Abfindung und Kindesunterhalt

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    • Abfindung und Kindesunterhalt

      Hi,

      ich hoffe, man kann mir hier vielleicht etwas weiterhelfen.

      Wie wird eine Abfindung aus einem Arbeits-Aufhebungsvertrag auf den Kindesunterhalt angerechnet?

      Ich habe einen Sohn (7 Jahre), zahle gemäß der Düsseldorfer Tabelle 115%. Mein Netto liegt bei ca 2700 EUR.
      Mir liegt jetzt von meinem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vor. Das Angebot ist sehr gut und ich will schon seit längerem wechseln, daher kommt mir das sehr gelegen.
      Arbeitsangebote gibt es hier zahlreich, so dass ich ohne arbeitslos zu werden, schnell einen neuen Arbeitgeber finden würde.

      Bei Google finde dazu unterschiedliche Aussagen, wie die Abfindung angerechnet wird. Falls man weniger verdient, das die Differenz mit der Abfindung gefüllt wird, aber auch das sie drauf gerechnet
      werden kann und dann den Unterhalt erhöhen könnte. Was stimmt denn nun?

      Mein Ziel ist natürlich in einem neuen Job mehr zu verdienen (wer will das nicht :D ), aber ich gehe eher davon aus, das ich etwas finde mit dem gleichen Gehalt oder ca 100-150 EUR weniger.
      Auf jeden Fall will ich weiterhin die 115% zahlen, selbst wenn ich unter die 2500 EUR rutschen sollte, darum geht es mir nicht. Nur mehr zahlen wäre nicht so prickelnd.

      Von der Abfindung selber geht auch nichts weg mit einem Schlag in den Unterhalt oder?

      DANKE :)

      VG
    • hallo,

      zum einen wird die Abfindung, nach Steuern, natürlich auch anzugeben sein, wenn neu Auskunft gefordert werden wird. Was ja spätestens zum 18, Geburtstag der Fall sein wird.
      Wann hast du das letzte Mal Auskunft erteilt?

      Wenn du weiterhin Unterhalt in der berechneten Höhe zahlst, dann müsste das von der Abfindung natürlich so berechnet werden, dass die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und letztem netto davon abgezogen wird.

      Und du bekommst ja eh eine Sperre von drei Monaten, damit geht ja schon einiges weg. Denn du musst ja dich ggf. Selbst krankenversichern und leben und Miete zahlen auch noch.

      Warum willst du einen aifhebungsvertrag mit Abfindung unterschreiben, ohne einen neuen Job zu haben?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,
      ich habe Andi78 so verstanden, dass er so oder so die 115% zahlen will.
      Die Frage ist wohl eher, ob er wegen der Abfindung in eine höhere Einkommensstufe kommt.
      @Andi: Bei 115% und bei Zahlung an 2 (!) Unterhaltsberechtigte liegst du in der Einkommensstufe zwischen
      2901 und 3300 Euro. Bleibst du trotz Abfindung in dieser Stufe ändert sich nichts am Unterhalt (außer der Neuberechnung ab Volljährigkeit).
      Da du von einem durchschnittlichen (bereinigten?) Einkommen von 2700€/Monat schreibst vermute ich, du wurdest um eine Einkommensstufe heraufgesetzt, weil du nur an einen Unterhaltsberechtigten zahlst.
      Hast den den ISUV-Unterhaltsrechner schon mal herangezogen? Findest du auf der ISUV-Homepage.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo @Andi78,
      ausgehend davon, dass Du mit 115% Unterhalt lt. DT mehr als Mindestunterhalt zahlst, würde ich(!) an Deiner Stelle - wenn Du nicht zu einer Einkommensauskunft aufgefordert wurdest/ wirst - diese Abfindung nirgendwo erwähnen.
      Dazu bist Du auch nicht wirklich verpflichtet, so zumindest mein Kenntnisstand...
      Ich würde also weiterhin "brav" den titulierten(?) Unterhaltsbetrag zahlen und ansonsten die "Füße stillhalten".

      PS wie ist denn die Beziehung zur KM/ zum Kind?

      Im Übrigen werden solche Beträge wie Abfindungen auf mehrere Jahre verteilt (kommt nat. immer/ auch drauf an, welcher Zeitraum damit überbrückt werden soll)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • ich habe dasselbe mit einer exorbitant hohen Abfindung (fast 2 Jahresgehälter).

