Leistungsfähigkeit der Ex_partnerin

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    • Leistungsfähigkeit der Ex_partnerin

      Hallo zusammen!


      Ich bin hier über das Faroum hier gestolpert um mein aktuelles Unbehagen bzgl. Unterhaltszahlungen zu meiner Ex-Partnering mitzuteilen und ggf. Rat/Anlaufstellen, etc. zu bekommen.


      Seit September 2024 bin ich von meiner Ex-Partnerin getrennt. Wir haben 2 Kinder (5 und 9 Jahre).
      Wir haben zur Annäherung an den Unterhalt die Düsseldorfer Tabelle hergenommen und abzgl. Kindergeld überweise ich monatl. 1150€.


      Allerdings bereitet dies mir mittlerweile sehr viele Bauchschmerzen.
      Die Ex-Partnerin lebt mit Ihren Eltern zusammen auf einem großen Anwesen in bester Lage und steht auch in der Immobilie im Grundbuch.
      Die Abzahlung der Immobilie ist als "Miete" deklariert und läuft noch solange bis dieser Kredit getilgt ist. Ich habe die letzten 10Jahre die Zahlungen aus meiner Tasche geleistet.....vermutlich sehe ich hier gar nichts mehr.


      Mich beschäftigt eher die Leistungsfähigkeit meiner Ex-Partnerin.
      Ihr Einkommen ist relativ gering, da Sie eine Ferienwohnung vermietet und nebenbei im Kleingewerbe gärtnert.
      Schätzungsweise ~1200-1500€/Monat.


      Allerdings sind die Hobbies (exorbitant großer Garten, 3 Pferde, neues Auto für ~40k€, etc...) dermaßen hoch, dass ich da ein bisschen Bauchschmerzen bekomme.
      Ich mutmaße, dass mein Unterhalt, sowie das Kindergeld hauptsächlich für die Abzahlung Ihres Kredites am Haus, bzw. auch die Abzahlung diverser anderen Kredite (Fahrzeug, etc...) vorgenommen werden.


      Gibt es Möglichkeiten hier einzuschreiten?
      Ist diese fiktive "Miete" ein Wohnvorteil?
      Kann man keinen Nachweis auf Verwendung stellen?
      usw.usf....


      Ziel ist es, sobald ich wieder eine feste Wohnung im Ort habe, auf das 50/50-Wechselmodell zu gehen.
      Allerdings sehe ich gerade nur teure Hobbies, keine wirkliche "Arbeit/Festanstellung", aber das Leben scheint zu laufen.


      Danke für etwaige Tips, Ratschläge, etc....
    • Hallo,

      mit dem Grundbucheintrag ist sie Miteigentümerin. Wenn ihr nicht verheiratet seid/wart ist das einfach eine Tatsache.
      Wenn ihr woanders zur Miete gewohnt habt, würdest du von dem Geld auch nichts sehen, weil der Vermieter das als seine Einkünfte versteuert hat. Insofern ist das einfach so.

      was den Unterhalt angeht: die Kinder haben Kleidung, haben essen etc.?
      dann wird ein (gross)Teil des Unterhaltes vermutlich auch für die ki der draufgehen.

      wie deine Expartnerin ihr Leben finanziert geht dich jetzt nichts mehr an.

      wenn ihr nicht verheiratet seid, kannst du ihr auch keinen wohnwertvorteil anrechnen. Zahlst du ihr trennungsunterhalt oder nur kindesunterhalt?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Saftschorle,
      die Vermögens und Einkommensverhältnisse deiner Ex spielen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes keine Rolle!Sie leistet Naturalunterhalt.
      Es gibt Ausnahmen, wenn sie z.B. drei mal mehr als du verdienen würde....da kennen sich aber andere hier im Forum besser aus, das ist aber nicht der Fall.

      AnnaSophie wrote:

      was den Unterhalt angeht: die Kinder haben Kleidung, haben essen etc.?
      dann wird ein (gross)Teil des Unterhaltes vermutlich auch für die ki der draufgehen.
      Hallo Anna Sophie, das Thema mit der Verwendung der Unterhaltsleistung finde ich schwierig.In meinem Fall und mir bekannten Fällen wird defintiv Unterhalt zweckentfremdet.Das Problem ist: Du kannst es nicht ändern und nachweisen!!!
      In meinem Fall, volljähriger Sohn, gibt er 70% seines von mir gezahlten Unterhaltes an die Mutter ab(Info von meinem Sohn). Diese zahlt gar nichts (unter dem Selbstbehalt) und erhält zusätzlich noch das KG. Sie tilgt damit Schulden. Ich kann die Bauchschmerzen schon nachvollziehen, aber es ändert nichts an den bestehenden Gesetzen, ich habe 6 Jahre gebraucht um damit gedanklich abzuschließen, weil ich die Regelungen auch alles andere als fair empfinde. Das soll nicht heißen das alle Unterhaltsempfänger/Empfängerinnen hier Schabernack treiben! Es gibt halt überall schwarze Schafe.

