Unterhalt, § 1605 Abs. 2 BGB, und Gehaltserhöhung der Auskunftspflichtige

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    • Unterhalt, § 1605 Abs. 2 BGB, und Gehaltserhöhung der Auskunftspflichtige

      Das andere, Unterhaltspflichtige Elternteil ist (meines Wissens nach) beim Land angestellt und wird vermutlich nach TV-L bezahlt.

      Durch den Einzug des anderen Elternteils mit einer weiteren Person hat sich deren Mietbelastung verringert. Zudem gab es im November 2024 eine Tarifanpassung, und eine weitere wird im Februar 2025 folgen.

      Reichen diese Gründe für eine Einzelfallprüfung des Unterhalts aus? Und sollte ich jetzt (Januar), später oder erst nach dem ersten Monat mit erhöhtem Gehalt (März) Auskunft verlangen?

      Das Jugendamt hatte ich beauftragt, nachzufragen, aber sie haben mir die Unterlagen geschickt und meinen, ich solle das selbst machen. Auf meine Nachfrage zu den Mietverhältnissen haben sie nicht reagiert.

      Wie stellt man am besten eine Anfrage zu den Mietverhältnissen gemäß § 1605 BGB?
    • Hallo,

      wann wurde denn das letzte Mal Auskunft gefordert?

      die mietbelastung verringert?
      Zahlt das Unterhaltspflichtige Elternteil mindestunterhalt oder mehr?

      Und wir alle wissen, dass der Mietanteil, der in der Düsseldorfer Tabelle für unterhaltsverpflichtete im selbstbehalt vorgesehen ist im Normalfall nicht ausreicht…Hast du bislang reduzierten Unterhalt bekommen aufgrund von höherer mietbelastung?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • hallo,

      die Frage ist doch nach welcher entgeltstufe vergütet wird.

      die 200€ sind vermutlich keine 10%. Denn wenn nach Stufe 5 (120%) gezahlt wird, ist das bereinigte Einkommen zwischen 3.300 und 3.700€ monatlich durchschnittlich. Brutto liegt das Einkommen dann vermutlich zwischen 6.000 und 7.000€. Denn zusätzlich zu Steuerklasse 1 wird das Einkommen ja auch noch um berufsbedingte Aufwendungen und zus. Altersvorsorge bereinigt.
      Tariferhöhungen sind immer brutto. Also müssten beide Erhöhungen zusammen mindestens 600/700€ sein. Nach deinen Angaben sind es 540€. Ergo weniger als 10%.
      Du kannst ja mal in der alten Auskunft schauen, wie hoch das Brutto von 2024 ist.

      und da es kein Mangelfall ist, dürfte es auch keine Einsparung bezüglich der neuen Lebensgefährtin geben.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • hallo,

      im Zweifelsfall wird aber ein Gericht entscheiden, dass diese Tariferhöhungen separat zu betrachten sind, da es ja in einem Jahr nur 200€ und im nächstens Jahr die 340€ sind.

      zumal ab 18 wirst du ja ebenfalls barunterhaltspflichtig. Wann wird denn das Kind 18?
      Ab dem Zeitpunkt wird neu gerechnet und das komplette Kindergeld wird in Abzug gebracht.
      Und falls du dann noch ein gerichtliches Verfahren offen hast,geht das aufs Kind über, weil du dann nicht mehr vertretungsberechtigt bist.

      Und wenn du derzeit 649€ überwiesen bekommst, würde ich die Füße stillhalten. Denn davon gehen normalerweise noch das hälftige Kindergeld ab. Dementsprechend wären es nur 521€, die überwiesen werden müssten.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • hallo,

      bis zum 18. Lebensjahr zahlt der Unterhaltspflichtige Elternteil barunterhalt. Der betreuende Elternteil leistet betreuungsunterhalt. Wenn der betreuungselternteil mehr als das doppelte vom anderen Elternteil verdient, kann die barunterhaltspflicht bereits während der Zeit der Minderjährigkeit auf diesen ganz oder teilweise übergehen. Da gehe ich aber nicht von aus.
      Aber ab 18 gibt es keine betreuungsnotwendigkeit. Damit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Und ab dem 18. wird eben auch das Kindergeld komplett in Abzug gebracht.

      also verdienst du ungefähr so viel wie das andere Elternteil, dann zahlst du 50% und der andere Elternteil auch 50%. Und damit muss Junior das berechnen lassen. Das geht geht kostenlos beim Jugendamt. Aber dafür muss Junior von dir und vom anderen Elternteil eine volle einkommensauskunft einfordern und die Daten müssen auch dem anderen Elternteil inkl. Berechnung zur Verfügung gestellt werden.

