Offenlegung von betreuender Kindsmutter verlangen? Wer muss zuerst offenlegen?

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    • Offenlegung von betreuender Kindsmutter verlangen? Wer muss zuerst offenlegen?

      Hallo Forum,

      leider ist es nun soweit, die Kindsmutter verlangt Offenlegung meiner finanziellen Unterlagen über das Gericht, sie erhebt Stufenklage für Kindesunterhalt.

      Sie hatte mich bisher selbst schriftlich aufgefordert, auf Anraten meines Anwalts habe ich nicht reagiert. Dieser hatte gemeint, dass die Mutter es vielleicht einfach sein lässt oder direkt zum Jugendamt geht und ich immerhin dort die Unterlagen abgeben kann, damit die Kindsmutter diese nicht in die Finger bekommt. Ich möchte unter keinen Umständen, dass die Kindsmutter Einsicht in meine finanziellen Verhältnisse erhält.
      Was passiert, wenn ich auch vor Gericht nichts offenlege?

      Mein Anwalt hat mir nun zugerufen, dass wir auch die Kindesmutter zur Offenlegung verpflichten können mit der Aussage, sie würde mehr verdienen und den Kindesunterhalt selbst bezahlen können. Weiterhin würden wir angreifen, dass sie nicht Vollzeit arbeitet, sondern nur Teilzeit.

      Ich habe nun folgenden Artikel gefunden:

      edit TanjaW9: Link gelöscht! - Hier wird nicht auf Anwaltsseiten verlinkt

      Wenn die Kindsmutter mehr verdient, muss ich also womöglich keinen Kindesunterhalt zahlen.

      Da steht:
      „Beachten Sie, dass Sie im Hinblick auf die vermeintlich höheren Einkünfte des betreuenden Elternteils beweispflichtig sind. Sie müssten beweisen, dass und wie viel der betreuende Elternteil mehr verdient als Sie selbst. In einem ersten Schritt müssten Sie Auskunft verlangen und den betreuenden Elternteil auffordern, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögen zu erteilen (§ 1605 BGB). Nach Maßgabe der Auskunft wäre der Unterhalt zu berechnen.„

      Würde das bedeuten, dass ich grundsätzlich Auskunft von der Kindsmutter bekommen muss, um überhaupt in der Lage zu sein, zu beweisen, dass sie mehr hat? Damit wäre ja die betreuende Mutter immer grundsätzlich erst mal dem Unterhaltspflichtigen Vater zur Auskunft verpflichtet, bevor er überhaupt was offenlegen muss? Ich kann also stattdessen die Mutter jetzt direkt auffordern, offenzulegen?
      Was passiert, wenn die Mutter sich weigert offenzulegen?

      Dies ist vielleicht für andere Väter hier auch interessant?

      The post was edited 1 time, last by TanjaW9: Link entfernt ().

    • FragestellenderM wrote:

      Würde das bedeuten, dass ich grundsätzlich Auskunft von der Kindsmutter bekommen muss, um überhaupt in der Lage zu sein, zu beweisen, dass sie mehr hat? Damit wäre ja die betreuende Mutter immer grundsätzlich erst mal dem Unterhaltspflichtigen Vater zur Auskunft verpflichtet, bevor er überhaupt was offenlegen muss?
      sicher nicht.
      Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Elternteil, der ein minderjähriges Kind in Obhut hat und damit überwiegend oder ausschließlich betreut, seine Unterhaltspflicht damit erfüllt (1606 III S.2 BGB).
      Aus diesem Grund kann von der betreuenden Person auch nicht etwa eine Vollzeittätigkeit verlangt werden.
      Und die Behauptung, der andere ET hätte mehr Einkünfte, muss schon mit Fakten unterfüttert werden. Grundsätzlich hat die Rechtsprechung dafür entwickelt, dass der ET, der das Kind nicht (überwiegend) betreut, seine Einkünfte, seine Bildung (und Beschäftigungsmöglichkeiten) und dem Nachkommen der gesteigerten Erwerbspflicht vortragen und beweisen muss, da sonst ein Gericht nicht neurteilen kann, ob unter den zu beurteilenden Umständen tatsächlich eine Mithaftung des anderen ET in Betracht kommt.

