Unterhaltsklage Kind nun volljährig

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    • Unterhaltsklage Kind nun volljährig

      Hallo!
      Der 8 oder 9. Termin vor dem AG in Folge ist nun aufgrund von abwechselnder Erkrankung der Ex und ihrer Anwältin aufgehoben worden. Seit zwei Jahren geht es nicht weiter. Unter anderem eine Klage auf Mindestunterhalt von vor 4 Jahren. Mittlerweile kann ich Mindestunterhalt zahlen, da ein Kind aus dem Unterhalt gefallen ist.
      Töchterchen ist mittlerweile volljährig besucht aber noch im letzten Jahr das Gymnasium. Ich hatte mich vor Volljährigkeit mit ihr getroffen, um über ihren Unterhalt zu reden. Ich habe ihr erklärt, wie es berechnet wird und ihr meine Unterlagen gegeben. Zeitgleich habe ich der Mutter auch die Unterlagen gegeben und sie gebeten, um das Kind da rauszuhalten, dass sie mir ihre gibt und dann die Unterhaltsanteile berechnet werden können. Ist ja kein Hexenwerk. Natürlich kam keine Antwort. Töchterchen bekommt die Unterlagen auch nicht und sagte mir, dass sie keinen Streit mit der Mutter will. Ich habe ihr dann eine freiwillige monatliche Zahlung angeboten. Ihr gleichzeitig gesagt, dass sie wahrscheinlich 10-20% mehr bekommen würde bei korrekter Berechnung. Dazu aber die Unterlagen ihrer Mutter vorliegen müssen.
      Kam natürlich nichts und ich zahle seitdem den Betrag. Sie war damit einverstanden, weigerte sich aber auf Anraten der Mutter mir das schriftlich zu bestätigen.
      nun ist bei der neuen Ladung für die ursprüngliche Unterhaltsklage vor Volljährigkeit durch die Mutter meine Tochter separat neben den anderen Kindern aufgeführt mit eigener Anwältin.
      Meine Frage ist, ob das normal ist für die Klage der Mutter von vor vier Jahren, weil sie nun volljährig ist, oder klagt sie jetzt wahrscheinlich auch aktuell auf mehr Unterhalt ab Volljährigkeit?

      Fragen brauche ich sie nicht. Alle Kinder - bis auf der Älteste - stehen unter der Fuchtel der Mutter. Am älteren Bruder haben sie als abschreckendes Beispiel erlebt, was einem passiert, wenn man sich nicht eindeutig zur Mutter positioniert. Die Lüge ist ein probates Mittel sowohl der Mutter, als auch der Kinder. Insofern ist da keine verlässliche Antwort zu erwarten.

      Danke
    • Bigpuster wrote:

      Hallo!
      [...]
      nun ist bei der neuen Ladung für die ursprüngliche Unterhaltsklage vor Volljährigkeit durch die Mutter meine Tochter separat neben den anderen Kindern aufgeführt mit eigener Anwältin.
      Meine Frage ist, ob das normal ist für die Klage der Mutter von vor vier Jahren, weil sie nun volljährig ist, oder klagt sie jetzt wahrscheinlich auch aktuell auf mehr Unterhalt ab Volljährigkeit?
      [...]Danke
      ich vermute mal, dass es hier (zunächst ausschließlich) um die Unterhaltsansprüche aus minderjährigen Zeiten (gemeint der zwischenzeitlich volljährig gewordenen Tochter) geht. Die Ansprüche gehen wohl auf die volljährige Tochter über. Und da die KM diese (Ansprüche) nicht mehr rechtl. verfolgen kann (darf?) hat sie die Tochter mit ins Boot geholt. Inwiefern die Tochter hier indoktriniert wurde darf vermutetet (spekuliert) werden
      ...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo undDanke für die Antwort!
      Ich vermute auch, dass es zunächst um die vermeintlichen Ansprüche aus Zeiten der Minderjährigkeit geht.
      Daran schließen sich die nächsten Fragen an.