      1. seit diesem Jahr wendet dein Arbeitgeber bei der Auszahlung die Fünftelregelung nicht mehr an, das heißt, du liegst bei der Abfindung in einer sehr hohen Progression möglicherweise. Die wahrscheinliche Steuererleichterung über die Fünftelregelung (Verteilung der Abfindung auf 5 Jahre) holst du dir erst mit deiner Steuererklärung wieder. Bedeutet konkret, dass dein Netto der Abfindung zum Zeitpunkt der Auszahlung künstlich niedriger gehalten wird, als sie wirklich ist. Das hilft auf jeden Fall schon einmal, sollte Auskunft erteilt werden müssen

      2. Die Abfindung wird quasi aufgeteilt auf die Zukunft, wenn dein zukünftiges Gehalt niedriger ist als dein aktuelles, aber das wirst du schon gegoogelt haben

      3. Wenn du dasselbe verdienst (oder gar mehr oder nur unwesentlich weniger, so dass du mehr Abfindung bekommst als dir zukünftig verloren geht), dann kann die Abfindung natürlich als zusätzliches Einkommen angerechnet werden (ist sie ja auch).

      Zu der Mitteilungspflicht sagt übrigens ChatGpt:

      Ja, eine Abfindung kann unter Umständen den Kindesunterhalt beeinflussen, und es besteht grundsätzlich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Unterhaltsempfänger. Hier sind einige wichtige Punkte dazu:
      1. Offenlegungspflicht: Nach § 1605 BGB besteht eine Auskunftspflicht über das Einkommen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse wesentlich ändern. Eine Abfindung kann eine solche wesentliche Änderung darstellen, insbesondere wenn sie eine einmalige Zahlung für den Verlust eines Arbeitsplatzes oder eine andere wesentliche Einkommensquelle ist.
      2. Relevanz für den Kindesunterhalt:
        • Falls die Abfindung das laufende Einkommen ersetzt (z. B. nach einer Kündigung), kann sie auf einen bestimmten Zeitraum verteilt als Einkommen angerechnet werden.
        • Falls sie zusätzlich zum laufenden Einkommen gezahlt wurde, kann dies die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöhen und zu einer Anpassung des Unterhalts führen.
      3. Anpassung des Unterhalts: Wenn die Abfindung das Einkommen signifikant erhöht, kann der Unterhaltspflichtige ggf. zu höheren Zahlungen verpflichtet werden. Andererseits kann eine Abfindung, die zur Deckung des Lebensunterhalts nach einem Jobverlust gedacht ist, auch als Ersatz für künftiges Einkommen gewertet werden, was bei der Berechnung berücksichtigt werden kann.
      4. Vermeidung von rechtlichen Konsequenzen: Falls die Abfindung verschwiegen wird und später herauskommt, kann dies zu Nachforderungen oder sogar rechtlichen Konsequenzen führen.
      Es ist daher ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, um zu klären, inwieweit die Abfindung im konkreten Fall auf den Kindesunterhalt Einfluss hat und ob bzw. wie sie gemeldet werden muss.

      Hast du schon alle unterhaltsoptimierenden Belange berücksichtigt? Insbesondere private Altersvorsorge, hier ist ein echt großer Hebel anzusetzen, ggfls. kannst du Teile der Abfindung als sekundäre Altersvorsorge vorrangig festlegen.
    • Erstmal Danke an alle für ihren Input.

      AnnaSophie wrote:

      Und du bekommst ja eh eine Sperre von drei Monaten, damit geht ja schon einiges weg. Denn du musst ja dich ggf. Selbst krankenversichern und leben und Miete zahlen auch noch.
      Warum willst du einen aifhebungsvertrag mit Abfindung unterschreiben, ohne einen neuen Job zu haben?
      Seit Jahren hat sich das Arbeitsklima sehr verschlechtert. Einen neuen Job finde ich leicht, da bin ich sehr optimistisch. Wie geschrieben, ich würde nicht ins Arbeitslosengeld rutschen. Das es einen Aufhebungsvertrag gibt ist einfach nur gutes Timing, sonst hätte ich demnächst gekündigt.


      AnnaSophie wrote:

      hallo,

      zum einen wird die Abfindung, nach Steuern, natürlich auch anzugeben sein, wenn neu Auskunft gefordert werden wird. Was ja spätestens zum 18, Geburtstag der Fall sein wird.
      Wann hast du das letzte Mal Auskunft erteilt?

