Vorgehen nach Trennung / Anwalt ja oder nein

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    • Vorgehen nach Trennung / Anwalt ja oder nein

      Hallo zusammen,

      nachdem ich mich von meiner Partnerin (Kind, 7 Monate) getrennt habe, habe ich Post von Ihrem Anwalt zur Vorlage einer systematischen Aufstellung erhalten.

      Welche der nachfolgenden Unterlagen muss ich (angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH 50%) vorlegen?
      Sollte ich direkt auch einen Anwalt beauftragen oder zunächst die Berechnung der Gegenseite abwarten?
      Warum wird bei Punkt 2 auf den 31.12.2025 abgezielt? Müsste der Zeitraum nicht ein Jahr vorgesetzt werden, d.h. vom 01.01.2022-31.12.2024?

      1. Ihr Vermögen zum 31.12.2024 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland.
      2. Ihre Einkünfte aus Vermögen durch Vorlage von Bankbestätigungen über die im zurückliegenden Dreijahreszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 erzielten Kapitaleinkünfte (Zinsen und Dividenden).
      3. Ihr Einkommen aus sämtlichen Einkommensarten, insbesondere
      a) aus nichtselbstständiger Arbeit durch Vorlage Ihrer Gehaltsbescheinigungen von Februar 2024 bis Januar 2025
      b) aus Gewerbebetrieb für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind. Es ist Auskunft über den ermittelten Gewinn sowie Privateinlagen und Privatentnahmen zu erteilen. Die Auskunft ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, insbesondere durch sämtliche Steuererklärungen nebst sämtlichen gesetzlichen Anlagen sowie der hierauf ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 2021, 2022 und 2023, der Bilanzen aus demselben Zeitraum einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnungen.
      c) aus Vermietung und Verpachtung für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind. Die steuerliche Gebäudeabschreibung ist gesondert auszuweisen.
      4. die Höhe Ihrer privaten Altersvorsorgeaufwendungen
      5. die Höhe Ihrer privaten Kranken- und Pflegevorsorgeaufwendungen
      6. die Höhe etwaiger Darlehensverbindlichkeiten und sonstigen Zahlungsverpflichtungen
      7. den um rein eigentumsbezogene Positionen bereinigten Nutzungswert aus einer ggf. selbstbewohnten eigenen Immobilie, auch soweit nur Miteigentum oder ein anderes Recht hieran besteht. Es genügt die Bezeichnung und Beschreibung der Wohnung oder Hausanwesens unter Angabe der Wohn- und Nutzflächen.

      Liebe Grüße
    • Ich würde die Beratung durch einen guten Fachanwalt immer vorziehen, bevor ich mir die Mühe mache, das alles alleine zu wuppen. Und als Geschäftsführer geht es hier wahrscheinlich auch um ordentliche Summen.
      Private Altersvorsorge hat bei Einkünften über der BBG einen ordentlichen Hebel. Informier dich mal hier und fang am besten gleich an, wenn es sich für dich lohnt.
    • Wenn man sich etwas einliest, kann man das auch gut alleine ohne Anwalt berechnen.
      Ein Anwalt baut natürlich mehr Druck auf, kostet aber auch.

      Ich würde erst mal nur die letzte Einkommensteuererklärung einreichen und erklären, dass keine weiteren Einkünfte vorliegen (sofern das der Fall ist).
      Eigene Immobilie muss auch angegeben werden.
      Alle Belastungen natürlich vollumfänglich darlegen.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • halo,

      bezüglich 1 und 2 würde ichauch der Rechtsgrundlage fragen. Vor allem was mit bankbestätigungen gemeint ist. Zu 2. noch Fragen, wie du diese Bescheinigung für den 31.12.2025 vor dem Datum erhalten sollst.
      Zu 3. Gehalt ist klar und richtig. Zu den gmbh Sachen. Hier sind 3 Jahre richtig.aber mit Sicherheit dürfte die Bilanz oder Ähnliches aussagekräftig sein. Denn es geht ja nur um die Einkünfte, die daraus erzielt werden. Und die sind ja auch im Steuerbescheid angegeben. Hier mit dem Steuerberater sprechen.
      Zu Vermietung und Verpachtung würde ich sagen, dass hier nur ein Jahr gefragt werden kann. Und zwar einnahmen und Ausgaben.

