Hilfe bei Zugewinnausgleich / was ist fair?

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    • Hilfe bei Zugewinnausgleich / was ist fair?

      Hallo,
      wir sind beide mit 0 Euro in die Ehe gegangen.

      Ich als Ehemann habe während der Ehe eine Wohnung geerbt. Das Anfangsvermögen betrug 590.000 Euro, der aktuelle Wert der Immobilie liegt bei ca. 880.000 Euro.
      Ich habe meiner Frau während der Ehe 30 % der Wohnung als Zuwendung übertragen.

      Bei der aktuellen Zugewinngemeinschaftsberechnung der vermieteten Immobilie beträgt ihr Endvermögen ca. 246.000 Euro.
      Nun ist meine Frau darüber nicht begeistert, dass sie mir die Hälfte ihres Zugewinns zurückgeben soll.

      Alles, was wir verdient haben, wurde verbraucht und zum Teil auch in die Renovierung der Wohnung gesteckt, ca. 50.000 Euro plus Eigenleistungen.

      Ihr Anteil liegt bei 132.000 Euro. Sie findet den Wert unfair und möchte mehr Geld für ihren Anteil.
      Ich möchte mich an das Gesetz halten und mich nicht unter Wert verkaufen.

      Aktuell sind wir in der ÖRA zur Mediation, aber ich habe das Gefühl, dass ich am Ende meines Latein bin.
      Mein Hinweis auf das Gesetz wird mit den Worten kommentiert: „Da musst du dich nicht dran halten.”

      Hilft nur noch der Anwalt, oder wie kann ich mich positionieren?

      Gruß
      Michael
    • Was genau ist denn ihre Argumentation hierzu? Was bewegt sie denn zu dem Urteil "unfair" und aus welchem Grund denkt sie, Du solltest Ihr jetzt eine Summe x schenken?

      Grundsätzlich würde ich den Spielraum in den Verfahrenskosten sehen, was würde das ausurteilen kosten, was kann man sich sparen, wenn man sich einig wird.

      Gibt es denn sonstige Sachverhalte im Zugewinn? Und ihr konntet die Mieteinnahmen seit dem Erbe um 50% steigern (Ertragswert)?
    • Hallo Oti47,
      die geerbte Wohnung kommt mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbes in dein Anfangsvermögen. Dieser Wert wird dann noch indexiert (Kaufkraftverlust/Inflation wird ausgeglichen), nicht ganz unerheblich, je nachdem wie lange es her ist. Die Wertsteigerung der Immobilie ist Zugewinn, also auszugleichen. Also die Wertsteigerung von deinem Eigentumsanteil.

      Mann:
      Anfangsvermögen = 590.000€ (Indexierung nicht berücksichtigt)
      Endvermögen= 616.000€ ( 70% von 880.000 Eigentümer der Wohnung)

      Zugewinn bei Dir= 616.000€ - 590.000€ = 26.000€

      Frau:
      Anfangsvermögen bei Ihr, 30% von dem Wohnungswert den du ihr geschenkt hast (Schenkungen kommen ins Anfangsvermögen). Ich weiß nicht was die Wohnung zu dem Zeitpunkt Wert war. Von 590.000€ ausgehend waren das bei 30% 177.000€.
      Endvermögen bei ihr: 264.000€ (30% von 880.000€)


      Zugewinn bei Ihr : 264.000€ - 177.000€ = 87.000€

      Sie müsste nach meiner Rechnung: 87.000-26.000 = 61.000€ : 2 = 30.500 Zugewinn an dich bezahlen.

      264.000€ (Ihr Anteil am Haus 30% ) minus den Zugewinnausgleich von 30.500€ wären 233.000€ Zahlung an Sie, dann wäre das Haus wieder komplett bei dir.


      Was ist fair? 30% der Wohnung gehören Ihr. Das sind 264.000€.
      Ich bin nur Laie mit der Erfahrung meines Zugewinnverfahrens. Wie Schenkungen/Zuwendungen während der Ehe zwischen den Ehepartnern im Zugewinn behandelt werden kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

      VG Theo
    • Hi Theo,
      vielen Dank für deine Rechnung.
      Ich habe meine Frau 2002 ist mit 0 Euro geheiratet.
      Die Übertragung der Wohnung am mich erfolgte 2017 =590 Tsd.
      Die Schenkung der 30% an meine Frau erfolgte 2020
      Der aktuelle Wert 2025 laut IDA in Hamburg liegt bei ca. 880 Tsd.

