Hallo,
lange Geschichte, hier ganz kurz.
Kind schließt gegen mich einen gerichtlichen Vergleich ab. Der Unterhalt wird beziffert ab Studienbeginn und Kind verpflichtet sich im Gegenzug (ohnehin nach gesetzlichen Bestimmungen), über den Verlauf des Studiums sowie Immatrikulationsbescheinigungen unverzüglich nach Erhalt zu übermitteln.
Kind übermittelt nur teilweise Prüfungsergebnisse.
Zum 3. Semester erteilt das Kind gar keine Auskunft, nach Ablauf der letzten Fristsetzung durch mich, bekomme ich die Immatrikulationsbescheinigung dann doch. Leistungsnachweise fehlen.
Zum 4. Semester erteilt das Kind gar keine Auskunft mehr. Der Vergleich kann nicht abgeändert werden, so lange das Kind studiert.
Als sämtliche Versuche scheiterten, aus dem Vergleich doch noch vollstrecken zu können, wird dem Kind letztendlich Auskunftsklage angedroht.
Kind erteilt keine Auskunft, die Klage wird eingereicht.
Das Kind erkennt Punkte 1 und 2 an und übermittelt die Immatrikulationsbescheinigung vom 4. Semester und (schwache) Leistungsnachweise (Creditpoints, Benotung) bis zum 4. Semester. Anerkenntnisurteil ergeht, Kind verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen zum 1. des Monats jeden neuen Semesterbeginns,
die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
Punk3 drei wird nicht anerkannt, indem das Kind sich verpflichtet, über den Studienverlauf (besuchte Kurse, Prüfungsergebnisse, erreichte Creditpoints nach jedem Semester, etc.) regelmäßig zu informieren. Mit sehr unglaubwürdigen Begründungen.
Gericht erteilt Hinweis an das Kind und widerlegt die Begründungen, teilt exakt mit, wozu das Kind in der Lage ist und wie die Sachlage ist.
Kind erkennt den Anspruch unter Protest der Kostenlast an.
Es ergeht Teil-Anerkenntnis-und Schlussurteil und die Kosten sind dem Kind zu übernehmen.
Grund: Für Punkt 3 liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor. Es liegt für Punkt 1 und 2 zwar ggf. ein sofortige Anerkenntnis vor, jedoch hat das Kind in allen Antragspunkten Anlass zur Klage gegeben.
Da heute spätestens die Leistungsnachweise eingehen müssen und morgen bzw. übermorgen die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorliegen muss, stellt sich nun die Frage, ob ich den Unterhalt bis zum Eingang zurückbehalten soll, da das Kind bisher jedes Urteil bzw. den Vergleich missachtet hat.
Da die bisher gezeigte Leistung so schwach war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind überhaupt zielstrebig studiert und ggf. würde sich das nun bewahrheiten, wenn es keine Kurse belegt hat, z. B.
Wie würdet ihr handeln?
lange Geschichte, hier ganz kurz.
Kind schließt gegen mich einen gerichtlichen Vergleich ab. Der Unterhalt wird beziffert ab Studienbeginn und Kind verpflichtet sich im Gegenzug (ohnehin nach gesetzlichen Bestimmungen), über den Verlauf des Studiums sowie Immatrikulationsbescheinigungen unverzüglich nach Erhalt zu übermitteln.
Kind übermittelt nur teilweise Prüfungsergebnisse.
Zum 3. Semester erteilt das Kind gar keine Auskunft, nach Ablauf der letzten Fristsetzung durch mich, bekomme ich die Immatrikulationsbescheinigung dann doch. Leistungsnachweise fehlen.
Zum 4. Semester erteilt das Kind gar keine Auskunft mehr. Der Vergleich kann nicht abgeändert werden, so lange das Kind studiert.
Als sämtliche Versuche scheiterten, aus dem Vergleich doch noch vollstrecken zu können, wird dem Kind letztendlich Auskunftsklage angedroht.
Kind erteilt keine Auskunft, die Klage wird eingereicht.
Das Kind erkennt Punkte 1 und 2 an und übermittelt die Immatrikulationsbescheinigung vom 4. Semester und (schwache) Leistungsnachweise (Creditpoints, Benotung) bis zum 4. Semester. Anerkenntnisurteil ergeht, Kind verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen zum 1. des Monats jeden neuen Semesterbeginns,
die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
Punk3 drei wird nicht anerkannt, indem das Kind sich verpflichtet, über den Studienverlauf (besuchte Kurse, Prüfungsergebnisse, erreichte Creditpoints nach jedem Semester, etc.) regelmäßig zu informieren. Mit sehr unglaubwürdigen Begründungen.
Gericht erteilt Hinweis an das Kind und widerlegt die Begründungen, teilt exakt mit, wozu das Kind in der Lage ist und wie die Sachlage ist.
Kind erkennt den Anspruch unter Protest der Kostenlast an.
Es ergeht Teil-Anerkenntnis-und Schlussurteil und die Kosten sind dem Kind zu übernehmen.
Grund: Für Punkt 3 liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor. Es liegt für Punkt 1 und 2 zwar ggf. ein sofortige Anerkenntnis vor, jedoch hat das Kind in allen Antragspunkten Anlass zur Klage gegeben.
Da heute spätestens die Leistungsnachweise eingehen müssen und morgen bzw. übermorgen die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorliegen muss, stellt sich nun die Frage, ob ich den Unterhalt bis zum Eingang zurückbehalten soll, da das Kind bisher jedes Urteil bzw. den Vergleich missachtet hat.
Da die bisher gezeigte Leistung so schwach war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind überhaupt zielstrebig studiert und ggf. würde sich das nun bewahrheiten, wenn es keine Kurse belegt hat, z. B.
Wie würdet ihr handeln?