Kind verliert Auskunftsverfahren - Unterhalt zurückhalten?

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    • Kind verliert Auskunftsverfahren - Unterhalt zurückhalten?

      Hallo,

      lange Geschichte, hier ganz kurz.

      Kind schließt gegen mich einen gerichtlichen Vergleich ab. Der Unterhalt wird beziffert ab Studienbeginn und Kind verpflichtet sich im Gegenzug (ohnehin nach gesetzlichen Bestimmungen), über den Verlauf des Studiums sowie Immatrikulationsbescheinigungen unverzüglich nach Erhalt zu übermitteln.

      Kind übermittelt nur teilweise Prüfungsergebnisse.

      Zum 3. Semester erteilt das Kind gar keine Auskunft, nach Ablauf der letzten Fristsetzung durch mich, bekomme ich die Immatrikulationsbescheinigung dann doch. Leistungsnachweise fehlen.

      Zum 4. Semester erteilt das Kind gar keine Auskunft mehr. Der Vergleich kann nicht abgeändert werden, so lange das Kind studiert.
      Als sämtliche Versuche scheiterten, aus dem Vergleich doch noch vollstrecken zu können, wird dem Kind letztendlich Auskunftsklage angedroht.

      Kind erteilt keine Auskunft, die Klage wird eingereicht.

      Das Kind erkennt Punkte 1 und 2 an und übermittelt die Immatrikulationsbescheinigung vom 4. Semester und (schwache) Leistungsnachweise (Creditpoints, Benotung) bis zum 4. Semester. Anerkenntnisurteil ergeht, Kind verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen zum 1. des Monats jeden neuen Semesterbeginns,
      die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

      Punk3 drei wird nicht anerkannt, indem das Kind sich verpflichtet, über den Studienverlauf (besuchte Kurse, Prüfungsergebnisse, erreichte Creditpoints nach jedem Semester, etc.) regelmäßig zu informieren. Mit sehr unglaubwürdigen Begründungen.

      Gericht erteilt Hinweis an das Kind und widerlegt die Begründungen, teilt exakt mit, wozu das Kind in der Lage ist und wie die Sachlage ist.

      Kind erkennt den Anspruch unter Protest der Kostenlast an.

      Es ergeht Teil-Anerkenntnis-und Schlussurteil und die Kosten sind dem Kind zu übernehmen.
      Grund: Für Punkt 3 liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor. Es liegt für Punkt 1 und 2 zwar ggf. ein sofortige Anerkenntnis vor, jedoch hat das Kind in allen Antragspunkten Anlass zur Klage gegeben.

      Da heute spätestens die Leistungsnachweise eingehen müssen und morgen bzw. übermorgen die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorliegen muss, stellt sich nun die Frage, ob ich den Unterhalt bis zum Eingang zurückbehalten soll, da das Kind bisher jedes Urteil bzw. den Vergleich missachtet hat.

      Da die bisher gezeigte Leistung so schwach war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind überhaupt zielstrebig studiert und ggf. würde sich das nun bewahrheiten, wenn es keine Kurse belegt hat, z. B.

      Wie würdet ihr handeln?
    • Na, die ist erst am ersten fällig, heute müssen aber die Leistungsnachweise eingehen. Ich werde einfach die Anwältin von ihr anschreiben, dass der Unterhalt gezahlt wird, sobald die Leistungsnachweise vom vierten Semester inklusive der erreichten Creditpoints sowie die Immatrikulationsbescheinigung vorliegt.

      Ist halt ja noch immer ein Titel zur Zahlung gegen mich vorhanden. Daher ist es halt ein gewisses Risiko.
    • Habe dann doch tatsächlich etwas bekommen. Kind hst nit Abschluss des 4. Semesters gersde einmal 14 Creditpoints aus zwei Fächern geholt und zugleich wieder einmal unwahre Geschichten erzöhlt.

      Auch die Auflistung belegter Kurse war unvollständig und es fehlen qualifizierte Nachweise.

      Nach aktuellem Stand ist das Kind zwar eingeschrieben, aber von einem zielstrebigen und fleißigen Studium kann hier nicht gesprochen werden.

      Da hat das Kind gerade ein Gerichtsverfahren verloren und hält sich wieder nicht an das Urteil.

