Frage zum Thema Unterhaltsnachzahlungen

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    • Frage zum Thema Unterhaltsnachzahlungen

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      Hallo zusammen,

      falls ich hier im falschen Forum poste, bitte ich um Entschuldigung. Falls jemand einen besseren Ort kennt, wäre ich für einen Hinweis dankbar.

      Ich habe zwei Fragen zum Thema Unterhaltsnachzahlungen und hoffe auf Einschätzungen oder Erfahrungen.

      Ausgangssituation:
      Ich zahle seit mehreren Jahren Unterhalt für meinen Sohn, der bei seiner Mutter lebt. Zwischen meinem Sohn und mir besteht aktuell kein Kontakt. Den Unterhalt habe ich immer pünktlich und in der vom Jugendamt festgelegten Höhe gezahlt.

      Frage 1: Nachzahlung wegen verspäteter Neuberechnung durch das Jugendamt
      Im November 2024 hat mich das Jugendamt angeschrieben und um aktuelle Einkommensnachweise gebeten, um den Unterhalt neu zu berechnen. Diese habe ich zeitnah eingereicht.
      Danach habe ich bis April 2026 nichts mehr gehört – also etwa 1,5 Jahre.
      Im April 2026 wurde mir dann mitgeteilt, dass ich seit November 2024 zwar 550 € Unterhalt gezahlt habe, korrekt wären jedoch 621,50 € gewesen.
      Die Differenz von rund 70 € pro Monat über etwa 18 Monate ergibt eine Nachzahlung von etwa 1.300 €, die ich nun leisten soll.
      Dass ich ab jetzt den höheren Betrag zahlen muss, ist für mich selbstverständlich. Was ich allerdings schwierig nachvollziehen kann, ist, dass die Neuberechnung beim Jugendamt so lange gedauert hat und ich nun rückwirkend nachzahlen soll.

      Meine Frage:
      Ist eine solche rückwirkende Nachforderung rechtlich zulässig, obwohl die Verzögerung ausschließlich beim Jugendamt lag? Gibt es hier Möglichkeiten, dagegen vorzugehen?


      Frage 2: Nachzahlung aufgrund einer falschen Annahme des Jugendamts
      Im Juni 2022 wurde mein zweites Kind geboren, das ich mit meiner aktuellen Lebensgefährtin großziehe (wir sind nicht verheiratet).
      Nach der Geburt habe ich das Jugendamt informiert und unter anderem den Elterngeldbescheid meiner Lebensgefährtin eingereicht. Daraufhin ging das Jugendamt davon aus, dass meine Lebensgefährtin sich nicht selbst versorgen kann und ich somit für zwei Kinder und meine Lebensgefährtin unterhaltspflichtig bin. Deshalb wurde ich in der Unterhaltsberechnung zwei Einkommensstufen niedriger eingestuft.
      Dadurch reduzierte sich der Unterhalt um etwa 150 € pro Monat, was ich entsprechend so gezahlt habe.
      Im April 2026 teilte mir das Jugendamt jedoch mit, dass das Elterngeld meiner Lebensgefährtin tatsächlich höher gewesen sei als angenommen und sie sich daher selbst hätte versorgen können. Dadurch hätte ich nur eine Einkommensstufe niedriger eingestuft werden dürfen.
      Das bedeutet: Die Reduzierung hätte nur etwa 75 € pro Monat betragen dürfen statt 150 €.
      Die Differenz von etwa 75 € pro Monat über rund 1,5 Jahre (so lange war meine Lebensgefährtin zuhause) soll ich nun ebenfalls nachzahlen – insgesamt etwa 1.350 €.

      Auch hier meine Frage:
      Ist eine solche Nachforderung rechtlich zulässig, obwohl die ursprüngliche Berechnung auf einer Annahme bzw. einem Fehler des Jugendamts beruhte?



      Fazit
      Ich habe den Unterhalt stets pünktlich und in der vom Jugendamt vorgegebenen Höhe gezahlt. Nun soll ich jedoch zwei größere Nachzahlungen leisten:
      1. weil die Neuberechnung beim Jugendamt etwa 1,5 Jahre gedauert hat
      2. weil das Jugendamt bei der Geburt meines zweiten Kindes eine falsche Annahme getroffen hat
      Grundsätzlich erkenne ich meine Unterhaltspflicht selbstverständlich an. Dennoch empfinde ich diese rückwirkenden Forderungen als sehr belastend, da sie nicht durch mein eigenes Verhalten entstanden sind.
      Mich würde interessieren, ob diese Forderungen rechtlich so korrekt sind und ob jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat.
      Vielen Dank für eure Einschätzungen.
      Beste Grüße
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      Fall 1 ist für mich klar. Rückwirkend kann gefordert werden. Im November 24 wurde schon quasi in Verzug gesetzt bzw. angekündigt.

