Wohnwertermittlung Unterhalt ab 18

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    • Wohnwertermittlung Unterhalt ab 18

      Hello an alle,
      vielleicht könnt ihr mir helfen die Leitlinien des OLG Frankfurt Familiensenat zum Thema Wohnwertermittlung zu verstehen.
      Es geht um Unterhalt ab 18 für mein Kind und die Berechnung der Quote. Einiges habe ich hier schon gelernt und verstanden. Meine Ex-Frau(Scheidung in 2022) hat vor kurzem das ehemals gemeinsame Haus übernommen und bewohnt dieses aktuell mit meinem 18jährigen Kind gemeinsam. Vermutlich wird zeitnah Ihr "neuer" Partner mit ins Haus einziehen, das lasse ich aktuell einmal außen vor. Mir geht es erstmal um den Wohnwert. Da sie die Immobilie selbst nutzt und alleinige Eigentümerin ist muss sie sich fiktive Mieteinahmen anrechnen lassen. Leider werde ich freiwillig keine Unterlagen zur Berechnung der Quote über meinen Sohn von der Mutter bekommen. Es besteht ein Vergleich(Titel aus der Zeit vor dem 18ten) aus dem ich monatlich Unterhalt bezahle. Ich versuche überschlagsmäßig zu ermitteln ob ein Abänderungsantrag bzw. das einkürzen des laufenden Unterhaltes gerechtfertigt ist. Ich möchte wegen 50€ weniger Unterhalt im Monat nicht Gefahr laufen das "gute" Verhältnis zu meinem Sohn aufs Spiel zu setzten.
      Das sind bei dem aktuellen Mietpreisspiegel 145m² x ca.9€ das bedeutet 1305€ fiktive Mieteinnahmen. Wieviel sie an Zins- und Tilgung gegenrechnen kann ist mir unbekannt, allerdings hat sie im Monat nur ca. 1700€ Nettoverdienst (20Std), falls sie nicht aufstockt, was ich erstmal nicht mitbekomme. Sie kann logischerweise nicht 1300€ Zins und Tilgungsleistungen erbringen, dann bliebe nichts mehr zum Leben. Daher gehe ich davon aus das sie sich schon einen gewissen Wohnwert anrechnen lassen muss. Da der Ex-Schwiegervater die Gelder bereit gestellt hat, das sie das Haus kaufen konnte, könnte es natürlich auch sein das sie von ihm ein zinsloses Darlehen bekommen hat, welches sie dann monatlich an ihn tilgt und die Tilgung durch die Hintertür wieder zurück bekommt. Allerdings wäre das dann unglaubwürdig. 1700€ Nettomonatslohn - Altersvorsorge und zusätzl. Krankenversicherung vielleicht noch 1500€ dann Zins und Tilgung an die Bank von 500€ und das Privatdarlehen 700€ monatlich zurückzahlen? (fiktive Summen). Da bleibt rein rechnerisch nichts mehr zum Leben.
      In den Leitlinien steht:
      (ich hoffe das ist in Ordnung ist ja eine öffentliche Seite vom OLG Frankfurt):
      WohnwertDer Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303), übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe des in Ansatz zubringenden Wohnwerts abzuziehen (BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017, 519, Rn 33f; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 448/17 –, Rn. 31, FamRZ 2018, 1506). Darüber hinausgehende Tilgungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach diesem Zeitpunkt sind neben den Zinszahlungen die den Wohnwert übersteigendenTilgungsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn weder Veräußerung noch Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind.Wegen des Abzugs weiterer Tilgungsleistungen als sekundäre Altersvorsorge wird auf Nummer 10.1 verwiesen.Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge.

      1.Wäre das erneuern von Heizung und Fenster Instandhaltungskosten (ich denke ja), wie wird das dann einkommensmindernd berücksichtigt? z.B. 40.000€ Rechnung für neue Fenster umgelegt auf 40Jahre = 83€/Monat?
      2. Laut OLG können die verbrauchsunabhängigen Hauskosten vom Wohnwert abgezogen werden. Verbrauchsunabhängig schätze ich mal Grundsteuer, Versicherung, Abfall...geschätzt 120€ im Monat. Fehlt was?
      3. "der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht" Da wir geschieden sind kommt ja der volle Wohnwert zur Berechnung zum Einsatz, leider steht in den Leitlinien hierzu nichts.

      Meine grundsätzliche Frage ist, soll ich den ganzen Unterhalt neu berechnen lassen oder nicht? Oder in Kauf nehmen jeden Monat 100-150€ zu viel Unterhalt zu zahlen, zumindest bis zum Abitur, danach kommt ja Bafög ins Spiel.
      Es sind einfach zuviele Unbekannte um halbwegs einschätzen zu können wie die Einkommens und Schuldverhältnisse meiner EX-Frau zukünftig sein werden.
      Zum Abschluss muss ich noch erwähnen das mein Sohn auf Nachfrage erklärt hat das er von dem Unterhalt den ich ihm monatlich zahle 75% an die Mutter für Wohnen, Essen, Autonutzung abgibt. Die Mutter erhält ja auch noch das Kindergeld und Ihren Teil des Barunterhaltes behält sie auch ein. Sie finanziert Ihre Schulden auf Kosten ihres Kindes. Ich weiß am Schluss muss ich das für mich entscheiden, aber es Interessiert mich wie das andere sehen.

