ALG1 und Kindergeld

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    • ALG1 und Kindergeld

      Hallo zusammen,

      mit Schrecken habe ich festgestellt: es reicht nicht, dass du über 1300,- an Unterhalt an deine Kinder zahlst, um den 67% Satz ALG1 zu bekommen. Du musst kindergeldberechtigt sein, was aber das Kind bzw. die Ex ist.

      Einfach unglaublich.
    • hallo Maccie,
      ich habe gerade mal Gegoogelt und füge das mal ein. Meiner Meinung nach hast Du Anspruch auf 67 % des ALG 1.
      Wie wird das Kindergeld beim Arbeitslosengeld berücksichtigt? Tatsächlich erhalten Arbeitslose mit Kindern 67 Prozent ihres Leistungsentgelts, während Arbeitslose ohne Kinder einen Satz von 60 Prozent bekommen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der erhöhte Satz laut Agentur für Arbeit nur Anwendung findet, wenn es sich um ein Kind „im Sinne des Steuerrechts“ handelt.07.04.2025
    • Ich hatte beim Antrag den Beschluss über die Unterhaltszahlung beigelegt und um den erhöhten Leistungssatz gebeten. Er wurde nicht berücksichtigt.
      Ich habe jetzt noch einmal einen Antrag auf den erhöhten Satz gestellt. In meinem Steuerbescheid von 2023 sind die Kinder ja auch berücksichtigt.

      Bin mal gespannt.
    • Da bin ich auch mal gespannt. Ich drücke Dir die Daumen. Hast Du eigentlich beim Finanzamt den jeweils halben Kinderfreibetrag geltend gemacht? Habe gerade mal gegoogelt.
      Der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte zu. Unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern können den halben Kinderfreibetrag unabhängig voneinander geltend machen. In diesem Fall braucht es daher – anders als beim Kindergeld – keine Abstimmung untereinander. Das heißt wenn Du einen neuen Arbeitgeber hast( wofür ich Dir die Daumen drücke das das schnell klappt) die Freibeträge für die Kinder direkt angeben. Bringt Dir dann ein paar € mehr.
    • Maccie wrote:

      es reicht nicht, dass du über 1300,- an Unterhalt an deine Kinder zahlst, um den 67% Satz ALG1 zu bekommen. Du musst kindergeldberechtigt sein, was aber das Kind bzw. die Ex ist.
      Hallo Maccie,

      wenn Du es beantragt hast, muss doch eine Begründung stehen, warum der SB meint, dass 149(2) SGB III (und nicht (1)) gilt.
      Mir ist neu, dass der erhöhte Satz an den Bezug von Kindergeld gekoppelt ist.
      (Ist ja beim erhöhten Pflegeversicherungssatz auch nicht).
      Also Widerspruch einlegen.

      Was mir nicht neu ist, dass systematisch Behörden ihre eigenen Arbeitsanweisungen nicht beachten.
      Also ja, Du hast Anspruch auf den höheren Satz, wenn die Kids steuerrechtlich noch zu berücksichtigen sind.

      Gruß Tanja
    • So... Zwischenmeldung.
      Die Agentur verweigert weiterhin den erhöhten Satz.

      "folgende Nachweise fehlen

      - Kindergeldbescheinigung/- Bescheid"


      Ich habe eingereicht (und das sowohl beim Antrag als auch beim Widerspruch):

      - Meldebestätigung der Tochter
      - aktuellen Studienausweis
      - gerichtlicher Beschluss über alleinige Unterhaltszahlung
      - Kontoauszüge, aus denen die aktuelle Zahlung hervorgeht.

      Beim Widerspruch habe ich mich auf §149 SGBIII in Verbindung mit §32 EStG bezogen und meinen Anspruch damit begründet.
      Scheint nicht zu helfen.
    • Hallo Maccie,

      verlange von der zuständigen Kindergeldstelle die Bescheinigung nach 68(3) EStG.
      Rechtsbehelf gegen den Bescheid der ArGe hast Du schon eingelegt gehabt, hoffe ich...