      AnnaSophie wrote:

      wie deine Expartnerin ihr Leben finanziert geht dich jetzt nichts mehr an.
      So ist es, leider.

      AnnaSophie wrote:

      wenn ihr nicht verheiratet seid, kannst du ihr auch keinen wohnwertvorteil anrechnen.
      Ist das von dem Ehestand abhängig? Warum? Für KU spielt es keine Rolle, weil das da nicht abgefragt wird.

      Saftschorle wrote:

      Gibt es Möglichkeiten hier einzuschreiten?
      ich denke, nein.

      Saftschorle wrote:

      Ist diese fiktive "Miete" ein Wohnvorteil?
      Wenn die Immobilie nachgewiesen ihr gehört, dann sollte Sie eigentlich mietfrei wohnen, dann wird die ortsübliche Miete genommen und als Einkommen fiktiv angerechnet. Allerdings dürfte sie eventuelle Tilgungsraten wiederum einkunftsmindernd gegenrechnen. Das alles hat aber nur beim "Trennungsunterhalt" Auswirkungen. Man könnte hier schon die Frage stellen warum sie Miete zahlt, wenn ihr das Haus doch gehört.

      AnnaSophie wrote:

      wenn ihr nicht verheiratet seid, kannst du ihr auch keinen wohnwertvorteil anrechnen
      Darf ich fragen warum das so ist?

      Saftschorle wrote:

      Kann man keinen Nachweis auf Verwendung stellen?
      Nein

      Saftschorle wrote:

      Ziel ist es, sobald ich wieder eine feste Wohnung im Ort habe, auf das 50/50-Wechselmodell zu gehen
      Hallo Saftschorle, wenn sie einem Wechselmodell nicht zustimmt wird es gerichtlich nicht durchsetzbar sein.

      Laut Recherche kann Mieter nicht gleich Eigentümer sein.Natürlich gibt es Ausnahmen wenn man z.B. das Gebäude als Firmensitz angemeldet hat.

      Ich bin kein Anwalt, falls etwas nicht stimmt,bitte korrigiert mich.
      LG
      Theo
    • Hallo Theo,

      wenn sie nicht verheiratet sind hat sie keinen Anspruch auf trennungsunterhalt. Bei trennungsunterhalt könnte der wohnwertvorteil Berücksichtigung finden.
      Bei nicht verheirateten müsste betreuungsunterhalt eingefordert werden, dieser ist aber nur in Zusammenhang mit den Kindern möglich. Bei über 3jährigen muss es kindbezogene Gründe geben. Da wurde hier nichts geschrieben.

      was die Immobilie angeht, vielleicht ist es ein Mietkauf oder es ist so geregelt, dass ihr ein teil gehört, aber nicht der Teil, indem sie wohnt. Das kann man aber so nicht sagen, sondern nur mutmaßen und das spielt hier ja auch keine Rolle.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Nun, zur Grundlage: Wir waren nicht verheiratet, allerdings ehe-ähnliche Verhältnisse plus der Kinderwunsch.

      Für die Immobilie hat zunächst ihr Stief-Vater die Grundlagen zur Finanzierung geschaffen......die Tilgung wurde auf allen Schultern verteilt worden und als "Miete" deklariert. Die Ex steht allerdings im Grundbuch zusammen mit ihren Eltern.

      Sobald die Immobilie Abbezahlt ist, ist mietfrei angesagt. Dies war auch damals gemeinsam so kommuniziert, da wir ursprünglich noch in der Planung waren unseren Teil der Immobilie komplett kernsanieren zu wollen.

      Wieso ist das Wechselmodell nicht durchsetzbar?! Hier habe ich anderes gelesen.....zumindest hat der BGH hier Grundlagen geschaffen, welche ich vollumfänglich erfülle.
    • Hallo Anna-Sophie,

      AnnaSophie wrote:

      wenn sie nicht verheiratet sind hat sie keinen Anspruch auf trennungsunterhalt. Bei trennungsunterhalt könnte der wohnwertvorteil Berücksichtigung finden.
      Bei nicht verheirateten müsste betreuungsunterhalt eingefordert werden, dieser ist aber nur in Zusammenhang mit den Kindern möglich. Bei über 3jährigen muss es kindbezogene Gründe geben. Da wurde hier nichts geschrieben.
      Danke für die Klarstellung und Ergänzung. Wieder was gelernt:-)

      Saftschorle wrote:

      Wieso ist das Wechselmodell nicht durchsetzbar?! Hier habe ich anderes gelesen.....zumindest hat der BGH hier Grundlagen geschaffen, welche ich vollumfänglich erfülle.
      Hallo Saftschorle,
      ich habe das selbst und in der Familie und im engsten Umfeld direkt mitbekommen. Ein Wechselmodell wird nicht eingeführt werden gegen den Willen eines Elternteils, Aussage der Richterin. Das steht vielleicht nirgends aber es ist logisch weil für das Wechselmodell eine gute bzw. sehr gute Kommunikation auf Elternebene notwendig ist. Es müssen Absprachen getroffen werden bzgl. Hausaufgaben und Arztbesuche und vieles mehr. Wenn man um ein Wechselmodell einzuführen Klagen muss, ist klar das die Kommunikation der Eltern nicht funktioniert, ansonsten hätten sie sich ja ohne Gericht einigen können. Deshalb funktioniert das aus meiner Erfahrung und Logik nicht.Es geht dann um das Kindeswohl was bei schlechter oder nicht vorhandener Kommunukation der Eltern gefährdet ist. Ich beziehe mich auf den fiktiven Fall das einer das Wechselmodell möchte, und der andere, bei dem die Kinder leben, es ablehnt und darauf hin geklagt wird.Es ist ohnehin schwer wenn das Residenzmodell schon eine Zeit lang/Jahre läuft und es den Kindern darin gut geht, eine Änderung zu Begründen.Das Alter der Kinder spielt auch eine Rolle.Bei dem 9Jährigen kann es auch sein das er gefragt wird was er möchte, womöglich noch vom Gericht(wie bei mir, allerdings ging es da um das Aufenthaltsrecht)das ist für die Kinder das schlimmste was passieren kann. Sich zwischen Mutter und Vater entscheiden zu müssen.
      LG
      Theo
    • Hallo @Saftschorle,
      wie ist es der Kontakt zu den Kindern?
      Gibt es regelmäßigen Umgang und habt ihr gemeinsames Sorgerecht?
      Beides wären erstmal eherne Grundlagen, um überhaupt ein Wechselmodell einigermaßen aussichtsreich angehen zu können.
      Außerdem sollte die Kommunikation zwischen den ET's hinreichend gut funktionieren...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Ja, aufgrund der Vaterschaft gibt es im Bezug der Kinder einen geregelten Umgang, der auch von beiden ET gewünscht ist.

      Auch die Wohnsituation beider ET ergibt keine Probleme, da ich nur ~1km Luftlinie entfernt wohne.
      Ebenso bin ich sogar näher an Schule und Kiga.
      Beruflich meist Remote via HomeOffice und flexiblen Arbeitszeiten. Hier sollte es bzgl. Wechselmodell keine Probleme geben.

      Der Kontakt zu den Kindern ist einwandfrei. Aktuell sind wir zu dritt wegen Ferien unterwegs.

      Mir ist nur das Thema Geld ein Dorn im Auge.
      Ich bin zwar stark daran interessiert meinen Kindern monetär alles zu ermöglichen, jedoch passen die Vermögensverhältnisse und das eigene Zubringen nicht mit dem Lebensstil der Partnerin überein.....
    • Morsche, @Saftschorle,
      mhhm, leider hast Du die (entscheidende) Frage nach dem gemeinsamen Sorgerecht nicht beantwort (ignoriert?)

      Das Problem mit dem Geld wirst Du nicht lösen (können)...
      Als UET bist Du (in der aktuellen Situation des gelebten Residenzmodells) zu (alleinigen) Barunterhalt verpflichtet. Die KM (als BET) hingegen erfüllt diesen Part in Form von Betreuung...
      Ihre aktuelle Lebenssituation der KM hat (und sollte) Dich (eigentlich!) nicht zu interessieren...
      Gruß Kakadu59
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      The post was edited 1 time, last by Kakadu59 ().

    • Hallo @Saftschorle,

      Saftschorle wrote:

      Wie weiter oben beschrieben haben wir geteiltes Sorgerecht, da wir für beide Kinder schon vor Geburt eine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet haben.
      Zum GEMEINSANEN(!!) Sorgerecht hast Du (auch weiter oben) nix geschrieben.
      Die Anerkennung der Vaterschaft ist mitnichten an das gemeinsame Sorgerecht gekoppelt und bedeutet demnach auch nicht(!):
      Anerkennung der Vaterschaft = gemeinsames Sorgerecht....

      PS: die Rechtssprechung hierzulande kennt kein "geteiltes" Sorgerecht.

      Bleibt die spannende Frage: hast Du/ habt ihr "gemeinsames" Sorgererecht?
      Gruß Kakadu59
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      The post was edited 2 times, last by Kakadu59 ().