      Die Mutter ist nicht mehr vertretungsberechtigt, obwohl die Forderung aus Zeiten der Minderjährigkeit stammen?
      Wird dem nun Volljährigen automatisch in der Konstellation ein Verfahrensbeistand bestellt oder hat sie sich aktiv - ggf. mit häuslicher Unterstützung- einen gesucht? Die Verfahrensbeiständin hat ihre Kanzlei am Axxxx der Heide vom Wohnort aus gesehen. Ich vermute mal eine gezielte Wahl einer ähnlich geprägten Anwältin, wie die der Mutter.
      könnte also die nun Volljährige durchaus auf die weitere Verfolgung der Klage der Mutter verzichten?
      Danke
    • Bigpuster wrote:

      Wird dem nun Volljährigen automatisch in der Konstellation ein Verfahrensbeistand bestellt oder hat sie sich aktiv - ggf. mit häuslicher Unterstützung- einen gesucht? Die Verfahrensbeiständin hat ihre Kanzlei am Axxxx der Heide vom Wohnort aus gesehen.
      Verfahrensbeistand :?: Nur für Verfahren in Kindschaftssachen :!: Ist nur für minderjährige.

      Bigpuster wrote:

      Ich vermute mal eine gezielte Wahl einer ähnlich geprägten Anwältin, wie die der Mutter.
      Ich vermute ein gezieltes Vorgehen wie vom BGH in XII ZB 39/11 beschrieben.
    • Ja. Verfahrensbevollmächtigte ist der korrekte Begriff aus der neuen Ladung.

      zusammengefasst: Die Mutter ist wegen Volljährigkeit der Tochter nicht mehr vertretungsberechtigt und die Volljährige muss sich aktiv an der Fortführung der Klage beteiligen und wird nicht quasi automatisch hineingezwungen?

      Danke
    • Bigpuster wrote:

      die Volljährige muss sich aktiv an der Fortführung der Klage beteiligen und wird nicht quasi automatisch hineingezwungen?
      Hi Bigpuster,

      das ist jetzt aus welchem Grund wichtig für Dich?
      Wenn die Volljährige noch bei der Mutter wohnt und Du ja selbst davon ausgeht, dass die Kids sich nicht gegen die Mutter stellen (können), ist es doch gehuppt wie gesprungen.
      Wenn nicht die Tochter bzw. deren Anwältin in dem Punkt ins Verfahren eintreten würde, müsste der Antrag der KM für dieses Kind m.M. nach abgewiesen werden.
      Aber dazu kann @so-ist-das bestimmt besser Auskunft erteilen.
      Ergo macht die Tochter, was die Mutter wünscht...

      Gruß Tanja
      ...übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt ... der Bundeswehr ... jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von ... Personen, die ... im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.
      Die Betroffenen haben gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
    • Guten Morgen!
      Bevor ich versuche mit Töchterchen in Kontakt zu treten, wollte ich mich über die wahrscheinliche Lage informieren. Leider hat sie wie die Mutter eine sehr eigene Wahrnehmung der Realität oder ist bereit vergangenes so für sich aufzubereiten, dass sie keine Verantwortung trägt.
      Sie kennt meine finanzielle Lage und die ihrer Mutter. Sie weiß, dass aus der Vergangenheit bei mir nicht viel mehr zu holen ist, als ich bisher gezahlt habe. Wenn die Mutter das Geld nicht für sich und ihre Träume nach einem eigenen Haus zurückgehalten hätte , wäre es ihnen deutlich besser gegangen. Von Not kann sowieso nicht gesprochen werden. Den Kindern wird ein Bedarf von je über 1000,- zugerechnet, der in Teilen von der Mutter gedeckt werden sollte und könnte. Das sie es nicht tut, ist eine andere Geschichte.
      Der Älteste hat sich den Klagewünschen der Mutter widersetzt und ja, er hat einen Preis dafür gezahlt.
      Man kann knien oder stehen. Das ist durchaus eine freue Entscheidung, zumal als Erwachsener.
      Man muss sich das mal vorstellen. Vor nicht mal 100 Jahren haben Kinder ihre Eltern noch gesiezt. Jetzt versuchen sie auf dem Klageweg noch 10 Euro herauszuholen.

