Kind 18 - Mutter will keinen Barunterhalt zahlen und schickt das Kind zum Anwalt gegen den Vater

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    • Es-Reicht wrote:


      Vor allem: Warum kommt in deiner Darstellung die KM garnicht mehr vor?
      Mein Beitrag/Vorschlag war als Grundlage einer Verhandlung (ohne kostspielige Anwälte einzuschalten, denn nur mit Anwalt wirst du Auskunft über das Einkommen der Ex erhalten) mit deinem Sohn gedacht, ohne Stress und hohe Anwaltskosten.
      Das hat sich jetzt offensichtlich erledigt, da du bereits Post erhalten hast.
      Dann bleibt dir nichts anderes übrig als auch einen Anwalt zu nehmen, der selbstverständlich kostet.
    • Hallo,

      die Frage hatte ich doch in Beitrag 5 schon beantwortet?
      Einkommen und Vermögen von Kind und KM.
      Vom neue Ehegatten Einkommen wegen des Familienunterhalts.
      Das ggf. zur Hälfte besessene Haus "generiert" Einkünfte als Nutzung von Vermögen durch Ansatz des Wohnwertes.
      Da Du aber ohnehin zum Anwalt willst/solltest, wird der hoffentlich wissen, was er zu fordern hat.
      Du musst halt nur darauf hinweisen, dass die KM mit gut situiertem Partner verheiratet ist und ihnen Deines Wissens nach ein Haus gemeinsam gehört.
      Wenn man sich mit der Materie nicht so auskennt, sollte man die Formulierung der Auskunftsanfrage nach 1605 BGB lieber dem Profi überlassen.

      Gruß Tanja
    • Hi @Es-Reicht, bei allen (detaillierten) Forderungen zu den Einkommenssituationen von KM und Sohn Diese UNBEDINGT BELEGHAFT(!) einfordern...
      Ich schicke Dir mal einen Link per PN, wo hierzu eine recht gute Auflistung zu den einzelnen Einkommensarten drinsteht...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hi @Es-Reicht,

      leider finde ich den Link (auf die Schnelle) nicht, deshalb schreibe ich die Dinge hier mal so rein, wie ich es seinerzeit an meine volljährig gewordene Tochter geschrieben habe:

      Hallo lieber Sohn:

      Von Deiner Mutter benötige ich von Dir zur Ermittlung der Haftungsanteile/ Quote (Unterhalt gemäß §1605 BGB) folgende Auskünfte in Form von Belegen/ schriftlichen Nachweisen:


      - Offenlegung der Einkünfte der letzten 12 Monate aus nichselbsttständiger Arbeit (soweit zutreffend)
      - Offenlegung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/ oder Gewerbe derletzten 3 Jahre (soweit zutreffend)
      - Offenlegung des des letzten Steuerbescheides (einschließlich der zugrundeliegenden Steuererklärung (bei selbstständiger Tätigkeit Gewerbe Steuerbescheide und
      -erklärung der letzten 3 Jahre)
      - Offenlegung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
      - Offenlegung der Kapitaleinkünfte (zB. aus sparvermöge/ Aktien)
      - Es ist abschließend schriftlich zu erklären, daß außer den in der Auskunft angegebenen Einkünften keine weiteren Einkünfte existieren


      Bezugnehmend zum selbstbewohnten Haus sowie die diesbezüglichen Eigentumsverhältnissen betreffend und den Einkünften des Ehemanns wurde ja schon was geschrieben. Das als Forderung einfach mit dazu schreiben...

      @Theo,
      was heißt das fett rotmarkierte in dem nachstehenden Zitat von DIr?

      Theo wrote:

      hiermit fordere ich dich (dein Kind) auf, mir nach 1605 i.V.m. 242 BGB Auskunft zu erteilen
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Habt alle nochmal vielen Dank für Eure hilfreichen Beiträge!!

      Ich denke das ist schon sehr viel Hilfe für mich gewesen. Mal sehen, wie das ganze nun weitergeht, ich bin leider bislang immer noch mit neuen Tricks und Schachzügen der KM überrascht worden, einschl. der 'offiziellen' Abmeldung aus dem Staat...
      Ich melde mich vermutlich nochmal.

      Grüsse,
      Es-Reicht
    • Theo wrote:

      Hallo Kakadu,
      richtigerweise muss es so heißen.
      § 235 Abs. 1 FamFG i.v.m. heißt in Verbindung mit.
      Da geht es um Auskünfte die das Gericht verlangt.
      VG Theo
      Hallo Theo, hallo Kakadu,

      die 1. Formulierung war schon richtig.
      Wir normal Sterblichen können nicht jemanden nach 235 FamFg auffordern. Dies ist ausschließlich dem Gericht vorbehalten - mit dem, auch nur dem Gericht möglichen Konsequenzen/Sanktionen.
      Wir können das Kind nur nach 1605 BGB auffordern für sich selbst Auskunft zu erteilen (Kind=Verwandter in gerader Linie) und für den anderen Elternteil nach 1605 i.V.m. 242 BGB.
      Bitte nicht verwechseln! Das würde Euch spätestens auf die Füße fallen, wenn es um die rückwirkende Änderung eines Unterhaltstitels oder vor Gericht geht!

