Unterhalt ab 18 bei Änderung der Einkommenssituation

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    • Unterhalt ab 18 bei Änderung der Einkommenssituation

      Hallo zusammen,
      im Zusammenhang mit der im nächsten Jahr anstehenden Volljährigkeit meiner zweiten Tochter (die erste hat bereits ihre Ausbildung abgeschlossen und bestreitet ihren Lebensunterhalt selbständig) sind bei mir ein paar Fragen aufgetaucht.

      Meine jüngere Tochter ist aktuell noch Schülerin und wird das bis zum Sommer 2028 auch bleiben. Ich habe einen Betrieb geerbt, der aber lediglich passive Erträge aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet (ca. 16 T Euro jährlich). In Verbindung mit meinen Ersparnissen habe ich vor, meine Angestelltentätigkeit in diesem Jahr zum 01.10. aufzugeben. Jetzt habe ich überlegt, ob es mir passieren kann, dass ein fiktives Einkommen bei der Neuberechnung des Unterhalts angesetzt wird. Als Angestellter habe ich jährlich ca. 36 T netto. Ich weiß jetzt nicht, wie die Berechnung dann ist. Wird der Unterhalt dann auf die 15 T berechnet, wie vorher auf die ca. 36 T Euro netto, oder aber sogar auf die Summe der beiden Einkünfte, sprich Unterhalt wird berechnet auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung plus das ehemalige Angestelltengehalt, also 51 T Euro? Das sind aus meiner Laiensicht die drei Möglichkeiten, die da sein könnten, für mich wichtig um einzuschätzen, ob ich mir mein Vorhaben leisten kann. Aktuell bezahle ich 554 Euro Unterhalt und hoffe ein bisschen, dass es dann mit dem 18. Geburtstag etwas weniger wird. Vielleicht hat ja jemand auch praktische Erfahrungen damit…. Danke und viele Grüße! :)
    • Hallo,

      ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Das Kindergeld wird dann voll auf den Bedarf angerechnet.
      Wenn die Tochter 2028 Abitur macht, ist sie bis zu diesem Zeitpunkt als volljährige den minderjährigen gleichgestellt. Damit unterliegen beide Elternteile der gesteigerten erwerbspflicht.
      Wenn der andere Elternteil den barunterhalt nicht allein aufbringen kann, kann dir ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Sprich dein angestelltengehalt wird weiterhin angenommen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,
      2 Sachen erscheinen mir wichtig:
      1. versuchen, den Unterhaltstitel aus der Welt schaffen ( zB. mit Volljährigkeit der Tochter diese um Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bitten oder aber eine schriftliche Erklärung derTochter, aus besagten Titel nicht zu vollstrecken.
      2. was gedenkt Töchting zu tun?
      Solange sie eine schulische Ausbildung absolviert gilt (auch ab Volljährigkeit) trotzdem noch die gesteigerte Erwerbsobligenheit des/ der Unterhaltspflichtigen Elternteile (aber das hat ja @AnnaSophie schon geschrieben).
      Falls die Tochter studiert oder aber eine Berufsausbildung/ Lehre beginnt, wäre die gesteigerte Erwerbsobliegenheit vom Tisch...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Mo69,
      Da ab Volljährigkeit beide Elternteile Barunterhaltpflichtig sind werden beide Elternteile zur Offenlegung ihrer Einkünfte verpflichtet " auch die Mutter bei der das Kind lebt" zur Neuberechnung des Unterhaltes.Der Mindestunterhalt muss gesichert sein, ist das nicht der Fall könnte der Mutter theoretisch auch ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Um das beurteilen zu können gibt es zu wenig Informationen. Wie ist denn die Einkommenssituation bei der Mutter?
      Wenn durch deine Aufgabe deiner Angestelltenbeschäftigung der Mindestunterhalt nicht mehr gedeckt wird hast du voraussichtlich das Problem einer fiktiven Anrechnung.Warum willst du den deinen Job aufgeben? Um weniger Unterhalt zahlen zu müssen?
      VG
      Theo
    • Zum vorangestelllten Beitrag von @Theo...
      die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, einschließlich der Möglichkeit fiktives Einkommen anzurechnen gilt doch nur im Falle der Unterhaltspflicht bei Schulbesuch oder aber einer "analogen" Berufsausbildung die den Status einer "schulischen Ausbildung" inne hat(?)
      Außerdem: wenn ab 18 (zunächst) nur ein Elternteil Barunterhalt aufbringen könnte (weil der andere nicht arbeitet oder unter den Selbstbehalt fallen würde), wird regelmäßig der finanziell starke ET (alleine) in die Verantwortung genommen.
      Der könnte dann allerdings in einem eigenen Verfahren denn finanziell schwächeren ET "zur Kasse bitten"...(-> heißt Familienausgleich oder so ähnlich)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Also das Abi steht für 2028 an. Ob studiert wird, weiß ich nicht. D. h. dann vermutlich, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wegfällt? Meine Tochter wird nächstes Jahr 18. Die Mutter ist berufstätig und wird wohl ein "normales" Angestelltengehalt beziehen. Falls nicht, ist evt. ein fiktives Einkommen anzusetzen? Sie hat auch eine Immobilie, die sie selber bewohnt. Ich wohne zur Miete. Spielt es eine Rolle, wenn zum Betrieb eine Wohnung gehört, die vermietet ist, d. h. die ich selber bewohne (ist ja für mich auch ein Nachteil wegen der Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung), und besteht in einem solchen Fall ein Wohnvorteil oder nicht?