      Ich denke dieser Daten verändern die Rechnung oder?

      Kannst du das noch mal anschauen ?

      Ich komme aktuell auf eine Range von 132.000 bis 180.000 Euro.
      Je nach dem ob ich die Wohnung mit 880 oder 1.150 Tsd ansetze.


      Lieben Dank
      Michael

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    • Hallo Michael,
      aus meiner Sicht, ist der zu leistende Zugewinn, die Hälfte der Differenz der beidseits vorhandenen Wertsteigerungen der Immobilie. In Abhängigkeit der Eigentumsverhältnisse(70/30) und unter Berücksichtigung der Werte und Zeitpunkte des Erbes und der teilweisen Hausüberschreibung an die Frau. Die Indexierung ist auch nicht zu vergessen.
      Natürlich unter Ausblendung aller anderen Möglichen Einflüsse, nur bezogen auf die Immobilie.

      Wertsteigerung bei Ihm Summe X
      Wertsteigerung bei Ihr Summe Y

      X-Y:2= zu leistende Zugewinn Ausgleichzahlung.

      Die 30% Schenkung an sie, fallen nicht in den Zugewinn, nur die Wertsteigerung daraus. Wenn es eine echte Schenkung war, gehören die 264.000€ Ihr allein. Das ist ja ihr Eigentum. Dazu kommt, dass du eine höhere Wertsteigerung hast als sie und von dieser auch noch die Hälfte abgeben musst.

      Ohne Wertsteigerung des Hauses wäre dein Zugewinn 0 und Ihr Zugewinn auch 0.

      Schenkung und Erbe wirken sich nicht aus, weil die Schenkung/Erbe im Anfangsvermögen und im Endvermögen gleichermaßen angesetzt werden. Wenn der Wert des Hauses im Anfangs und Endvermögen gleich ist ist der Zugewinn = Null

      Die 30% vom Haus musst du komplett auszahlen und den Zugewinn aus deiner höheren Wertsteigerung auch.

      Das ist gefühlsmäßig nicht "fair", allerdings hast du ihr ja 30% geschenkt.

      Das Thema Schenkung kann man sich in dem Zusammenhang nochmal genauer anschauen, man kann Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder rückgängig machen. Zumindest zu einem gewissen Teil zurück verlangen in Abhängigkeit an Ehedauer bzw. dem Zeitpunkt der Schenkung bis zur Scheidung. Nach meiner Erinnerung wird da so argumentiert. Hätte man die Schenkung an die Ehefrau auch gemacht wenn man gewusst hätte das nach kurzer Zeit die Ehe geschieden wird???
      Mit der Scheidung/Trennung fällt die Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages weg(Wegfall der Geschäftsgrundlage) und somit kann der Vertrag eventuell zurück abgewickelt werden. Das hab ich im Bezug auf Schwiegerelternschenkungen hinter mir. Ob da in deinem Fall etwas möglich ist würde ich einen Anwalt fragen.


      VG
      Theo
    • Richtig. Störung der Geschäftsgrundlage ist 313BGB. Mit diesem Gespenst würde ich mal aufwarten, wenn nicht sogar durchziehen. 2020 ist noch gar nicht so lange her. Möglicherweise war die Trennung schon viel früher, dann wären die Chancen m.M. nach gar nicht so schlecht.
    • Hallo Maccie,
      in dem Zusammenhang wird dann die hypothetische Frage gestellt: Hätte der Ehemann an seine Ehefrau die Schenkung auch vollzogen, wenn er gewusst hätte das die Trennung unmittelbar bevorsteht? Natürlich nicht. Er hat in der Erwartung geschenkt das seine Ehe bis zum Lebensende Bestand hat. Deshalb fällt mit der Trennung/Scheidung die Geschäftsgrundlage der Schenkung weg. Meine Erfahrungswerte beziehen sich auf Rückforderungen von Schwiegerelternschenkungen. Ich weiß nicht ob das auf Schenkungen unter Eheleuten übertragbar ist. Dies sind alles nur Anregungen! Bitte mit einem Anwalt besprechen.

      VG
      Theo
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