      Wenn du weiterhin Unterhalt in der berechneten Höhe zahlst, dann müsste das von der Abfindung natürlich so berechnet werden, dass die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und letztem netto davon abgezogen wird.
      Zuletzt Auskunft erteilt, hatte ich im Oktober 2024.
      Aber was hat der 18. Geburtstag meines Sohnes in elf Jahren damit zu tun?

      Villa wrote:

      Hallo zusammen,
      ich habe Andi78 so verstanden, dass er so oder so die 115% zahlen will.
      Die Frage ist wohl eher, ob er wegen der Abfindung in eine höhere Einkommensstufe kommt.
      @Andi: Bei 115% und bei Zahlung an 2 (!) Unterhaltsberechtigte liegst du in der Einkommensstufe zwischen
      2901 und 3300 Euro. Bleibst du trotz Abfindung in dieser Stufe ändert sich nichts am Unterhalt (außer der Neuberechnung ab Volljährigkeit).
      Da du von einem durchschnittlichen (bereinigten?) Einkommen von 2700€/Monat schreibst vermute ich, du wurdest um eine Einkommensstufe heraufgesetzt, weil du nur an einen Unterhaltsberechtigten zahlst.
      Ich habe nur ein Kind, von meinem bereinigten Einkommen bin ich in Stufe 3 (2501-2900), da nur ein Kind rutsche ich ja eine Stufe höher in Stufe 4 = 115%
      Mir geht es darum inwieweit sich die Abfindung auf den Unterhalt auswirkt. Wie erhöht die Abfindung mein Einkommen?

      Abfindung wäre netto (!) ca 75.000 EUR.


      Kakadu59 wrote:

      Hallo @Andi78,
      ausgehend davon, dass Du mit 115% Unterhalt lt. DT mehr als Mindestunterhalt zahlst, würde ich(!) an Deiner Stelle - wenn Du nicht zu einer Einkommensauskunft aufgefordert wurdest/ wirst - diese Abfindung nirgendwo erwähnen.
      Dazu bist Du auch nicht wirklich verpflichtet, so zumindest mein Kenntnisstand...
      Ich würde also weiterhin "brav" den titulierten(?) Unterhaltsbetrag zahlen und ansonsten die "Füße stillhalten".

      PS wie ist denn die Beziehung zur KM/ zum Kind?

      Im Übrigen werden solche Beträge wie Abfindungen auf mehrere Jahre verteilt (kommt nat. immer/ auch drauf an, welcher Zeitraum damit überbrückt werden soll)
      Der Unterhalt ist tituliert, dynamisch.

      Kein Kontakt zur Kindsmutter oder dem Kind.

      Das lese ich häufiger, das Abfindungen "verteilt" werden. Aber in meinem Fall gäbe es keinen Überbrückungszeitraum, ich würde nahtlos von einer Arbeit in die nächste gehen.
      Könnte es dazu führen, das die Abfindung auf z.b. 5 Jahre verteilt wird, dann würde ich gleich um mehrere Stufen hoch gestuft werden in der Düsseldorfer Tabelle.
      Genau das möchte ich vermeiden.
    • Maccie wrote:

      3. Wenn du dasselbe verdienst (oder gar mehr oder nur unwesentlich weniger, so dass du mehr Abfindung bekommst als dir zukünftig verloren geht), dann kann die Abfindung natürlich als zusätzliches Einkommen angerechnet werden (ist sie ja auch).

      Hast du schon alle unterhaltsoptimierenden Belange berücksichtigt? Insbesondere private Altersvorsorge, hier ist ein echt großer Hebel anzusetzen, ggfls. kannst du Teile der Abfindung als sekundäre Altersvorsorge vorrangig festlegen.

      Auch dir erstmal vielen Dank.

      Bei mir wird das Einkommen ziemlich identisch bleiben. Ich hätte eine Zusage für einen Job, bei dem ich 150 Euro weniger netto verdienen würde. Würde also nicht an meiner Einkommensgruppe ändert. Ich bewerbe mich aber parallel noch weiter, vielleicht kommt noch ein besseres Angebot.

      Aber verstehe ich dich richtig: Wenn ich das gleiche oder mehr verdiene im neuen Job, DANN wird die Abfindung noch oben drauf gerechnet. Wenn ich weniger verdiene, dann wird die Abfindung nur verwendet um die Differenz zwischen alten und neuen Job zu füllen?

