Hellooo!
BGH XII 282/23
Meine Frage ist nun, ob jemand weiß, wie das nun mit Mehrbedarf, der erst nach der ersten Auskunftserteilung entsteht, aber erst viel später benannt wird, gesehen wird?
Anschließende Frage wäre, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Sonderbedarf haben wird. Dieser entsteht ja meistens nach der ersten Auskunftsaufforderung und so dachte ich es bisher, muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Setzt sich diese Sichtweise durch und wird auch auf zukünftige Forderungen ausgeweitet, dass schon die Aufforderung zur Auskunft dem Unterhaltspflichtigen über auf ihn zukommende Unterhaltspflichten unterrichtet, weil nach Sicht des BGH gesetzliche nicht nur der Barunterhalt gemeint ist, sondern alle Arten des Unterhaltes. Sobald man über seine Unterhaltspflicht in Kenntnis gesetzt wurde, soll man Rückstellungen bilden, weil man eben damit rechnen kann und muss, dass noch mehr kommt,
Ich spare mir mal meine Meinung dazu.
BGH XII 282/23
bgh wrote:
Der BGH stellte klar, dass die gesetzliche Regelung in § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verlangt, dass der Mehrbedarf ausdrücklich in der Auskunftsaufforderung erwähnt wird. Ein allgemeines Auskunftsverlangen zum Zweck der Geltendmachung von Kindesunterhalt ist ausreichend, um die Forderung des gesamten Unterhaltsanspruchs, einschließlich des Mehrbedarfs, zu ermöglichen. Nach einhelliger Auffassung dient die Vorschrift dem Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen. Ab dem Zugang einer Auskunftsaufforderung wird der Unterhaltspflichtige aber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er von diesem Zeitpunkt an konkret damit rechnen muss, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, und hierzu gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden kann und muss.
Meine Frage ist nun, ob jemand weiß, wie das nun mit Mehrbedarf, der erst nach der ersten Auskunftserteilung entsteht, aber erst viel später benannt wird, gesehen wird?
Anschließende Frage wäre, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Sonderbedarf haben wird. Dieser entsteht ja meistens nach der ersten Auskunftsaufforderung und so dachte ich es bisher, muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Setzt sich diese Sichtweise durch und wird auch auf zukünftige Forderungen ausgeweitet, dass schon die Aufforderung zur Auskunft dem Unterhaltspflichtigen über auf ihn zukommende Unterhaltspflichten unterrichtet, weil nach Sicht des BGH gesetzliche nicht nur der Barunterhalt gemeint ist, sondern alle Arten des Unterhaltes. Sobald man über seine Unterhaltspflicht in Kenntnis gesetzt wurde, soll man Rückstellungen bilden, weil man eben damit rechnen kann und muss, dass noch mehr kommt,
Ich spare mir mal meine Meinung dazu.