Kind 18 - Mutter will keinen Barunterhalt zahlen und schickt das Kind zum Anwalt gegen den Vater

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    • Das reine Arbeitseinkommen (Netto) kann - je nach OLG - um eine "berufsbedingte" Pauschale (5%) bereinigt/ reduziert werden. Nach meinem Kenntnisstand ist diese Pauschale auf 3000,00 € monatl. Nettoeinkommen gedeckelt.
      Falls die berufsbedingten Aufwendungen höher sein sollten (zyB. langer Arbeitsweg, oder Gewerkschftsbeiträge) sind die entsprechenden darzulegen ggf. zu belegen.
      Bitte lese Dich da mal in die "unterhaltsrechtlichen Leitlinien" des (für Dich) zuständigen OLG's ein. Zuständig ist regelmäßig das OLG, in dessen Dunstkreis die minderjährigen Kinder leben...
      Wenn es um volljährige Kinder geht, daß Eigene OLG (also da, wo Du lebst)...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • zusätzlich kannst du zus. Altersvorsorge abziehen, wenn sie angespart wird.
      All das steht in den Leitlinien des Oberlandesgerichts, das zuständig ist.

      und ja, dein jahresnettoeinkommen/12 und dann berufsbedingtenaifwendungen und zum. Altersvorsorge (4% vom Brutto, bei Einkünften über der beitragsbemessungsgrenze auch mehr).

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • abziehen kann man ne Menge, auch bestimmte Versicherungen. Ehebedingte Aufwände, wenn du z.b. noch Raten aus Krediten bedienen musst, die in der Ehezeit entstanden sind.
      Das mit der Altersvorsorge sollte man nicht unterschätzen. Es klingt kompliziert, ist es aber nicht.

      Du kannst 4% deines Bruttolohnes in die Altersvorsorge buttern, das mindert dann dein bereinigtes Einkommen.
      Wenn du über der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung liegst (derzeit 7.550 West), dann sogar um die 20% (je nach OLG Bezirk) für den Teil der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
      Welches OLG hast du? Google mal nach deren Leitlinien, wie Kakadu vorgeschlagen. Da steht in der Regel ausführlich drin, was abgezogen werden kann.
    • So, lange hat's gedauert, heute, am 13.1.25, kam ein Schreiben der Gegenseite, rückdatiert auf den 30.12.24, mit folgendem Inhalt:

      Betreff: Unterhaltsangelegenheit

      Sehr geehrter Herr [Anonymisiert],

      in obiger Angelegenheit hat mich Ihr Schreiben vom 26.11.2024 erreicht. Nach Durchsicht der Unterlagen ist allerdings festgestellt worden, dass der Steuerbescheid des Jahres 2023 fehlt. Um Übersendung wird gebeten. Des Weiteren ist festzustellen gewesen, dass für August 2024 ab dem 6.8.2024 kein Lohn wegen Krankheit gezahlt worden ist. Und zwar wohl für die Zeit vom 6.8. bis 18.8. Hier dürften Zahlungen der Krankenkasse zu erwarten gewesen sein. Bitte weisen Sie diese noch nach.

      Sie hatten mitgeteilt, dass Sie die selbstständige Tätigkeit aufgegeben haben. Gleichwohl besteht hier ein Anspruch hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit auf Übersendung der entsprechenden Steuerbescheide. Diese fehlen für das Jahr 2021/2022 und ebenso für 2023. Bitte leiten Sie diese noch zu.

      Hinsichtlich der Auskunftswünsche über das Einkommen meines Mandanten darf ich mitteilen, dass dieser bis voraussichtlich 11.7.2025 in Ausbildung befindlich ist, und zwar seit dem 9.9.2024. Die Schulbescheinigung fügen wir anbei.

      Des Weiteren fügen wir den Teilnehmervertrag zur Kenntnis anbei. Die Maßnahme ist nicht BAföG-bezugsberechtigt. Insoweit sind hier Einkünfte für meinen Mandanten nicht weiter zu verzeichnen.

      Hinsichtlich der Einkünfte der Kindesmutter darf ich mitteilen, dass diese keinerlei Einkünfte hat. Eine entsprechende Erklärung der Kindesmutter übersende ich ebenfalls in der Anlage. Sie hatten um Übersendung der Einkünfte der letzten 12 Monate gebeten. Ich übersende in der Anlage für die Kindesmutter die Erklärung vom 5.11.2024.

      Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hat die Kindesmutter nicht. Auch keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Der Steuerbescheid wird Ihnen sowie vorliegend übersandt.
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat die Kindesmutter nicht.
      Einkünfte aus Kapitalvermögen hat sie ebenfalls nicht.
      Weitere Einkünfte hat sie nicht.

      Bezüglich des Wunsches, Einkünfte des Ehegatten der Kindesmutter mitzuteilen, darf ich darauf hinweisen, dass der Familienunterhalt hier irrelevant ist, da wir nicht in einer Mangelfallberechnung sind.

      Hinsichtlich des selbstgenutzten Hauseigentums ist festzuhalten, dass es sich um einen Altbau handelt. Die genaue Quadratmeterzahl wird Ihnen noch mitgeteilt. Nach hiesiger Kenntnis liegt der durchschnittliche Quadratmeter-Kaltmietpreis in [Ort anonymisiert] bei 6,00 €. Selbstverständlich ist nur die Hälfte des Wohnvorteils zu berücksichtigen. Dies führt aber nicht dazu, dass die Mutter meines Mandanten zu einem Einkommen kommt, das oberhalb des Selbstbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle liegt.

      Derzeit zahlen Sie, dies hat mir mein Mandant mitgeteilt, 288,50 €.

      Nach vorläufiger Berechnung dürfte sich Ihr Einkommen in der 6. Einkommensgruppe bewegen, sodass der Unterhaltsbedarf meines Mandanten angesichts des fehlenden Einkommens bei der Kindesmutter vollständig von Ihnen zu tragen ist, sodass sich hier voraussichtlich ein Unterhaltsbetrag von 632,00 € ergeben dürfte. Mit einer entsprechenden Nachzahlung müssen Sie rechnen.

      Dazu eine Kopie eines Einzeilers meiner Exfrau:
      "Hiermit erkläre ich, xxx, geb. xx.xx.xxxx, keinerlei Einkünfte zu haben.
      [Unterschrift]

      Also ich habe weiter keine Belege oder sonstiges, sondern nur die - nun schriftliche - Aussage, dass sie kein Geld hat und daher ich alles zahlen soll...

      :(

      Und nun? Doch zu einem Anwalt gehen?
    • hallo,

      Junior ist volljährig? Dann besteht keine gesteigerte erwerbspflichtig, sofern er nicht eine allgemein bildende Schule besucht. Wovon ich nicht ausgehe, da diese keine Verträge mit ihren Schülern haben.

      Ich würde die Anwältin auffordern den § zu benennen aufgrund dessen Junior kein schülerbafög beantragen kann. Des Weiteren solltest du prüfen ob das Haus wirklich nur für 6€/qm Kaltmiete erzielt werden kann.
      und fragen wie die Mutter ihren Lebensunterhalt bestreitet.
      Aber mach dir nichts vor, ein fiktives Einkommen kann nur per Gericht festgelegt werden.

      hat Junior dich in Verzug gesetzt, so dass überhaupt eine Nachforderung geltend gemacht werden kann?

      Was ist das für eine Schule die Junior besucht?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo es reicht,

      wenn Du noch ein bisschen Geld hinterher werfen willst, kannst Du vermutlich auf eine eidesstattliche Versicherung bestehen.
      Das würde ich an Deiner Stelle nicht auf die Spitze treiben.
      Selbst wenn das verweigert werden würde, müsstest Du ein Auskunftsverfahren lostreten.
      Stell mal die Frage, wovon die Mutter lebt und fordere rein vorsorglich auch Bescheide über Sozialleistungen an.
      Allerdings denke ich, daß ist nur Zeit verschwenden...

      Gruß Tanja
    • Kann mir jemand nochmal sagen, wie ich das bereinigte Nettoeinkommen berechne? Ich habe hier im Forum einen alten Beitrag aus dem Jahr 2023 gefunden, bin mir aber unsicher, ob das so passt...
      Sind nur meine laufenden Einkünfte relevant? Oder die aus den letzten 12 Monaten oder aus welchem Zeitraum? Ich habe immerhin meine Einkünfte bis ins Jahr 2021 offengelegt, das muss ja irgendeinen Grund gehabt haben.
      und zählen dazu auch Krankengeld-Zahlungen? Oder nur Gehalt?

      Angenommen meine Auskünfte gingen bis 11/24, würde ich dann die Nettoeinkünfte von 12-23 bis 11-24 einschliesslich addieren und dann durch 12 teilen (einschl. Krankengeld)
      - danach 385 pauschal als berufsbedingte Aufwendungen abziehen (kann die Gegenseite das in Frage stellen??)
      - danach 4% des Monatsdurchschnitt als Altersvorsorge abziehen (kann die Gegenseite das in Frage stellen??)
      - um schliesslich so das bereinigte Nettoneinkommen zu erhalten?

