Unterhaltfestsetzungsbeschluss Amtsgericht/Familiengericht ich bitte um Hilfe
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hallo,
schwierig, ich glaube du solltest es hier direkt einstellen.
sophieNiemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten! -
@AnnaSophie, so etwa?
Guten Tag zusammen,mein Problem ist etwas länger.Ich bin Kindesunterhaltspflichtig und mein Kind ist dieses Jahr April 12 Jahre alt geworden und lebt bei der Kindesmutter.Es handelt sich hier um den Unterhaltsrückstand vom Zeitraum 01.02.2021 bis 31.08.2023.Es fing an mit dem Jobcenter- diese wollten eine Auskunft bzgl. meiner Einkünfte vor über 3 Jahren. Ich habe mich geweigert und hatte mich auf Entscheidung des BSG vom 23.6.2016, B 14 AS 4/15 R beruht, weil ich der Meinung war, dass mein Kind nicht hilfsbedürftig sei, da es mit Unterhalt und Kindergeld 451€ zur Verfügung hat- bin kein Jurist.Danach hat sich das Jobcenter bei meinem Arbeitgeber erkundigt. Der Arbeitgeber hat angegeben, was ich in 2021 verdient habe und voraussichtlich verdienen werde.Die Dame hat daraufhin zu überhöhte Unterhaltsrückstände angesetzt und ich habe versucht zu erklären, dass es so nicht stimmt. Naja da hat sich direkt das Amtsgericht bzw. Familiengericht eingeschaltet.In der Berechnung stimmt mein Nettoerwerbseinkommen nicht. Es wurde 11x die 2536,59 € + die 2986,59 € addiert und durch 12 geteilt. Damit hat sie nur ein Nettogehalt unterstellt, aber solch eine Info lag auch seitens des Arbeitgebers nicht vor.Daher wundert mich diese Berechnung. Ich habe seit Oktober 2021 einen Nettoverdienst i.H. v. 2.273,71 €.Seit August 2022 verdiene ich monatlich 2.014,59 €. Seit Dezember 2022 verdiene ich aufgrund der Inflationsprämie durch den Arbeitgeber 2142,89 €. Dabei handelt es sich hierbei nicht einmal um das bereinigte Nettoeinkommen, dann wären es tatsächlich weniger.Ich verstehe in der Berechnung nicht, wie ich zur Gruppe 4, 2701-3100 aufgestuft werde, obwohl ich sogar in der Berechnung von Frau XY vom Jobcenter bei Netto 2.445,39 € lag und in Gruppe 3 fallen würde. Laut meinem tatsächlichen Netto wäre ich aber in der Gruppe 2 zuzuordnen. Demnach müsste ich lt. DDT 2021 einen Unterhalt von 364,50€ zahlen und in 2022 368,50€. Es wurde auch der Kindergeldbonus etc.. nicht angerechnet.Nun, dann hatte ich ein langes hin und her mit dem Jobcenter über das Amtsgericht und sogar die geleisteten Unterhaltszahlungen wurden nicht richtig übernommen- und meine gesamten Unterlagen A-Z wurden bereits beim ersten Schreiben des AG/FG bereitgestellt- bis heute sogar 3 mal schon.Mein letztes Schreiben wurde überhaupt nicht berücksichtigt und ich bekam einfach einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss- man merke: ich habe Fristgerecht per Einschreiben mein Schreiben mit den Nachweisen verschickt und am letzten Fristtag wurde der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss beschlossen.Mein Schreiben liest sich wie folgt:Sehr geehrte Frau ..., vielen Dank für die Weiterleitung des Schreibens vom Jobcenter Mettmann vom 11.06.2024. Es bestehen weiterhin Verständnis- bzw. Kommunikationsprobleme in dem Sachverhalt sowie Fehler in der Berechnung der Unterhaltsrückstände im Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.08.2023. Die Forderungsaufstellung vom 27.12.2023 mit den berücksichtigten erbrachten Unterhaltszahlungen lag mir bis zum heutigen Tag nicht vor. Die mir vorliegende Forderungsaufstellung vom 08.08.2023 wies eine fehlerhafte Hinterlegung der erbrachten Unterhaltszahlungen auf, trotz der vorhandenen Umsätze-Druckansicht von der Stadtsparkasse Düsseldorf mit den getätigten Unterhaltszahlungen (übersendet an das Amtsgericht Velbert am 03.07.2023, am 06.11.2023 und am 15.01.2024). Im Schreiben vom 30.04.2024 teilte Frau xy vom Jobcenter mit, dass eine Neuberechnung durchgeführt wurde und das Ergebnis unverändert ist. Als Anlage übersende ich Ihnen beide Forderungsaufstellungen vom 08.08.2023 und vom 27.12.2023 (siehe Anlage 1). In beiden Forderungsaufstellungen wurden die Stellen gelb markiert, die durch die neue Berechnung angepasst wurden. Die korrekte Anpassung der erbrachten Unterhaltszahlungen (Spalte 5 „Unterhaltszahlung”) resultiert in einer Reduktion des Unterhaltsrückstands von 5.263,50 Euro auf 4.943,50 Euro. Es stellt sich die Frage, auf welche Weise eine derartige fehlerhafte Aufstellung entstehen