      Gruß Tanja

      P.S. ich habe mehrere Monate gebraucht, um die Kindergeldstelle (!) vom Vorliegen der Voraussetzungen der Berücksichtigung für mein 2. volljähriges Kind zu überzeugen... :S
      Erst die Rechtsbehelfstelle hat verstanden, was ich denen 3 mal mitgeteilt habe.... 8|
    • Vielen Dank Tanja.

      hab jetzt noch mal telefoniert. Die Dame von der Agentur war wirklich sehr hilfsbereit und auch kompetent. Sie hat sich die entsprechenden Paragrafen sogar während des Telefonats rausgesucht (den 149 und 32).

      Trotzdem hat sie auf Kindergeldbescheid bestanden. Sie käme da nicht weiter (wahrscheinlich lt. Arbeitsanweisung, ich habe mitbekommen, dass sie sich das selbst laut vorgelesen hat). Ich solle Widerspruch einlegen, dann würde das an anderer Stelle nochmal geprüft. Meinen Widerspruch habe ich von der KI schreiben lassen und der sah dann so aus:

      hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid vom [Datum], mit dem mein ALG I nur mit 60 % festgesetzt wurde.
      Ich habe nachweislich ein Kind im Sinne des § 32 EStG (Meldebescheinigung, Unterhaltsurteil, Studienbescheinigung, Kontoauszüge). Diese Unterlagen belegen zweifelsfrei meine Unterhaltspflicht. Ein Kindergeldbescheid ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
      Gemäß § 67 SGB I sind alle geeigneten Beweismittel anzuerkennen; Ihre Weigerung verstößt gegen § 20 SGB X und Art. 3 GG.


      Die Kindergeldstelle werde ich auch noch einmal befragen, lt. KI (der man aber tatsächlich nur die Hälfte glauben kann) müssen die mir bei berechtigtem Interesse Auskunft erteilen. Ich sehe dort allerdings wieder das Daten-Totschlagsargument auf mich zurollen, wenn der Sachbearbeiter einfach sagt: "darf ich nicht".

      Von meiner Tochter, der ich auch noch geschrieben habe erwarte ich keine Unterstützung.
    • Hallo Maccie,

      ich habe Dich (und bereits einige andere hier im Forum) auf den 68(3) EStG hingewiesen:

      (3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
      Bitte glaub mir einfach (!), dass damit nicht nur der gemeint ist, der das Kindergeld bezieht. Das wäre ja absurd, wenn er diese Bescheinigung noch neben dem Kindergeldbescheid bekäme.
      Damit sind die gemeint, die eigentlich auch Anspruch auf Kindergeld hätten, aber wegen des Vorrangs des anderen Berechtigten (Kindergeld wird immer nur an einen gezahlt!) eben weder Bescheid, noch Geld bekommen. Und dass die Behörde verpflichtet ist, diese Bescheinigung - trotz Datenschutz und Steuergeheimnis - diese Bescheinigung auszustellen, verpflichtet ist, ist höchstrichterlich beschieden.

      Also: Antrag an die Kindergeldstelle des Wohnortes des Kindes (meist die Familienkasse der Arge) unter Benennung der bekannten Daten (wenn Du die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes kennst, gib sie ruhig an) mit Hinweis auf 68(3) EStG und Verlangen nach Bescheinigung für 2024 und 1-7 (8 ist teilweise noch nicht ausgezahlt) 2025 verlangen.
      Kopie vom Auskunftsverlangen an die ArGe und dann warten.
      Ich such gleich noch das Aktenzeichen raus von der BFH-Entscheidung.
      Gefunden: Urteil vom 27. Februar 2014, III R 40/13

      Gruß Tanja
    • Weiter im Konzert.

      Habe jetzt die Familienkasse angerufen. Die sagten mir, es gelte nicht die Kasse des Kindes, sondern die des Wohnortes der Kindesmutter. Tja, und da hakt es schon. Meine Ex ist unbekannt verzogen, anscheinend mit Sperrvermerk, denn ich bekomme keine Auskunft (keine Ahnung, wie sie das hinbekommen hat, denn es gibt weder Ermittlungen noch irgendwelche Vorfälle, die dies gerechtfertigen).

