Einkünfte von Studierenden. Überobligatorisch?

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    • Einkünfte von Studierenden. Überobligatorisch?

      So, habe jetzt zufällig rausgefunden, dass mein volljähriges studierendes Kind eine Internetpräsenz aufgebaut hat, das darauf schließen lässt, dass sie regelmäßig Trainings gibt und damit auch Einkünfte erzielt (wahrscheinlich bar auf die Hand).
      Nun hatte ich immer gedacht, solche Einkünfte wären während des Studiums bzw. während der Schule überobligatorisch, d.h. sie würden sich nicht auf meine Unterhaltsverpflichtungen auswirken. Jetzt habe ich einfach mal gegoogelt bzw. KI befragt, und da wird gesagt, dass regelmäßige Einkünfte (also nicht einfach während der Semesterferien was dazuverdienen) nicht als überobligatorisch gelten und deshalb abgezogen werden müssten.

      Ich zahle den 735,- Satz. Bafög gibt es nicht, dazu verdiene ich zu viel, die Mutter ist aus verschiedenen Gründen raus aus der Unterhaltspflicht.

      Kind wird mir höchstwahrscheinlich keine Auskunft erteilen, ob und wieviel sie verdient. Dass sie etwas nebenbei regelmäßig verdient hat sie mir ja auch nicht gesagt. Wie ist da der Sachverhalt? Ich meine, ich habe ja auch nicht nachgefragt, warum sollte ich? Das Studium zieht sie wohl durch, ich sehe im Moment keine Anzeichen, dass sich das verzögert, aber prüfen kann ich das auch nicht. Ich bekomme regelmäßig die Studienbescheinigungen und die bestandenen Scheine, keinen Score oder sowas.

      Wie ist die Lage?
    • hallo,

      auch beim Bafög darf man regelmäßig bis zu einer bestimmten Grenze dazuverdienen. Wäre die Frage, ob es bei dir dann auch bis zu dieser Grenze als ok angesehen werden würde. Das sind ca, 500€/monat.

      wie ist das mit dem Kind, wird es in der Regelstudienzeit abschließen?
      Bzw. Wie lange wird es noch studieren?

      Kann ein Kollege mal soweit. Training anfragen? Dann wüsstest du was es kostet und kannst evtl. Berechnen, wie hoch diese Einkünfte ungefähr sein könnten. Kann ja auch sein, dass durch die Uni nicht viel zeitliche Kapazität dafür vorhanden ist.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Ja, so wurde mir das auch vom Bafög Amt gesagt, dass die Grenze etwa Minijob ist.

      Wenn man deutlich mehr arbeitet, muss man wieder gucken, ob überhaupt zielstrebig studiert wird, also die übliche Studiendauer eingehalten wird.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Maccie,
      unabhängig ob du Auskunft bekommst oder nicht, würde ich diese umgehend einfordern, schriftlich und per Einschreiben event. mit dem Hinweis auf mögliche Nebeneinkommen.

      Hier der Wortlaut vom ISUV Rechner:

      Einkommen aus Job bzw. Ausbildung

      Bitte geben Sie, falls vor­handen, das monat­liche Netto­einkommen aus Jobs bzw. der Aus­bildung des Kindes an.
      Diese Ein­kommen min­dern den Unter­halts­anspruch des Kindes, denn sie werden zum Teil darauf ange­rechnet. Je nach aus­gewähl­tem Status ermittelt der Rechner, welcher Betrag im Einzelnen ange­rechnet wird:



      • Von Ein­kommen aus Jobs sind bei Schülern und Studenten sind 50 Euro als berufs­bedingte Auf­wendungen anrech­nungs­frei. Der Rest wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen Kindern komplett mindernd ange­rechnet.
      Ich hab den Rechner mal gefüttert bei 735€/monatlichen Unterhalt(ab 18), Wohnort bei einem Elternteil vorausgesetzt komme ich auf ca. 4500€ Netto deinerseits(geschätzt).
      Gebe ich nun ein zusätzliches Einkommen des volljährigen Kindes von monatlich 500€ ein komme ich auf 515€ Unterhaltsanspruch. Ziehe ich die 50€ berufsbedingte Aufwendungen ab, also monatlich 450€ Einkommen, dann steigt der Unterhaltsanspruch wieder auf 565€.
      735 - 565 = 170€ Differenz zu dem aktuell gezahlten Unterhalt.
      Jetzt kommt aus meiner Sicht darauf an, wie lang das Studium noch läuft und ob es dir das Wert ist gerichtlich vorzugehen, es kostet auch auch Zeit und Geld.
      Allerdings steht erstmal die Auskunftspflicht an und bei Verweigerung musst du dir überlegen ob du den Unterhalt einkürzt bis alle Unterlagen vorliegen.
      Ich bin kein Anwalt, ich würde so denken, falls ich falsch liege korrigiert mich gerne.
      VG
      Theo
    • Hallo Theo,

      im Viefhues-Kommentar zum 1602 steht, das Einkünfte des Studenten aus Nebenjob überobligatorisch sind, weil es neben des (Vollzeit)Studiums keines weiteren Jobs bedarf. Der Nebenjob kann jederzeit aufgegeben werden.
      Überobligatorisch heißt natürlich nicht zwangsläufig nicht anrechenbar.
      Die Anrechenbarkeit unterliegt jedoch der richterlichen Würdigung unter Betrachtung der Interessen beider Parteien.
      Wenn der Student z.B. damit Studiumskosten (Laptop oder ähnliches) oder höheren Wohnkosten deckt, die vom regulären Unterhalt nicht zu leisten wären, wird es vermutlich auf eine Nichtanrechenbarkeit hinauslaufen.
      Auch steht da was von Anrechnung zu ca. 1/3. Und warum beim Isuv-Rechner nur 50 Euro abgezogen werden, versteh ich nicht.
      Der (Werbungskosten)Pauschbetrag für Arbeitnehmer ist inzwischen auf 1230 jährlich angestiegen, pro Monat also
      auf 102,50.

      Ich würde mir ehrlich gesagt dreimal überlegen, ob ich dieses Fass auf meine Kosten aufmachen würde...Wir wissen doch alle, dass Gerichte mit jungen Erwachsenen nicht allzu konsequent umgehen.
      Und was hat man gewonnen, wenn man eine Anfrage nach 1605 ans Kind stellt und diese die nicht beantwortet?

      Solange Maccie kein Wissen darüber hat, ob/dass mit diesen Trainings mehr als "Minijobeinkünfte" monatlich erzielt werden, würde ich mir keine weitere Arbeit ans Bein binden...

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Es sind inzwischen Bei Bafög 556 frei...
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