      Aktuell habe ich einen Fragebogen vom Jugendamt bekommen, mit allen möglichen Fragen. Hier habe ich mich gefragt, ob ich den ausfüllen muss oder nicht? Hatte das Gefühl, dass da viel draufsteht, was ich nicht zwingend beantworten muss. Hier geht es ja sicher darum, den bestehenden Unterhaltstitel noch vor Volljährigkeit zu erhöhen (was ich prinzipiell für sinnlos erachte, da ja eventuell ohnehin eine Abänderungsklage zur Volljährigkeit in ca. einem Jahr ansteht, und neu gerechnet werden muss) Wäre für mich jetzt auch kein Problem, einen sich vielleicht ergebenden höheren Betrag bis zur Volljährigkeit zu zahlen.

      Habe mich auch gefragt, ob ich zu einer Nachzahlung bei einer Höherberechnung verpflichtet bin. Das vermietete Eigentum kam vor einem Jahr dazu.

      Nein, die Jobaufgabe hat andere Gründe. War immer mein Wunsch, früher mit der Arbeit aufzuhören und ich habe daraufhin gearbeitet.
    • Hi @mo69,
      bis ABI- Abschluß gilt die sog. "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" - mit Volljährigkeit (theoretisch für Beide ET)....
      Der Fragebogen des JA braucht nicht(!) ausgefüllt/ benutzt zu werden! Davon wird regelmäßig (dringend) abgeraten...!
      Angaben zur Einkommenssituation müssen dennoch gemacht werden. Das kannst Du "formlos" und wenn gefordert beleghaft machen.
      PS: eine Abänderungsklage ist/ wäre nur erforderlich, wenn der unbefristete Unterhaltstitel nicht herausgegeben werden würde...
      Wie ist denn das Verhältnis zur KM und/ oder Tochter?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 wrote:

      Hi @mo69,
      bis ABI- Abschluß gilt die sog. "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" - mit Volljährigkeit (theoretisch für Beide ET)....
      Der Fragebogen des JA braucht nicht(!) ausgefüllt/ benutzt zu werden! Davon wird regelmäßig (dringend) abgeraten...!
      Angaben zur Einkommenssituation müssen dennoch gemacht werden. Das kannst Du "formlos" und wenn gefordert beleghaft machen.
      PS: eine Abänderungsklage ist/ wäre nur erforderlich, wenn der unbefristete Unterhaltstitel nicht herausgegeben werden würde...
      Wie ist denn das Verhältnis zur KM und/ oder Tochter?
      Danke für die Infos! Also ich kann leider nicht damit rechnen, dass ich den Unterhaltstitel zurückbekomme...
    • vielleicht habe ich es ja überlesen:
      Was ist der Anlass der Einkommensabfrage seitens des JAes?
      Ist die 2-jahresfrist seit der letzten Auskunft erreicht(?), oder ist der Anlass/ Grund die Erbschaft des Betriebes (der die berechtigte Vermutung einer deutlichen Einkommenserhöhung begtündet)...?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 wrote:

