Hohe Kosten durch Vergütungsvereinbarung

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    • Hohe Kosten durch Vergütungsvereinbarung

      Mal angenommen Klient A beauftragt Kanzlei V zur Verteidigung in einer Familiensache. Klient A wird nicht über die ungefähren Kosten aufgeklärt. Klient A vereinbart mit der Kanzlei V Bezahlung nach Zeitaufwand (6-Minuten Takt). Die Ausgaben summieren sich innerhalb von 2,5 Monaten auf eine 5-stellige Summe!!!!. Es fand eine Sitzung beim Familiengericht statt, aber diese war 3 Stunden lang.

      Angenommen Klient A stellt im nachhinein fest, dass oft Gegenanträge oder auch Anträge durch die eigene anwältin gestellt wurden, die auf Grund von Sinnhaftigkeit nicht hätten sein müssen bzw. Deutlich weniger Arbeit man hätte reinstecken können.
      Zusammenfassend wäre für den Klient A Trotz hoher Kosten, bislang nichts konkretes im Familienverfahren erreicht worden.


      A)

      Angenommen Klient A hat des Weiteren in der Vergütungsvereinbarung Abrechnungsmodalität=Vorschusszahlungen vereinbart. Mal angenommen, es wurde im Vergütungsvertrag zwischen Klient A und Kanzlei V zusätzich vereinbart, dass die Kanzlei V keine Verfahrenskostenhilfe beantragen wird.


      Welche Rechte hat Klient A wenn er die Rechnungen an die Kanzlei nicht mehr bezahlen kann. Kann Klient A sofern eine Abänderung der Vertragskonditionen ((z.B. Ratenzahlung) durch die Kanzlei abgelehnt wird, das Mandat kündigen?

      Ist eine Änderung von Zeitaufwand auf Pauschalhonorar mitten in der Vertretung möglich?

      Angenommen es wurde in der vergütungsvereinbarung ein hohes Stundenhonorar vereinbart. Ist es üblich dass dieselbe Kanzlei dann durchaus auch nach der gesetzlichen günstigeren Gebührenirdnung abrechnen kann?

      B)

      Mal angenommen Vertragskündigung ist möglich. Wenn der Vertrag mit der Kanzlei B gekündigt wurde, kann der Klient A dann bei der neuen Kanzlei prozesskostenhilfe beantragen?


      C)
      Angenommen Klient A sucht nun in einer Großstadt. Nach einem neuen Fachanwält.

      Wie findet er bei hunderten Fachanwälten zum Familienrecht einen der verfügbar ist (angenommen er hat bei 3 Kanzlei zwecks möglicher Mandatsübernahme angefragt und auf Grund fehlender Kapa dort Absagen erhalten)?.

      Des weiteren sucht der Klient A nach einem Fachanwält der nach Gebührenordnung abrechnet und insbesondere fair und transparent mit vorheriger ungefâhrer Kostenabschätzung.umgeht.


      D)
      Angenommen die Kanzlei wird durch Klient A gewechselt.
      Fallen durch die Einarbeitung der neuen Kanzlei nicht hohe Anfangs/Einarbeitungskosten an.
      Erfolgt so ein Austausch der Klientenakten zwischen den Kanzleien in der Regel reibungslos?

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