konnte, obwohl die Nachweise wiederholt von mir vorgelegt wurden. Trotz der offensichtlichen Veränderungen hat Frau xy vom Jobcenter weiterhin darauf beharrt, dass sich nichts an der Berechnung verändert habe. Frau XY vom Jobcenter führt eine Neuberechnung des Unterhalts für 2024 anhand des tatsächlichen Einkommens für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis zum 30.11.2023 durch, obwohl davon nicht die Rede ist und der Einkommensnachweis für November 2023 nicht vorliegt. Der zu behandelnde Sachverhalt betrifft den Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.08.2023, dessen Berechnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Neuberechnung des Unterhaltsrückstands sollte anhand der vorgelegten Einkommensnachweise für den genannten Zeitraum erfolgen und nicht den Unterhalt für 2024 betreffen. In meinem Schreiben vom 14.05.2024 habe ich Ihnen meine Berechnung anhand meiner tatsächlichen Nettoeinkünfte übersandt. Die Berechnung basiert auf dem tatsächlichen monatlichen Nettoeinkommen. In diesem Kontext wurde der Kindesunterhalt für jeden Monat anhand der Düsseldorfer Tabelle und meines Einkommens neu berechnet. Die vorgenommene Berechnung ergibt einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 4.253,50 Euro für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.08.2023 (siehe Anlage 6). -
Ich habe für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.08.2023 eine Neuberechnung auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate des jeweiligen Jahres vorgenommen (siehe Anlage 2). Hier finden Sie eine detaillierte Aufstellung der Daten, die ich zur Berechnung des Unterhaltsrückstands herangezogen habe. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverdienstes der jeweiligen Jahre ergibt sich ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 4.323,50 Euro. Die Berechnung des Kindesunterhalts für das Jahr 2021 basiert auf den Nettoeinkünften, die im Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 erzielt wurden (siehe Anlage 3). Die Berechnung des Kindesunterhalts für das Jahr 2022 basiert auf den Nettoeinkünften von Januar 2021 bis Dezember 2021 (siehe Anlage 4). Die Berechnung des Kindesunterhalts für das Jahr 2023 basiert auf den Nettoeinkünften von Januar 2022 bis Dezember 2022 (siehe Anlage 5). Die Berechnungen basieren auf meinen tatsächlichen Netto-Einkünften, die Ihnen bereits mehrfach vorgelegt wurden. Die Abrechnungen der Brutto-/Netto-Bezüge für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 sind als Anlage beigefügt. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverdienstes hat Frau xy vom Jobcenter den Unterhalt für die Jahre 2021 und 2023 zu hoch angesetzt. Für den Zeitraum Februar bis Dezember 2021 bin ich nach meinem Durchschnittseinkommen von 2.178,78 € in Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 1.901 bis 2.300 Euro) einzustufen (siehe Anlage 3). Die Einstufung durch Frau xy vom Jobcenter erfolgte in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.701 Euro – 3.100 Euro). Nach meinem Durchschnittseinkommen in Höhe von 2.134,52 € müsste die Einstufung von Januar bis August 2023 in die Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 1.901 Euro -2.300 Euro) erfolgen (siehe Anlage 5). Die Einstufung von Frau xy vom Jobcenter erfolgte in die Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.301 Euro - 2.700 Euro). Nach Gruppe 3 hätte ich einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 428,00 € zu zahlen. Der Bedarfskontrollbetrag beträgt 1.750 Euro. Bei meinem Durchschnittseinkommen von 2.134,52 Euro liege ich mit der Unterhaltszahlung von 428,00 Euro unter dem Bedarfskontrollbetrag von 1.750 Euro. Schon aus diesem Grund ist die Einstufung in die Gruppe 3 mit meinem Durchschnittseinkommen nicht angemessen. Dies zeigt wieder einmal, dass Frau xy vom Jobcenter die Berechnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, sondern den Unterhalt willkürlich festgelegt hat. Im Zeitraum von Januar 2020 bis Oktober 2023 lag mein Netto-Einkommen stets unter 2.600,00 Euro, mit Ausnahme der Monate November 2020 und Februar 2021, in denen ich jeweils einen Bonus in Höhe von 1.000,00 Euro bzw. 450,00 Euro aufgrund der Corona-Pandemie erhielt. Diesbezüglich ist für mich nicht nachvollziehbar, wie ich in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.701 Euro –3.100 Euro) eingestuft werden