur" Hausfrau sei und somit zum Bar-Unterhalt überhaupt nicht verpflichtet sei und zum anderen erbringe sie Unterhalt per Naturalien, so lange sie noch "zu Hause" wohne. Anmerkung: Ab dem Wintersemester studiert sie auswärts in Kiel.

      Fragen dazu:
      1. In welcher Höhe entspricht jetzt dieser Unterhalt mit Naturalien dem Bar-Unterhalt, wenn man vergleichend umrechnen würde? Gibt es da juristische Kommentare oder entsprechende Musterurteile?
      2. Wenn meine Tochter ab dem WS 2005 in Kiel studiert und meine wiederverheiratete Ex-Frau ist "nur" Hausfrau, wie muß sie sich dann am Kindesunterhalt beteiligen? Gibt es da keine "Hausfrauen-Regelung" bzw. "Taschengeld-Regelung" etc.? Wie wäre ihr Beitrag? Anmerkung: Der neue Ehemann ist Selbständiger bzw. Freiberufler?
      3. Sollte es zu einer Auskunfts-Klage seitens meiner Frau kommen und ich würde ggf. eine Gegen-Auskunftsklage stellen, müßten dann nicht nur ich meine Unterlagen vorlegen, sondern auch meine Tochter a) diejenigen meiner Ex-Frau und da wiederverheiratet als (nicht-verdienende???) Hausfrau auch b) diejenigen ihres neuen Ehemannes?

      Liebe Grüße,
      Sepia
    • Der KU Anspruch ergibt sich bei Volljährigen (nicht-Studenten) aus der Summe der Einkommen der Eltern nach der DT.
      Der KM kann dafür ein fiktives Einkommen angerechnet werden, dass sie erzielen könnte. Die Anteile beider Elternteile werden dann entsprechend ihrem Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes berechnet, es wird aber nicht mehr als wenn man alleine unterhaltspflichtig nach DT wäre.
      Natürlich kann die KM ihren Anteil mit Verpflegung, Miete usw verrechnen. Zerbrich dir darüber aber nicht den Kopf, das ist Sache von Mutter und Tochter.

      Wenn sie natürlich auswärts studiert sieht die Sache aber anders aus, das Argument: Naturalien (Bereitstellung eines Zimmers für Besuche in Semsterferien usw) kann dann nicht mehr ziehen. Aber auch das geht dich im Grunde nichts an. Der Bedarf ist dann 600€, und das wird entsprechend der Einkünfte unter Abzug des Selbstbehalts aufgeteilt. Du zahlst deinen Anteil, und wenn Kind von der Mutter den Anteil nicht haben will, ist das nicht dein Problem. Zu prüfen wäre, ob das Kind evt. einen Anspruch auf Bafög hat, das würde auf den Bedarf angerechnet.
    • nicht-Studenten


      hallo Uwe, die Berechnung unterscheidet (jedenfalls hier in WI) nicht ob Kind Student oder was anderes ist. Es wird nur zwischen "bei ET lebend" und "eigene Wohnung"unterschieden.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • Hallo Wolfgang,
      darum geht es doch gar nicht. Es geht um:
      -volljähriges Kind in allg. Schulausbildung bei Mutter lebend (KU-Bedarf nach DT)
      und ab Herbst
      -Student mit eigener Wohnung (Bedarf 600€)

      Also fügen wir meinetwegen in der ersten Zeile in der Klammer ein: "nicht bei einem Elternteil lebend"
    • Hallo Wolfgang,
      darum geht es doch gar nicht. Es geht um:
      -volljähriges Kind in allg. Schulausbildung bei Mutter lebend (KU-Bedarf nach DT)
      und ab Herbst
      -Student mit eigener Wohnung (Bedarf 600€)

      Also fügen wir meinetwegen in der ersten Zeile in der Klammer ein: "nicht bei einem Elternteil lebend"

      In der Dt steht dazu übrigens:
      Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

      "Kann", nicht "muss". Möglich das die OLGs das unterschiedlich handhaben.
    • RE: Problem: Falle?

      Hallo Sepia.

      Weitere Informationen wären nützlich:

      1. Existiert bereits ein Titel zum KU? Wenn ja, bitte genaue Angaben.
      2. Welche Schule besucht die Tochter derzeit?
      3. Ist das Einkommen/Vermögen vom Ehemann der Exe bekannt?
        [/list=1]
    • RE: Problem: Falle?

      Hallo FuerteVentura,
      prinzipiell: Wie soll das Einkommen, ob fiktiv oder als Taschengeld usw., der Ex-Frau ermittelt werden, wenn nicht auch der neue Ehemann von ihr Auskunft über das Familieneinkommen erteilt? Müßte nicht der neue Ehamann der Ex seine Steuererklärungen via Ex und via gemeinsame Tochter an den Auskunft behehrenden UV weiterleiten???

      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Pulsatilla ()

    • Hallo Uwe_F,
      danke für Deine Hinweise.
      Zum "fiktiven Einkommen" bei wiederverheirateten Hausfrauen:
      Wie wird dieses denn ermittelt? Gibt es denn eine Hausfrauen-Pauschale oder einen hypothetischen Ansatz zur Hausfrauentätigkeit? Werden frühere Berufe und Ausbildungen zur Ermittlung herangezogen? Oder wird das Einkommen des neuen Gatten herangezogen, um eben dieses gemeinsame Familieneinkommen zu berechnen? Wenn ja, dann müßte der neue Gatte seine EStErkl zur Darstellung des Familieneinkommens an die Tochter übergeben, damit die Tochte diese Unterlagen im Rahmen des Auskunftsrechts weiterreichen kann oder?

      Danke + Gruß,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Pulsatilla ()

    • RE: Problem: Falle?

      Lieber FuerteVentura,

      1. Ein Titel existiert dadurch, daß zu der Zeit, als die Tochter noch nicht volljährig war, der Unterhaltsvergleich im Rahmen der Scheidung geschlossen wurde.
      2. Gymnasium
      3. Leider nein. Er ist selbständiger Landwirt auf eigenem Hof von ca. 1.000 Morgen, hat aber 2 Geschwister auszuzahlen. In dieser neuen Ehe ist auch ein gemeinsamer Sohn.

      Hoffe, es hilft Dir weiter, die Fragen zu beantworten......

      Dankeschön und Ciao,
      Sepia
    • RE: Problem: Falle?

      Original von Sepia
      1. Ein Titel existiert dadurch, daß zu der Zeit, als die Tochter noch nicht volljährig war, der Unterhaltsvergleich im Rahmen der Scheidung geschlossen wurde.


      Hallo Sepia,

      und wie lautet der VERGLEICH hinsichtlich KU?
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