steuerklasse

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    • steuerklasse

      Mein getrennt lebender Mann (wir streiten über den Trennungszeitpunkt) hat ohne Absprach sich in die Steuerklasse 1 setzten lassen, obwohl er den Kindern und mir unterhaltspflichtig ist. Früher hatten wir 3 und 5 als Steuerklassen. Im Moment bin ich auf den Mindestunterhalt gesetzt und durch seine Veränderung der Steuerklasse fällt sein Netto sehr niedrig aus. Er verdient eigentlich recht gut - aber ich verstehe das mit den Steuern noch nicht. Im Moment kämpfe ich per RA und Gericht Auskünfte zu bekommen zu seinem Gehalt, damit überhaupt der exakte Trennungsunterhalt errechnet werden kann.

      Kann mir jemand helfen zu verstehen, was für Auswirkungen, das längerfristig hat - Kommunikation gibt es keine direkte zu meinem Ex - auf was sollte ich achten?
    • Hallo,

      es ist nicht verboten, die Steuerklasse 1 schon ab Trennungszeitpunkt, bzw. im Jahr der Trennung zu wählen.
      Sie entspricht im übrigen der Steuerklasse 4.
      Ich würde, wenn es Streit um Unterhalt gibt, auch schnellstmöglich meine Steuerklasse von III auf IV ändern (bzw. haben mein Mann und ich eh IV/IV gewählt).
      Längerfristig hat es keine anderen Auswirkungen, da ab dem Jahr, welches der Trennung folgt, ohnehin Steuerklasse 1 mit den deutlich höheren Abzügen als bei III zum Tragen kommt - und es natürlich auch nicht richtig wäre, wenn der Ex vom höheren Vortrennungsnetto Unterhalt zahlen müsste, obwohl ihm spätestens ab dem nächsten Monat weniger Netto ausgezahlt wird.
      Ggf. solltest Du dann aber fürs Trennungsjahr nicht mehr die Zusammenveranlagung (wenn Du eigene Einkünfte hast) wählen.
      Lass Dich da aber bitte beizeiten vom Steuerberater beraten, wenn der Ex Zusammenveranlagung will, musst Du unter Umständen zustimmen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Sonnenlicht,
      das es Streit um den Trennungszeitpunkt gibt kann auch taktische Gründe haben. Trennungsunterhalt kann normalerweise nicht rückwirkend geltend gemacht werden, Kindesunterhalt dagegen schon. Trennungsunterhalt muss man fordern, ist er einmal gefordert muss er später auch rückwirkend ab dem Datum der Forderung gezahlt werden. Liegt der Trennungszeitpunkt z.B. im Februar 2024 und erst im Dez 2024 forderst du Trennungsunterhalt (eher unrealistisch), bekommst du diesen auch erst ab Dezember 24. Du schreibst ja das Ihr die Steuerklasse 3 und 5 hattet, dann solltest du wie schon geraten in die 1 wechseln. Sollte dein Ex bereits ausgezogen sein steht dir unter Umständen auch die Steuerklasse 2 zu (alleinerziehend), dazu darf aber keine weitere Person außer Dir und deinen Kindern in der Wohnung gemeldet sein. Im übrigen (solltest du arbeiten) muss dir dein Ex seinen steuerlichen Vorteil den er vom Zeitpunkt der Trennung (steht ja bei Euch noch nicht fest) bis zu seinem Steuerklassenwechsel von der 3 in die 1 hatte an dich ausgleichen. Das war bei mir auch so.
      Ich kann dir nur den Tipp geben Unterlagen und Kontostände zu sichern ( Aktiendepots, ETF, Kaufverträge Auto usw.) Der Ist Zustand (finanziell) zum Tag der Trennung muss (unter Umständen) später nachgewiesen werden, da gibt es nicht selten illegale Vermögensverschiebungen. Das bedeutet, es verschwindet Geld wovon dir im Rahmen der Scheidung (Zugewinn) die Hälfte zustehen könnte.
      LG
      Theo
    • Hallo Sonnenlicht,