      Gruß Tanja
    • Es-Reicht wrote:

      Schachzügen der KM überrascht worden, einschl. der 'offiziellen' Abmeldung aus dem Staat...
      Hallo,

      kannst Du Dich bitte nicht so "schwammig" ausdrücken?
      Je nachdem, was Du damit meinst, sind von Dir ja weitere Schritte einzuleiten:
      1. Wenn das bedeutet, dass die KM ins Ausland gezogen ist, was ist mit den beiden Kindern?
      Wo wohnen die nun?
      2. Ist die KM ins Ausland gezogen, solltest Du das der Kindergeldstelle mitteilen und hilfsweise die Auszahlung des Kindergeldes an Dich selbst beantragen.
      3. Kann die KM ja nicht das Haus auf den Rücken geschnallt haben, versuche rauszubekommen, was damit ist...

      Herje, warum holt ihr erst so spät einen Anwalt mit ins Boot?

      Gruß Tanja
    • Das war in den vergangen Jahren... Da ist sie - um die Schulpflicht zu umgehen - auf dem Papier ausgewandert, incl. der Kinder...
      Inzwischen sind sie alle wieder da. Also, physisch waren sie natürlich immer da.. Aber das ist ne andere Geschichte, an der schon Schulamt und Jugendamt gescheitert sind..
    • TanjaW9 wrote:

      Theo wrote:

      Hallo Kakadu,
      richtigerweise muss es so heißen.
      § 235 Abs. 1 FamFG i.v.m. heißt in Verbindung mit.
      Da geht es um Auskünfte die das Gericht verlangt.
      VG Theo
      Hallo Theo, hallo Kakadu,
      die 1. Formulierung war schon richtig.
      [...]
      Gruß Tanja


      Nicht ganz, vermutlich hat sich aber einfach nur ein Verständnisfehler eingeschlichen (?)

      Kakadu59 wrote:

      [...]
      @Theo,
      was heißt das fett rotmarkierte in dem nachstehenden Zitat von DIr?

      Theo wrote:

      hiermit fordere ich dich (dein Kind) auf, mir nach 1605 i.V.m. 242 BGB Auskunft zu erteilen
      Mir ging es ausschließlich um das Rotmarkierte.
      1. War mir adhoc die Buchstabenfolge nicht geläufig;
      2. konnte ich mit der Zahl 242 (BGB) nichts anfangen... ( hatte aber schon vermutet, daß es sich hier um den Paragraf 242 FamFG. handelt und nicht wie geschrieben BGB....)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      es ist 242 BGB!

      Gruß Tanja

      Nachtrag:

      OLG München Beschluss vom 25.01.2023 - 2 UF 813/22 e wrote:

      Zwar sind im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses auch Eltern untereinander zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet, wenn die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dieser Anspruch folgt jedoch nicht aus § 1605 BGB, da Eltern zwar mit ihren Kindern, nicht aber miteinander verwandt sind. Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, als Folge der besonderen Rechtsbeziehung zwischen Eltern, die ihren gemeinsamen Kindern gleichrangig unterhaltsverpflichtet sind.
    • Ok, dann war ich es, der hier was gründlich mißverstanden und/ bzw. fehlinterpretiert hat.
      Sorry...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • So, ich hab meinen Text jetzt glaube ich fertig:

      Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin xxx,

      in vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom xx.11.2024.
      Selbstverständlich werde ich meiner Auskunftsverpflichtung bis zum gesetzten Termin nachkommen.

