Behinderung - Selbstbehalt - Kindesunterhalt

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    • Behinderung - Selbstbehalt - Kindesunterhalt

      Ich bin Vater von zwei Töchtern (14 + 18 Jahre alt). Sie wohnen bei
      meiner geschiedenen Frau in unserer gemeinsamen Eigentumswohnung. Ich selbst wohne in einem Wohnprojekt für
      jüngere Parkinsonkranke. Durch meine Behinderung entstehen mir viele
      Extrakosten. Meine geschiedene Frau ist selbständig berufstätig.
      Für meine volljährige Tochter ist sie jetzt auch barunterhaltspflichtig.
      Sie bedrängt mich nicht nur das bisherige (614.-), sondern für die ältere noch 50.- mehr zu zahlen. Andernfalls solle ich gerichtlich vorgehen.
      Ich will und kann keine Rechtsmittel bezahlen. Kann ich nicht für die
      volljährige Tochter den halben Unterhalt ("meine" Hälfte) überweisen,
      dass nicht ich, sondern sie gegebenenfalls klagt?
    • RE: Behinderung - Selbstbehalt - Kindesunterhalt

      Hallo Rolf,

      ein paar mehr Infos wären ganz nett, wenn du magst.

      Wie hoch ist der titulierte KU pro Kind?

      Was macht die ältere Tochter, Schule o. Ausbildung?

      Falls du berentet u. schwerbehindert ( ?%) bist, sind denn deine Sonderausgaben von deinem Einkommen abgezogen?

      Du brauchst nicht mehr zu zahlen als der titulierte KU vorsieht. Und im Grunde hat EX mit deiner Unterhaltszahlung an die volljährige Tochter auch nichts mehr am Hut.Du kannst den KU an die Große neu berechnen lassen und das Geld an deine Tochter überweisen. Es wäre auch die Tochter, die Klage führen müßte.

      Tschö
    • RE: Behinderung - Selbstbehalt - Kindesunterhalt

      Hallo ondra,
      vielen Dank für Deine Antwort.
      Ich bin zu 100% schwerbehindert - von Amts wegen jedenfalls.
      Kind1*, 18, geht in die 12. Klasse des Gymnasiums. Ich wurde zur Einkommenssteuererklärung aufgefordert, koinnte dem aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen. Tituliert war der
      KU bis zum Gerichtsurteil. Seit der letzten Erhöhung der Düsseldorfer
      Tabelle zahle ich 307.- pro Kind. Da im Dezember das 13.Monatsgehalt
      komplett wegfiel, bin ich vermutlich in der nächst niederen Eink.stufe.
      Vielleicht wende ich mich an einen Steuerberater. Was kann ich Kind1* sagen?

      Gruß Rolf ("Philo")


      * Name des Kindes aufgrund rechtlicher Bedenken entfernt. MfG, FuVe

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Siegfried ()

    • RE: Behinderung - Selbstbehalt - Kindesunterhalt

      Hallo Rolf,

      wieso war der Ku bis zum Urteil tituliert, und danach?

      Angesichts deiner 100% Behinderung erscheint es mir viel was du an Unterhalt zahlst, hast du das mal prüfen lassen?

      Was kann ich Kind 1 sagen?


      Die Wahrheit.
      Mit der Volljährigkeit ist sie in Stufe 4 D'dorfer Tabelle. Sowohl deine Ex als auch du seid zum Unterhalt verpflichtet. Laß ausrechnen welcher Elternteil wieviel zahlt und überweise ihr deinen Anteil.
      Wenn du willst und kannst, hast du ja die Möglichkeit ihr mal was zuzustecken.
      Tschö
    • RE: Behinderung - Selbstbehalt - Kindesunterhalt

      hallo Rolf Schott, aus Deiner Schilderung hier bleibt mir doch noch einiges unklar.

      Durch meine Behinderung entstehen mir viele Extrakosten.

      da wäre zu prüfen was davon als Krankheitskosten von Deinem Einkommen abzuziehen ist. Dazu wirst Du Bescheinigung von (Fach)Arzt über die Notwendigkeit brauchen.

      Sie bedrängt mich nicht nur das bisherige (614.-), sondern für die ältere noch 50.- mehr zu zahlen.

      wer ist “sie” ? Ex ? für KU volljähriges Kind ist allein Kind zuständig, d.h. Du kannst Deinen Anteil allein mit Tochter aushandeln. Zahlst Du 614 an volljähriges Kind ?

      Andernfalls solle ich gerichtlich vorgehen.

      warum das ? besteht ein Titel ?

      Ich will und kann keine Rechtsmittel bezahlen.

      dann kannst Du PKH bekommen.

      Kann ich nicht für die volljährige Tochter den halben Unterhalt ("meine" Hälfte) überweisen,

      das geht nicht “halbe/halbe” sondern “im Verhältnis Eurer Einkommen”.

      dass nicht ich, sondern sie gegebenenfalls klagt?

      das ändert nix an den Kosten.

      bei Volljährigen sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, im Verhältnis ihrer Einkommen. Denn Betreuung ist ja nicht mehr notwendig.
      Dazu werden erst mal beide Einkommen zusammen gezählt, und der Bedarf aus der DT ausgelesen. Hiervon geht das KG und evtl. Einkommen (z.B. aus Ausbildung oder auch Vermögen) des Kindes ab. Dieser (Rest) Betrag wird im Verhältnis der Einkommen, allerdings vermindert um den Selbstbehalt von 1.000 €, auf beide Eltern verteilt. Sollte 1 ET nicht in der Lage sein KU zu zahlen dann wird nur das Einkommen des „zahlungskräftigen“ ET genommen.
      der Anteil (+ KG) des ET bei dem Kind wohnt kann dieser mit seinen Leistungen (z.B. kochen. Wäsche waschen usw.) verrechnen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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