      VG
      Theo
    • hallo,

      Rein theoretisch ist sie Junior gegenüber auch gesteigert erwerbspflichtig. Das ist aber im Zweifelsfall schwierig, da ein anderer leistungsfähiger Dritter (du) vorhanden ist.

      ja, das Haus. Ich würde sagen, dass alle Nebenkosten, die auf Mieter umgelegtes werden können nicht berücksichtigt werden dürfen.
      Wohnwert…Hast du mal geschaut was die Kaltmieten in der Größe/lage sind?

      Junior muss dir die Unterlagen der Mutter zur Verfügung stellen. Genau wie er deine der Mutter zukommen lassen muss zur Berechnung.
      wann macht Junior Abi und wann ist er 18 geworden?

      Selbst wenn alles so bleibt wie es ist, dann muss das komplette Kindergeld in Abzug gebracht werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Theo,

      Grundsteuer kann nicht vom Wohnwert abgezogen werden.
      Es darf nur mindern in Ansatz gebracht werden, was bei Vermietung nicht auf den Mieter umlegbar wäre.

      Für den Rest habe ich keine Ahnung, da ohne Kenntnisse der finanziellen Gegebtmheiten bei der Ex keine Prognose hinsichtlich des Unterhalts abzugeben ist.
      Ich glaube, auch @Kakadu59 hatte eine auskunftsverweigernde KM und das Kind ist erst im Verfahren mit einem Teil der Unterlagen rumgekommen.
      Schick den Sohn am besten mit Deinrn Unterlagen und einem ausführlichen Zettel über den bei der Ex geschätzten Wohnwert von 1.300 zum Jugendamt...
      Er soll die Quote berechnen lassen, das ist kostenlos für ihn...Und ggf. eben auch für Dich.

      Wenn Dir erste Unterlagen vorliegen (bei Geltendmachung von Abzügen vom Wohnwert vollumfänglich Verträge, Kontoauszüge anfordern!) kannst Du immer noch abschätzen, ob sich eine Abänderung (dienlich zwingend gerichtlich erfolgen muss, im Einvernehmen der Beteiligten kann man auch von Beschlüssen abweichen - aber halt das bloß alles schriftlich fest mit Unterschrift beider Vertragsparteien!)

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen,
      danke für die Antworten.

      Euklid wrote:

      Ist das so?
      Hallo Euklid, es ist ja schön das du antwortest, aber was soll ich damit anfangen?

      AnnaSophie wrote:

      Rein theoretisch ist sie Junior gegenüber auch gesteigert erwerbspflichtig. Das ist aber im Zweifelsfall schwierig, da ein anderer leistungsfähiger Dritter (du) vorhanden ist.
      Hallo Sophie,
      ich denke praktisch sind wir auch beide gesteigert erwerbspflichtig, allerdings reagieren die Gerichte erst wenn der Mindestunterhalt nicht mehr gedeckelt ist, das ist ja das Problem. Theoretisch besteht ja ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch.

      AnnaSophie wrote:

      Wohnwert…Hast du mal geschaut was die Kaltmieten in der Größe/lage sind?
      ja, 9€/m² bei 144m² = 1296€ (ohne Keller und Garten)

      AnnaSophie wrote:

      Junior muss dir die Unterlagen der Mutter zur Verfügung stellen. Genau wie er deine der Mutter zukommen lassen muss zur Berechnung.
      wann macht Junior Abi und wann ist er 18 geworden?
      Abi ist im Sommer 2026, er ist im Juli 24 volljährig geworden. Die Unterlagen bekomme ich niemals ohne Gericht, vor allem nicht vollständig mit Belegen.

      AnnaSophie wrote:

      Selbst wenn alles so bleibt wie es ist, dann muss das komplette Kindergeld in Abzug gebracht werden.
      Ja, genau. Das ist ja in der Zahltabelle schon berücksichtigt.

      TanjaW9 wrote:

      Schick den Sohn am besten mit Deinrn Unterlagen und einem ausführlichen Zettel über den bei der Ex geschätzten Wohnwert von 1.300 zum Jugendamt...
      Er soll die Quote berechnen lassen, das ist kostenlos für ihn...Und ggf. eben auch für Dich.
      Ja, das wird wohl das Beste sein, ich will ja auch erreichen das er sich mit dem Thema auseinander setzt. Allerdings beim Thema Jugendamt stellen sich bei mir alle Haare auf, wie schon oft geschrieben und gehört kann man hier auf absolute Unkenntnis seitens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen treffen, die pro ehemalig Betreuender Elternteil agieren. Da kann auch viel kaputt gemacht werden für das Verständnis zur Unterhaltsberechnung für meinen Sohn. Da muss man Glück haben und auf jemand kompetenten treffen. Aber mir bleibt ja keine Wahl.
      Ich warte jetzt noch ab, bis der neue Partner ins Haus meiner Ex-Frau eingezogen ist und Ihre Finanzierung aus der Teilungsversteigerung abgeschlossen ist, ebenfalls versuche ich in Erfahrung zu bringen ob sie Ihre Arbeitszeit erhöht um die finanziellen Lasten zu tragen. Danach bestehe ich auf einer Neuberechnung.

      Kann mir einer den Bedarfskontrollbetrag erklären, mit Worten die ich verstehe und wie sich dieser womöglich auf die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes auswirkt? Ich werde aus den gegoogelten Informationen nicht schlau.
      Vielen Dank
      LG Theo