Hello an alle,
vielleicht könnt ihr mir helfen die Leitlinien des OLG Frankfurt Familiensenat zum Thema Wohnwertermittlung zu verstehen.
Es geht um Unterhalt ab 18 für mein Kind und die Berechnung der Quote. Einiges habe ich hier schon gelernt und verstanden. Meine Ex-Frau(Scheidung in 2022) hat vor kurzem das ehemals gemeinsame Haus übernommen und bewohnt dieses aktuell mit meinem 18jährigen Kind gemeinsam. Vermutlich wird zeitnah Ihr "neuer" Partner mit ins Haus einziehen, das lasse ich aktuell einmal außen vor. Mir geht es erstmal um den Wohnwert. Da sie die Immobilie selbst nutzt und alleinige Eigentümerin ist muss sie sich fiktive Mieteinahmen anrechnen lassen. Leider werde ich freiwillig keine Unterlagen zur Berechnung der Quote über meinen Sohn von der Mutter bekommen. Es besteht ein Vergleich(Titel aus der Zeit vor dem 18ten) aus dem ich monatlich Unterhalt bezahle. Ich versuche überschlagsmäßig zu ermitteln ob ein Abänderungsantrag bzw. das einkürzen des laufenden Unterhaltes gerechtfertigt ist. Ich möchte wegen 50€ weniger Unterhalt im Monat nicht Gefahr laufen das "gute" Verhältnis zu meinem Sohn aufs Spiel zu setzten.
Das sind bei dem aktuellen Mietpreisspiegel 145m² x ca.9€ das bedeutet 1305€ fiktive Mieteinnahmen. Wieviel sie an Zins- und Tilgung gegenrechnen kann ist mir unbekannt, allerdings hat sie im Monat nur ca. 1700€ Nettoverdienst (20Std), falls sie nicht aufstockt, was ich erstmal nicht mitbekomme. Sie kann logischerweise nicht 1300€ Zins und Tilgungsleistungen erbringen, dann bliebe nichts mehr zum Leben. Daher gehe ich davon aus das sie sich schon einen gewissen Wohnwert anrechnen lassen muss. Da der Ex-Schwiegervater die Gelder bereit gestellt hat, das sie das Haus kaufen konnte, könnte es natürlich auch sein das sie von ihm ein zinsloses Darlehen bekommen hat, welches sie dann monatlich an ihn tilgt und die Tilgung durch die Hintertür wieder zurück bekommt. Allerdings wäre das dann unglaubwürdig. 1700€ Nettomonatslohn - Altersvorsorge und zusätzl. Krankenversicherung vielleicht noch 1500€ dann Zins und Tilgung an die Bank von 500€ und das Privatdarlehen 700€ monatlich zurückzahlen? (fiktive Summen). Da bleibt rein rechnerisch nichts mehr zum Leben.
In den Leitlinien steht:
(ich hoffe das ist in Ordnung ist ja eine öffentliche Seite vom OLG Frankfurt):
WohnwertDer Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303), übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe des in Ansatz zubringenden Wohnwerts abzuziehen (BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017, 519, Rn 33f; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 448/17 –, Rn. 31, FamRZ 2018, 1506). Darüber hinausgehende Tilgungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach diesem Zeitpunkt sind neben den Zinszahlungen die den Wohnwert übersteigendenTilgungsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn weder Veräußerung noch Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind.Wegen des Abzugs weiterer Tilgungsleistungen als sekundäre Altersvorsorge wird auf Nummer 10.1 verwiesen.Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge.
1.Wäre das erneuern von Heizung und Fenster Instandhaltungskosten (ich denke ja), wie wird das dann einkommensmindernd berücksichtigt? z.B. 40.000€ Rechnung für neue Fenster umgelegt auf 40Jahre = 83€/Monat?
2. Laut OLG können die verbrauchsunabhängigen Hauskosten vom Wohnwert abgezogen werden. Verbrauchsunabhängig schätze ich mal Grundsteuer, Versicherung, Abfall...geschätzt 120€ im Monat. Fehlt was?
3. "der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht" Da wir geschieden sind kommt ja der volle Wohnwert zur Berechnung zum Einsatz, leider steht in den Leitlinien hierzu nichts.
Meine grundsätzliche Frage ist, soll ich den ganzen Unterhalt neu berechnen lassen oder nicht? Oder in Kauf nehmen jeden Monat 100-150€ zu viel Unterhalt zu zahlen, zumindest bis zum Abitur, danach kommt ja Bafög ins Spiel.
Es sind einfach zuviele Unbekannte um halbwegs einschätzen zu können wie die Einkommens und Schuldverhältnisse meiner EX-Frau zukünftig sein werden.
Zum Abschluss muss ich noch erwähnen das mein Sohn auf Nachfrage erklärt hat das er von dem Unterhalt den ich ihm monatlich zahle 75% an die Mutter für Wohnen, Essen, Autonutzung abgibt. Die Mutter erhält ja auch noch das Kindergeld und Ihren Teil des Barunterhaltes behält sie auch ein. Sie finanziert Ihre Schulden auf Kosten ihres Kindes. Ich weiß am Schluss muss ich das für mich entscheiden, aber es Interessiert mich wie das andere sehen.
