Unterhalt ab 18 Jahren

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    • Unterhalt ab 18 Jahren

      Liebe Forum-Mitglieder,

      viel habe ich schon im Netz bzw. auch hier im Forum gelesen, aber eine Antwort auf meine Frage noch nicht gefunden.

      Meine Ex-Frau und ich haben eine gemeinsame Tochter, die bei ihr lebt und die demnächst 18 Jahre alt wird. Sie wird ab Oktober 2024 ein Studium beginnen und dabei immer noch sozusagen bei der Mutter leben und keinen eigenen Hausstand haben. Soweit so gut.

      Meine Ex hat darüber hinaus seit vielen Jahren einen neuen Partner und dabei auch mit ihm eine gemeinsame (minderjährige) Tochter, wo alle drei in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ich selbst habe keine weiteren Kinder. Bei der nun sich in Fahrt befindlichen Unterhaltsberechnung (ab 18 - für unsere gemeinsame Tochter) ist meine Ex der Meinung, gemäß 13.3 der Unterhaltsrichtlinie, den (fiktiven) Barunterhalt für das andere minderjährige Kind, der von ihr tatsächlich nicht geleistet wird, da ja alle drei im gemeinsamen Haushalt leben, vom anzusetzenden Einkommen für die Unterhaltsberechnung ab 18 Jahren, abzuziehen. Ich halte dies jedoch für nicht richtig, da aus meiner Sicht der Barunterhalt für andere minderjährige Kinder nur abgezogen werden kann, wenn er tatsächlich geleistet wird, sprich, das minderjährige Kind in einem anderen Haushalt mit dem Vater leben würde. Dies ist jedoch, wie schon geschrieben, nicht der Fall.

      Schätze ich die Situation richtig ein oder kann sie tatsächlich diesen fiktiven Barunterhalt (614 €) vom Einkommen abziehen, obwohl sie in dem Sinne nur Sachunterhalt (Kost und Logis) leistet?

      Ich danke euch schon mal im Voraus für eure Hilfe.

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    • Guten Morgen Der _MJ,
      deine EX hat in sofern Recht das der Unterhalt für das Minderjährige Kind Vorrang hat. Meiner Meinung nach ( vieleicht Wissen andere hier mehr) kann sie sich aber nur den hälftigen Unterhalt und das hälftige Kindergeld des Minderjährigen Kindes anrechnen. Falls sie dann rechnerisch ein Mangelfall wird kann es auch darauf hinaus laufen das sie sich keinen Unterhalt für das Minderjährige Kind anrechnen kann, da mit dem Vater dieses Kindes ein leistungsfähiger Dritter da ist der für diesen Unterhalt aufkommen kann. Das volljährige Kind hat vorrangig zum Unterhalt Bafög zu beantragen. Ich weiß nicht in welcher Stufe der DDT Du eingestuft bist, bei volljährigen Kindern gillt die Summe für 18 Jährige der entsprechenden Stufe von dem das volle Kindergeld ab gezogen wird.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      vielen Dank für deine Nachricht. Du hast recht, das minderjährige Kind (Rang 1) hat Vorrang vor dem volljährigen Kind, da das (bald) volljährige Kind nicht privilegiert ist (Rang 4).

      Da wir beide recht gut verdienen, kommt es nach Abzug des jeweiligen Selbstbehalts weder bei mir, noch bei ihr zu einem Mangelfall. Vom Einkommen, was nach Abzug vom Selbstbehalt bei ihr übrig bleibt, ließe sich durch sie auch noch der Unterhalt für die minderjährige Tochter stemmen. Selbst dann würde immer noch kein Mangelfall eintreten. Ich selbst bin in Stufe 7 der DDT eingestuft und muss hier, abzüglich Kindergeld und auf Grund der jetzigen Situation, max. 688 € anteilig Unterhalt zahlen. Mein zu zahlender Anteil würde sich halt verringern, wenn sie von ihrem Einkommen den (fiktiven) Unterhalt nicht abziehen könnte.

      Wie gesagt, die Frage, die sich mir immer noch stellt, ist die, warum sie das Recht haben sollte, von ihrem Einkommen den Barunterhalt abzuziehen, obwohl aus meiner Sicht die Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist der minderjährigen Tochter nicht barunterhaltspflichtig, da das Kind nicht beim anderen Partner wohnt, sondern alle im gleichen Haushalt leben. Oder versteife ich mich bei der Auslegung hier zu sehr auf die Worte "Barunterhalt" und "zahlen"?