kann, obwohl mein Einkommen zu gering ist. Seit einem Jahr fordere ich eine Neuberechnung der Unterhaltsrückstände von Februar 2021 bis August 2023 anhand meiner Nettoeinkünfte. Dies wird weiterhin von Frau xy vom Jobcenter ignoriert und der Sachverhalt somit in die Länge gezogen. Wie ich bereits in meinen Schreiben dargelegt habe, ist Frau xy vom Jobcenter befangen und nicht in der Lage, den Sachverhalt objektiv zu bearbeiten. Sie zeigt sich unzugänglich gegenüber den präsentierten Fakten und Beweisen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung und Vorlage der Beweise hat Frau xy vom Jobcenter die geleisteten Unterhaltszahlungen in der Forderungsaufstellung angepasst. Wenn in einem solchen Fall, in dem nur die Zahlungen aus dem Kontoauszug zu übernehmen sind, bereits offensichtliche Fehler auftreten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderungsaufstellung keine weiteren Fehler enthält. Ein weiteres Beispiel, um auf die Fehler in den Forderungsaufstellungen hinzuweisen, ist, dass in der Forderungsaufstellung vom 08.08.2023 nicht nachvollziehbare Unterhaltsrückstände (siehe Anlage 1, Spalte 9 „Anspruch/Leistungsfähigkeit“, blau markierte Stellen) im Mai 2021 in Höhe von 102,50 € und im Juli 2022 in Höhe von 121,50 € ersichtlich sind. Für das Jahr 2021 hat Frau xy vom jobcentereinen monatlichen Unterhaltsrückstand von jeweils 177,50 € hinterlegt. Im Mai 2021 wird jedoch ein abweichender Betrag von 102,50 € ausgewiesen, obwohl es weder eine Abweichung bei den Unterhaltszahlungen noch eine Änderung bei der Höhe des Kindergeldes gegeben hat. Der Juli 2022 zeigt den gleichen Fall, es wird lediglich ein nicht nachvollziehbarer Betrag in Höhe von 121,50 € hinterlegt. Dieser wurde jedoch in der aktualisierten Forderungsaufstellung vom 27.12.2023 auf 155,50 € erhöht, obwohl die geleistete Unterhaltszahlung von 220,00 € auf 236,00 € korrigiert wurde und sich dadurch der Rückstand verringern sollte. Solche willkürlichen Eintragungen zeigen, dass die Forderungsaufstellung fehlerhaft ist. Ich bitte Sie, den Sachverhalt erneut zu prüfen und Frau xy vom Jobcenter aufzufordern, den Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.02.2021 bis 31.08.2023 auf Basis des tatsächlichen Nettoeinkommens von Januar 2020 bis August 2023 neu zu berechnen. Im Anhang finden Sie die folgenden Unterlagen in zweifacher Ausführung (jeweils 22 Seiten): 1. Anlage 1: Forderungsaufstellung vom 08.08.2023 und Forderungsaufstellung vom 27.12.2023 (zwei Seiten). 2. Anlage 2: Berechnung des Unterhaltsrückstands für 2021 – 2023 (eine Seite). 3. Anlage 3: Berechnung des Unterhalts für 2021 und Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle 2021 (zwei Seiten). 4. Anlage 4: Berechnung des Unterhalts für 2022 und Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle 2022 (zwei Seiten). 5. Anlage 5: Berechnung des Unterhalts für 2023 und Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle 2023 (zwei Seiten). 6. Anlage 6: Berechnung von Kindesunterhalt mit Berücksichtigung des monatlichen Netto-Einkommens (eine Seite). 7. Monatliche Abrechnungen der Brutto-/Netto-Bezüge für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 (12 Seiten). Die Abrechnungen der Brutto-/Netto-Bezüge für den Zeitraum von Januar 2021 bis August 2023 wurden Ihnen bereits vorgelegt.Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.Mit freundlichen GrüßenDas Schreiben wurde nicht beachtet und dann bekam ich folgenden Beschluss:
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Anbei der Beschluss
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Ich hatte bereits 2 Mal ausgefüllte Vordrücke mit Angaben der getätigten Unterhaltszahlungen und meinem Netto-Einkommen (alles mit Nachweisen belegt) an das Amtsgericht übersendet gehabt. Das letzte Mal wurde mir ein Vordruck im Oktober 2023 zugesendet, dieser wurde auch selbstverständlich ausgefüllt zurückgesendet. Trotz dessen schreibt das Amtsgericht, dass ich Einwendungen nicht in der vorgeschriebenen Art erhoben habe.PS seit Februar diesen Jahres verdiene ich nur 2100€ Brutto Steuerklasse 4.Meine Frage: wie kann ich am besten dagegen vorgehen? Habe leider nicht mehr viel Zeit...Ich bedanke mich für die Geduld und für die Tipps
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hallo,
den ersten Fehler hast du gemacht, als du dem Jobcenter nicht deine Unterlagen übersandt hast.
