Unterhalt ab 18

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    • Unterhalt ab 18

      Hello an alle,
      ich habe noch ein paar Fragen zum Thema Unterhalt ab 18.
      Folgende Situation, geschieden, Kind 18 Jahre alt lebt bei der Mutter im selbstgenutzen Wohneigentum (seit mitte Oktober 2024). Es besteht ein Vergleich aus der Zeit vor dem 18.ten Geburtstag indem wir (EX-Frau und ich) uns darauf verständigt haben, das ich Unterhalt in Höhe von (XXX) zahle. Dafür erklärt sie sich bereit (was eigentlich selbstverständlich sein sollte) die Hälfte der monatl. Zins und Tilgungsraten des gemeinsamen Hauses und die Hälfte der Nebenkosten (fester Wert/Vollstreckbar) zahlt.
      Da Sie das Haus Mitte 2024 Oktober übernommen hat, ist dieser Vergleich bezügl. den Nebenkosten und Zins und Tilgung hinfällig. Ebenso stimmt die Unterhaltsberechnung nicht mehr, da beide Eltern (ab dem 18ten) Barunterhaltsfpflichtig geworden sind.
      Ich Vergleich ist kein Bezug zur Düsseldorfer Tabelle enthalten sowie keine zeitliche Begrenzung.
      Prüft ein Gerichtsvollzieher den Inhalt, bevor er vollstreckt?
      Ich möchte den Unterhalt gerne kürzen weil nach meiner Berechnung im Monat 180€ weniger zu zahlen sind, was sich aber (noch) nicht beweisen kann weil ich nicht weiß wie hoch die Schulden meiner Ex im Verhältnis zu ihrem selbstgenutzten Wohneigentum stehen. Mein Sohn will sich mit der Thematik nicht auseinandersetzen und ist damit emotional überfordert(verständlicher Weise).Ich habe ihn gebeten sich mit dem Isuv Rechner mal selbst ein Bild zu machen. Ich möchte auf keinem Fall mit Ihm vor Gericht, sehe aber keine andere Möglichkeit. Mein Arbeitskollege hat das gerade durch, er hat den Unterhalt ab 18 allerdings komplett eingestellt, weil die (in dem Fall) Mutter Ihrer Einkommensnachweispflicht nicht nachgekommen ist und keine Berechnung stattfinden konnte mit dem Ergebnis das der Kontakt zu seinem Sohn auf Null ist.
      Sollte ein neuer Lebenspartner bei Ihr einziehen, wie wirkt sich das auf das bereinigte Netto von Ihr aus?
      Inwiefern (in welcher Höhe) können Renovierungs und Sanierungsmaßnahmen bei der Berechnung des selbstgenutzten Wohneigentum berücksichtigung finden?
      Vielen Dank für Eure Antworten
      Theo
    • Hallo @Theo,
      über die Vorgehensweise der Unterhaltsanpassung des bis dato allein UET wurde ja immer mal wieder so einiges geschrieben...
      Zunächst:
      Mit Volljährigkeit des Kindes geht die alleinige Verantwortung für den Unterhalt an das (vollj.) Kind über. Die KM ist somit nicht mehr befugt, aus einem Titel oder einem gerichtl. Vereinbarung/ Beschluß zu vollstrecken. Das dürfte nur noch das KInd.
      Ebenso sind Anfragen über die Einkommensverhältnisse der (hier) KM an Deinen Sohn zu richten. Alle Anfragen an die KM laufen da zunächst ins Leere (obwohl §1605 BGB etwas anders sagt), was natürlich nicht heißt, das man es nicht trotzdem versuchen sollte.
      Ob Dein Sohn aus dem gerichtl. Vergleich vollstreckt, solltest Du ggf. als KV am Besten einschätzen (können). Eventuell also nochmal das Gespräch mit ihm suchen.
      Hier deutlich machen, dass nunmehr auch die KM ihren Beitrag zu leisten hat.


      Ich hatte seinerzeit - vor Volljährigkeit - Tochter und KM unabhängig voneinander angeschrieben und Beide über die sich verändernde Situation hingewiesen und die KM in diesem Zusammenhang darum gebeten die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels herauszugeben und mir die Einkommenssituation BELEGHAFT offenzulegen. Andernfalls wäre eine gerichtl. Abänderung unumgänglich. Die KM wollte sich aus der Sache mit ein paar Einkommensbelegen herauslavieren (mit der Info dass Sie den Titel nicht herausgeben muß) und die Tochter hat gar nicht reagiert- bis heute.