      Egal. Für mich war wichtig, ob es irgendein kranker Automatismus ist, dass bei Volljährigkeit die Klage weitergeführt wird oder eine aktive Entscheidung ist.
      Dankeschön
    • Moin,

      wir haben mein Erstgeborenes ab 18 "volljährig", aber nicht "erwachsen" genannt.
      Die Entscheidungskompetenz, die Du von gerade mal volljährig Gewordenen verlangst, bringen nicht mal alle seit Jahren in Lohn und Brot Stehenden mit sich.
      Aber okay. Ich sehe viele Dinge auch erst im anderen Licht, seit unser jüngstes gemeinsames Kind in der Pubertät ist und ich mich nicht mehr auf "die Schuld" eines anderen an der Entwicklung berufen kann.
      Für mein Empfinden projizierst Du inzwischen eine Menge der Konflikte mit der Ex auf die abhängigen (und nicht so, wie Du es Dir wünscht handelnden) Kinder.
      Oder auch: wer sich nicht klar auf Deine Seite stellt, ist auf der Gegenseite....Fortsetzung der Loyalitätskonflikte der Kids aus der Vergangenheit in der Zukunft...

      Bitteschön.
      ...übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt ... der Bundeswehr ... jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von ... Personen, die ... im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.
      Die Betroffenen haben gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
    • So baut sich jeder seine Welt.
      Ich sprach von Neutralität und nicht von auf irgendeine Seite stellen.
      Man kann alles mit sich machen lassen und es runterschlucken für die armen Kinder.
      möchte ich nicht mehr.
      Ich frage sie nicht aus oder fordere sie auf sich zu einer Seite zu bekennen. Ich habe weiß Gott viel akzeptiert. Jeder zieht seine Grenze anders. Meine ist, wenn versucht wird mir aktiv zu schaden.
      Trotz allem bleibt meine Tür immer offen. Ich möchte jedoch nicht mit jemandem Zeit verbringen, der mir aktiv schadet. Auch das gehört zum Erwachsenwerden dazu. Handlungen haben Folgen.
      Beste Grüße
    • Na jut, dann iss ja allet jesacht, wa?

      Ich hab noch eins (kommt mir immer in den Sinn, wenn das Wort "neutral" auftaucht):


      Clemens Brentano wrote:

      Zum Hassen oder Lieben ist alle Welt getrieben,es bleibt keine Wahl; der Teufel ist neutral.
      Soll ich schließen? Sonst kommt in einem halben bis dreiviertel Jahr wieder jemand, der dem Thema noch eine Antwort für Dich (nur anhand des Eingangspostings) hinzu fügt ;)
      Mit gleichwertigen Grüßen zurück.
      ...übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt ... der Bundeswehr ... jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von ... Personen, die ... im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.
      Die Betroffenen haben gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
    • Hallo!
      Treffen fand statt. Ich habe ihr erklärt, dass es mir im Moment unter den Umständen schwer fällt einen ungezwungenen Kontakt aufrecht zu erhalten. Zumal von ihrer Seite auch jedes Ereignis in ihrem Leben verschwiegen wird. Gleichzeitig, dass ich nichts nachtrage und von meiner Seite nach Abschluss ihrer Klage, wir hoffentlich wieder besser zueinander finden.
      Das Gespräch war einerseits gut, weil sie einige Vorwürfe aus dem mütterlichen Haushalt übernommen und benannt hat und ich meine Wahrnehmungen und Empfindungen dazu äußern konnte. Andererseits auch seltsam, da einige schräge Wahrnehmungen geäußert wurden, die ich zum Teil sofort durch Belege widerlegen konnte ( ja, ich war vorbereitet auf die üblichen Vorwürfe) und sie dann sichtlich zumachte.
      Bezüglich der Klage sagte sie, dass sie sich nur bei einer Anwältin beraten lässt, da sie von Mitschülern weiß, was sie vom getrennten Elternteil bekommen und ich für ihr Empfinden zu wenig zahle. Zu dem Widerspruch, dass sie mit Anwältin als Verfahrensbeteiligte ausgewiesen ist, schwieg sie. Den Hinweis, dass ich mich 6 Monate vor ihrem Geburtstag mit ihr getroffen, meine Unterlagen zur Berechnung übergeben und ihr den Ablauf nach meinem Kenntnisstand erklärt und zeitgleich der Mutter die gleichen Unterlagen habe zukommen lassen mit der Bitte mir ihre zu geben, damit die Berechnung ohne das Kind erfolgen kann, ließ sie im Raum stehen. Da natürlich keine Antwort von der Mutter kam, hatte ich mich einen Monat vor dem Geburtstag erneut zu dem Thema getroffen und Töchterchen zuckte nur mit den Schultern, als ich ihr sagte, dass sie mir die Unterlagen ihrer Mutter übergeben möge. „ Das darf ich nicht !“ war die Antwort. Ich schlug ihr vor, den Service des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen und bis dahin würde ich ihr freiwillig Summe X zahlen. Ich sagte ihr auch, dass es bei ordnungsgemäßer Berechnung wahrscheinlich mehr wäre.