      Berufsbedingte Aufwendungen, zus. Altersvorsorge kannst du auch abziehen.
      Und bei dem sekbstgentutzen wohneigentum können die Kredite in Abzug gebracht werden. Dem gegenüber steht der wohnwertvorteil, der deinem Einkommen zugerechnet wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo JSAK,

      ich vermute bei 2. einen Schreibfehler...der wollte sicherlich 22-24 fordern.
      Allerdings ist mir nicht klar, warum er das Vermögen (und die Einkünfte daraus) auf 3 Stichtagen anfragt; üblich ist m.W. auf einen (und den würde ich auch nur beifügen, also 31.12.2024) - üblicherweise erteilen die Banken zu diesem Stichtag spätestens im darauffolgenden Jahr eine Entwicklung des Vermögens, mindestens aber einen Stand und eben die Aufstellung der Einkünfte.

      Was den Rest angeht: wenn man angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer ist, hat man üblicherweise Einkünfte aus nichtsselbständiger Arbeit und keine gewerblichen Einkünfte, richtig?
      Insofern die entsprechende Aufstellung von Februar 2024 bis Januar 2025.
      Wenn von dem anderen nichts vorhanden ist, dann musst Du natürlich auch nichts angeben. Es sollte ein einfacher Satz reichen, dass Weiteres nicht vorhanden ist...
      Wenn was vorhanden ist, musst Du natürlich die gefragten Angaben liefern - und sofern gefordert, die entsprechenden Belege.

      @AnnaSophie, Rechtsgrundlage ist 1605 BGB. Die Blöße würde ich mir nicht geben, den Anwalt danach zu fragen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Sophie,

      das hat die Rechtsprechung entwickelt (zum 1605 BGB).
      In einem Kommentar dazu heißt es:

      Auskunft über das Vermögen, bedeutet Mitteilung des Reinvermögens, also auch des Schuldenstands und der monatlichen Ratenverpflichtungen. Sie muss sich auf einen bestimmten Stichtag beziehen. Die Auskunft muss gemäß § 260 BGB als schriftliches Bestandsverzeichnis durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung erteilt werden.
      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      vielen lieben Dank an alle.

      Nun bin ich etwas schlauer - vermutlich ist die mehrjährige Auskunftserteilung zum Vermögen aufgrund möglicher schwankender Einkünfte gewünscht. Wenn man im einen Jahr beispielsweise hohe Kapitalerträge hat und im anderen niedrigere, werden diese meines Wissens auf einen größeren Zeitraum verteilt.

      LG
    • JSAK wrote:

      Wenn man im einen Jahr beispielsweise hohe Kapitalerträge hat und im anderen niedrigere, werden diese meines Wissens auf einen größeren Zeitraum verteilt.
      Hallo Jsak,

      das wäre mir neu.
      Ich denke eher, dass der RA noch nicht genau weiß, wie er Deine Stellung in der GmbH ansehen/Werten soll.
      Ansonsten wäre schön, wenn Du die Herlunft Deines Wissens benennen könntest.
      Möglicherweise verwechselst Du das mit Abfindungen...

      Gruß Tanja
    • (TanjaW9 Link entfernt)
      Der Text hier bezieht sich lediglich auf stark schwankende Einkommen im Allgemeinen, wählt aber Beispiele aus dem Selbstständigenbereich.
      Vielleicht liegt hier auch eine Verwechslung meinerseits vor, logisch wäre es aber auch für Kapitalerträge aus bspw. Wertpapiergeschäften o.ä. - dachte ich hätte das in der Vergangenheit auch derart gelesen.

      The post was edited 1 time, last by TanjaW9: Links auf Anwaltsseiten unerwünscht ().

    • Hallo JSAK,

      Den Link musste ich entfernen. Anwaltsseiten sind hier nicht erwünscht.
      Ansonsten denke ich, dass das nicht auf Kapitaleinkünfte anzuwenden ist.
      Ich glaube, habe gelesen zu haben, dass unterhaltsrechtlich Kapitaleinkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten sind. Siehe Hefam Punkt 1.6
      Nichts von einer Verteilung auf mehrere Jahre.

      Gruß Tanja
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