Den zweiten, noch gravierenderen Fehler, dass du für das unterhaltsverfahren keinen Anwalt hattest.
hier kommst du in meinen Augen ohne Anwalt nicht weiter.
Denn du musst ja gegen den nicht korrekten Titel angehen. Und das geht nur mit Anwalt.
Also beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Und dann zum Anwalt mit Spezialisierung Familienrecht.
seid wann bist du verheiratet? Wenn das innerhalb des Verfahrens war, dann wird es schwierig. Denn dann kann man dir den selbstbehalt kürzen.
und ggf. wurden deine Einwände vor Gericht nicht beachtet, weil du hättest einen Anwalt hinzuziehen müssen (Anwaltszwang).
SophieNiemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten! -
Danke für die Einschätzung. Nun ich habe mindestens 10 Anwälte angeschrieben und 8 haben keine Kapazitäten und 2 wollten über 300€ die Stunde haben….
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Hallo shevko,
ich habe mir nicht alles durchgelesen, ich konnte einfach irgendwann nicht mehr folgen.
Fakt ist, Du hast gegen den Unterhaltsfestsetzungsamtrag im vereinfachten Verfahren nicht ordnungsgemäß vorgetragen (im Merkblatt stand vermutlich genau drin, was überhaupt als Einrede berücksichtigt wird und was Du nachzuweisen/einzureichen hast).
Du hättest rechtzeitig einen Anwalt einschalten sollen.
Diesen, Deiner Meinung nach zu hohen, Beschluss wirst Du nicht einfach aus der Welt kriegen.
An der falschen Stelle gespart, würde ich mal sagen.
Dass die Anwälte für den niedrigeren Streitwert nicht in das komplizierte vereinfachte Verfahren einsteigen wollen, nachdem dieser Beschluss in der Welt ist, kann ich mir lebhaft vorstellen.
Gruß Tanja
P.S. seit wann muss man nur die Nettobeträge angeben?
Für mich sieht es eher danach aus, dass die Bruttobeträge (ggf. zuzüglich zusätzlicher Arbeitgeberleistungen) abzüglich Sozialabgaben (und ggf. ohne irgendwelche in Elstam hinterlegten Freibeträge...) genommen haben.
Und hochgestuft wurdest Du, weil Du nur 1 Kind hast, die DD-Tabelle aber auf 2 Unterhaltsbedürftige ausgelegt ist.
Der Bedarfskontrollbetrag kommtbeim Mindestunterhalt nicht zum Ansatz, lediglich das notwendige Existenzminimum (=notwendiger Selbstbehalt, ab Heirat gekürzt um 10% wegen Synergieeffekte) muss Dir verbleiben... -
Vielen Dank!
Was kann ich den jetzt aber noch machen?
Das ich etwas falsch gemacht habe, habe ich verstanden, aber was kann ich noch machen? -
Hallo shevko,
ich vermute nichts. Einen Antrag auf Abänderung kannst Du nur stellen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Ich habe mir jetzt nicht die Rechtsbehelfsbelehrung angeschaut und kann Dir daher nicht sagen, ob und wenn ja Du innerhalb welcher Frist ins streitige Verfahren gehen könntest.
Vereinfachtes Verfahren ist halt ziemlich kompliziert- auch weil es da formelle Vorschriften gibt, deren Nichteinhaltung halt zum Beschluss führt.
Schau, ob Du im Beschluss eine Rechtsmittelfrist findest und dann ab zum Gericht (Rechtsantragstelle) die werden Dich vermutlich an einen Anwalt verweisen, was Du daneben auch schnellstmöglich machen solltest.
In Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang!
Gruß Tanja -
Also für eine Beschwerde gegen den Beschluss herrscht auch Anwaltszwang?
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Hallo shevko,
musst Du schauen (in die Fortsetzung der Rechtsmittelbelehrung) oder beim Gericht nachfragen.
Sobald das vereinfachte Verfahren beendet und ins strittige eingetreten wird, braucht man einen Anwalt, meine ich.
In "normalen" Unterhaltsverfahren herrscht von Anfang an Anwaltszwang.
Ich würde aber bereits jedem im vereinfachten Verfahren zum Anwalt raten.
Manchmal glaubt man, man kann das alles auch alleine (und besser) und nimmt dann jeden Fehler mit, den man da machen kann...
Gruß Tanja
Nachtrag: Haufe zum vereinfachten Verfahren bzw. der Beschwerde gegen den Beschluss -
Wie gesagt Anwälte hatten kein Interesse daran oder zu überhöhten Stundensätzen...ich habe nicht erst jetzt einen Anwalt gesucht um ehrlich zu sein...