      Dass Du es bis zu einem Gerichtsverfahren eskalieren lassen wirst, hab ich mir vorher gedacht. Warum Dein Anwalt solch merkwürdigen Tipps gibt...naja, da habe ich auch eine Meinung zu.

      Wenn Du auch vor Gericht in der Stufenklage Dein Einkommen und Vermögen nicht offenlegst, wirst Du halt gerichtlich dazu verurteilt. Die Kosten darfst Du dann auch tragen. In der 2. Stufe wird dann der Unterhalt beziffert. Wenn Du auch das nicht anerkennst, folgt der nächste Beschluss.
      Mal abgesehen davon, dass Dich das Gericht auch nach 235 FamFG selbst auffordern kann, mit den Folgen des 236 FamFG: Anfrage bei allen möglichen zu Auskunft verpflichteten Stellen.

      Lieber @Forenadmin ich brauch doch den 'facepalm'-Smilie ;)
    • Hallo Tanja,

      mein Anwalt empfiehlt jedoch, nun erst mal die Mutter zur Offenlegung aufzufordern, damit ich überhaupt in der Lage bin zu beweisen, dass sie mehr hat. Denn wie soll ich denn beweisen, dass sie mehr hat, wenn ich diese Zahlen nicht vorliegen habe?

      Ausserdem ist bei mir nachvollziehbar, dass sie voraussichtlich bald mehr haben wird als ich, da ich ja ein weiteres Kind bekomme mit meiner neuen Frau und ich auch plane, länger in Elternzeit zu gehen und meine Frau zu unterstützen. Die Einnahmen, die wir dann haben, benötigen wir für unseren eigenen Lebensunterhalt. Spätestens dann bin ich nicht mehr leistungsfähig.

      Ich finde bei Haufe auch folgenden Text:
      „Rz. 472
      Entgegen § 1606 Abs. 3 Satz 2, der Betreuungs- und Barunterhalt gleichwertig nebeneinanderstehen lässt, reicht die Betreuungsleistung eines Elternteils nicht zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs aus, wenn der andere – barunterhaltspflichtige – Elternteil im Unterhaltsrechtsverhältnis wegen fehlender Leistungsfähigkeit ausfällt. Dann haftet der betreuende Elternteil auch – neben dem Betreuungsunterhalt – für den Barunterhalt. Für die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils gelten die allgemeinen Grundsätze. Den betreuenden Elternteil trifft grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2.„

      Das mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit bedeutet dann doch auch, dass die Mutter wieder Vollzeit arbeiten müsste und den Kindesunterhalt selbst erwirtschaften muss? Bedeutet das auch, dass sie somit auch keinen Unterhaltsvorschuss beantragen darf, solange sie nicht Vollzeit arbeitet?
    • hallo,

      du bist erst einmal deinem Kind gegenüber gesteigert erwerbspflichtig. Dies bedeutet, dass du erst einmal alles unternehmen musst um den Unterhalt zahlen zu können. Erst wenn dies nicht ausreicht und du glaubhaft belegen kannst, dass der betreuende Elternteil das dreifache oder mehr Einkommen als du hast, kann die barunterhaltspflicht ganz oder teilweise auf den betreuenden Elternteil übergehen. Wobei der betreuende Elternteil hier nicht gesteigert erwerbspflichtig ist.