    • ...Na das ist ja mal ne Aussage :o)

      Dazu:

      Saftschorle wrote:

      Ja, aufgrund der Vaterschaft gibt es im Bezug der Kinder einen geregelten Umgang, der auch von beiden ET gewünscht ist. [...]
      wie ist der geregelte Umgang aktuell zeitlich ausgestaltet?
      Eine Frage (die Du Dir zuallererst selber stellen solltest):
      Was versprichst Du Dir (im Vergleich zur aktuellen Umgangssituation) vom Wechselmodell...(?)
      Was würde sich - mit Blick auf die Kinder - für Diese verbessern?
      Du kannst Dir da gerne mal eine Pro/ Kontra Tabelle erstellen...
      Mit Blick auf die Eltern gebe ich zu bedenken, dass hier oft der finanzielle Aspekt (ggf. aufkommende Barunterhaltspflicht des bis dato BET) zu "Spannungen" führt...
      Hast Du das von Dir angestrebte Wechselmodell mit der KM eigentlich schon mal erörtert?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • @Saftschorle

      Zusammengefasst: Jo.

      Es gibt keine Pflicht, dem Unterhaltsschuldner nachzuweisen, wofür Zahlungen verwendet werden. -wird häufig drüber diskutiert, ist aber nicht so.

      Ihr Gehalt wird zur Berechnung nicht mit herangezogen, wenn Residenzmodell bei ihr. -auch hierüber gibt es häufig Diskussionen (Änderung DD,...), aber aktuell ist das die Lage.

      Und... also ich kenne deine finanzielle Lage nicht... aber eine gemeinsame Einigung ist, m.E. besser als eine Beistandschaft und ein Titel?

      VG
    • Soweit alles verstanden.
      Wie sieht es allerdings mit den Betreuungszeiten aus?

      Aktuell besteht das Residenzmodell und Sie bekommt volle Zahlung gemäß Düsseldorfer Tabelle.

      Allerdings habe ich schon jetzt auch mehrere Zeiträume die Kinder voll bei mir. Z.B. jetzt gerade in den Ferien oder mal übers Wochenende komplett.

      Kann ich diese Tage anteilig abziehen von den Zahlungen? Oder Leiste ich vollen Barunterhalt auch wenn die Kinder bei mir über längeren Zeitraum sind?
    • Guten Morgen Saftschorle,

      Saftschorle wrote:

      Kann ich diese Tage anteilig abziehen von den Zahlungen? Oder Leiste ich vollen Barunterhalt auch wenn die Kinder bei mir über längeren Zeitraum sind?
      Nein, das kannst du nicht abziehen, du musst vollen Barunterhalt zahlen.

      Es kam die Frage ob du schon mit deiner Expartnerin über das Wechselmodell gesprochen hast und ob sie das unterstützt?

      Saftschorle wrote:

      Darum geht's nicht......
      Es geht um Verhältnismäßigkeit.

      Zusammengefasst: Erstmal zahlen und zuschauen, rechtlich keine Handhabe.
      Im groben gesehen, ja. Leider.

      Wenn ihr kein Gericht braucht und das unter Euch absprecht geht das auch anders, wenn es zum Streit kommt läuft es so wie beschrieben..

      VG
      Theo
    • Moin,

      Genau.
      Wir hatten ein Kind im Wechselmodell, eins im Residenzmodell beim Papa.
      Alles kein Problem, wenn die Eltern das allein und vernünftig bereden können. "Interessant" wird es in der Pubertät. Da entscheiden sich die Kids gern noch mal um/anders.
      Wir haben dann einen größeren Wechsel vollzogen. Zunächst monatlich, dann nach Wünschen des ü15-jährigen Kindes.
      Wenn ich heute sehe, was unser 16 jähriges gemeinsames Kind sich alles (nicht mehr) sagen lässt, kann ich mich rückblickend über mein erstgeborenes Kind nur wundern (und den Hut ziehen) ^^ .

      Und nein, bei 14 tägigen Wochenendumgang und hälftigen Ferien liegt noch keine Betreuung in dem Umfang vor, die eine Minderung des Barunterhalts zuließe.
      Ich hab sogar den Unterhalt weiter gezahlt, als mein "eigentlich Residenzkind" während Corona fast 6 Monate bei mir war...
      Ich denke halt grundsätzlich: geht's dem anderen ET gut, geht's meinen Kinder gut - jedenfalls besser, als hätte der andere ET auch noch Geldsorgen....
      Aber ich hab ja gut Reden.....ich kann immer noch gut mit dem Ex.

      P.S. Wechselmodell ist nur was für flexible und wohlwollende Elternteile. Und selbst dann funktioniert es nicht immer gut...Wenn es die Kinder nicht vertragen!

      Gruß Tanja
      ...übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt ... der Bundeswehr ... jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von ... Personen, die ... im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.
      Die Betroffenen haben gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.