      Heute sagte Töchterchen , dass ihre Anwältin die Unterlagen der Mutter hätte und sie - die Anwältin - sich bei mir melden würde. Unterlagen der Mutter würde ich nicht bekommen . Ihre Anwältin hätte ihr gesagt, dass sie neutral sei und ich schon darauf vertrauen müsse, was sie berechne. Anspruch auf die Unterlagen hätte ich keine. Ist natürlich Quatsch - hoffe ich
      Meine Fragen :
      1. Wer trägt die Kosten der Anwältin?
      Ich denke, dass der geregelte Ablauf der Austausch der Unterlagen zwischen den Eltern ist? Muss die Volljährige im Zweifel - auch wenn es nicht einfach ist - die Unterlagen der Mutter mir vorlegen und dort einklagen, wenn die Mutter sich weigert sie mir zu überlassen?
      2. Wenn ich aus veralten Unterlagen der Mutter eine ungefähre Berechnung selber vornehmen könnte und erahne, dass ich wahrscheinlich mehr zahlen müsste, muss ich dies auch tun?
      2. die Mutter geht keiner Erwerbstätigkeit nach - hat aber aus verschiedenen Gründen ein sehr hohes Einkommen. Das jüngste Kind ist 10. Kann ihr ein fiktives Einkommen für eine mögliche Teilzeitbeschäftigung zugerechnet werden ( Haftungsverteilung). Sie studiert lieber.
      3. Bei Berechnungen der Anwältin der Mutter zum Trennungsunterhalt wurden pauschale 5% berufsbedingte Aufwendungen und 4% Altersvorsorge abgezogen. Berufsbedingte Aufwendungen ohne Erwerbstätigkeit halte ich zwar für absurd - aber in meinen Verfahren gibt es so einige Absurditäten-? ! Altersvorsorge wird kein Vertrag oder ähnlich bespart, sondern als Rücklage auf dem Girokonto zusammen mit den normalen Ersparnissen allgemein verbucht. Reicht das tatsächlich?
      4. Ich habe Anspruch auf die Unterlagen der Mutter, oder?!
      mille Grazie für jede sachdienliche Antwort.
    • Hallo Bigpuster

      Bigpuster wrote:

      Heute sagte Töchterchen , dass ihre Anwältin die Unterlagen der Mutter hätte und sie - die Anwältin - sich bei mir melden würde. Unterlagen der Mutter würde ich nicht bekommen . Ihre Anwältin hätte ihr gesagt, dass sie neutral sei und ich schon darauf vertrauen müsse, was sie berechne. Anspruch auf die Unterlagen hätte ich keine. Ist natürlich Quatsch - hoffe ich
      ja, ist Quatsch. Ebenso wie eine behauptete Neutralität der Anwältin (ist das die der Mutter? oder zumindest die gleiche Soziität?). Die Anwälte haben die Interessen ihres Mandanten zu vertreten. Woher da eine Neutralität (gegenüber den Eltern???) herkommen soll, ist mir schleierhaft, zumal wenn der jeweilige Mandant noch bei einem Elternteil wohnt...

      Bigpuster wrote:

      1. Wer trägt die Kosten der Anwältin?
      In der Regel der, der ihn mandatiert. Es sei denn, es geht vor Gericht, dann entscheidet das Gericht, in welcher Höhe welcher Partei die Kosten auferlegt werden.

