Jugendamtsurkunde abändern

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    • Jugendamtsurkunde abändern

      Guten Abend!
      Durch drastisch gefallene schulische Leistungen wird ein Kind maximal nächstes Jahr den MSA machen. Es besteht eine Jugendamtsurkunde. Nun wird sich mit Aufnahme einer Ausbildung das Einkommen des Kindes ändern und damit auch der zu leistende Unterhalt.
      Wäre jemand so freundlich stichpunktartig die Schritte zu skizzieren, die ich vornehmen muss, um die Urkunde zu ändern. Mit der Mutter besteht von ihrer Seite eine völlige Kontaktablehnung und die Bereitschaft alles denkbare einzuklagen und ansonsten sich durch Verzögerung Vorteile zu sichern, die das Unterhaltsrecht ihr bietet. Zusätzlich die Frage, wie ich es vermeiden kann länger als nötig ( Ausbildungsbeginn ) Unterhalt zu zahlen. Danke
    • Hallo Bigpuster,

      Wenn Du Deine Anfrage nicht konkret stellst, wie soll Dir jemand darauf Antwort geben?

      Wie alt ist das Kind, bzw. wann wird es 18?
      Wenn unter 18, besteht gemeinsames Sorgerecht?
      Grundsätzlich brauchst Du natürlich den Ausbildungsvertrag, um die Höhe der Ausbildungsvergütung zu erfahren.
      Dann muss jemand rechnen und je nachdem, wie alt das Kind ist, musst Du Titelherausgabe fordern entweder zur Abänderung auf einen niedrigeren Betrag oder eben zur "Vernichtung der Anspruchsgrundlage"
      Wird die Urkunde nicht herausgegeben, musst Du gerichtlich Antrag auf Abänderung stellen....Mit dem üblichen Anwaltszwang...
      Ggf. muss auch noch Vollstreckungsabwehr gerichtlich betrieben werden. Dazu musst Du aber auch anwaltliche Beratung/Hilfe in Anspruch nehmen.

      Vermeiden kannst Du zuviel-Zahlung bei Minderjährigen nur, indem Du rechtzeitig Berechnung/Abänderung betreibst. Bei Volljährigen muss die BGH-Darlehenslösung angeboten werden.

      Gruß Tanja
    • Hallo und Danke!
      Gemeinsames Sorgerecht. Wird 10/2027 18. MSA Voraussichtlich 7/26.
      Das Problem ist ja, dass eine Berechnung erst mit Ausbildungsbeginn erfolgen kann. Dann kann natürlich auch erst Auskunft verlangt werden. Die Mutter ist sehr geübt und erfolgreich mit der Verschleppung von Auskünften und solange die Jugendamtsurkunde besteht, muss ich den Betrag zahlen, obwohl real nicht mehr verpflichtet. Zu viel gezahlter Unterhalt ist verbraucht. Typisch Familienrecht in Deutschland, welches den Unterhaltspflichtigen von einer Falle in die nächste laufen lässt.
      Daher meine Frage. Habe ich einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der Urkunde mit Ausbildungsbeginn, da offensichtlich nicht mehr richtig und wie kann ich den am schnellsten durchsetzen? Für den Zeitraum bis Herausgabe Vollstreckungsabwehr? Wer trägt die Kosten, wenn erfolgreich?
      Merci
    • Bigpuster wrote:



      Das Problem ist ja, dass eine Berechnung erst mit Ausbildungsbeginn erfolgen kann. Dann kann natürlich auch erst Auskunft verlangt werden.
      Hallo Bigpuster,

      woher hast Du denn das nun wieder?

      "Normale" Eltern können durchaus vor Ausbildungsbeginn, nämlich ab Unterschrift unter dem Ausbildungsvertrag, eine Berechnung machen (lassen).
      Auch das JA kann das, wenn von den Beteiligten die Unterlagen rechtzeitig und ohne Verzögerung eingereicht/vorgelegt werden.
      Für Deine persönliche Situation kann niemand anders was als Du und Deine Ex.

      Als Mitsorgeberechtigter musst Du den Ausbildungsvertrag mit unterschreiben. (Eigentlich achtet die jeweilige Kammer, in der das Ausbildungsverhälntis eingetragen wird, darauf...) Also solltest Du die Höhe des Ausbildungsentgeltes selbst wissen.