      Ich habe wirklich gehofft, dass meine Tochter irgendwann den Ernst der Lage erkennt.
    • hallo,

      bekommt die Studi Bafög? Weil mit dem Abschluss 4. Semester prüft das bafögamt auch die Zielstrebigkeit. Und falls die nicht gegeben ist wird das Bafög eingestellt.

      wieviel credits müsste sie jetzt insgesamt haben bzw. Bei einem Vollzeitstudium müssten es ja pro Semester zwischen 25-35 credits sein. Was sagt der musterstudienplan?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Ich habe keine Aufforderung erhalten zur Einkommensauskunft. Ich habe diese über die Anwältin angefordert, ebenso wie weine Kopie des Bescheides, wenn dieser dann vorliegt. Aber ich glaube sie wird keinen Anspruch haben und wurde deshalb auch nicht aufgefordert.

      Sie beginnt jetzt das 5. Semester. Der Leistungsnachweis ergibt insgesamt 14 Creditpoints, davon sind vier aus einem Ergänzungsbereich. Zu erreichen nach Regelstudienzeut wären mindestens 95 Creditpoints. Wozu noch zwei Module kommen, die sich auf das 4. Und 5. Semester Strecken. Davon die Hälfte wären zusätzlich noch 7 Creditpoints.

      An Leistung nach Studienplan hat sie also 10 Creditpoints. Das Studium geht regulär 6 Semester.

      Die aktuelle Note liegt bei 3,7.

      Meine Tochter hat jetzt schon wieder Behauptungen aufgestellt die nicht stimmen. Wie immer.
    • hallo,

      ich würde eine gesamtauskunft anfordern, welche Module lt. Musterstudienplan in welchem Semester zu absolvieren sind. Und welche bis zum Ende des 4. Semesters belegt wurden. Und welche davon a) durch bestandene Prüfung abgeschlossen sind und b) welche nicht bestanden wurden, bzw. Die Prüfung nicht absolviert wurde. Und für welche Fächer sie noch wieviel Fehlversuche hat (meist sind das 3 oder 4).
      und wie sie die noch fehlenden Module bis zum Ende der Regelstudienzeit absolvieren will.
      und mitteilen, dass bis zum Ende des 4. Semesters x credits hätten erreicht werden müssen. Und dem gegenüberstellen wie viele credits bis zum Ende des 4. Semesters nicht erreicht wurden.

      Rein theoretisch kannst du das mit deiner Tabelle belegen. Sprich sie soll nur darstellen, wann sie welches Fach belegt hat und wann nicht bestanden hat. Und ab welcher anzahl Fehlversuche sie zwangsexmatrikuliert wird.

      Und zwar reicht ein Fach, dass sie endgültig nicht bestanden hat für die Exmatrikulation seitens der Uni aus. Manchmal kann man einen Antrag stellen, dass man Ei. Ersatzfach bekommt. Dann hat man wieder die gleiche Anzahl Fehlversuche. Das muss aus der Studien prpfungsordnung hervorgehen.

      Wenn sie ein Modul endgültig nicht bestanden hat, kann sie diesen Studiengang nicht mehr woanders beginnen. Es sei denn sie exmatrikuliert sich vorher freiwillig, bevor die Uni das prüfungsergebnis vom Prof bekommt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Ich habe diese Gesamtauskunft. Ich habe den Leistungsstand den auch das BAföG-Amt erhalten würde, wonach die gerade mal 14 Creditpoints hat.

      Sie hat erst ab dem 3. Semester überhaupt Creditpoints gesammelt. Beschwert sich jetzt, dass sich die Kurse überschneiden. Sie sagt zwar, sie hat weitere Prüfungen bestanden, das bezweifle ich. Sie hat dies auch nicht belegt, das habe ich jetzt angefordert.

      Ob sie nun Prüfungen mehrfach versucht und nicht bestanden hat, weiß ich nicht. Sie dürfte durch ihr gesamtes Verhalten den Unterhaltsanspruch verwirkt haben.

      Die Frage zu den (angeblich) besuchten Kursen bzw. Vorlesungen habe ich gestellt, die Creditpoints werden erst nach bestandener Prüfung gutgeschrieben, daher hat sie diese nicht gemacht oder nicht bestanden. Dieser Auskunft ist sie nicht nachgekommen, obwohl sie dazu ja jetzt verurteilt wurde.