      Bigpuster wrote:

      Ich denke, dass der geregelte Ablauf der Austausch der Unterlagen zwischen den Eltern ist? Muss die Volljährige im Zweifel - auch wenn es nicht einfach ist - die Unterlagen der Mutter mir vorlegen und dort einklagen, wenn die Mutter sich weigert sie mir zu überlassen?
      Nicht mehr, wenn Anwälte in Spiel kommen. Dann ist es ja eben nicht mehr geregelt. Dann fordert ggf. der Anwalt unter Vorlage der Vollmacht (darauf kannste bestehen) die Unterlagen an. Je nachdem, wie kundig man ist, kann man den ersten Schritt noch allein begehen. Allerdings tauchen da schon teilweise Hürden auf (Darlehensregelung des BGH; nachhaltiges Anfordern notwendiger Belege, rechtswirksame Fristsetzung etc.). Wir haben das damals - auch weil bei meinem Mann ein unbefristeter Titel bestand - in die Hände unseres Anwalts gelegt und lediglich eine Kopie des per normaler Post zugestellten Schreibens per "Videobeweis" zugestellt.
      Und ja, die Volljährige bzw. deren anwaltliche Vertretung muss Dir die Unterlagen der Mutter zur Verfügung stellen.
      Bei uns war es aber so, dass das Kind z.B. den Wohnwert des Vaters angesetzt haben wollte, aber nichts zum Wohnwert der KM vortrug - trotz mehrfacher vorgerichtlicher und gerichtlicher Aufforderung. Wenn Du also nicht sicher sein kannst, dass aktuelle Unterlagen vollständig (wie gefordert) rausgereicht werden -> Anwalt!

      Bigpuster wrote:

      2. Wenn ich aus veralten Unterlagen der Mutter eine ungefähre Berechnung selber vornehmen könnte und erahne, dass ich wahrscheinlich mehr zahlen müsste, muss ich dies auch tun?
      Wenn ein Titel besteht, der nicht aufs 18.Lebensjahr beschränkt ist, musst Du auf jeden Fall nachzahlen. Die Frage ist, wie alt die Unterlagen sind. Auf 2 Jahre alte Unterlagen würde ich nicht eine Berechnung stützen wollen, die ja eigentlich für die Zukunft, zumindest bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (unter der Annahme, dass das Kind bis dahin bedürftig ist) Grundlage eines ggf. angepassten Titels sind. Aber das kannst natürlich auch nur Du abschätzen. Im Endeffekt müssen die Auskunftszeiträume schon "zusammen passen".

      Bigpuster wrote:

      2. die Mutter geht keiner Erwerbstätigkeit nach - hat aber aus verschiedenen Gründen ein sehr hohes Einkommen. Das jüngste Kind ist 10. Kann ihr ein fiktives Einkommen für eine mögliche Teilzeitbeschäftigung zugerechnet werden ( Haftungsverteilung). Sie studiert lieber.
      2. mal 2. ....
      Mh. Ich denke, auch wenn das Kind schon im Abi ist und viele da eine gesteigerte Erwerbstätigkeit in dieser Zeit noch sehen, gehe ich davon aus, dass mit den weiteren Kindern der Mutter kein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorgeworfen wird. Zumal sie doch gesundheitliche Einschränkungen hat? Und da ist es egal, ob Du der Meinung bist, so schlimm sind die nicht - wenn sie was Nachweisbares hat, wird sich kein Gericht der Welt bei 2 haftenden Eltern in die Zurechung eines fiktiven Einkommens drängen lassen...zumal, wenn das Einkommen des nicht-erwerbstätigen durch die Zurechnung eines Kinderanteils im ÖD schon "hoch genug" ist.

      Bigpuster wrote:

      3. Bei Berechnungen der Anwältin der Mutter zum Trennungsunterhalt wurden pauschale 5% berufsbedingte Aufwendungen und 4% Altersvorsorge abgezogen. Berufsbedingte Aufwendungen ohne Erwerbstätigkeit halte ich zwar für absurd - aber in meinen Verfahren gibt es so einige Absurditäten-? !
      keine berufsbedingten Aufwendungen wenn kein Job ausgeübt wird. Wenn da dann plötzlich Kosten fürs Studium auftauchen, dem Abzug widersprechen. Oder im Gegenzug daran denken, dass die ja dann auch im Steuerbescheid auftauchen müssten, da man Kosten der eigenen Berufsausbildung steuerlich geltend machen kann.