      Ob Du einem durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der JA-Urkunde hast?
      Ich meine nein. Du müsstest gerichtlich Antrag auf Abänderung geltend machen wenn der Titel nicht freiwillig (zur Abänderung) herausgegeben wird (bzw. der Absenkung zugestimmt wird).
      Zum Rest kann ich Dir keine Auskunft geben, wäre eher ein vermuten und warscheinlich Wunschdenken.
      Übrigens hilft meckern am System selten aus der eigenen persönlichen Lage...

      Muss ich mir auch noch oft genug sagen...
      Gruß Tanja
    • Ich war in Gedanken, was ist, wenn der Ausbildungsvertrag kurz vor Ausbildungsbeginn unterschrieben wird. Das ich mit unterschreiben muss und den Vertrag automatisch sehe, war mir nicht klar. Dann ist das schon einmal geklärt.
      Eine Erklärung mit der die Mutter in eine geringere Zahlung einwilligt, aber den Titel nicht herausgibt, wäre rechtswirksam, auch wenn sie später eine Zwangsvollstreckung beantragt, weil nicht entsprechend des Titels gezahlt wurde?
      Die Mutter neigt dazu Unterschriften anzuzweifeln, weil sie behauptet
      1. sie sei unter psychischen Druck zu der Unterschrift genötigt worden….vor einiger Zeit probiert und einen mitleidigenden Blick der Richterin in meine Richtung erreicht mit der Frage, ob man sich nicht neu zu anderen Bedingungen im Sinne der Mutter einigen könne
      2. abweichend als üblich unterschreibt und später behauptet, es sei nicht ihre Unterschrift….gerade wieder passiert….Ergebnis offen
    • Bigpuster wrote:



      Eine Erklärung mit der die Mutter in eine geringere Zahlung einwilligt, aber den Titel nicht herausgibt, wäre rechtswirksam, auch wenn sie später eine Zwangsvollstreckung beantragt, weil nicht entsprechend des Titels gezahlt wurde?
      Die Mutter neigt dazu Unterschriften anzuzweifeln, weil sie behauptet
      1. sie sei unter psychischen Druck zu der Unterschrift genötigt worden….vor einiger Zeit probiert und einen mitleidigenden Blick der Richterin in meine Richtung erreicht mit der Frage, ob man sich nicht neu zu anderen Bedingungen im Sinne der Mutter einigen könne
      2. abweichend als üblich unterschreibt und später behauptet, es sei nicht ihre Unterschrift….gerade wieder passiert….Ergebnis offen
      Was soll man Dir denn darauf noch antworten?
      Mit der von der KM unterschriebenen Erklärung gehst Du halt zum JA und lässt mit Wortlaut: unter Abänderung der Urkunde betreffend XXX vom Yy.yy.yyyy wird tituliert.....
      Und dran denken, 3 - bei Deinen Verhältnissen besser 5-6 - Monate vor Volljährigkeit mit der Ermittlung der Einkünfte zur Berechnung des Volljährigenunterhalts bei KM und Kind anfragen....

      Gruß Tanja
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      Bigpuster wrote:

      Eine Erklärung mit der die Mutter in eine geringere Zahlung einwilligt, aber den Titel nicht herausgibt, wäre rechtswirksam, auch wenn sie später eine Zwangsvollstreckung beantragt, weil nicht entsprechend des Titels gezahlt wurde?
      Die Erklärung für das minderjährige Kind, egal ob von Mutter, Beistand oder Rechtsanwalt unterzeichnet, wird rechtlich als Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner betrachtet und ist somit rechtswirksam. Sollte später trotzdem zu viel vollstreckt werden, kann die Vereinbarung in dem Vollstreckungsverfahren als Beweis vorgelegt werden.

      TanjaW9 wrote:

      Mit der von der KM unterschriebenen Erklärung gehst Du halt zum JA und lässt mit Wortlaut: unter Abänderung der Urkunde betreffend XXX vom Yy.yy.yyyy wird tituliert.....
      Es wäre mir neu, dass ein Jugendamt in solchen Fällen eine irgendwie geartete Abänderungsbeurkundung vornimmt.
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      so-ist-das wrote:



      TanjaW9 wrote:

      Mit der von der KM unterschriebenen Erklärung gehst Du halt zum JA und lässt mit Wortlaut: unter Abänderung der Urkunde betreffend XXX vom Yy.yy.yyyy wird tituliert.....
      Es wäre mir neu, dass ein Jugendamt in solchen Fällen eine irgendwie geartete Abänderungsbeurkundung vornimmt.
      @so-ist-das

      Ich vermute in Bezug auf Dich etwas ;)
      "Du bist am Ende – was du bist.
      Setz dir Perücken auf von Millionen Locken,
      Setz deinen Fuß auf ellenhohe Socken,
      Du bleibst doch immer, was du bist."