      des Weiteren sind Zeiträume von 6 Monaten bei einkommensreduzierungen als nicht relevant für den Unterhalt zu berücksichtigen. Des Weiteren kannst du zwar lange elternzeit nehmen, aber zum einen steht einer Reduzierung des Unterhaltes die gesteigerte erwerbspflichtig gegenüber. Zum anderen bist du dann nur noch 2 Personen zum Unterhalt verpflichtet,da deine Freundin dann für sich selbst sorgen kann. Zum anderen sinkt dann dein selbstbehalt, weil du nicht mehr erwerbstätig bist und als letztes hast du zusätzlich zum Elterngeld Anspruch auf betreuungsunterhalt von deiner Freundin bis zur Höhe deines letzten Einkommens. Damit dürfte sich in der Höhe des Unterhaltes für das vorhandene Kind überhaupt nichts ändern.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Du bist nicht leistungsunfähig, Du stellst Dich nur so dar!
      Wenn Du Dich gegen die Stufenklage der Mutter zur Wehr setzen willst, kannst Du das nur mit Anwalt tun.
      In Unterhaltssachen herrscht Anwaltszwang!
      Nun überleg mal, warum Dein Anwalt Dir wohl dazu rät/geraten hat, der KM keine Auskunft zu erteilen und das lieber eskalieren zu lassen und die Mutter im Gegenzug zur Auskunft (m.M.n. ins Blaue ohne jede Aussicht auf Erfolg!) aufzufordern.
      Du agierst ständig gegen Mutter (und Kind) - hast Du nicht schon genug Kosten für die anderen (verlorenen) Verfahren gehabt?
      Ich kann mir nur einen Grund vorstellen, warum ein Elternteil so geradezu versessen den anderen versucht, zu bekämpfen... :S

      Wie Sophie schon sagte, bist Du gesteigert erwerbspflichtig!
      D.h. ein Gericht wird Dir, bis zur Wochenarbeitszeitgrenze von 48 Stunden Einkommen jeglicher Art zurechnen und dafür - außer den gesetzlich vorgenommenen Abzügen - jeglichen weiteren Abzug nicht vornehmen.
      Bei einem Mindestlohn von 12,82 kommst Du dann nur allein mit 48h-Woche auf mind. 2400 Euro.
      Der Selbstbehalt wird Dir um weitere 10% wegen des Zusammenlebens gekürzt, so dass erst mal mindestens über 400 Euro für den Unterhalt des 1. Kindes zur Verfügung stehen!
      Und wenn Du ggf. weiter (mit Anwalt) dagegen vorgehen willst, dann wird das Gericht auch die Verhältnisse deiner LG überprüfen - ob sie nicht den Unterhalt Eures Kindes allein tragen kann.
      Wenn ich die Mutter gewesen wäre, hätte ich mir gar nicht die Mühe eines Stufenanteages gemacht.
      Für den Mindestunterhalt muss sie nämlich nicht mal Dein Einkommen wissen, da wärst Du vollumfänglich beweispglichtig, warum Du angeblich nicht leistungsfähig bist...

      Das 2. Kind spielt vor der Geburt überhaupt keine Rolle. Und selbst, wenn es geboren ist, geht es dem 1. keinesfalls vor.
      Du hast Deine Verhältnisse so zu gestalten, dass Du den Mindestunterhalt aller Deiner Kinder decken kannst und hast deswegen diverse unterhaltsrelevante Obliegenheiten.
    • Danke für eure Antworten, aber wie weise ich denn nun explizit nach, dass die Kindsmutter mehr als das dreifache von mir hat, wenn sie mir das nicht offenlegen muss? Da habe ich doch keinerlei Chance, jemals was zu belegen?
      Laut meinem Anwalt muss sie mir alles offenlegen, damit ich überhaupt die Möglichkeit habe, das zu beweisen.

      Meine neue Frau wird mindestens drei Jahre mit dem Baby zuhause bleiben, da wir das Kind nicht in U3 Betreuung geben wollen. Ich möchte zu ihrer Unterstützung mindestens die ersten 6 Monate in Elternzeit gehen. Meine Frau kann mir aber keinen Betreuungsunterhalt zahlen, da sie selbst nicht arbeiten wird. Zudem ist kürzlich die Mutter meiner Frau pflegebedürftig geworden und es ist fraglich, ob nicht meine Frau dauerhaft die Pflege übernehmen muss und ob nach drei Jahren überhaupt eine Berufstätigkeit noch möglich ist, wenn eine Verschlechterung des Zustands meiner Schwiegermutter eintritt. Grade dann werde ich erst recht nicht mehr Vollzeit arbeiten können und muss meine Frau unterstützen.