      Ich persönlich halte die rechtl. Situation, dass Unterhaltstitel über die Volljährigkeit hinausgehen UND die Pflicht des gerademal volljährigen Kindes sich ggf. gerichtlich mit dem UET auseinandersetzen zu müssen für sehr unglücklich bishin zu schlecht (Zumal ja die UE's sehr oft gar keine andere Möglichkeit haben den unsäglichen unbefristeten Unterhaltstitel loszuwerden, als durch ein Gericht).
      Aus meiner Sicht und Erfahrung öffnet es gerichtlichen Auseinandersetzungen in Sachen Unterhalt durch alle Instanzen hindurch Tür und Tor.
      Dies nicht zuletzt durch polarisiertes Verhalten der JÄ (schon aus Zeiten der Minderjährigkeit, da den UET's in der Regel Beratungsgespräche erschwert bishin verwehrt werden) sowie - aus meiner Sicht - geldgierigen RÄ, welche oftmals überzogene Unterhaltsforderungen (und mehr) an den UET stellen, der lediglich eine faire Abänderung des Unterhaltstitels in Einheit mit Quotenbestimmung wünscht. Hier sollte bei Bedarf(!!) deutlich(!) mehr rechtlicher Druck auf das bis dato BET ausgeübt werden können.
      Diese Meinung nurmal so nebenher...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,
      mich interessiert ob der gerichtliche Vergleich aus der Zeit vor der Volljährigkeit für eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ausreicht.
      Muss der Gerichtsvollzieher den Sachverhalt des Vergleichs prüfen und kann er die Vollstreckung ablehnen wenn die Umstände sich geändert haben? Schließlich war in dem Vergleich die Unterhaltszahlung an Bedingungen geknüpft die nun nicht mehr aktuell sind.
      VG
      Theo
    • Hallo Kakadu,
      hab gerade mit dem GV gesprochen. Ist vollstreckbar, wird rechtlich nicht geprüft. Mein Sohn muss nachweisen das nicht gezahlt wurde und dann wird vollstreckt. Geht unendlich rückwirkend.
      Möglichkeiten:
      1.Er gibt mir den Titel 2.Ich beantrage Abänderung 3. Ich hoffe er vollstreckt nicht----- Das erste passiert nicht, das zweite will ich nicht, das dritte will ich auch nicht(eigentlich)
      Im Klartext heißt das, willst du weiterhin ein gutes Verhältnis zu deinem Sohn haben, muss ich den ungerechtfertigten Unterhalt in voller Höhe weiter zahlen. Will ich es geregelt haben muss ich Abänderung beantragen und mein Sohn muss mit mir vor Gericht! In dem Fall kann man davon ausgehen das das Verhältnis zum Sohn komplett beerdigt ist.
      Ich sehe keine Lösung, da er sich mit dem Thema Unterhalt nicht beschäftigt und nicht beschäftigen will. Er sagt mir auch das er von den knapp 500€ die ich im Monat zahle 370€ abgibt. Sein Kindergeld bekommt er auch nicht.Nur soviel zum Thema Verwendung des Unterhalts für das Kind. Wer da glaubt, der Unterhalt wird mehrheitlich zu Gunsten des Kindes verwendet, der irrt. Der Unterhalt wird als Abtrag für Kredite genutzt.
      Hat noch einer eine Idee, damit ich nicht mit Ihm vor Gericht muss und trotzdem den niedrigeren angemessenen Unterhalt zahlen kann.
      VG Theo
    • Du musst mit deinem Sohn sprechen und ihm die Sachlage so schildern, wie sie ist, ungeschönt.
      Wenn ihr ein gutes Verhältnis habt, wird er das auch verstehen, oder?

      Ich vermute, dass das Problem bei "1.Er gibt mir den Titel" ist, dass die Mutter die Unterlagen hat und er sich nicht traut, sie zu fragen, ihm den Kram zu geben? Oder wo ist konkret das Problem?