      Und wenn du jetzt sehr fair wärst würdest du den andere Elternteil informieren, dass es momentan zu viel zahlt und ihn bitten das zu reduzieren. Und zumindest für dieses Jahr die Differenz zurückzahlen. Und erläuterst das mit dem hälftigen kindergeldabzug.


      Es ist unabhängig davon, wer das Kindergeld bekommt. Und ab 18 sollte der andere Elternteil den neu berechneten Unterhalt auch auf Juniors Konto überweisen, denn ab diesem Zeitpunkt ist nur noch Junior berechtigt. Und Junior hat ab 18 nur noch Anspruch auf Unterhalt, wenn er zur Schule geht/sich in Ausbildung oder Studium befindet. Und das muss er nachweisen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo in die Runde,

      ich habe es jetzt noch nicht nachgelesen, aber ist der Jugendliche noch im Wechselmodell?
      Dann erscheint mir 649 doch deutlich zu hoch.
      Und es würde mir auch erklären, warum das JA die Berechnung nicht macht.
      Ansonsten könnte es eben auch sein, dass das JA der Meinung ist, dass die 10% nicht erreicht sind.
      Die Mietminderung selbst ist übrigens kein Grund, ggf. vor Ablauf der 2 Jahresfrist Auskunft zu verlangen (Wer sagt denn, dass der andere Erwachsene Mietanteile übernimmt? Weißt Du sicher, dass der selbst leistungsfähig ist?).
      Und, wenn Du die Gehaltssteigerung behauptest, musst Du sie auch nachweisen bzw. glaubhaft belegen. Sonst könnte ja jeder behaupten, der Unterhaltspflichtige verdiene mehr und solle schon wieder sein Einkommen offenbaren. Zumal, wie Sophie schon sagte, auch die (Werbungs)Kosten gestiegen sind.
      Du machst ganz schön eine Welle dafür, dass in 7 Monaten sowieso neu berechnet werden muss. Da spielt - wie oft beim Streit ums liebe Geld - vermutlich noch was Anderes bei Dir mit rein.
      Aber seit drum, ab Volljährigkeit darfst Du dann Dein Einkommen ja auch dem anderen ET wieder offenbaren....

      Gruß Tanja

      P.S. JETZT ist Dir bekannt, dass von den 649 noch 127,50 abzuziehen wären - verfolgt Du dennoch Deine Idee, der erneuten Auskunft weiter? Obwohl der andere ET seit Monaten deutlich zu viel zahlt?
    • Hallo Tanja, hallo in die Runde,

      danke für die Hinweise und Perspektiven. Ich lege großen Wert darauf, dass die Unterhaltsbeträge korrekt berechnet sind – das gilt für alle Eltern, aber natürlich besonders für die meines Kindes.

      Um deine Fragen zu beantworten:
      • Es gibt kein Wechselmodell. Das Kind hat beim Jugendamt entschieden, zu 100 % bei mir zu leben.
      • Die finanzielle Unterstützung war nur mit erheblichem Aufwand zu bekommen – Briefe und Anfragen wurden oft ignoriert.

      Zur Mietminderung: Ich gehe davon aus, dass die Wohnkosten reduziert wurden, weil das andere Elternteil mit einer weiteren Person zusammenwohnt. Natürlich kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ob und wie die Mietkosten geteilt werden. Aber es liegt nahe, dass sich dadurch der finanzielle Spielraum vergrößert hat.