      Bigpuster wrote:

      Altersvorsorge wird kein Vertrag oder ähnlich bespart, sondern als Rücklage auf dem Girokonto zusammen mit den normalen Ersparnissen allgemein verbucht. Reicht das tatsächlich?
      Meiner Meinung nach reicht das Lagern auf einem Sparbuch (oder was dafür an die Stelle trat) eben nicht so einfach mehr aus um das als Abzug für Altersvorsorge geltend zu machen. Abzuziehen wären aber halt Riester oder VWL. Hier haben aber auch andere schon berichtet, dass sie in besondere Anlageformen (regelmäßig?) gezahlt haben und das vor Gericht anerkannt wurde.
      Bei Deiner Ex kommt doch sicher noch der weiter bestehende (?) Hauskaufwunsch hinzu? Da könnte dann eben auch ein Bausparer als Altersvorsorge gelten.
      Ich persönlich würde geldliche Rücklagen, die man nicht so einfach heute oder morgen abheben und verbrauchen kann, als (Alters)Rücklage ansehen.

      Bigpuster wrote:

      4. Ich habe Anspruch auf die Unterlagen der Mutter, oder?!
      JA!


      BGH Urteil vom 7.12.2016 - XII ZB 422/15 wrote:

      RZ 40
      d) Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von einem seiner beiden Elternteile, hat es nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch die Haftungsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - und damit das beiderseitige Elterneinkommen - darzulegen und zu beweisen
      RZ 47
      Das volljährige Kind muss deshalb - trotz gleichbleibenden gesetzlichen Unterhaltstatbestands (§ 1601 BGB) - grundsätzlich erstmals den Nachweis erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Schul- oder Berufsausbildung zu befinden. Seine Darlegungs- und Beweislast umfasst folgerichtig auch die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern jeweils entfallenden Haftungsanteile, denn die für den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bildende Haftungsquote hängt auch von den Einkommensverhältnissen des früheren Betreuungselternteils ab, die bei der Erstellung des Ursprungstitels noch keine Prognose oder Würdigung erfahren haben.


      Gruß Tanja
      ...übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt ... der Bundeswehr ... jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von ... Personen, die ... im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.
      Die Betroffenen haben gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
    • Hallo @Bigpuster,
      ja, Du hast Anspruch auf die beleghafte(!!) Offenlegung der Einkommenssituation der involvoerten/ betroffenen Personen - hier volljährige Tochter und KM.
      Ansprechpartner ist ausnahmlos das volljährige Kind, welches zuallerersteinmal seinen Bedarf begründen und darlegen muss (müsste).
      Ist ein Unterhaltstitel ( aus minderjährigen Zeiten) im Raum muß der weg, im Zweifel/ Ernstfall per Abänderungsklage.
      Ich hatte seinerzeit - kurz vor Volljährigkeit der Tochter die Tochter und die KM getrennt anngeschrieben, die sich verändernde Situation ( bei Eintritt der Volljährigkeit) dargelegt und detailliert aufgelistet die Rinkommenssituation erfragt. Hier unter drm Aspekt, dass es ja in aller Interesse sein sollte, die Angelegenheit zeitnah und friedlich (also ohne Hinzuziehung von RA und Gericht) zu klären.
      Das Ganze mit Fristsetzung und der Ankündigung, dass bei Nichtreaktion der "rechtliche Weg" unumgänglich sei..
      Beide Anschreiben blieben unbeantwortet und so nahmen die Dinge - unmittelbar mit Eintritt der Volljährihkeit "Ihren Lauf" .
      Ca. 3 Wochen nachdem "meine "RAin" ein Schreiben an die Tochter abgesetzt hatte stand die KM bei mir auf der Matte und wollte die Unterhaltsangelegenheit mit mir unter Ausschluß der Tochter klären.. 8) ?( :thumbdown: 8
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      es gibt Gerichte, die einer Auskunftspflicht der Eltern untereinander ablehnend ggü. stehen. Da ja das volljährige Kind seinen Anspruch darlegen und beweisen (! dies ist die Grundlage für die Herausgabe der Unterlagen) muss, beziehen sich diese Gerichte auf diese Pflicht des Volljährigen.
      Wie Du bereits sagst: Ansprechpartner ist das volljährige Kind bzw. dessen Rechtsvertreter.
      Das Kind hat alles zur Ermittlung des Bedarfes und der Einkommensquote derEltern offen zu legen und mit Schriftstücken/Unterlagen zu belegen (beweisen).
      Eigentlich ganz einfach und logisch.
      Das weiß sicherlich auch der Anwalt des Kindes, stellt sich vermutlich im Sinne des Kindes (und der KM?) aber erst mal auf den Standpunkt: der Gegner muss mir schon vertrauen... 8o
      Ist schon fast wieder lustig, wenn es nicht so traurig wäre...

