Mehrbedarf rückwirkend

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    • Mehrbedarf rückwirkend

      Hellooo!
      BGH XII 282/23

      bgh wrote:

      Der BGH stellte klar, dass die gesetzliche Regelung in § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verlangt, dass der Mehrbedarf ausdrücklich in der Auskunftsaufforderung erwähnt wird. Ein allgemeines Auskunftsverlangen zum Zweck der Geltendmachung von Kindesunterhalt ist ausreichend, um die Forderung des gesamten Unterhaltsanspruchs, einschließlich des Mehrbedarfs, zu ermöglichen. Nach einhelliger Auffassung dient die Vorschrift dem Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen. Ab dem Zugang einer Auskunftsaufforderung wird der Unterhaltspflichtige aber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er von diesem Zeitpunkt an konkret damit rechnen muss, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, und hierzu gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden kann und muss.

      Meine Frage ist nun, ob jemand weiß, wie das nun mit Mehrbedarf, der erst nach der ersten Auskunftserteilung entsteht, aber erst viel später benannt wird, gesehen wird?
      Anschließende Frage wäre, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Sonderbedarf haben wird. Dieser entsteht ja meistens nach der ersten Auskunftsaufforderung und so dachte ich es bisher, muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Setzt sich diese Sichtweise durch und wird auch auf zukünftige Forderungen ausgeweitet, dass schon die Aufforderung zur Auskunft dem Unterhaltspflichtigen über auf ihn zukommende Unterhaltspflichten unterrichtet, weil nach Sicht des BGH gesetzliche nicht nur der Barunterhalt gemeint ist, sondern alle Arten des Unterhaltes. Sobald man über seine Unterhaltspflicht in Kenntnis gesetzt wurde, soll man Rückstellungen bilden, weil man eben damit rechnen kann und muss, dass noch mehr kommt,
      Ich spare mir mal meine Meinung dazu.
    • Hallo Bigpuster,

      da der Sonderbedarf nicht in Absatz 1 des o.g. § steht, sondern im 2. - gar keinen.
      Mehrbedarf kann auch nicht 4, 8 oder zig Jahre rückwirkend gefordert werden (glaube ich zumindest ganz fest, habe aber das o.g. BGH-Urteil noch nicht gelesen).
      Vermutlich aber halt mindestens wie Sonderbedarf und bei Auskunftsanfrage alle 2 Jahre anschließend dann schon.
      Interessiert Dich das nur rein theoretisch oder versucht die Ex mit asbachaltem angeblichen Mehrbedarf (von dem der Unterhaltspflichtige schon irgendwie wissen muss) mit irgendwas bei Dir zu verrechnen?

      Gruß Tanja
    • Hallo!
      Genau so ist es.
      Umfangreiche Liste mit über 10 Seiten vom Bleistift, Schulhefter, Ipads, Vereinsbeiträge, Klassenfahrten, sonstige Reisen, Handys über ein Pony, alles dabei. Natürlich nichts mit mir abgesprochen oder sollten eigentlich bei 1100-1200 Euro Bedarf je Kind eigentlich ein Großteil im Bedarfssatz enthalten sein. Weiterhin war ich ja nicht leistungsfähig und es sind überwiegend meiner Meinung nach Sonderbedarfsposten, weil sie ja keine Regelmäßigkeit aufweisen, wie Vereinsbeiträge zum Beispiel.
      Es ist zwar das Lebensprinzip der Mutter, dass sie macht und andere dafür schon irgendwie die Verantwortung übernehmen, dass das nun nach 4 Jahren von ihr initiierter Trennung immer noch so ist, wirkt befremdlich
      Nichts mit mir abgesprochen, ich bin nicht leistungsfähig, eigentlich Sonderbedarf gewesen und die Güterichterin möchte das nun die Hälfte der erhobenen Kosten mit dem Zugewinn verrechnen. Dachte immer, dass es als anteilige Haftung berechnet wird. Mein Hinweis darauf wurde mit " Das muss man nicht so machen!" erwidert.
    • hallo,

      ich würde erklären, dass das zweiunterschiedliche Positionen sind. Einmal kind3sunterhalt und Mehrbedarf. Und da wäre noch zu klären, was überhaupt Mehrbedarf ist und was eigentlich im Unterhalt enthalten ist. Und dann muss die Mutter ihre Einkünfte offen legen. Und wenn dein selbstbehalt erreicht ist, dann ist kein Raum mehr für Mehrbedarf.

      und der Zugewinn ist eine Sache zwischen den Eheleuten.

      Wenn die Richterin also eine solche Entscheidung treffen möchte, dann bitte per Urteil, dass in der nächsten Instanz geprüft werden kann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Bigpuster,

      wenn in einem Güteverfahren keine Einigung erzielt wird, geht es wieder/weiter ins streitige Verfahren.
      War vor der nächsten Instanz bei meinem Mann in Sachen Kindesunterhalt so...
      Vorgeschaltet Güteverhandlung, keine Einigung der Parteien -> Übergang ins Streitverfahren....Im gleichen Termin.

      Ich würde mich auch nicht darauf "einigen", dass mit der Unterhaltszahlung abgedeckt Grundbedarf im Nachhinein zu Mehrbedarf umdeklariert wird und dann auch nicht nach Einkommensverhältnissen der Eltern sondern "halbe-halbe" gemacht wird.

      Während eines Zusammenlebrns teile zumindest ich nicht die Kosten halbe-halbe sondern je nach Verhältnis der (Netto)Einkünfte...

      Gruß Tanja
    • Gibt es dazu gerichtsfeste Regeln?
      Das bei einem Mindestunterhalt einige Dinge eher Mehr-/ Sonderbedarf sind, als bei einem Unterhaltssatz nach Stufe12/13 sollte logisch sein.
      Sieht die Richterin offensichtlich anders.
      Gibt es dazu Urteile7 Regeln wie z.B. pro Stufe der DDT kann man 20 Euro für Mehr-/ Sonderbedarf ansparen und eine Klassenfahrt ist damit im Unterhaltssatz gedeckt?
      Es ist ja immer alles streitig. Die einen Gerichte sagen, Klassenfahrten sind nicht unvorhersehbar und damit ansparbar ergo kein Sonderbedarf. Vereinskosten sind auch je nach Gericht und fall mal im Tabellensatz enthalten, mal nicht.
      Die zweithöchste Stufe! sollte doch solche Kosten mit abdecken können?!