Hallo!
Auf der ISUV-Seite habe ich folgendes vom 22.05.24 gefunden.
Eltern trennen sich. Zwei Kinder 10/12 Jahre. Beide Eltern erwerbstätig.
[i]So rechnet der BGH:[/i]
Sind beide Elternteile erwerbstätig und verdienen beide monatlich mehr als 1.750.- € netto, ist bei beiden Elternteilen der „angemessene Selbstbehalt“ gesichert, dann schulden sie auch beide ihren Kindern Unterhalt.
Die Unterhaltshöhe ergibt sich aus der Summe der elterlichen Einkünfte, im Ausgangsfall: 2.200.- plus 2.500.- €, somit 4.700.- €. Nach der Düsseldorfer Tabelle schulden die Eltern dann einen Unterhalt in Höhe von 669.- € pro Kind., für beide Kinder also 1338. - €. Das Einkommen der Mutter liegt 750 .- €, das des Vaters aber nur 450. - € über dem angemessenen Selbstbehalt von 1750. - €; in dieser Höhe schulden beide Elternteile zunächst den Unterhalt, insgesamt also 1200.- € . Es „fehlen“ also noch 138. - € vom geschuldeten Kindesunterhalt, die der weniger betreuende Elternteil, im vorliegenden Fall der Vater, zahlen muss.
Wird so tatsächlich jetzt vom BGH gerechnet, dass zunächst einmal unabhängig vom Betreuungsmodell beiden Eltern der angemessene Selbstbehalt zugebilligt wird und der Unterhalt nach dem beiderseitigen Einkommen von beiden Eltern zu tragen ist. Erst wenn dieser nicht gedeckt ist, muss der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil bis zum notwendigen Selbstbehalt und ggf. durch 48 Wochenstunden diesen erbringen?
Das wären - für mich - ganz neue Perspektiven!
Auf der ISUV-Seite habe ich folgendes vom 22.05.24 gefunden.
Eltern trennen sich. Zwei Kinder 10/12 Jahre. Beide Eltern erwerbstätig.
[i]So rechnet der BGH:[/i]
Sind beide Elternteile erwerbstätig und verdienen beide monatlich mehr als 1.750.- € netto, ist bei beiden Elternteilen der „angemessene Selbstbehalt“ gesichert, dann schulden sie auch beide ihren Kindern Unterhalt.
Die Unterhaltshöhe ergibt sich aus der Summe der elterlichen Einkünfte, im Ausgangsfall: 2.200.- plus 2.500.- €, somit 4.700.- €. Nach der Düsseldorfer Tabelle schulden die Eltern dann einen Unterhalt in Höhe von 669.- € pro Kind., für beide Kinder also 1338. - €. Das Einkommen der Mutter liegt 750 .- €, das des Vaters aber nur 450. - € über dem angemessenen Selbstbehalt von 1750. - €; in dieser Höhe schulden beide Elternteile zunächst den Unterhalt, insgesamt also 1200.- € . Es „fehlen“ also noch 138. - € vom geschuldeten Kindesunterhalt, die der weniger betreuende Elternteil, im vorliegenden Fall der Vater, zahlen muss.
Wird so tatsächlich jetzt vom BGH gerechnet, dass zunächst einmal unabhängig vom Betreuungsmodell beiden Eltern der angemessene Selbstbehalt zugebilligt wird und der Unterhalt nach dem beiderseitigen Einkommen von beiden Eltern zu tragen ist. Erst wenn dieser nicht gedeckt ist, muss der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil bis zum notwendigen Selbstbehalt und ggf. durch 48 Wochenstunden diesen erbringen?
Das wären - für mich - ganz neue Perspektiven!