      Gruß Tanja
      ...übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt ... der Bundeswehr ... jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von ... Personen, die ... im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.
      Die Betroffenen haben gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
    • Hallo @TanjaW9

      TanjaW9 wrote:

      Hallo Kakadu,

      es gibt Gerichte, die einer Auskunftspflicht der Eltern untereinander ablehnend ggü. stehen. [ ...]

      Gruß Tanja
      Ja, so ist es... Deshalb habe ich darüber auch nix geschrieben....
      Bei mit hat sich die KM im erstinstanzlichen Verfahrensverlauf (Unterhaltsabänderungsklage gegen die vollj. Tochter) eine eigene RA.in genommen, um die Auskunftspflicht der Tochter (mir gegenüber) zu torpedieren/ untergraben
      Es war eine volle DIN A4 Seite voll.
      Kurzfassung: Es darf(!) der Tochter nicht angelastet werden, dass diese ihre Auskunftspflicht nicht nachkommt (nachkommen kann/ könne), wenn die KM die Herausgabe der Einkommensunterlagen der Tochter gegenüber verweigere...

      Die war (u.A.) einer der Gründe, warum die Richterin vom Fam. Gericht (Ffm) die Zügel anzog. Irgendwann war da wohl das Fass am überlaufen und sie drohte der Tochter mit deutlichen(!) finanziellen Konsequenzen, falls die Einkommensunterlagen der KM nicht bis (Fristsetzung) vorlägen....

      Edith: mal abgesehen davon, daß die Rechtslage eine Andere ist:, bin ich der Meinung, daß hier eine rechtl. Änderung erfolgen sollte. Der Gesetzgeber sollte für solche Fälle der Verweigerung Mittel und Möglichkeiten schaffen, die die (in diesem Fall) KM zwingen(!) ihre Einkommenssituation offenlegen zu müssen ohne das das betroffene vollj. Kind gerichtl. Zwangsmaßnahmen ausgesetzt ist/ wird..
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      The post was edited 2 times, last by Kakadu59 ().

    • Kakadu59 wrote:

      Edith: mal abgesehen davon, daß die Rechtslage eine Andere ist:, bin ich der Meinung, daß hier eine rechtl. Änderung erfolgen sollte. Der Gesetzgeber sollte für solche Fälle der Verweigerung Mittel und Möglichkeiten schaffen, die die (in diesem Fall) KM zwingen(!) ihre Einkommenssituation offenlegen zu müssen ohne das das betroffene vollj. Kind gerichtl. Zwangsmaßnahmen ausgesetzt ist/ wird..
      Vor 38 Jahren bereits urteilte der BGH und begründete in IVb ZR 5/87 (Seite 8 Nr. 4) u.a. wie folgt:

      Einem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, daß der Kl. einen anderen Weg beschreiten könnte, um sein
      Interesse durchzusetzen, nicht über den auf ihn entfallenden Anteil am Kindesunterhalt hinaus in Anspruch
      genommen zu werden. Er hätte die Möglichkeit, ein auf Gewährung des angemessenen Unterhalts gerichtetes
      Begehren des Kindes ganz oder teilweise zurückzuweisen und dadurch das Kind möglicherweise zu zwingen,
      zunächst seinen gemäß § 1605 BGB bestehenden Auskunftsanspruch gegen beide Elternteile geltend zu
      machen, um danach das den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechende anteilige
      Unterhaltsbegehren gegen jeden Elternteil gesondert darzulegen. Ein solches Verhalten darf dem Kl. aber nicht
      zugemutet werden, denn es liefe darauf hinaus, daß er sein Kind in eine - möglicherweise auf dem Prozeßweg
      auszutragende - Auseinandersetzung mit dessen nicht auskunftswilliger Mutter drängen müßte. Der Kl.
      verstieße damit gleich auf doppelte Weise gegen das zur Gesetzesnorm erhobene Gebot (§ 1618 a BGB), nach
      dem Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Nach der vom Rechtsausschuß des
      Deutschen Bundestages formulierten Begründung (BT-Drucks. 8/2788, S. 36) ist die Norm geeignet, zur
      Ausfüllung von Lücken im Familienrecht herangezogen zu werden. Für den Auskunftsanspruch folgt aus der
      Leitbildfunktion der Bestimmung (vgl. dazu auch Diederichsen, NJW 1980, 1 ff., und Brüne, FamRZ 1983, 657),
      daß ein Elternteil das gemeinschaftliche Kind wegen der benötigten Informationen nicht auf eine
      Inanspruchnahme des anderen Elternteils zu verweisen braucht.
      Wenn Gerichte heutzutage die gewünschte Auskunft verneinen, haben meiner Meinung nach die beantragenden Rechtsanwälte das Thema nicht kapiert und folglich ihre Anträge miserabel begründet. ;)
    • Und mir will nicht in den Sinn, dass es tatsächlich solche Rechtsvertreter (des Kindes) gibt, die dem Kind nicht die "Gefahr" darlegen, was mit Abänderungsanträgen, denen sie ja dezidiert unter Beifügung von aussagekräftigen Unterlagen (und dementsprechenden Vortrag) entgegen treten müssen, passiert.....