      Die Kindsmutter hätte sich die ganze Unterhaltsklage sparen können, wenn sie zugelassen hätte, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt zu uns verlagert. Meine Frau ist ja nun sowieso daheim und kann sich dadurch auch die nächsten drei Jahre mindestens um das ältere Kind kümmern. Das ist für alle Beteiligten einfach unnötig und für das Kind und meine Frau sehr belastend. Sie ist schon genug ausgelastet mit Schwangerschaft und pflegebedürftiger Mutter. Da ist eine Klage nicht auch noch nötig.
    • Du drehst Dich im Kreis!
      Alle anderen sind verantwortlich (oder Schuld), nur Du nicht.
      Man braucht sich hier im Forum nur Dein Auftreten anschauen, Deine Beiträge z.B. der hier oder die hier alle aufgelisteten.
      Wenn die anderen nicht so wollen/machen, wie Du Dir das vorstellst, erkennst Du einfach nicht die Realitäten an...

      Wenn Dein Anwalt Dir das rät, dann soll er doch machen.
      Was willst Du denn noch hier, wenn doch ich und andere hier der Meinung sind, DU bist auskunfts- und unterhaltspflichtig.
      Wenn Du die Mutter mittels Anwalt gerichtlich auf Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse in Anspruch nehmen willst, reicht es nicht zu sagen: die KM arbeitet, ich will zuhause bleiben (lass Dir von Deinem Anwalt über die gesteigerte Erwerbspflicht und über die Hausmann-Rechtssprechung/Kinderbetreuung während gesteigerter Erwerbspflicht aufklären!) bei neue LG (Du sprichst immer von 'Deiner Frau', seid ihr denn inzwischen verheiratet?)
      Nochmal: Du bist jetzt und auch vermutlich künftig nicht leistungsunfähig, wenn Du diese nicht fahrlässig oder bewusst herbei führst.
      Und tust Du es doch (z.B. durch Elternzeit-nehmen), ist das eine Obliegenheitsverletzung, bei der Dir das Gericht dann fiktive Einkünfte zurechnen wird.

      Da Du aber unbelehrbar bist, musst Du halt Dein Schicksal in die Hände Deines Anwalts legen (und hast dann ja auch gleich wieder jemanden, dem Du an allem, was dann nicht so raus kommt wie Du es willst, die Schuld geben kannst).
      Vielleicht wirst Du dann später auch den Anwalt verklagen....

      Ich bin raus!
    • Hallo FragestellenderM,
      mein Eindruck ist, du traust deinem eigenen Anwalt nicht und hoffst nun, in diesem Forum etwas zu lesen, das deine Auffassung stärkt.
      Warum wohl nicht gibt dir hier niemand eine von dir gewünschte Antwort? Du kannst es sicher selber beantworten.
      Leben und leben lassen
    • FragestellenderM wrote:

      aber wie weise ich denn nun explizit nach, dass die Kindsmutter mehr als das dreifache von mir hat, wenn sie mir das nicht offenlegen muss? Da habe ich doch keinerlei Chance, jemals was zu belegen?