      Und zuvor hat sie sich nicht an den Vergleich gehalten, indem das auch schon aufgenommen wurde.

      Ich gabe ihr gesagt, dass selbst zzgl. 2 Senester über der Regelstudienzeit die Leistung kaum aufzuholen sei und sie bestätigen soll, dass sie es ihrer Meinung nach schafft und sie soll auch diese Verzögerung beleghaft begründen.

      Laut Universität gibt es dort keine Zwangsimmatrikulation.
    • Hallo @uncontrolled,

      hier mal noch ein Fundstück aus meinen "Analen" von diversen Sammlungen, diverser Urteile:

      Urteil des KG Berlin (Az. 25 UF 57/15) vom 13.7.15)
      "Orientierungssatz
      1. Ist der Unterhaltsanspruch eines (minderjährigen) Kindes durch Jugendamtsurkunde tituliert und verletzt das zwischenzeitlich volljährige Kind seine gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil bestehende Auskunftspflicht über seinen Schulabschluss, seine Ausbildung, eine ggfl. nebenher betriebene Erwerbstätigkeit, sein Einkommen, und das des anderen Elternteils sowie die Auszahlung von Kindergeld, kann dies nach § 1611 Abs. 1 BGB zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.(Rn.8)
      2. Die hartnäckige Verweigerung einer Auskunftserteilung stellt sich als eine der Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel entgegenstehende, gegen § 242 BGB verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar, die der unterhaltspflichtigen Elternteil als Einwendung mit einem Vollstreckungsabwehrantrag geltend machen kann. Der Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender, -hemmender und -beschränkender Einwendungen und ist damit die richtige Antragsart. Das Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG betrifft hingegen die anspruchsbegründenden Tatsachen, wie etwa die Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit der Beteiligten, und damit den Anspruchsgrund als solchen.(Rn.7)
      3. Ein volljähriger Unterhaltsberechtigter trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die den Fortbestand des Unterhaltstitels rechtfertigen.(Rn.10)"
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Danke.

      Ich versuche nun einen Anwalt zu finden, der zunächst nach dem aktuellen Urteil die fehlenden Belege und Angaben vollstreckt. Die Gerichte machen laut meinen Beratungen mit Anwälten vor Ende der Regelstudienzeit wohl nichts. Zudem ist ja auch der Streitwert sehr gering. Und viele Anwälte wollen den Kindern ja auch nicht schaden, dann nehmen sie das Mandat halt nicht an.

      Fakt ist, dass das Kind derzeit mit einschließlich dem 4. Semester fast keine Leistungen nachgewiesen hat, aufgefordert auf aktuellen Bafög-Bescheid kommt auch nichts. Muss wohl auch hier um Auskunft klagen.
      Das Kind behauptet ja auch wieder falsche Tatsachen und Leistungen erbracht zu haben, dessen Nachweise ich nun vollstrecken möchte.

      Schlimm, dass man selbst bei solchen zickigen und unehrlichen Kindern so viele Steine in den Weg bekommt. Für mich handelt es sich weiterhin um ein Scheinstudium, weil das für das Kind eben der einfachste Weg war.
    • Aktuell ist es so, dass noch abgewartet werden muss, ob gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Einwände eingereicht werden, z. B. Wenn er fehlerhaft wäre.

      Dann sind die vollstreckbaren Ausfertigungen zu den Anerkenntnisbeschlüssen und die vom Kostenfestsetzungsbeschluss zuzusenden.

      Allerdings kann es sein, dass dies noch einmal ein Anwalt beauftragen muss, da man im Familienrecht vieles nicht selbst machen darf.

      Hinzu kommt, dass ich sehr wahrscheinlich auch nicht selbst vollstrecken darf. Da dieses Verfahren über das gleiche Gericht geführt wird.

      Deshalb brauche ich zur Vollstreckung der Belege zu den Aussagen die das Kind getroffen hat, einen Anwalt.

      Jetzt sind die Streitkosten sehr gering, das heißt ohnehin muss ich dafür gut in die Tasche greifen und derzeit konnte ich noch keinen Anwalt finden der das macht.

      Problem ist ja auch nur, weil ich nicht abändern kann und zugleich auch ggf. Keine Vollstreckungsgegenklage möglich wäre. Damit sind meine Handlungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt.
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