VG
Theo
vielleicht könnt ihr mir helfen die Leitlinien des OLG Frankfurt Familiensenat zum Thema Wohnwertermittlung zu verstehen.
Es geht um Unterhalt ab 18 für mein Kind und die Berechnung der Quote. Einiges habe ich hier schon gelernt und verstanden. Meine Ex-Frau(Scheidung in 2022) hat vor kurzem das ehemals gemeinsame Haus übernommen und bewohnt dieses aktuell mit meinem 18jährigen Kind gemeinsam. Vermutlich wird zeitnah Ihr "neuer" Partner mit ins Haus einziehen, das lasse ich aktuell einmal außen vor. Mir geht es erstmal um den Wohnwert. Da sie die Immobilie selbst nutzt und alleinige Eigentümerin ist muss sie sich fiktive Mieteinahmen anrechnen lassen. Leider werde ich freiwillig keine Unterlagen zur Berechnung der Quote über meinen Sohn von der Mutter bekommen. Es besteht ein Vergleich(Titel aus der Zeit vor dem 18ten) aus dem ich monatlich Unterhalt bezahle. Ich versuche überschlagsmäßig zu ermitteln ob ein Abänderungsantrag bzw. das einkürzen des laufenden Unterhaltes gerechtfertigt ist. Ich möchte wegen 50€ weniger Unterhalt im Monat nicht Gefahr laufen das "gute" Verhältnis zu meinem Sohn aufs Spiel zu setzten.
Das sind bei dem aktuellen Mietpreisspiegel 145m² x ca.9€ das bedeutet 1305€ fiktive Mieteinnahmen. Wieviel sie an Zins- und Tilgung gegenrechnen kann ist mir unbekannt, allerdings hat sie im Monat nur ca. 1700€ Nettoverdienst (20Std), falls sie nicht aufstockt, was ich erstmal nicht mitbekomme. Sie kann logischerweise nicht 1300€ Zins und Tilgungsleistungen erbringen, dann bliebe nichts mehr zum Leben. Daher gehe ich davon aus das sie sich schon einen gewissen Wohnwert anrechnen lassen muss. Da der Ex-Schwiegervater die Gelder bereit gestellt hat, das sie das Haus kaufen konnte, könnte es natürlich auch sein das sie von ihm ein zinsloses Darlehen bekommen hat, welches sie dann monatlich an ihn tilgt und die Tilgung durch die Hintertür wieder zurück bekommt. Allerdings wäre das dann unglaubwürdig. 1700€ Nettomonatslohn - Altersvorsorge und zusätzl. Krankenversicherung vielleicht noch 1500€ dann Zins und Tilgung an die Bank von 500€ und das Privatdarlehen 700€ monatlich zurückzahlen? (fiktive Summen). Da bleibt rein rechnerisch nichts mehr zum Leben.
In den Leitlinien steht:
(ich hoffe das ist in Ordnung ist ja eine öffentliche Seite vom OLG Frankfurt):
WohnwertDer Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303), übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe des in Ansatz zubringenden Wohnwerts abzuziehen (BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017, 519, Rn 33f; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 448/17 –, Rn. 31, FamRZ 2018, 1506). Darüber hinausgehende Tilgungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach diesem Zeitpunkt sind neben den Zinszahlungen die den Wohnwert übersteigendenTilgungsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn weder Veräußerung noch Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind.Wegen des Abzugs weiterer Tilgungsleistungen als sekundäre Altersvorsorge wird auf Nummer 10.1 verwiesen.Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge.
1.Wäre das erneuern von Heizung und Fenster Instandhaltungskosten (ich denke ja), wie wird das dann einkommensmindernd berücksichtigt? z.B. 40.000€ Rechnung für neue Fenster umgelegt auf 40Jahre = 83€/Monat?
2. Laut OLG können die verbrauchsunabhängigen Hauskosten vom Wohnwert abgezogen werden. Verbrauchsunabhängig schätze ich mal Grundsteuer, Versicherung, Abfall...geschätzt 120€ im Monat. Fehlt was?
3. "der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht" Da wir geschieden sind kommt ja der volle Wohnwert zur Berechnung zum Einsatz, leider steht in den Leitlinien hierzu nichts.
Meine grundsätzliche Frage ist, soll ich den ganzen Unterhalt neu berechnen lassen oder nicht? Oder in Kauf nehmen jeden Monat 100-150€ zu viel Unterhalt zu zahlen, zumindest bis zum Abitur, danach kommt ja Bafög ins Spiel.
Es sind einfach zuviele Unbekannte um halbwegs einschätzen zu können wie die Einkommens und Schuldverhältnisse meiner EX-Frau zukünftig sein werden.
Zum Abschluss muss ich noch erwähnen das mein Sohn auf Nachfrage erklärt hat das er von dem Unterhalt den ich ihm monatlich zahle 75% an die Mutter für Wohnen, Essen, Autonutzung abgibt. Die Mutter erhält ja auch noch das Kindergeld und Ihren Teil des Barunterhaltes behält sie auch ein. Sie finanziert Ihre Schulden auf Kosten ihres Kindes. Ich weiß am Schluss muss ich das für mich entscheiden, aber es Interessiert mich wie das andere sehen.
VG
Theo