      @Kakadu59 ich hatte heute schon eine Antwort verfasst gehabt, bin dann aber beim Handy auf irgendwas gekommen und schwups war der Beitrag weg...
      Mein Mitleid mit dem Kinde hält sich da aber in Grenzen. Zumindest, wenn das Kind noch beim ehemals Betreuenden lebt.
      Meist sind es ja genau die, die das Kind dazu drängen, den Unterhalt weiter und am besten in ungeschmählerter Höhe weiter zu verlangen....Dann haben die gefälligst auch die Unterlagen rauszugeben!

      Übrigens waren wir 2 mal mit einem Auskunftsanspruch nach 1605 gegen die KM erfolgreich.
      In irgendeinem Urteil (des BGHs?) habe ich auch gelesen, dass auch der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil sich ein Bild darüber machen können muss, ob der andere ET nicht ggf. auch mithaften muss. Da eben auch der betreuende ET ein Verwandter im Sinne des 1603(2)S. 3 ist.

      Und noch zum anderen Thema- dem 1618a BGB- der ist ja wohl auch anwendbar auf das Kind und den ehemals Betreuenden....aber für manche ist Rücksicht und Beistand eine Einbahnstraße...

      Gute N8
      ...übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt ... der Bundeswehr ... jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von ... Personen, die ... im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.
      Die Betroffenen haben gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
    • Vielen Dank!
      Ich hatte zum Glück die Titel auf Volljährigkeit befristet und es ist akzeptiert worden.
      Ich hatte die bisherige Summe freiwillig geleistet, die ich in Anbetracht der 650,- die die Mutter aus Kindergeld und Familienzuschlag erhält, als ausreichend erachtet hatte, um den Kind zu ersparen das ganze Theater mit der Herausgabe der Unterlagen zu haben.

      Ich habe in einem Beitrag des DIJuF zum Volljährigenunterhalt folgendes gelesen.
      1. Nicht Bedarfserhöhend jedoch zur Ermittlung der Haftungsquote kann dem nicht erwerbstätigen Elternteil eine fiktive -ggf verminderte - Erwerbstätigkeit zugerechnet werden. Die Mutter geht seit drei Jahren einem Studium nach. Könnte man auch arbeiten?! Ich bin mir im Klaren, dass ein Familiengericht das eher nicht fordern wird.
      2. Für die Haftungsquote kann der geleistete Unterhalt vorab abgezogen werden!
      Das wäre ziemlich lustig, denn dann würde Töchterchen von mir weitaus weniger fordern können, als ich bisher gezahlt habe!
      Gibt es dazu Erkenntnisse? Ist das nur eine Meinung eines Beitrages oder gefestigte Berechnungsmethode?
      Vielen Dank
    • Achso die Anwältin von Töchterchen hat ihre Kanzlei am Axxxxx der Heide vom Wohnort aus gesehen. Ich vermute eine Kollegin aus dem Netzwerk der mütterlichen Anwältin. Freue mich sehr
      Ich hatte ihr auch gesagt, dass beim Jugendamt berechnen zu lassen, um mal einen Überblick zu haben. Man nimmt sich lieber eine Anwältin…..ja, ich weiß, wer da Druck ausübt

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