      Dann wurde ich nach der Kindergeldnummer gefragt (die ich natürlich nicht habe, lief ja alles immer über meine ehemalige Frau). Interessanterweise hat die Dame am Telefon wenigstens recherchiert und weder mit meinem, noch mit dem Namen meiner Ex noch unter dem meiner Tochter einen Datensatz gefunden. Ansonsten wurde mir natürlich wie üblich mit dem DSGVO argumentiert, dass sowieso nichts an mich rausgeschickt werden kann.

      Ich werde das ganze jetzt schriftlich anfragen, frage mich allerdings, warum es keinen Datensatz für meine Tochter gibt.
    • Kind ist aber noch nicht über 25, oder?
      Ich wäre dann (wenn unter 25) ganz frech: Antrag auf Kindergeld gestellt (und parallel Bescheinigung nach 68(3) EStG).
      Kindergeld wird maximal 6 Monate zurück gewährt.
      Wenn kein Datensatz existiert, könnte ja auch sein, dass kein Kindergeld gezahlt wird...
      Auf dem Kindergeldantrag (da brauchst aber die steuerliche ID - also Kind anfragen!) gibst Du dann an, dass die KM unbekannt verzogen ist und benennst die letzte Dir bekannte Anschrift und fügst den Nachweis bei, dass Dir die neue Adresse der KM nicht mitgeteilt wurde.
      Wenn Kind nicht mehr bei KM lebt, hat eigentlich der den Anspruch, der die höhere Unterhaltshöhe hat/zahlt.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Das Totschlagargument DSGVO würde mich erst mal gar nicht interessieren. Auch wenn das BFH-Urteil vor Geltung der DSGVO gesprochen wurde, ist das EStG nicht geändert worden. Insofern hat der Berechtigte Anspruch auf die Bescheinigung.
      Wie gesagt, mit der Kindergeldstelle hab ich auch schon ein paar Sträuße auszufechten gehabt :whistling:
    • Kind ist noch keine 25 und studiert.
      Die Dame am Telefon hatte überhaupt keinen Datensatz, auch keinen historischen (so sagte sie mir auf jeden Fall).

      Als Begründung habe ich nun § 1601 ff. BGB, 68 Abs. 3 EStG und §69 SGB X auch noch hinzugefügt. Aber ganz ehrlich: welchen Sachbearbeiter interessiert das, wenn er das Schreiben aufmacht?
    • Hi Maccie,

      nachdem ich eine Arbeitsanweisung allerdings aus 2016 gefunden habe, bin ich der Meinung, der entsprechende SB hat falsch entschieden.
      Ist der Vorgang schon in der RB-Stelle?
      Vielleicht findest Du noch was Aktuelleres.
      Was steht denn Dein Kind in den Elstam-Daten? (Im Januar oder Februar übersandte "Lohnbescheinigung" für 24).
      Vermutlich würde ich irgendwann mit Awalt drohen (und mir auch einen nehmen).
      Wenn die immer Dinge von einem verlangen, die man nicht hat und die, die man hat, denen "nicht reichen"

      Gruß Tanja
    • Es hieß, dass mein Widerspruch von anderer Stelle geprüft würde als der simple Antrag, von daher bin ich zuversichtlich.

      Ein Hindernis ist tatsächlich, dass z.b. in meiner 2024er Lohnsteuerbescheinigung kein Freibetrag eingetragen war obwohl ich zwei Töchter habe. Das hätte angeblich auch als Beweis gegolten. Anscheinend werden die Elstam Daten sogar abgeglichen.
      Mir war der Freibetrag nicht wichtig, da ich die Kinder sowieso über den Lohnsteuerjahresausgleich angebe und diese dort auch berücksichtigt wurden. Natürlich habe ich für 2025 noch keinen Bescheid, und 2024 habe ich noch nicht gemacht, von daher ist das auch eine Sackgasse.
    • Hallo Maccie,