      Fall 2. Schwierig. Hier kann man vielleicht Treu und Glauben einwerfen, aber so, wie ich das einschätze, sind Ämter teilweise nahezug unangreifbar, wenn es sich um Verzögerungen handelt. Ich warte nun schon seit 8 Monaten auf meinen Kindergeldbescheid inklusive rückwirkender 6 monatiger Zahlung, also über 3000 Euro und muss demnächst klagen mit ungewissem Ausgang.

      Vorschlag (keine Rechtsberatung). Bei Fall 2 um Prüfung bitten, da du auf die Berechnungen vertraut hast. Ich glaube nicht, dass du ganz rauskommst, aber möglicherweise ist man zu Zugeständnissen bereit.
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      Maccie wrote:

      Fall 1 ist für mich klar. Rückwirkend kann gefordert werden. Im November 24 wurde schon quasi in Verzug gesetzt bzw. angekündigt.
      Hast du das bei Dose so gelesen? Dann müsste ja unter den Voraussetzungen des § 1613 (1) BGB der Unterhalt rückwirkend zeitlich unbegrenzt durchsetzbar sein, also gar keine Verwirkung wegen nicht zeitnaher Durchsetzung mehr möglich sein. Kann das wirklich sein?
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      Ich kann rechtlich nichts sagen bzgl dieser langen Bearbeitungszeit.
      Du kannst das Thema aber beim Amtsleiter und der politischen Führung (Bürgermeister, Landrat…) vortragen und zwar genau so - „ich erkenne meine Unterhaltspflicht an, zahle auch selbstverständlich den korrekten Betrag, dennoch ist nicht nachvollziehbar, dass Sachbearbeiter xy mehrere Monate benötigt“
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      Nein, aber ich habe jetzt mal reingeschaut.
      "Unterhalt für die Vergangenheit kann auch ohne Rechtshängigkeit, Verzug oder Auskunftsverlangen begehrt werden, wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen, vom Pflichtigen zu vertretenen Gründen nicht früher geltend gemacht werden konnte. "

      Allerdings habe ich noch etwas gefunden: " Wurde der Unterhalt auf Grund vollständig erteilter Auskunft beziffert, kann er nicht mehr rückwirkend ab Auskunftsersuchen erhöht werden, auch nicht durch nach Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt, weil der Pflichtige durch die Bezifferung nicht mehr mit einer darüber hinausgehenden Unterhaltsforderung rechnen muss." Als Verweis ist BGH FamRZ 2013,109 genannt.

      Jetzt könnte man natürlich sagen, er ist nicht beziffert worden oder du könntest dagegen argumentieren, dass du durch das Schweigen des Amtes damit gerechnet hast, dass er eben doch beziffert wurde. Ganz ehrlich: ob das durchgeht wirst du wahrscheinlich erst von einem Richter erfahren.

      Auch lese ich: "Der Unterhalt dient seinem Wesen nach zur Bstreitung der laufenden Lebensbedürfnisse. Soweit der Bedürftige nichts verlangt, ist davon auszugehen, dass er sie selbst decken kann. Der Verpflichtete muss ausserdem rechtzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf die laufenden Unterhaltsleistungen einzustellen und hierfür gegebenenfalls Rückstellungen zu bilden."

      Nochmal Bauchgefühl. Fall 1 musst du zahlen, rückwirkend zum Auskunftsbegehren, Fall 2 gute Chancen, dass das mit Treu und Glauben abgeschmettert wird. Bestreite doch erstmal beides und schau, was die davon machen oder gib denen eine Tür, dass du Fall 1 in Ratenzahlung abstotterst aber Fall 2 nicht rückwirkend geleistet wird.

      Alternative Anwalt bleibt dir natürlich immer noch offen, ggfls. ISUV Beratungsschein, wenn du Mitglied bist.
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      hallo,

      die Mutter des neuen Kindes ist 3 Jahre lang unterhaltsberechtigt. Deswegen zählt sie als unterhaltsberechtigte Person und eine Abstufung sollte entsprechend erfolgen.
      Dadurch, dass sie nach beiden Kindern im rang steht, bekommt sie nur etwas, wenn die Kinder mit Unterhalt und ggf. Mehrbedarf vollständig versorgt worden sind.
      Insofern hier widersprechen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!