      Private Altersvorsorge hab ich gar nicht. Und ich würde tatsächlich die Hälfte oder 2/3 der Abfindung in ETFs stecken wollen. Rente hatte ich bisher leider ignoriert und nicht privat vorgesorgt.


      Puh das den rechtlichen Konsequenzen ist heftig. Hätte ich nicht gedacht.

      Wie ist es bei dir mit deiner Abfindung damals verlaufen?
    • Hallo,

      das was ChatGPT sagt


      1. Offenlegungspflicht: Nach § 1605 BGB besteht eine Auskunftspflicht über das Einkommen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse wesentlich ändern. Eine Abfindung kann eine solche wesentliche Änderung darstellen, insbesondere wenn sie eine einmalige Zahlung für den Verlust eines Arbeitsplatzes oder eine andere wesentliche Einkommensquelle ist.

      , stimmt so nicht.
      Nur, wenn man 1605 zur Auskunft aufgefordert wurde, besteht die Offenbarungspflicht. Wenn der Unterhaltsverwalter Wind vom Wechsel der Arbeitsstelle bekommt, kann er einen Antrag auf Auskunft starten und in den Raum stellen, dass eventuell eine Abfindung gezahlt wurde.
      Das dann auch vor Ablauf der 2 Jahre.
      Anders ist es, wenn man während der Abfindungsregelung ein Unterhaltsverfahren laufen hat. Da müsste das Einkommen wegen der prozessualen Wahrheitspflicht aktualisiert werden...

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 wrote:

      Nachtrag:

      Zur Behandlung einer Abfindung verweist Hefam in 1.2 auf BGH am 2012-04-18 (XII ZR 66/10)

      Gruß Tanja

      Vielen Dank Tanja.

      So wie ich das verstehe, wird die Abfindung zur Aufstockung verwendet damit das "alte" Einkommen wieder erreicht wird.

      Also bezogen auf meine Situation:
      aktuell 2700 netto = 115% Düsseldorfer Tabelle = 510,50 EUR Zahlbetrag
      Annahme neuer Job 2550 netto (falls ich keinen besser bezahlten finde) = 115% Düsseldorfer Tabelle = 510,50 EUR Zahlbetrag, also unverändert
      Wenn jetzt gedanklich die Abfindung auf mein Einkommen so verteilt wird, das ich rechnerisch wieder 2700 netto habe, müssen ja von der Abfindung monatlich 150 EUR von der Abfindung auf das neue Einkommen angerechnet werden.

      Verstehe ich das richtig? Das hätte ja dann keine Auswirkungen auf den Unterhalt bzw Zahlbetrag, weil ich ja auch mit dem niedrigeren Einkommen in der gleichen Einkommensstufe wäre.
    • Hallo Andi,

      wenn Du das Urteil gelesen hast...
      Ich würde es auch so sehen, dass soweit Du weiter die 115% zahlst, keine (weitere) Anrechnung stattfindet.
      Falls jemand was anderes meint, verweist Du auf das BGH-Urteil (und der tatrichterlichen Einzelfallwürdigung ...)
      Ich (als Laie) würde jedenfalls ungefragt nichts von der Abfindung offenbaren.
      In besten Fall wirst Du erst 10/2026 zur Auskunft aufgefordert. Und bis dahin bist Du möglicherweise auch wieder auf Stand des bisherigen Einkommens...
      Vorausgesetzt, dass Du zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nichts von einem Aufhebungsvertrag und einer Abfindung wusstest (kann ja ganz leicht durchs Datum nachgewiesen werden) und derzeit kein Unterhaltsverfahren am Laufen hast.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 wrote:

      Hallo Andi,

      wenn Du das Urteil gelesen hast...
      Ich würde es auch so sehen, dass soweit Du weiter die 115% zahlst, keine (weitere) Anrechnung stattfindet.
      Falls jemand was anderes meint, verweist Du auf das BGH-Urteil (und der tatrichterlichen Einzelfallwürdigung ...)
      Ich (als Laie) würde jedenfalls ungefragt nichts von der Abfindung offenbaren.
      In besten Fall wirst Du erst 10/2026 zur Auskunft aufgefordert. Und bis dahin bist Du möglicherweise auch wieder auf Stand des bisherigen Einkommens...
      Vorausgesetzt, dass Du zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nichts von einem Aufhebungsvertrag und einer Abfindung wusstest (kann ja ganz leicht durchs Datum nachgewiesen werden) und derzeit kein Unterhaltsverfahren am Laufen hast.