      Ich würde es drauf ankommen lassen.
      Einen Vater, der sich auf der Nase rumtanzen lässt, nimmt ein Sohn auch nicht ernst.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • hallo,

      wenn das Verhältnis zu Junior gut ist. Dann ihn bitten einen Verzicht zu schreiben. Dann muss er die Mutter nicht fragen. Und du überweist auf ein anderes Konto, das was du ungefähr zahlen müsstest, auf dass die Mutter keinen Zugriff hat. Dann kann er sich beim Jugendamt beraten lassen und die berechnen das für ihn auch.
      Evtl. könnt ihr ja auch zu zweit hingehen und deine Unterlagen gleich abgeben. Dann muss er nur noch seine Mutter bitten. Oder mit der Hälfte des Geldes leben. Und der Mutter mitteilen, dass du weniger zahlst und erst bereit bist mehr zu zahlen, wenn sie ihre Unterlagen abgegeben hat. Und das dass Geld von ihr ja den Betrag deckt, den sie bislang von ihm bekommen hat.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • @Theo,

      AnnaSophie wrote:

      wenn das Verhältnis zu Junior gut ist. Dann ihn bitten einen Verzicht zu schreiben.
      Tasächlich würde ich - an @Theos Stelle - das Schreiben vorbereiten und Junior bitten, (nur noch) zu unterschreiben...
      Aber wie geht´s dann weiter?
      Falls Du @Theo den Unterhalt reduzieren willst, muß sich Junior ja dann doch (irgendwie) kümmern, wenn er den Unterhalt erhalten wöllte, welcher ihm nach Quotenberechnung von beiden ET zustehen würde... ?( ?(

      Edith: Ansonsten teile ich die Meinung von @Euklid. Junior wird nicht (ganz) umhinkommen sich der Situation zu stellen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      The post was edited 3 times, last by Kakadu59 ().

    • Hallo an alle, vielen Dank für Eure Antworten.

      Euklid wrote:

      Du musst mit deinem Sohn sprechen und ihm die Sachlage so schildern, wie sie ist, ungeschönt.
      Wenn ihr ein gutes Verhältnis habt, wird er das auch verstehen, oder?
      Hallo Euklid, ich habe mit ihm gesprochen, er steht in dieser Beziehung voll unter Druck, schließlich hat man ihm jahrelang einseitig eingeredet das sein Vater für ihn keinen Unterhalt bezahlen will. Das Problem ist das ein Verständnis nur aufkommen kann, wenn man sich mit der Sache auseinander setzt, und das macht er bzw. will er nicht weil ihn das emotional sehr belastet.

      Euklid wrote:

      Ich vermute, dass das Problem bei "1.Er gibt mir den Titel" ist, dass die Mutter die Unterlagen hat und er sich nicht traut, sie zu fragen, ihm den Kram zu geben? Oder wo ist konkret das Problem?
      Genau, er traut sich nicht gegen die Mutter Stellung zu beziehen bzw. sich mit ihr auseinander zu setzten....ich kann ihn verstehen, er will eben mit beiden Elternteilen keinen Stress, das ist für Ihn eine belastende Situation.

      Euklid wrote:

      Ich würde es drauf ankommen lassen.
      Einen Vater, der sich auf der Nase rumtanzen lässt, nimmt ein Sohn auch nicht ernst.
      Das würde ich auch leider machen, in letzter Konsequenz.

      AnnaSophie wrote:

      wenn das Verhältnis zu Junior gut ist. Dann ihn bitten einen Verzicht zu schreiben
      Er würde nie eine Vereinbarung hinter dem Rücken der Mutter mit mir treffen und er traut sich der Mutter gegenüber nicht diese Dinge anzusprechen, bzw. sie ist so dominant und stellt die Sachlage unrichtig dar.

      AnnaSophie wrote:

      Oder mit der Hälfte des Geldes leben. Und der Mutter mitteilen, dass du weniger zahlst und erst bereit bist mehr zu zahlen, wenn sie ihre Unterlagen abgegeben hat. Und das dass Geld von ihr ja den Betrag deckt, den sie bislang von ihm bekommen hat.
      das hört sich plausibel an. Es steht dann aber das Risiko der Lohnpfändung durch GV an.

      Kakadu59 wrote:

      Tasächlich würde ich - an @Theos Stelle - das Schreiben vorbereiten und Junior bitten, (nur noch) zu unterschreiben...
      Er unterschreibt nichts ohne Mutter, ich habe ihm ja bereits ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt, was sehr wohlwollend war. Da hatte ich nur 70€(statt 170€) weniger ab 18 bis zum Abitur drin stehen. Er verweigert sich der Auseinandersetzung um sich selbst emotional zu schützen, ich will in ja nicht psychisch krank machen.....echt ätzende Situation.

      Kakadu59 wrote:

      Ansonsten teile ich die Meinung von @Euklid. Junior wird nicht (ganz) umhinkommen sich der Situation zu stellen.