      Zur Gehaltssteigerung: Das andere Elternteil ist im öffentlichen Dienst angestellt. Aufgrund der Tarifentwicklung ist eine Erhöhung von mindestens 10 % seit der letzten Auskunft wahrscheinlich – auch ohne genaue Zahlen, da diese öffentlich zugänglich sind. Natürlich müsste dies im Rahmen der Auskunftspflicht bestätigt werden, aber die Annahme ist plausibel.

      Zu den 649 €: Das entspricht dem Mindestsatz (Kind ist 17). Wenn tatsächlich ein zu hoher Betrag gezahlt wird, würde ich dies selbstverständlich berücksichtigen und die Differenz entsprechend anpassen lassen. Aber bisher liegt mir keine Information darüber vor, dass es so ist.

      Ich denke, dass die regelmäßige Aktualisierung der Auskünfte gemäß § 1605 BGB im Interesse aller Beteiligten ist, um sicherzustellen, dass die Beträge fair und korrekt sind. Es geht hier nicht um „eine Welle machen“, sondern darum, Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass das, was unserem Kind zusteht, auch gewährt wird.

      Gruß
    • Kartoffelspalte wrote:

      Zu den 649 €: Das entspricht dem Mindestsatz (Kind ist 17). Wenn tatsächlich ein zu hoher Betrag gezahlt wird, würde ich dies selbstverständlich berücksichtigen und die Differenz entsprechend anpassen lassen. Aber bisher liegt mir keine Information darüber vor, dass es so ist.

      Ich denke, dass die regelmäßige Aktualisierung der Auskünfte gemäß § 1605 BGB im Interesse aller Beteiligten ist, um sicherzustellen, dass die Beträge fair und korrekt sind. Es geht hier nicht um „eine Welle machen“, sondern darum, Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass das, was unserem Kind zusteht, auch gewährt wird
      Hallo Kartoffelspalte,

      was mich sauer macht ist Dein "ist mir bekannt" auf die Antworten der anderen.
      Dir ist bekannt, wie viel Gehalt angeblich der andere Elternteil mehr bekommt. Und Dir ist bekannt, ach nein, Du gehst davon aus, dass eine Mietersparniss beim anderen Elternteil eintritt.
      Aber Dir ist nicht bekannt, dass der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bestimmt/aus der entnommen wird und danach
      das Kindergeld gemäß 1612b BGB abzuziehen ist.
      Desweiteren scheint Dir nicht bekannt zu sein, dass eine Mietersparnis keine Auswirkung auf das unterhaltsrelevante Einkommen hat. Und der andere ET muss auch nicht mitteilen, wieviel Miete er zahlt.
      Selbst wenn der andere ET kostenlos bei jemand anderem wohnt, wird ihm dafür kein Einkommen angerechnet!
      Diese Versuche, den Unterhalt zu maximieren kenn ich eigentlich bisher nur von einigen Betreuenden, die gern dieses: ich will nur, was mir zusteht (oder wahlweise, was dem Kind zusteht) vor sich her tragen.
      Dieses Argument zerschlägt sich aber ganz schnell von selbst, wenn die bis zur Volljährigkeit Betreuenden plötzlich auch Unterhalt ans Kind leisten sollen - auch wenn das Kind bei Ihnen weiterhin lebt.
      Und Du hast ja weiter oben offenbart, dass Du DAS auch nicht weißt - ab 18 bist Du ebenso barunterhaltspflichtig (und natürlich auskunftspflichtig).
      So und jetzt noch bissel Lektüre für das künftig Bekanntsein der zu hohen Unterhaltszahlungen des anderen ET:
      hoffentlich der Link auf die Düsseldorfer Tabelle 2025 - bis zum Anhang/zur Tabelle der Zahlbeträge runter blättern!

      Gruß Tanja
      P.S. Die Hürde, eine Aktualisierung vor Ablauf der 2 Jahre zu bekommen, wurde vom Gesetzgeber extra höher angesiedelt. Sonst hätten Gerichte jedes Jahr diverse Fälle mehr auf dem Tisch.
    • Normale Gehaltssteigerungen wie im ÖD reichen nicht, eine Neuberechnung zu fordern.
      Die oben genannten Zahlen sind im übrigen brutto, müssen also noch ca. halbiert werden.
      Lass es, das lohnt den Stress nicht.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.