      Hallo FragestellenderM,

      deine Ex arbeitet Teilzeit und verdient trotzdem das 3-4fache von dir in Vollzeit?
      Nachweisen kannst du es durch Gehaltszettel oder Steuerbescheide deiner Ex, die dir vielleicht noch aus eurer gemeinsamen Zeit vorliegen (z.b. gemeinsame Wohnungssuche Mieterselbstauskunft, Steuererklärungen , gemeinsame Anträge Wohnungsgeld etc). Vereinfacht gesagt, müsstest du einem Richter glaubhaft argumentieren können, dass sie in Teilzeit ein vielfaches von dir verdient.
      Falls sie Mehr- oder Sonderbedarf gelten machen will, dann muss sie ihre Einkommenssituation offenlegen, so zumindest mein Kenntnisstand. Bitte mich zu korrigieren, falls ich falsch liege.
      Dass du in naher Zukunft in Elternzeit gehst, wird wenig Auswirkungen haben - Ausschlaggebend wird dein Gehalt zum Zeitpunkt der Trennung sein, so war es zumindest in meiner Gerichtsverhandlung. Auch deine Schwiegermutter als baldiger Pflegefall oder deine neue schwangere Lebensgefährtin, dass beeindruckt die wenigsten Richter. Mir ist ein Fall bekannt, da wurde der unterhaltspflichtige Vater obdachlos und arbeitslos, und musste laut Richter trotzdem weiterhin den Mindestunterhalt aufbringen.

      Ansonsten haben Tanja und AnnaSophie alles Wissenswerte schon geschrieben. Ich lese viel Groll bei dir heraus, habe allerdings deine Geschichte hier nicht so verfolgt. Vielleicht ist die ganze Trennungsgeschichte noch zu frisch bei dir. Mit der Zeit legt sich das und es spielen weniger Emotionen mit. Um die Offenlegung deiner Finanzen wirst du nicht herum kommen. Ob du diese jetzt dem Jugendamt mitteilst oder sonst wem, die Infos landen am Ende mehr oder weniger eh bei deiner Ex.

      Bei Anwälten habe ich gelernt, dass außer Kosten am Ende wenig übrig bleibt. Was ich insgesamt für Anwälte ausgegeben habe, waren am Ende grob überschlagen 4-5 Jahre Unterhalt, um mal einen kleinen Orientierungspunkt zu geben. Und bei mir ging es nur ums Umgangsrecht. Unterhalt hab ich immer (zähneknirschend) gezahlt von Anfang an.

      Deswegen mein Ratschlag an dich: Versuche alle möglichen Kosten die möglich sind, in deine Unterhaltsberechnung einfließen zu lassen. Halte einen sachlichen Kontakt zu der Kindsmutter und baue das Verhältnis zu deinem Kind weiter aus.

      Wünsche dir viel Kraft u Gelassenheit für deinen weiteren Verlauf.
    • Naja, @FragenstellenderM,
      Du hast ja schon hier alles Wesentliche zu Deiner Einstellung zum Kindesunterhalt in Bezug zu Deinem "Erstgeborenen" geäußert...
      Nun ist genau das passiert, was ich der KM seinerzeit "anempfohlen" hatte...
      Die KM hat Dir mit ihrer pers. Aufforderung zur Einkommensoffenlegung noch eine Gnadenfrist gegeben. Die Stufenklage ist da nur noch logisch und (folge-)richtig...
      Keine Ahnung, was da zwischen Deinen beiden Ohren vor sich geht, dass Du glaubst, dich derart verantwortungslos gegenüber Deinem eigenen Fleisch und Blut zu verhalten...
      Und das es nicht am Geld liegen kann zeigt Deine Einlassung, das Deine aktuelle Frau 3 Jahre zu Hause bleiben soll und Du ebenfalls 6 Monate in Elternzeit gehen willst..
      Edit: mein Mitleid Dir gegenüber hält sich in Grenzenund ein Hilfestellung, wie Du noch weniger als Mindestunterhalt zahlen könntest bleibt meinerseits aus...
      Ich drücke der KM Deines Erstgeborenen Kindes ganz fest die Daumen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      The post was edited 3 times, last by Kakadu59 ().

    • Kakadu59 wrote:

      Und das es nicht am Geld liegen kann zeigt Deine Einlassung, das Deine aktuelle Frau 3 Jahre zu Hause bleiben soll und Du ebenfalls 6 Monate in Elternzeit gehen willst..
      DAS glaube ich auch

      FragestellenderM wrote:

      ...
      Ich habe das Kind direkt nach der Geburt anerkannt, ein späterer Test über ein privates Labor hat die Vaterschaft bestätigt.

      Bisher wurde nicht ausgerechnet, was genau laut Tabelle von mir zu zahlen ist, da sich die Mutter freiwillig mit dem Mindesunterhalt zufrieden gegeben hatte.
      Jedoch wäre die Berechnung bei mir komplexer, da ich in der Immobilienverwaltung meiner eigenen Immobilien selbstständig tätig bin.
      ...
      Schon das "private Testen" (hört sich für mich wie ein heimlicher und verbotener Test (!)an)
      ist ausreichend aussagekräftig.
      Für das 1. Kind soll - egal wie - gefälligst die Mutter aufkommen, schließlich hat er dieses Kind nicht gewollt - so zumindest kommt es bei mir rüber.
      Bei ihm wohnen dürfte es aber schon, wenn die Mutter ausreichend Geld dafür löhnt...

      Wie war nochmal der Spruch?
      "Ich kann gar nicht so viel essen, wie ich ko##en möchte!"

      P.S. wie wir doch inzwischen gelernt haben: bei aus dem Einkommen nicht Leistungsfähigen, geht ein Gericht doch dann davon aus, dass Vermögen zu verwerten, bzw. zu belasten wäre, gell?
      Naja. Das wird die Mutter schon gut regeln. Und das Mädel wird später - als junge Erwachsene - sicher ein entsprechendes Bild von ihrem "Erzeuger" haben.....
      <X
    • Hallo Euklid,

      Euklid wrote:

      Mindert die Elternzeit das Einkommen?
      Kann man also, indem man die Elternzeit wahrnimmt, seine Unterhaltslast reduzieren?
      Kommt wohl darauf an, ob das Gericht die Wahl der "Elternentscheidung" für die Betreuung des Kindes aus weiterer Beziehung als nicht-missbräuchlich wertet und deshalb darin keine Obliegenheitsverletzung sieht...

      BGH, Urteil vom 11.02.2015 - XII ZB 181/14 wrote:

      aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006, 1827 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012). Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Dass die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgliedern der neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
      Nichts anderes gilt, wenn das weitere Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen ist. Zwar erfüllt der Unterhaltspflichtige seine gegenüber dem weiteren Kind bestehende Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung dieses Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
      bb) Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
      Ich würde - sobald der TO nichts/weniger als den Mindestunterhalt zahlt - trotz anhängiger Stufenklage Unterhaltsvorschuss beantragen...
      Ruhig mal das obige Urteil in Gänze lesen.
      In ihm wurde für die verheiratete Mutter (die die Betreuung des Babys allein! übernommen hat) keine Verletzung der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten festgestellt...
      (Und Elterngeld ggf. zzgl. anderer Einkünfte ggf. unter Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten/Partners stellen dann unterhaltsrelevantes EK dar)

      Gruß Tanja
    • Danke!
      Interessantes Urteil.
      Ist schon vernünftig so, allerdings in der Praxis schwammig. Die berühmte Einzelfallentscheidung.

      Hier ist es nun ein Mann, aber man stelle sich mal vor, eine unterhaltspflichtige Frau bekommt ein Kind und darf dieses dann nicht betreuen, weil das ihr (arbeitsloser) Mann übernehmen kann und sie muss dann arbeiten gehen. Wäre wg. Gleichberechtigung aber fair.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Euklid,

      Es gibt dazu auch interessante Anwaltsseiten.
      Und ja, wenn Frau arbeiten gehen muss nach der Mutterschutzfrist, ist das vermutlich ganz schön hart für die Frau...
      Man bekommt jedoch Stillpausen (wenn man stillt und der betreuende Vater das Kind zur Arbeit bringen kann) oder man pumpt halt in der Zeit ab.
      Gehen tut vieles, wenn man will.
      Beim letzten Kind habe ich ein Jahr betreut, das Älteste im Wechselmodell gehabt und für das mittlere Unterhalt gezahlt...
      Ich verstehe das aus-der-Verantwortung-stehlen-wollen definitiv nicht...

      Gruß Tanja
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