Rückwirkende Steuernachzahlung nach Scheidung für die Ehejahre

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    • Rückwirkende Steuernachzahlung nach Scheidung für die Ehejahre

      Hallo zusammen,

      mal wieder ein Spezialfall, aber vielleicht ist hier jemand der das mal hatte und kann was dazu sagen.

      Ich bin seit 2009 nebenberuflich Teilhaber/Mitunternehmer einer GbR. Die ganze Story erspare ich euch, jedenfalls hat das Finanzamt jetzt die Sache wegen Nichterreichens des Totalgewinns als Liebhaberei erklärt. Und zwar rückwirkend für den kompletten Zeitraum von 2009 -2023. Die Steuernachzahlung ist erheblich, alleine schon wegen den 6% Verzugs-Zinsen, die das FA noch für 2009 - 2018 pro Jahr berechnet. Danach wird es mit 1,8% pro Jahr etwas günstiger.

      1) In der Zeit von 2009 bis 2013 war ich allerdings noch verheiratet und da ich mit meiner Ex zusammen veranlagt war, haben die Verluste der GbR jedes Jahr zu einer Steuererstattung aufs gemeinsame Konto geführt. Das ist jetzt alles hinfällig, denn die ESt Bescheide waren vorläufig und wurden jetzt vom FA rückwirkend geändert. Meine Frage ist, kann ich meine Ex an dieser Steuernachzahlung beteiligen? Wenn ja wie wird das berechnet? Ich würde jetzt den Gesamtbetrag der Einkünfte von uns beiden nehmen, zusammenrechnen und dann prozentual die Nachzahlung aufteilen.

      2) Da ich die Nachzahlung finanzieren oder vom FA stunden lassen muss, kann ich die Raten auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen?

      Danke schonmal für Eure Antworten!

      Geospot
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      "Don´t argue with stupid people. They drag you down to their level and beat you with experience." - Oscar Wilde
    • Guten Morgen Geospot,
      ich würde als erstes mal denken das die Raten für die Steuerrückzahlungen vom zu bereinigenden Nettoeinkommen abzuziehen sind, da das oder die Kinder ja auch von der Steuerstattung profitiert haben. Was die Beteiligung Deiner Ex an der Rückzahlung betrifft würde ich mich mal mit einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten, der Schaut sich dann auch mal die Forderung des Finanzamtes an, denn ich denke mal nicht das die Einstufung als Liebhaberei der Gbr für den ganzen Zeitraum richtig ist. Soweit ich weiß gilt diese Einstufung als Liebhaberei erst ab dem 4 Jahr wenn keine Gewinne erwirtschaftet werden. Aber wie gesagt dazu würde ich einen Fachanwalt fragen.

      LG Hugoleser
    • Hi @Geospot,
      zur Sache Steuer kann ich nicht viel beitragen, habe allerdings gerade mal nach Verjährungsfristen gegoogelt... Und dabei festgestellt, dass es diese Verjährungsfristen auch für vorläufige Steuerbescheide gibt.
      Es gibt da auch ein paar nette Seiten von Anwaltskanzleien (die man hier leider nicht verlinken darf)...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Naja, @TanjaW9, gelesen habe ich das bei denen:
      Scheidt Kalthoff & Partner (ohne Liink),
      und da in deren Einleitungsabsatz zum Thema "Verjährungsfristen Steuern"...
      In wie weit das dann auf den konkreten Fall (Faden hier) anwendbar ist oder wäre, muß @Geospot selbst prüfen (lassen).
      Ich würde sowieso in Geospots Fall eine "Beratungssumme" investieren um die Angelegenheit einigermaßen rechtssicher abchecken zu lassen....
      Gruß Kakadu59
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    • Hallo Kakadu,

      ich habe zwar die Webseite gefunden, schon aber nicht mehr Verjährungsfristen Steuern.
      Allgemein gesagt (auch auf deren Seite) wenn nicht bestimmte steuerliche Vorschriften (ob nun AO oder spezifische wie das EStG) die für Verjährungsfristen zutreffen oder bestimmte Anlauf- oder Ablaufhemmungen oder gar Unterbrechungen eintreten, verjähren selbstverständlich auch Steueransprüche.
      Sie können aber nicht verjähren, solange die Festsetzung oder eine Änderung zulässig ist.
      Aber eine offizielle Finanzamt-Seite kann das bestimmt besser erklären.
      Und "Liebhaberei" ist ein gern genommenen Umstand für vorläufige Steuerbescheide, die dann nach Jahren geändert werden.
      Einen Freund von uns traf es allerdings schon nach 4 Jahren....

      Gruß Tanja
    • Hi @TanjaW9,
      erstmal Danke fürs aufklären.
      Ansonsten: ich hatte andersrum gesucht:
      "Verjährungsfristen Steuern" und dann kommen ja viieele Seiten, unter anderem auch die von mir anzitierte...
      Und da stand dann eben auch, daß es Fälle gibt, in denen auch vorläufige Steuererklärungen Ablauffristen unterliegen (können)...
      Ich denke, dabei können wir es belassen.
      So oder so ist es bei @Geospot eine Einzelfallbetrachtung und hier ging es ja letztendlich auch noch darum, ob man die (Ex-)Frau => 10 Jahre später mit der Nachversteuerung usw. usf. noch mit ins Boot holen kann.
      Gruß Kakadu59
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    • Hallo Kakadu,

      ich würde gutes Geld schlechtem nicht noch hinterher werfen wollen...
      Einen Steuerberater würde ich trotzdem anempfehlen. Nicht etwa um (mit dafür rausgeschmissenem Geld) ein Schlupfloch aus der gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeit bei punktuell vorläufigen Steuerbescheiden (165 II AO) zu suchen, sondern um überprüfen zu lassen, ob die geschiedene Ehefrau durch Aufteilungsbescheid nach 268 AO (Achtung, wirklich vorher durch StB rechnen lassen, weil Antrag auf Auftrilung nicht zurück genommen werden kann) an der Nachzahlung beteiligt werden kann.

      Gruß Tanja

      P.S. Als ISUV-Mitglied würde ich dazu die kostenlose jährliche Rechtsauskunft in Anspruch nehmen....