      Ist wohl kein anderer Ausweg in Sicht. Den Titel bekomme ich niemals, ein Verzicht auch nicht, völlig ausgeschlossen.
      Ich werde den Vorschlag von Anna Sophie angehen. Der Mutter mitteilen das ich den Unterhalt neu berechnen möchte und Sie auffordern die Unterlagen meinem Sohn zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig meinen Sohn offiziell schriftlich auffordern nach Paragraph XY Auskunft über sein und das Einkommen der Mutter zu geben(mit allem was dazu gehört). Sollte keine Auskunft erteilt werden, teile ich ihm mit das der Unterhalt zum XY auf XX gekürzt wird und sobald die Unterlagen vollständig vorliegen eine Neuberechnung des Unterhalts erfolgen kann. Sollte sich bei der Berechnung ergeben das ich mehr wie die gezahlte Summe hätte bezahlen müssen, werde ich diese nachzahlen. Wenn er mir den GV zur Lohnpfändung schickt muss ich wohl Vollstreckungsabwehrklage erheben.....
      Alles Dinge die ich gerne vermeiden möchte.....
      VG
      Theo
    • hallo,

      Junior müsste ja den Gerichtsvollzieher beauftragen oder der Mutter eine Vollmacht dafür unterschreiben.
      Und wenn er das tut, muss ihm klar sein, dass er den Konflikt heraufbeschwört. Dann muss er auch mit den Konsequenzen leben.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen,
      das Problem ist auch, dass ich natürlich nicht alle Zahlen kenne und diese nur abschätzen oder erahnen kann. Deshalb ist eine Berechnung nicht abschließend möglich. Der neu berechnete Unterhalt könnte zwischen 30 und 200€ weniger sein wie das was ich aktuell zahle. Geht die ganze Sache vor Gericht mit den üblichen Kosten und psychischen Belastungen und am Ende kommen 30€ weniger Unterhalt raus.......dann ärgere ich mich auch.
      Ich bräuchte erstmal nur die Info wieviel Zins und Tilgungsrate sie zukünftig hat, wenn diese sehr hoch ist könnte ich mir das alles sparen. Vielleicht bitte ich meinen Sohn um diese Information, schriftlich werde ich das natürlich nicht bekommen.
      VG Theo
    • Guten Morgen, es sind noch Fragen aufgetaucht.
      1. Manchmal ändern sich ja Einkommensverhältnisse von einem Monat zum anderen (auch dauerhaft) z.B. wie bei mir, fällt der Status Alleinerziehend (steuerlich) zum November 2024 weg. Dadurch gibt es den Freibetrag von ca. 4000€ für die Zukunft nicht mehr. (Steuerklasse2). Wenn es nun zu einer gerichtlichen Abänderung kommt und der Unterhalt vom Richter/Richterin geprüft wird, wird dann trotz der für die Zukunft weggefallenen Steuervorteile, die Einnahmen aus der Vergangenheit (inklusive Steuervorteile) für die Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt?

      2. Ich habe im Sommer 2022 eine freiberufliche Tätigkeit neben dem Hauptjob begonnen. In 2022/2023 wurden steuerlich gesehen Verluste gemacht. Kann ich durch die Verluste (ca. 200€ im Monat) mein bereinigtes Netto mindern?

      Die steuerliche Rückerstattung durch die Verluste der selbstständigen Tätigkeit betragen monatlich ca. 100€, diese sind natürlich wieder als Einkommen zu rechnen.
      Aus meiner Sicht würde ich die Selbständigkeit zumindest als neutral einstufen. Wie seht Ihr das?
      Für die nächsten Jahre sind kleine Gewinne zu erwarten, die kaum ins Gewicht fallen, die ich dann natürlich als Einkommen rechnen werde/muss?

      3. Ich mache seit 2 Jahren durchgängig eine 4 Tage Woche, weil berufsbedingt dauerhaft wenig Arbeit da ist. Die Vier-Tage Woche ist nicht vertraglich geregelt worden. Ich nehme ca. 4x im Monat unbezahlten Urlaub.
      Ich könnte den Vertrag auch umstellen, das hätte aber zur Folge das ich bei viel Arbeit den Vertrag wieder umschreiben muss. Ich bin da flexibel und das ist auch ein schönes Arbeiten. Wie wird dieser unbezahlte Urlaub (in der Lohnabrechnung steht "Unterbrochen 4 Tage") bei der Berechnung des bereinigten Netto gewürdigt? Meine Erfahrungen dazu waren bisher, das geschaut wurde was im Monat unter dem Strich unten rechts in der Ecke als Wert steht angenommen wurde.