      Gruß Tanja

      Ja hab mir das durchgelesen, aber als Laie tu ich mir sehr schwer mit den juristischen Texten :)

      Nein, kein Unterhaltsverfahren. Ich zahle den Unterhalt seit Jahren brav und pünktlich.

      Aber was wäre wenn ich bis 10/2026 NICHT wieder auf dem Stand des bisherigen Einkommens bin? Dann tritt doch "nur" das Szenario ein, das ich fiktiv die Abfindung hernehme um die Lücke von 150 EUR Differenz zu füllen, obwohl das so oder so nichts an der Einkommensstufe ausmacht. Oder hab ich dich falsch verstanden?
    • Hallo Andi,

      was derjenige macht, dem Du 2026 Auskunft erteilen müsstest, kann ich nicht voraussagen.
      Es kann sein, dass derjenige das dann noch ggf. vorhandene (angelegte?) Vermögen zur Heraufstufung des Unterhalts "nutzt".
      Du wirst hier - ebenso wie von einem Anwalt - keine belastbare Auskunft für die Zukunft bekommen können.
      Deswegen gilt es vor allen Dingen die Unterlagen über die Brutto-Abfindung, aber auch alle nachfolgenden über die Abzüge (Steuern, Sozialversicherung, ggf. Heranziehen zur freiwilligen Krankenversicherung usw.) aufzuheben und Beträge, die man als Unterhaltspflichtiger für die Altersvorsorge benutzen darf, auch tatsächlich abzuführen/zu besprechen.
      Die Zinsen (oder Dividenden oder andere Erträge, die jährlich darauf ausgezahlt werden) sind dann wieder unterhaltsrelevantes Einkommen.

      Ggf. solltest Du abernoch mit einem Anwalt ein Strategie-Gespräch führen....nicht, dass das böse Erwachen kommt, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist.
      Als Isuv-Mitglied kannst Du die vergünstigte Rechtsberatung in Anspruch nehmen, für die kostenlose jährliche schriftliche Rechtsauskunft ist dies vermutlich zu dringend....

      Gruß Tanja

      P.S. Kürze bitte Deine Zitate.
    • Hallo Tanja,

      ich seh schon, das Thema ist nicht so einfach. Schade, das sowas im Gesetz nicht klarer geregelt ist.

      Die vergünstigte Rechtsberatung hatte ich als Mitglied bereits vor 3 Jahren in Anspruch genommen (bzgl Umgangsrecht). Von einer jährlichen kostenlosen war mir gar nichts bewusst.

      Bin jetzt ehrlich gesagt sehr unentschlossen. Ich hab den Eindruck gewonnen, das die Abfindung mehr Probleme nach sich zieht. Hätte ich so nicht erwartet.

      Sorry mit den Zitaten.

      Danke dir
    • Hallo Andi,

      es kann ja nicht alles bis ins Kleinste im Gesetz geregelt werden...Hier dem BGB.
      Auch in anderen Gesetzen (Bafög z.B.) steht nicht wortwörtlich drin: Abfindungen (oder Teile davon) sind Einkommen unter der Voraussetzung, dass...

      Und hier kommt noch dazu, dass durch die BGH-Entscheidung das faktisch Gesetzeskraft entwickelt.
      Man muss dann nur darauf achten, dass die Gegenseite dues auch so anwendet.

      Bei uns war es so, dass das AG erst nicht den angemessenen SB bei privilegierten Volljährigen (und vorher auch nicht bei der Mithaftung des betreuenden ET für den Barunterhalt) angesetzt hat.
      Und der gegn. Anwalt einfach immer stur behauptet hätte, der Ansatz des angemessenen SB für volljährige Schüler sei den Leitlinien nicht zu entnehmen...
      Ich habe dann sogar einen Beschluss unseres zuständigen OLG gefunden und unser Anwalt hat das dem Gericht benannt....
      Egal, der gegn. Anwalt hat trotzdem erst mal Rechtsmittel eingelegt...

      Wenn man sowas durchfechten will/muss braucht man vor allen Dingen Geduld und außerdem einen guten Anwalt...