      wenn Du verpflichtet bist, eine Steuererklärung zu machen und keinen Steuerberater beauftragst, war die Frist eigentlich der 31.7. ...
      Wenn Du in 2024 keinen eingetragen hattest, versteh ich schon, dass Kind nicht berücksichtigt wird. Wer anders als das FA soll denn darüber entscheiden, ob die Kinder im Sinne des 32 EStG zu berücksichtigen sind?
      Der Kindergeldbescheid ist dann ja (auch) ein Indiz, weil die Kindergeldvorschriften im EstG geregelt sind und über Streitigkeiten auch das Finanzgericht entscheidet.
      Du musst also sehen, dass Du eine Bescheinigung nach 68(3) EStG bekommst.
      Die wird aber auf 0 lauten, wenn keiner das Kindergeld beantragt hat - dann brauchst Du andere Nachweise. (Steuerbescheid o.ä.).

      Man denkt oft, dass dieses oder jenes nicht wichtig ist.
      Aber wäre das Kind in den Elstam-Daten hinterlegt, hättest Du jetzt nicht die Probleme...

      Gruß Tanja
    • Das mit der Steuererklärung... da habe ich mein Lehrgeld schon bezahlt. Prokrastinationsgebühr bezahlt, die es auch nicht zurück gibt. Ich bin immer noch bei der Korrektur der 23er Erklärung. Bis das auseinandergedöselt ist fange ich die 24er nicht an.

      Und ja... hätte hätte.... aber meine Arbeitslosigkeit war nicht geplant und das mit dem niedrigeren Satz fällt mir halt jetzt auf die Füße, ich hatte nicht damit gerechnet, da bei mir ja die Vorschriften des §32 EStG zutreffen und ich nicht mit der Hartnäckigkeit der Arge gerechnet habe.
    • Update.

      Weiterhin wird auf einen Kindergeldbescheid- bzw. eine Bescheinigung bestanden. Das habe ich jetzt auch schriftlich.
      Ich habe vom Finanzamt eine Bestätigung der Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes i.S.d. § 32 EStG zusätzlich eingereicht, die mir das Finanzamt freundlicherweise ausgestellt hat.

      Keine Wirkung.
    • Hi Maccie,

      ich würde denen eine letzte knappe Frist von 2 Wochen setzen und sie gleichzeitig auffordern, ihre "Rechtsansicht" zu begründen (Edit bzw. Nachtrag:) und verweise auf die oben verlinkte Arbeitsanweisung aus 2016!)
      Mit der Ankündigung, dass Du Dir jetzt einen Anwalt nimmst, der dann (vermutlich Verpflichtungs-) Klage einreichen wird und dessen Kosten Du Dir dann von der ArGe im Amtshaftungswege wiederholen wirst...

      Und die Kindergeldstelle konnte Dir noch nicht bestätigen, dass überhaupt Kindergeld gezahlt wird/wurde?
      Oder hast Du da nicht weiter drauf bestanden?

      Gruß Tanja
    • Hallo Maccie,

      ich habe nur 2 Kommentare gefunden auf die ich leider nicht zugreifen kann.
      Haufe (Sauer) hört einfach nach kurzer Einführung auf, bei Beck (Gagel/Rolfs) stehen nur Überschriften...
      U.a. steht bei Beck: "2. Keine Bindung an steuerrechtliche Entscheidungen (Rn. 27, 28)"
      Allerdings steht im 149 eindeutig, die Kinder im Sinne des 32 ... EStG haben und nicht, die Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz (gilt das noch?) oder nach 62ff. EStG beziehen.
      Auf meiner Suche habe ich leider kein Urteil gefunden, dass sich auf das "Kinderhaben" und den dadurch höheren Satz bezieht....

      Ich würde jetzt schon mal auf die Suche nach einem Fachanwalt für Sozialrecht gehen (oder als Isuv-Mitglied bei der Isuv-Geschäftsstelle anrufen).

      Gruß Tanja
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