      Ich will an dieser Stelle einfach nur, dass es gerecht zugeht. Was vom Einkommen abgezogen werden kann, soll abgezogen werden... und wenn was nicht geht, dann geht es nicht.
    • Der_MJ wrote:

      Oder versteife ich mich bei der Auslegung hier zu sehr auf die Worte "Barunterhalt" und "zahlen"?

      Ich will an dieser Stelle einfach nur, dass es gerecht zugeht.

      Rein von der Gerechtigkeit ist es ja schon so, dass deine Ex-Frau für das minderjährige Kind zusätzliche Ausgaben hat, die du nicht hast. Insofern sollte man schon einen gewissen Betrag dafür veranschlagen. Die hälftige Berücksichtigung von Hugoleser finde ich ok, denn der neue Mann trägt ja auch seinen Anteil bei.
      Das würde ich ihr als Kompromiss vorschlagen.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Moin,

      die KM darf sich für den Naturalunterhalt anteilig (!) abziehen, was sie als (faktisch getrennt Lebende) dem minderjährigen Kind nach dem zusammengerechnetem EK der Eltern im Falle einer Trennung an Barunterhalt zahlen müsste.
      Wenn Du das Einkommen der Ex kennst und in etwa ob der neue Ehegatte/Partner Deiner Ex eine ebenfalls gut bezahlte Anstellung hat, dann kannst Du auch den Unterhaltsanteil allein berechnen.
      Keinesfalls aber nur die Hälfte des so errechneten Barunterhalts ansetzen.
      (Weil sich der Anspruch nach dem zusammen gerechnetem EK der Eltern bestimmt!)
      Beispiel KM hat 3000 Netto, neuer Partner 2000.
      Dann müsste die Bedarfsrechnung für das minderjährige Kind genau so vorgenommen werden, wie für ein volljähriges. Inkl. höherem Selbstbehalt - und dann wird der Bedarf auch genauso gequotelt, wie bei Volljährigen.
      Es müssten also ca. 3/5 Unterhalt für die KM und 2/3 Unterhalt für den neuen Ehegatten rauskommen...

      Bei uns hat der Richter bei der Berechnung Fehler gemacht, da er nur den Mehrbedarf des gemeinsamen Kindes so aufgeteilt hat.
      Das würde ich inzwischen nicht mehr akzeptieren....(weil damit fürs Kind aus 1. Beziehung mehr Unterhalt raus kommt...)

      Gruß Tanja
    • Hallo TanjaW,

      danke für deine ausführliche und nachvollziehbare Antwort. Also kommt es am Ende wirklich nicht auf die tatsächliche (Lebens)-Situation an, sondern darauf, was sie im Falle einer Trennung an Barunterhalt zahlen müsste. Wieder schlauer geworden und was gelernt. Schlussendlich bin ich persönlich auf Grund unserer beiden EK bzw. meines EK in Stufe 7 DDT mit 688 EUR "gedeckelt". Mit dieser Situation ist es dann egal, was sie abzieht, da es sich für mich nicht weiter auswirkt.

      Danke nochmals!
    • Hallo MJ,

      ich finde schon, dass nunmehr endlich die Lebenssituation auch der nachgeborenen Kinder berücksichtigt wird.
      Es hieß bis dato immer, alle Kinder sind gleich gestellt.
      Aus meiner persönlichen Erfahrung als Mutter mit 2 Kindern aus geschiedener Ehe und einem Kind aus neuer Ehe, kann ich sagen, dass bei der Unterhaltsberechnung für das Kind meines (neuen) Ehemannes das gemeinsame Kind bis 2018 gar keine Rolle spielte.
      Die Gegenseite hat einfach bestritten, dass mein Mann Unterhalt für dieses Kind "zahlen" müsste und der Richter ist - obwohl der BGH schon 2017 einen sogenannten Systemwechsel im Unterhaltsrecht vollzog - dem einfach mal gefolgt.
      Eine Reduzierung des Unterhalts konnte mein Mann aber über: Ex hat mehr als das Doppelte in 2. Instanz erreichen.