      The post was edited 1 time, last by Es-Reicht ().

    • Hallo es reicht,
      beim Unterhaltsrechner des ISUV werden auch Erklärungen angezeigt. Der Unterhaltsrechner berücksichtigt automatisch (ich glaube 5%) berufsbedingte Aufwendungen. In den OLG-Leitlinien in dem für Euch zuständigen Gericht kann gegebenenfalls eine Abweichende Anwendung praktiziert werden. Da musst du nachschauen, das was da steht, wird dann auch von dem Gericht so berechnet. Das gleiche gilt für die Altersvorsorge auch. Es kommen auch zusätzliche Krankenversicherungen zum tragen. Eventuell auch Sparverträge, ich würde alles ansetzten, rausstreichen können sie immer noch. Alles was du belegt hast, kann auch nicht in Frage gestellt werden, wenn es grundsätzlich anerkannt wird. Es werden auch Schulden berücksichtigt (Zins und Tilgung), die während der gemeinsamen Zeit entstanden sind(siehe Unterhaltsrechner). Auch wird ein fiktiver Wohnwert, bei selbst genutztem Wohnraum (Eigentum) als reales Einkommen deinem monatlichem bereinigtem Netto hinzugezählt. Wenn du Eigentum hast und darin Mietfrei wohnst. Bei mir wurden immer die letzten 12 Lohnabrechnungen addiert und durch zwölf geteilt. Die letzte Steuererklärung wird auch oft mit angefordert, da es ja mehrere Möglichkeiten gibt Einkommen zu erzielen (7 Einkunftsarten).
      Es gelten die letzten 12 Lohnabrechnungen ab dem Auskunftsverlangen der Gegenseite.
      Ich würde dir Empfehlen dich mit dem Unterhaltsrechner auseinander zu setzten und die OLG Leitlinien zu deinem zuständigen Gericht einzusehen. Am besten Googlen.
      VG
      Theo
    • ...und es gibt bei ISUV das Merkblatt "Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen". Es kostet 3,50 €.
      Auch zum Krankengeld werden dort Angaben gemacht.

      Es-Reicht wrote:

      ...

      - danach 385 pauschal als berufsbedingte Aufwendungen abziehen (kann die Gegenseite das in Frage stellen??)
      - danach 4% des Monatsdurchschnitt als Altersvorsorge abziehen (kann die Gegenseite das in Frage stellen??)
      ...
      Berufsbedingte Aufwendung werden grundsätzlich mit 5% vom Nettoeinkommen berücksichtigt und Altersvorsorge bis max. 4%, sofern diese tatsächlich gebildet wird.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Es-Reicht wrote:

      danach 385 pauschal als berufsbedingte Aufwendungen abziehen (kann die Gegenseite das in Frage stellen??)

      Villa wrote:

      Berufsbedingte Aufwendung werden grundsätzlich mit 5% vom Nettoeinkommen berücksichtigt

      Die 3 Oberlandesgerichte in NRW (Düsseldorf, Hamm und Köln) haben seit 2025 gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien! Eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen gibt es also nun bei allen diesen OLG in NRW nicht mehr (Ausnahme: bei Zurechnung fiktiver Einkünfte). Berufsbedingte Aufwendungen müssen nun also grundsätzlich konkret dargelegt werden.

      Sogar die Düsseldorfer Tabelle 2025 wurde in diesem Zusammenhang geändert. Von berufsbedingten Aufwendungen oder einer Pauschale dafür ist darin neuerdings gar keine Rede mehr.

      Die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken haben auch gemeinsame Leitlinien (SüdL). Offenbar gibt es dort aber noch eine 5%-Pauschale. Wie lange noch?

      The post was edited 1 time, last by so-ist-das ().

    • Es-Reicht wrote:

      Krankengeld auch?
      wie lang wurde denn Krankengeld gezahlt? War es vorübergehend (1-2 Monate), laut meiner Recherche ist es eine Entgeldersatzleistung und somit als Einkommen zu rechnen. Es ist ja auch niedriger als der Lohn in sofern kommt es dir eigentlich zum Vorteil bei der Berechnung. Ähnlich wie bei Kurzarbeit, hatte ich auch. Dadurch war das bereinigte Netto aus dem sich der Unterhalt berechnet niedriger. Kurzarbeit wurde dann aber wieder zurückgefahren.
      VG
      Theo