      meines Erachtens gibt es daran gar nichts zu kritisieren, dass Dein Ex-Mann die Steuerklasse wechselt.
      Ich habe das damals nicht gemacht, weil ich auf die Einsicht meiner Frau hoffte, den Trennungszeitpunkt nicht unnötig weit zurückzuverlegen.
      Wir wurden 2022 geschieden und hätten 2021 noch einmal zusammen veranlagt werden können.
      Selbst dem Finanzbeamten hätte eine einfache frei formulierte Erklärung meiner Frau gereicht, dass wir erst ab 2021 getrennt waren.
      Die Scheidungsurkunde interessierte ihn nicht und es gibt auch keinen Datenaustausch zwischen Amtsgericht und Finanzamt.
      Meine Ex-Frau bestand aber darauf, dass die Trennung von Tisch und Bett schon 2020 erfolgte, ohne dass sie davon irgendeinen Vorteil gehabt hätte.
      (Auszug meiner Ex-Frau aus der gemeinsam bewohnten Immobilie erfolgte erst ein gutes halbes Jahr nach(!) der Scheidung)
      Ich meldete den Steuerklassenwechsel erst Ende 2022 (nach der Scheidung) und kam durch die erforderlichen Steuernachzahlungen in echte finanzielle Schwierigkeiten.
      Selbst das Darlehen aus meinem gut besparten, überreifen Bausparvertrag (BHW) erhielt ich wegen angeblicher Kreditunwürdigkeit nicht auf Anhieb, sondern musste
      1 Jahr lang darum kämpfen.
      Bei einer Zusammenveranlagung für das Steuerjahr 2021 hätten wir nur 3.179 € zahlen müssen, was ich als der deutlich besser Verdienende nahezu allein getragen hätte.
      Durch die Einzelveranlagung wurden 6.346 € Nachzahlung fällig. Wir haben dem Staat dadurch 3.167 € geschenkt.

      Zum allgemeinen Verständnis:
      Bei der Gemeinsamveranlagung ist die Wahl unterschiedlicher Steuerklassen nur ein unterjähriger Vorteil. Man bekommt den Vorteil also eher zu spüren und nicht erst bei der Steuererklärung im Folgejahr.

      [Link entfernt - bitte keine Links auf Zeitungen etc.]

      Grundsätzlich steht es Ehegatten frei, ob sie sich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. „Dies ist unabhängig von der Wahl der Steuerklassenkombination“, wie die Lohi erklärt. Was im Einzelfall vorteilhafter ist, sollte man vorher gründlich durchrechnen. Die Entscheidung, welche Veranlagungsart gewählt wird, müsse jedes Jahr von Neuem getroffen werden, erklärt die Lohi weiter. Werde nichts angekreuzt, nehme das Finanzamt standardmäßig die gemeinsame Veranlagung und nicht die günstigere Variante an.
      „Allerdings sollte man die Entscheidung nicht dem Finanzamt überlassen“, so der Hinweis der Steuerexperten. In zahlreichen Fällen würden Eheleute mit einer Einzelveranlagung „besser fahren“. „Bei einer hohen Abfindung, beim Bezug von Entgeltersatzleistungen oder hohen Krankheitskosten eines Ehepartners sollte die einzelne Veranlagung beispielsweise in Erwägung gezogen werden“, heißt es in der Mitteilung. Bei einer gemeinsamen Veranlagung falle der Steuerbonus hingegen umso höher aus, je größer das Einkommensgefälle zwischen den Partnern sei. „Im Fall eines Alleinverdieners ist das Ehegattensplitting also ideal.“

      Liebe Grüße
      Christian

      The post was edited 1 time, last by AnnaSophie: Link entfernt ().

    • So einfach ist das nicht. Mit dem Wechsel in die Klasse 1 IM Trennungsjahr kommt zwar weniger netto monatlich raus, aber bei der nächsten Steuererklärung gibt´s dafür eine saftige Erstattung. Und von der partizipiert nun mal derjenige, der viele Steuern zahlt. Die Finanzämter rechnen die Quotelung der Steuererstattung sogar selbst aus (zumindest bei mir wurde das gemacht).
    • Hallo Maccie,

      Du hast da Glück gehabt.
      Man muss ansonsten einen Aufteilungsbescheid nach § 268 AO beim Finanzamt beantragen.
      Dafür sind durch den BFH die Voraussetzungen festgelegt worden.
      Und nochmal: die Steuerklasse I ist identisch mit Steuerklasse IV.
      Zu dieser Wahl/Änderung ist man mindestens einmal im Jahr berechtigt - ohne Nachweis weiterer Voraussetzungen/Gründe.

      Ich rate immer wieder zur gütlichen Einigung.
      Man hat im Einvernehmen bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten. Bei uns wollte das FA den Trennungszeitpunkt ins alte Jahr legen - entgegen unserer gemeinsamen Erklärung...
      Ich hätte es da auf eine Klage ankommen lassen. Wie soll man nachweisen, dass man noch zusammen lebt und wirtschaftet? ;)
      Zum Glück konnte ich dem SB klar machen, dass es gehupft wie gesprungen war: Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung mit "Gestaltung" des erweiterten Splitting (Abzug des in Naturalien zur Verfügung gestellten Unterhaltes etc.).

      Gruß Tanja

      P.S. Mein Mann und ich machen seit Jahren Einzelveranlagung...erspart uns auch die Vorlage des gemeinsamen Steuerbescheides für Unterhaltszwecke ...