      Kennste? Verstehste?

      Ob Dir das neu ist? Mag sein, wenn Du nicht der bist, den ich hinter Deinem Nick vermute.
      Ansonsten verweise ich auf das Urteil - oder Beschluss, wenns nicht der BGH war (welches Dir dann ein Leichtes sein wird, es rauszusuchen), in dem (sinngemäß) steht: es obliegt den Beteiligten des Unterrechtsverhältnis - sogar bei einem gerichtlichen Unterhaltstitel - jederzeit eine einvernehmliche (außergerichtliche) Abänderung vorzunehmen - warum sollte also die Ausbildungsaufnahme des Kindes kein vom JA hinzunehmender Grund für eine neue (herabsetzende) Titulierung nach Zustimmung der "Gegenseite" sein?
      Zumal das JA doch - wie wir aus einem anderen gerichtlichen Beschluss wissen, eigentlich titulieren muss, was der Verpflichtete bereit ist, zuzugestehen....

      Das JÄ oft eine eigene (mitunter merkwürdige) Auffassung ihrer Rechte und Pflichten haben, weiß ich ja nun selbst allzu gut aus den vielen zum Glück vergangenen Jahren...
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      Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkund-lichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu ersetzen.
      Ich glaube immer noch nicht, dass die Urkundsperson im JA eine Abänderungsbeurkundung vornimmt, wenn Bigpuster allein dort aufschlägt.
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      Wie sagte mein Dozent immer so schön: Glauben ist was für die Kirche ;)

      Also, egal wer Du bist...

      Wenn Bigpuster mit dem schriftlich festgehalten und von der KM unterschriebenen Einverständnis auf Herabsetzung des Titels beim JA aufschlägt,
      kann m.E. das JA ja gern die Unterschrift auf dem Schriftstück gegenprüfen (durch Vortanzen lassen der KM?) aber wenn sich der Urkundsbeamte des JA weigert, würde ich den Vorgesetzten sprechen wollen und mir schriftlich die Weigerung unter Benennung der Rechtsgrundlage geben lassen.
      Anschließend hätte das JA - nach Notwendigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage - eine Amtshaftungsklage von mir am Hals.....
      Aber ich kann ja laut tönen, nachdem ich mich nicht mehr mit dem JA (stattdessen mit dem Bafög-Amt :D ) rumstreiten muss...

      Hier noch mal bissel Lektüre:
      (unter Praxistip)
      sowie auf der ISUV-Seite selbst
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      so-ist-das wrote:

      Ich glaube immer noch nicht, dass die Urkundsperson im JA eine Abänderungsbeurkundung vornimmt, wenn Bigpuster allein dort aufschlägt.
      ISUV bestätigt meinen Glauben: :D

      ISUV wrote:

      Wenn beide Elternteile sich einig sind, dass die Bedingungen der Urkunde geändert werden sollen, können sie gemeinsam zum Jugendamt gehen, um eine Anpassung der Urkunde zu veranlassen. Dies kann in Form einer Neuberechnung des Unterhalts und der Ausstellung einer neuen oder angepassten Urkunde geschehen.
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      Eijeijei,

      Ich muss mich wohl korrigieren.... kein Beschluss (zumindest hab ich das jetzt nach langer Suche nur das hier gefunden):

      Maßgeblich ist insoweit allein das bestehende Einvernehmen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen über die Ersetzung des bisherigen Unterhaltstitels und nicht – darüber hinaus – in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch deren gemeinsame Mitwirkung an der Schaffung des neuen Unterhaltstitels
      Aber vielleicht steht das ja auch im obigen (von Dir @so-ist-das gefundenen BGH) Urteil?

      Herje, erst Recherchen machen, dann posten.
      Ja, dass obige steht im selben BGH-Urteil vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15
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