      Stell Dir nur mal den Fall umgekehrt vor - Du hast noch mal geheiratet und bist ein weiteres Mal Vater geworden.
      Wäre es nicht nur fair, wenn die Naturalunterhaltsleistungen für dieses Kind auch bei Deiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt würde?
      Das verteilbare Familieneinkommen ist doch definitiv pro kleiner, wenn es für 3 (statt für 2) reichen muss...
      Oder?

      Gruß Tanja

      P.S. Ich habe übrigens ein schönes Skript (vom 20.11.23) von einem RA gefunden, das diesen Systemwechsel gut aufzeigt.
      Natürlich werde ich das hier nicht verlinken.

      P.P.S. Dafür habe ich dann im Volljährigenverfahren unserem RA den Beschluss des KG Berlin vom 19.11.17
      empfohlen:

      19 WF 87/17 wrote:

      Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist hiervon ferner entsprechend des Vortrags des Antragstellers vorrangiger ungedeckter Barbedarf des von der Mutter betreuten minderjährigen Halbbruders M... in Höhe von 147,00 EUR (vgl. die insoweit nicht angegriffene Berechnung des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Mai 2017) abzuziehen. Hierbei ist auf die Entscheidung des BGH vom 15.2.2017 - XII ZB 201/16, FamRZ 2017, 711 zu verweisen, der - entsprechend des Verständnisses des Antragstellers - die Ausführungen in seiner zum Wechselmodell getroffenen Entscheidung vom 11.1.2017 dahingehend bestätigt und fortentwickelt, sich der Barbedarf eines minderjährigen Kindes unabhängig vom Betreuungsmodell nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern richtet und lediglich im Verhältnis der Eltern untereinander eine abgekürzte Berechnung nach dem Einkommen nur des barunterhaltspflichtigen Elternteils erfolge. Soweit - wie hier - das unterhaltspflichtige Einkommen eines betreuenden Elternteils wegen dessen Unterhaltspflicht gegenüber Dritten zu bestimmen ist, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils somit der Barunterhaltsbedarf des Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen Kindergelds und abzüglich des vom Barunterhaltspflichtigen geleisteten Barunterhalts abzusetzen. Denn in dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt (BGH, aaO., Rz. 14).
      P.P.P.S.

      Bei der vorherigen Berechnung wird aber beim minderjährigen Kind der KM natürlich nur das halbe Kindergeld vom Bedarf abgezogen.
    • Hallo Tanja,

      kein Problem. Wenn dem so ist, werde ich dem natürlich auch folgen. Ich möchte die Dinge/Sachverhalte immer gern verstehen und lasse mich dabei auch überzeugen, dass gewisse Sachverhalte sich eben anders darstellen, als ich sie bis dato gesehen und verstanden habe.

      Die Sachverhalte sieht natürlich immer jeder aus seiner Sicht. Aber das ist wahrscheinlich menschlich und liegt oftmals auch an den geschehenen Dingen in der Vergangenheit.

      Trotzdem danke ich dir für deine Ausführungen und Hinweise.

      MJ
    • Wird man nicht, wenn man mehr als zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, eine Stufe runtergestuft? Erfolgt das zusätzlich zur Anrechnung des fiktiven Barunterhalts zur Verringerung des bereinigten Einkommens oder alternativ? Der Zusammenhang zwischen den beiden Komponenten ist mir nicht klar.
    • Hallo Blaupause,

      mir ist noch nicht so ganz klar, für wen die Frage gelten soll:
      Für das volljährige Kind, dessen Bedarf nach dem Gesamtelterneunkommen berechnet wird oder für das minderjährige Kind aus neuer Partnerschaft (für das ja eigentlich auch der Bedarf aus Gesamteinkommen gerechnet wird).
      Bei Volljährigen wird, wenn vom Gesamteinkommen der Bedarf bestimmt wird, keiner Ab- oder Hochstufung vorgenommen.
      Ich meine, dass Gleiches gelten müsste, wird der Bedarf eines minderjährigen Kindes (wegen der Unterhaltspflichg ggü. einem Dritten - im obigen Fall also ggü. dem Volljährigen) nach dem Gesamteinkommen der Eltern bestimmt.

      Gruß Tanja