      vielleicht habe ich es ja überlesen:
      Was ist der Anlass der Einkommensabfrage seitens des JAes?
      Ist die 2-jahresfrist seit der letzten Auskunft erreicht(?), oder ist der Anlass/ Grund die Erbschaft des Betriebes (der die berechtigte Vermutung einer deutlichen Einkommenserhöhung begtündet)...?
      Also da gehe ich mal davon aus, dass das nur die turnusgemäße Einkommensabfrage ist. Die Sachbearbeiterin schrieb auch, die letzte sei in 2022 erfolgt, das wird wohl stimmen. Von daher vom Zeitraum aus begründet. Es ist auch ein recht allgemein gehaltener Fragebogen.
    • mo69 wrote:

      Es ist auch ein recht allgemein gehaltener Fragebogen.
      Das Procedere kennst du aus der Vergangenheit. Gesetzlich geschuldet wird eine ordnungsgemäße Auskunft gemäß § 1605 BGB. Bei Nutzung des Formulars erfüllst du m.E. die allgemeinen Anforderungen an Form und Inhalt einer solchen Auskunft. Der Fragebogen kann also durchaus hilfreich sein. Du musst ihn aber nicht ausfüllen. Und du musst auch nicht über alle Fragen Auskunft erteilen, z.B. muss ein leistungsfähiger Pflichtiger in der Regel keine Angaben zum Einkommen seines Ehegatten machen und auch keine zu seiner Miete. usw./usf.

      Das Jugendamt wird aufgrund deiner Auskünfte die neue Unterhaltsberechnung erstellen und dich zur Titulierung auffordern. Der Unterhalt wird aufgrund der Erträge aus der Erbschaft um einiges höher ausfallen als bisher. Die Berechnung bitte genau prüfen (lassen). Hilfestellung auch im Forum.

      mo69 wrote:

      In Verbindung mit meinen Ersparnissen habe ich vor, meine Angestelltentätigkeit in diesem Jahr zum 01.10. aufzugeben.
      Ich kann schlecht einschätzen, ob und um wieviel du dann wieder heruntergestuft wirst.

      AnnaSophie wrote:

      ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
      Nein, ein Jahr später. Erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres, also ab dem 18. Geburtstag des Kindes, haften beide Elternteile anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Der Eintritt der Volljährigkeit ist grundsätzlich ein Abänderungsgrund. Auch dieses Procedere dürfte dir @mo69 durch die vorangegangene(n) Unterhaltsabänderung(en) bei deinem älteren Kind bekannt sein.

      Deine volljährige Tochter bleibt privilegiert, so lange sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

      § 1603 Abs. 2 S. 2 wrote:

      Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
      Das wäre hier wohl das Abi bzw. Ende des Abi-Schuljahres. Dann entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

      mo69 wrote:

      Also ich kann leider nicht damit rechnen, dass ich den Unterhaltstitel zurückbekomme...
      Deine Tochter hat bis zum Abschluss ihrer Ausbildung einen Unterhaltsanspruch. Und wer einen Unterhaltsanspruch hat, kann auch einen Titel in entsprechender Höhe verlangen.
    • Danke für die Infos! Das ist sehr hilfreich! :)

      Ich hoffe, das ich nicht auf die Änderung des Unterhaltstitels festgenagelt werde, da sich in nächster Zeit die Änderungen dann vielleicht ja sehr regelmäßig ergeben (Änderung Einkommen, 18. Geburtstag, Ende Schule ein Jahr später...) Wenn mir ein fiktives Einkommen angerechnet wird, werden dann die fiktiven Einkünfte mit den realen aus der Selbständigkeit addiert? Oder ist das fiktive Einkommen dann quasi das, was ich vorher unselbständig verdient habe, also das höhere? Ich meine, ich hätte irgendwo gelesen, dass bei Wechsel in eine Selbständigkeit dann das jeweils höhere Einkommen zugrunde gelegt wird, oder liege ich da falsch?