      Vielen Dank für Eure Antworten.
      VG Theo
    • Hallo Theo,

      zu 1. Du musst ggf. Belegen, dass der Alleinerziehenden-FB wegfällt und damit eine Einkommensminderung stattfindet.
      Fällt der wegen Zusammenlebens mit einem weiteren (anderen als das volljährige Kind) Erwachsenen weg, wird vermutlich eine Kürzung Deines Selbstbehaltes um 10% vorgenommen - Synergieeffekte wegen gemeinsamer Haushaltsführung.

      zu 2. Nein.
      Steuerliche Verluste aus Nebentätigkeiten mindern nicht das unterhaltsrechtliche EK.
      Im Gegenzug musst Du halt darauf achten, dass die Steuererstattung, die auf die Verluste beruht, auch nicht als EK angesetzt wird - also am Besten gleich eine eigene (Elster)-Berechnung den Unterlagen bei Gericht beifügen.

      3. Wenn Du nicht mehr ggü. einem Minderjährigen gesteigert erwerbspflichtig bist, sollte das Einkommen genau so angesetzt werden, wie es auf der Bescheinigung steht.
      Wenn Dein AG das so als Arbeitszeitmodell zulässt/duldet, müsste das m.M.n. auch gerichtlich so berücksichtigt werden - erst Recht, wenn der andere - ebenfalls unterhaltsverpflichtete ET auch nur eine Teilzeittätigkeit ausübt.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja,
      zu 2. du meinst, ich darf meine Verluste gegen die Rückerstattung die auf der selbstständigen Nebentätigkeit beruht verrechnen, das was dann an Plus bleibt wird auf das monatlich bereinigte Nettoeinkommen drauf gerechnet?
      zu 3. ich bin einem volljährig privilegiertem Kind (quotiert)zu Unterhalt verpflichtet, wobei da auch noch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit greift, weil noch in allgemeiner Schulbildung und noch keine 21, ich würde mal sagen es kommt auf den Richter an, bzw. ob der Mindestunterhalt gesichert ist, oder?
      VG
      Theo
    • Hallo,
      Die "Gesteigerte Erwerbsobliegenheit" betrifft ja nicht nur Dich sondern auch das andere ET.
      Das sollte man dem anderen ET zumindest mal mitteilen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Theo,

      2. Nein, die Verluste werden nicht direkt mir der Steuererstattung verrechnet.
      Beispiel: Dein Verlust aus der Selbst. beträgt 1200.
      Du bekommst unter Ansatz dieses Verlustes 2400 Steuererstattung.
      Nun musst Du mit den gleichen Werten die dieser Steuererklärung zugrunde lagen, eine 2. Berechnung machen ohne Ansatz der 1200 als Verlust.
      Die steuerliche Auswirkung wird nicht 1200 Euro betragen, sondern je nach individuellen Steuersatz geschätzt zw. 200 und 400.
      Und dann wird dem unterhaltsrelevantem EK halt nicht 2400 Steuererstattung, sondern 2200 (oder 2000 - je nach individuellem Steuersatz) hinzugerechnet.
      Du musst aber darauf achten geben, dass dies tatsächlich so gemacht wird - kein Richter stellt sich hin und rechnet selbst die darauf beruhende Steuer aus!

      3. Die gesteigerte Erwerbspflicht ab 18 wird eigentlich gemildert dadurch, dass ja nun tatsächlich beide ET barunterhaltspflichtig sind.
      Ist der Mindestunterhalt des Kindes gesichert durch nur einen Elternteil, wird ein Richter da eher nicht regulierend eingreifen.
      Bei uns hatte die Gegenseite auch die gesteigerte Erwerbspflicht vorgetragen, die KM hatte aber im Vorfeld sogar den Job in eine schlechter bezahlte Stelle gewechselt - alles kein Problem, da das gemeinsame Elterneinkommen selbst unter Beachtung des angemessenen SB (gekürzt um jeweils 10%) für sogar mehr als den Mindestunterhalt des armen Kindchens reichte....

      Nachtrag: Das mit der gesteigerten Erwerbstätigkeit ist m.m. nach auch so ein stumpfes Schwert.
      Ab 18 führt das z.B. erst dann zum Herabsetzen auf den notwendigen Selbstbehalt (bei beiden ET!), wenn bei beiden Elternteilen nach Ansatz des angemessenen SB die Unterhaltsquoten insgesamt nicht mehr zum Mindestunterhalt ausreichen

      Gruß Tanja