Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen mit oder ohne Kindergeld

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    • franzk wrote:

      wieso wird dann nicht bei der Titelerstellung des UET im gleichen Atemzug ein Titel gegen den BET erstellt mit dem Inhalt: ...
      Das sehe ich auch so.
      Soetwas in der Art sollte man machen.
      Man könnte auch noch reinschreiben, dass der UET sich verpflichtet erst mal weiterzuzahlen, unter Vorbehalt, und nach Eingang obiger Dokumente das JA dann eine Neuberechnung erstellt und dann alles entsprechend verrechnet wird.
      Das würde einen Gerichtsgang vermutlich meist unnötig machen und wäre für alle Beteiligten fair.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo,

      ich denke nicht, dass es einen (oder wie bei uns 2) Gerichts"gänge" überflüssig machen würde.
      Der Betreuende ET wurde von unserm Anwalt, ebenso wie das volljährige Kind über die Rechtslage ab 18 informiert.
      Zumal es ja nicht allen Betreuenden an den Fähigkeiten fehlt, die (gemeinsame) Unterhaltsverpflichtung zu begreifen.
      Hier - und in anderen Foren - treten ja überwiegend Elternteile mit Problemen mit Ehemaligen und/oder den Kindern auf.
      Die, die ihre Angelegenheiten ohne Hilfe von Anwälten, Gerichten, Jugendämtern regeln können, schreiben doch überwiegend gar nicht in Foren.
      Ich wäre auch nicht hier, wenn es nicht ständig Probleme mit der Ex meines Mannes gegeben hätte.
      Für meine 2 Kinder aus 1. Ehe haben wir alles ohne o.g. Institutionen geregelt.
      Diese 2 sind inzwischen volljährig...

      Dies nur als Nebengeplänkel.
      Ich finde es, milde gesagt, unglücklich, wenn auf offizieller Isuv-Seite dazu geraten wird, den JA-Titel bis zum 18. Lebensjahr befristen zu lassen.
      Klar, kann man machen. Wenn ein JA das nicht will (was ich nicht verstehe, das JA hat zu titulieren, was der Unterhaltspflichtige bereit ist, zu leisten - es ist immer noch eine freiwillige Selbstverpflichtung), kann man auch zum Notar gehen.
      Der JA-Mitarbeiter muss aber eigentlich auch belehren, also zumindest meiner Meinung nach auch darauf hinweisen, dass der vertretende Elternteil die Befristung nicht hinnehmen muss und auf unbefristet klagen kann.

      Auch ein Rechtsanwalt sollte eigentlich darüber belehren, wenn er seinen Mandanten die Befristung anempfiehlt.
      Ein ebenfalls langjähriger Anwalt des Isuv hat den Beschluss des OLG Bamberg vom 14.5.18 zu 2 UF 14/18 folgendermaßen gewertet (auch wenn er die Rechtsprechung kritisch sieht)

      Isuv: Unterhaltstitulierung - OLG Bamberg - 14.05.2018 wrote:

      Es ist daher zu empfehlen, bei Jugendamtsurkunden oder auch bei notariellen Urkunden eine Beschränkung auf die Minderjährigkeit festzuschreiben, in der Hoffnung, dass das minderjährige Kind/andere Elternteil sich damit zufrieden gibt. Aufgrund der bedauerlicherweise tatsächlich bestehenden als fast gesichert anzusehenden Rechtsprechung sollte man jedoch bei Verlangen nach einem unbefristeten Titel dem auch nachkommen, da die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klärung auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Bamberg und der anderen Gerichte als gering einzuschätzen sind. Das ändert jedoch nichts an der hier geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung. Auch zeigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH durch das OLG Bamberg, dass auch das OLG erkannt hat, dass dies höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und hat wohl auch die Möglichkeit gesehen, dass diese Rechtsfrage durch den BGH auch anders entschieden werden könnte.
      Darüber hinaus gibt es wohl noch den Beschluss des OLG Celle vom 15.12.2016, Az.: 19 UF 134/16 und (leider auf einer RechtsanwaltsSeite, also ohne Link) einen
      Beitrag Beitrag vom 29.1.2019 von Viefhues, jurisPR-FamR 2/2019 Anm. 4
      Dass dies unbefriedigend ist, ist verständlich.
      Man muss auch den Unterhalt nicht "einfach so" weiterzahlen.
      Da ab Volljährigkeit das Kind vollumfänglich darlegungs- und beweislastig ist.
      Man muss nur früh genug - ja nach Verhältnis und vorheriger Auskunftslage über Kind - mit dem Auskunftsverlangen anfangen und dann die BGH-Darlehenslösung anbieten (lassen).
      Eine gute anwaltliche Begleitung halte ich da für essentiell!
      Übrigens hat auch unser Anwalt gesagt, dass er den Mandanten sagt, wenn das JA befristet tituliert, fein.
      Bei uns hat auch die 2. Instanz gesagt, dass eine Befristung nicht im Gesetz vorgesehen sei und auf die Einheitlichkeit des Unterhalts verwiesen - und das, obwohl die Kammer meinem Mann (aus Gründen auf der Gegenseite ;) ) durchaus gewogen schien....

      Lange Rede, kurzer Sinn: in den seltensten Fällen kann man ab Volljährigkeit "retten", was vorher "verbockt" wurde...
      Auch hier kann gelten: willst Du Recht haben oder glücklich sein/Ruhe/guten Kontakt zum Kind oder was auch immer haben.

      Gruß Tanja
    • Hallo Euklid,

      machbar ist sicher vieles.
      Beim Kindergeldantrag bekommt man seine Pflichten auch mittels Merkblatt mitgeteilt.
      Verletzt man die, gibt es Konsequenzen.
      Bei Deinem Ansinnen wäre fraglich, für wen diese Anleitung gelten soll - davon abgesehen...
      Googel mal "Merkblatt Volljährigenunterhalt"
      Man muss das Rad ja nicht (ständig) neu erfinden. Nur die nötige Aufklärungsarbeit leisten halt die JA nicht im nötigen Umfang. Bzw. unterstützen manche Bearbeiter ja oftmals die Sicht von Betreuendem und Heranwaschenden: der Unterhaltspflichtige soll zahlen und ansonsten wahlweise die Klappe halten oder nach der Pfeife der Vorgenannten tanzen.
      Gleich(berechtigt)e Elternschaft sieht anders aus...

      Gruß Tanja
    • Das Problem liegt darin, dass einige Jugendämter sich nicht ausschließlich als Beistand für das Kind ansehen, sondern eben auch Mütter schützt, egal ob die Mutter BET, UET oder Unterhaltspreller ist. Mit Schützen ist dabei auch damit gemeint, dass man bei Vätern gerne mal mit voller juristischer Wucht die Keule schwingt, während Mütter häufig mit Samthandschuhen angefasst werden.

      Ich weiß, das klingt sehr Frauenfeindlich, ich habe aber in den letzten 3 Jahren mehrere Fälle erlebt, (viele gleiche Einzelfälle stärken eben das Gesamtbild), in denen eine Ungleichbehandlung erfolgte. In den vorliegenden Fällen wurden die Frauen nicht zur erweiterten Erwerbsobliegenheit aufgefordert, da sie ja das Kind zumindest teilweise mehrere Jahre erzogen haben.