      Ich denke, mit dem BGH-Urteil ist Dir eine Handhabung vorgegeben.
      Wenn Du das noch anwaltlich verifizieren lassen möchtest: für die schriftliche jährliche Rechtsauskunft steht die Vorgehensweise m.M.n. in jeder Mitgliederzeitschrift (kleine Kästchen mehrfach auf verschiedenen Seiten). Vor allen Dingen musst Du siwas wie eine Schweigepflichtsentbindung mitschicken.
      Du kannst auch in der Geschäftsstelle anrufen, die sagen Dir sicher auch, was nötig ist.
      Aber, wie gesagt: für dringende Sachen eignet sich die schriftliche Anfrage nicht.

      Gruß Tanja
    • Geduld, einen guten Anwalt UND die entsprechenden finanziellen Mittel, würde ich noch ergänzen. Irgendwann sind die Mittel halt erschöpft. So war es bei mir zumindest damals nach der Trennung, als es um das Umgangsrecht ging.

      Aber der Hefam Link von dir ist sehr hilfreich, wenn auch für mich schwer verständlich. Danke nochmal.
    • Hallo Andi,

      wenn die finanziellen Mittel erschöpft sind, gibt es Verfahrenskostenhilfe.
      Das Problem dann ist aber eher, dass zumindest mir noch kein Anwalt begegnet ist, der sich für VKH doll engagiert (wohl zu viel Bürokratie mit den Gerichten was Abrechnung angeht...)

      Wenn Du Dich in die Hefam einliest und auch ein paar Urteile googelst, wird es meistens klarer.
      Ich habe auch kein Jura studiert und musste mir in den vielen Jahren des Streits mit der Ex meines Mannes Einiges erarbeiten... ;)
      Leider wird keiner die Vorstöße (weia, Autokorrektur vom Handy :/ )von Hr. Buschmann weiter verfolgen...

      Gruß Tanja
    • Für Verfahrenskostenhilfe verdiene ich "zu viel".

      Einen guten Anwalt zu kriegen, finde ich mit am schwersten. Da wäre eine Datenbank oder ähnliches super. Die paar Portale im Internet mit ihren Bewertungen sind nicht wirklich hilfreich.

      Manche tun sich leichter in solche Texte einzulesen als andere :) Ich tu mir schon schwer mit den ganzen Abkürzungen :( Aber egal. Ich überlege mir gerade, ob es nicht sinnvoll wäre, die Gegenseite zu kontaktieren, bevor ich den Aufhebungsvertrag unterschreibe. Welche Forderungen die stellen würden, dann wüsste ich genau, was auf mich zu kommen würde. Ich hab das Geld eigentlich gedanklich schon "verplant" (Schulden, Altersvorsorge und ein Herd), nicht das es in zwei Jahren irgendwann heißt, ich muss 10.000 EUR davon abgeben/nachzahlen als Unterhalt.
    • Hallo Andi,

      bei VKH kommen auch noch ggf. Abzüge zum Tragen, die familienrechtlich nicht berücksichtigt werden (dürfen).
      Selbst wenn Du die Gegenseite kontaktierst....eine abgegebene "Verzichtserklärung" muss nicht heißen, dass der Unterhaltsverwalter sich daran halten muss/darf bzw. das nicht später anders verfahren wird.
      Mein Mann hatte das Wechselmodell sogar im Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarungsvertrag geregelt...Das hat die Ex nicht abgehalten, später ein Residenzmodell zu ertrotzen.
      Was ich damit sagen will: Papier ist geduldig. Wenn Du bisher keinen Kontakt zu KM und Kind hast, was glaubst Du, was dann bei so einer Anfrage rumkommt? Wohlwollende Zusicherung, nichts vom Kuchen abhaben zu wollen?

      Gruß Tanja
    • Ich versteh dich total. Mir geht es ja nicht mal darum, nichts vom Kuchen abzugeben. Ich würde das nur gerne im Vorfeld wissen, wieviel?
      Aber ich glaube du hast Recht, das wäre wahrscheinlich nicht so schlau von mir. Bin da immer zu naiv und denke, am besten ist es mit offenen Karten zu spielen.

      Uff, das bei deinem Mann und seiner Ex ist natürlich krass. Welcher Zeitraum lag zwischen der Wechselmodell-Regelung und dem späteres Residenzmodell?

      Ich wollte damals auch ein Wechselmodell, das wurde nicht nur abgeschmettert, sondern führte auch zu keinem Umgang in jeglicher Form.
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