      Gleichzeitig fordere ich Ihren Mandaten auf, mir nach §1605 Auskunft zu erteilen für Ihren Mandanten und nach 1605 i.V.m. 242 BGB für die Kindesmutter für die Ermittlung der Haftungsanteile/ Quote folgende Auskünfte in Form von Belegen/schriftlichen Nachweisen zur Verfügung zu stellen:
      1. Offenlegung des aktuellen Ausbildungs- oder Schulverhältnisses, insbesondere Informationen zum Bildungsträger, Beginn und voraussichtliches Ende der Ausbildung und ggf. bewilligten Ausbildungsvergütungen.
      2. Offenlegung der Einkünfte der letzten 12 Monate aus nichtselbstständiger Arbeit (soweit zutreffend)
      3. Offenlegung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/ oder Gewerbe der letzten 3 Jahre (soweit zutreffend)
      4. Offenlegung des letzten Steuerbescheides (einschließlich der zugrundeliegenden Steuererklärung (bei selbstständiger Tätigkeit Gewerbe Steuerbescheide und -erklärung der letzten 3 Jahre)
      5. Offenlegung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der letzten 3 Jahre (soweit zutreffend)
      6. Offenlegung der Kapitaleinkünfte (z.B. aus Sparvermöge/ Aktien/Vermietung von Wohnraum) der letzten 3 Jahre (Zu letzterem weise ich darauf hin, dass mein anderer Sohn xx meinen Kenntnissen nach monatlich für Kost und Login seiner Mutter Geld bezahlt.)
      7. Einkommen des gut situierten neuen Ehemanns der Kindesmutter, Herrn xxx yyy, wegen des Familienunterhalts.
      8. Es ist anzunehmen, daß das zur Hälfte von der Mutter besessene Haus auch Einkünfte als Nutzung von Vermögen durch Ansatz des Wohnwertes generiert.
      9. Es ist abschließend schriftlich zu erklären, daß außer den in der Auskunft angegebenen Einkünften keine weiteren Einkünfte existieren.
      Für die Erteilung der oben genannten Auskünfte setze ich eine Frist bis zum 2. Dezember 2024.


      Habe ich das so korrekt gemacht? Insebsondere der Punkt 8 klingt für mich noch nicht ganz rund...

      Ansonsten würde ich das Abschicken und einen Anwalt erst einschalten, wenn der nächste Brief der Gegenseite eintrifft.

      Ich wünsche Euch einen schönen Abend,
      Es-Reicht
    • Moin,

      also, das Gericht hatte beim Auskunftsverlangen der Gegenseite (ist ja nicht so, dass die KM als ehemalige Mitbesitzerin die "harten" Werte des Hauses nicht etwa selbst kannte ;) 8o ), die Gegenseite darauf hingewiesen, dass ihrerseits Auskünfte zu den Werten (Baujahr, Wohnfläche, Grundstücksgröße, Finanzierung etc.) des eigenen Grundstückes nicht nur fehlten, sondern auch nicht belegt wurden. So dass sich unser Gericht es leicht machte: Wohnwert auf beiden Seiten vorhanden, aber die Finanzierung überschreitet den nicht - ergo nichts anzusetzen (halt auch keine Schuldzinsen).
      Lange Rede, kurzer Sinn. Nicht der Wohnwert ist vom Auskunftspflichtigen zu "schätzen", sondern die diesem dann zugrunde liegenden "harten" Fakten sind beleghaft zu erklären...ggf. auch durch Kaufvertrag und Vorlage der Finanzierungsunterlagen.

      Verständlich?

      Gruß Tanja
    • Hallo Es Reicht,
      punkt 8: würde ich neu formulieren.

      Es-Reicht wrote:

      für die Kindesmutter
      die Kindesmutter würde ich mit vollen Vor und Nachnahmen angeben.

      Aus meiner Sicht ist das sonst gut geschrieben. Vielleicht hat noch einer eine gute Formulierung zum Wohnwert.
      Ich denke mal das die Gegenseite nach dem Anschreiben erstmal anfängt zu rechnen. Ich persönlich würde auf eine vollständige Auskunft bestehen (1605), gibt es die nicht, würde ich das gerichtlich klären lassen. Ich habe bereits einige Fälle mitbekommen wo sogar das Jugendamt oder ein ehemals betreuender Elternteil ab dem 18ten Geburtstag nicht einsehen will (vielleicht auch aus Unkenntnis?!) das auch seitens des ehemals Betreuenden, vollständige Auskunft über das Einkommen zu geben ist. Durch deine Aufforderung klingelt es hoffentlich auf der Gegenseite. Versprich dir aber nicht Zuviel davon, sollte sie wirklich kein relevantes Einkommen haben, passt das mit den 544€. Es geht auch darum prüfen zu können ob der Unterhaltsanspruch gerechtfertigt ist.
      Viel Glück
      LG Theo
    • Danke für das Korrekturlesen :)

      Eine Frage noch: Die Fristsetzung ist so in Ordnung? 3 Wochen nach Versand? Oder lieber länger oder kürzer? Ändert das irgendwas?
      Mir wurde ja eine Frist bis zum 15.12. gesetzt. Wenn ich jetzt eine länger Frist setze, kommen wir in die Weihnachtszeit und alles bleibt erstmal vermutlich liegen...
    • Hi @Es-Reicht,
      da Du ja eh in Deinem Schreiben angeboten hast, der Gegenseite deine Unterlagen zukommen zu lassen, würde ich die in Deinem Schreiben gleich mitschicken...
      Mußt halt nur drauf achten die gleiche Form zu waren... (inclusive Schlußsatz).
      Als Frist würde ich ebenfalls den 15.12. ansetzen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift