Studium in den USA

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    • Studium in den USA

      Hallo,
      eine kleine traurige Anekdote vorne weg. Die Mutter meiner Tochter hat es geschafft, dass mein Kind schon seit Jahren keinen Kontakt zu mir wünscht. Sie war jetzt schon 2 Jahre zur Schule in Kanada wo ich freiwillig zum regulären Unterhalt schon viel Geld dazugegeben habe bzw. meine Mutter ihre Oma wo auch kein Kontakt besteht. Wenn Sie im Sommer mal zu Besuch ist und beim hiesigen Schwimmverein ihren Training nach geht liege ich im Busch des Freibades wie ein Spanner um zumindest für einen kurzen Moment mal einen Blick auf mein Kind zu bekommen.

      Ab diesem Sommer will sie in dem USA Journalismus studieren die Wahl des Studiengangs freut mich sehr weil ich als Dozent an einer Deutschen Hochschule genau das unterrichte.

      Sie wird die Tage auch 18. Jahre alt und hat aktuell eine Beistandschaft beim Jungendamt für die Berechnung des Unterhaltes beantragt. Da unsere Berechnung sehr komplex wird, habe ich das Jugendamt um einen Termin gebeten aber bisher keine Antwort erhalten. Ich habe auch meine Ex-Frau gebeten mir ihre Unteralgen und die von unserer Tochter zukommen zu lassen, damit ich auch rechnen kann. Trotz mehrfacher Fristen verweigert sie dies. Mittlerweile kam bei mir ein Dokument zum Halbstipendium unsrer Tochter an. Sie bekommt 25.000 Doller als Stipendium (rund 23.200 Euro) zusätzlich kostet das Studium pro Jahr noch 30.000 Dollar.

      Wir haben noch einen gemeinsamen Sohn der 14 Jahre alt ist und für den ich nach Düsseldorfer Tabelle auch Unterhalt bezahle.

      Meine Fragen:

      1. Da meine Tochter zwar bei ihrer Mutter gemeldet ist aber nur wenige Woche im Jahr wegen dem Studium und dem Leistungsschwimmen in Deutschland sein kann ist sie dann noch ein privilegiertes Kind oder ein unprivilegiertes Kind? Wenn ja hat sie dann nur einen Anspruch auf insgesamt 930 Euro auch wenn die Mutter sehr gut verdient und ich gut?
      2. Das Stipendium wird ja „voll“ auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird da trotzdem wie bei dem bereinigten Netto bei mir was von abgezogen?
      3. Über die Krankenkasse meiner Tochter habe ich keine Informationen wie es da weiter geht. Bisher war sie als Kind einer Beamtin über die Beihilfe und die private Krankenversicherung versichert. Hat da Jemand eine Idee wie das in diesem Fall weiter gehen könnte.
      4. Etwas Komplexer Wohnwertvorteil. Bei meiner eigenen halben Eigentumswohnung wird der Wohnwertvorteil minus Tilgung und Zinsen bis zum Betrag des Wohnwertvorteil gerechnet. Genauso bei meiner Ex-Frau die das Familienhaus alleine übernommen hat. BGH, Beschluss vom 9.3.2022, XII ZB 233/21 ist das richtig?
      5. Ich besitze seit 2003 noch mein Elternhaus auf dem meine Mutter aber einen 100% Niesbauch hat. Ich vermute da ich da keine Einkünfte habe kommt die nicht mit in die Berechnung.
      6. Meine Ex-Frau hat seit ca. 2016 das Haus ihrer Eltern übernommen. Dort besteht keine Niesbauch, es wird aber auch keine Miete bezahlt, die Eltern meiner Ex-Frau Zahlen aber die Tilgung und Zinsen. Somit hat meine Ex-Frau dort ja einen monatlichen finanziellen Gewinn in Form der Tilgung. Ist dies für die Berechnung des Unterhals relevant?
      7. Kann die Mitgliedschaft und sonstige Kosten z.B. Anwalt in dem Bezug auf den Unterhalt beim bereinigten Netto angerechnet werden?


      Das sind schon recht komplexe Fragen, würde mich freuen, wenn einer von euch die ein oder andere Frage beantworten könnte oder mir zumindest eine Tendenz nennen könnten.

      Vielen Dank liebe Grüße

      Joe
    • Danke für die Fragestellung, die hatte ich auch schon. Nach meinen Recherchen muss in dem Fall das Studium nicht bezahlt werden, aber meine Tochter hat Anrecht auf den "normalen" Unterhalt. Aber auch hier ist die Frage ob der in den USA nicht höher ausfällt als bei uns in D
    • hallo,

      da die Tochter in Deutschland studieren kann, hat sie in meinen Augen maximal den Unterhaltsanspruch für Deutschland.
      Und die Frage ist ja, wie zielstrebig sie das Studium verfolgen kann, wenn das leistungsschwimmen im Vordergrund steht.

      Aber sie hat also Anspruch auf maximal 930€. Abzüglich komplettes Kindergeld.
      Das schöne ist jetzt, dass du den Unterhalt für das minderjährige Kind von deinem Einkommen abziehen kannst.

      besteht ein Titel? Wenn nein, dann würde ich ganz entspannt dem Jugendamt schreiben, dass ein Auslandsstudium nicht notwendig ist, da auch in Deutschland leistungsschwachen und der Studiengang existiert. Um die Quote berechnen zu können bist du gern bereit deine Unterlagen abzugeben. Allerdings würde ich das auch der Tochter schreiben. Und sie auffordern dir ihre Bedürftigkeit nachzuweisen und ebenfalls die Unterlagen der Mutter zu Berechnung zukommen zu lassen.
      Die Mutter ist nicht mehr deine Ansprechpartnerin.

      und die Tochter muss halt auch nachweisen, dass sie Krankenkassenkosten hat und wie hoch diese sind. Das ist Mehrbedarf.

      Insofern einfach zurücklehnen und auf die Antworten warten.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hi @Joe.Achim,
      Als erstes die Frage: existiert aktuell ein (un-) befristeter Unterhaltstitel ?
      Als nächstes: Du schreibst, daß Deine Tochter demnächst 18 wird (also noch 17 ist)?
      Mit 17 kann sie (da minderjährig) keine Beistandschaft beantragen und mit Volljährigkeit endet eine ggf.vorhandene Beistandschaft von Rechts wegen automatisch. Mit Volljährigkeit könnte Deine Tochter also allenfalls eine Beratung und (unverbindliche) Unterhaltsberechnung beanspruchen...
      Dir ist bekannt, dass mit Volĺjährigkeit allein die Tochter für die Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruches verantwortlich ist und ab 18 beide ET barunterhaltspflichtig werden/ sind?
      Mit Volljährigkeit und Beginn eines Studiums fällt die Privilegierung weg und das Kind fällt im Unterhaltsrang auf Platz 4...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hi,
      ich teile die Meinung von @AnnaSophie nicht gänzlich...
      Die Frage, die sich mir stellt ist, welchem Zweck der bisherige Auslandsaufenthalt in Kanada gedient hat (eventuell Vorbereitung auf das angedachte Studium in den USA?) und inwieweit Eure Tochter davon ausgehen konnte/ durfte, daß ein Studium in den USA Eure Zustimmung finden würde.
      Ein weiterer Aspekt ist Euer finanzieller Backround...
      Grundsätzlich hat die Düsseldorfer Tabelle (DDT) keine Gesetzeskraft, was perse bedeuten könnte(!) das (defacto) jeder Richter Unterhalt auch abseits der DDT ausurteilen könnte...
      Andererseits muß das Kind aber eben auch eine "gebotene Rücksichtnahme" gegenüber den ET aufbringen ....
      Gruß Kakadu59
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    • Hallo vielen Dank für die Einschätzungen.
      Der Fall ist eigentlich sogar komplizierter.
      Meine Tochter wird Mitte September 18, sie hat die Beistandsschaft allerdings vor einigen Tagen schon beantragt (weil sie selber nicht mit mir in Kontakt treten möchte), in der Zeit in der sie in Deutschland war.
      Ich habe auch schon Post vom Jugendamt bekommen in der ich aufgefordert wurde meine Unterlagen einzureichen (aber nur die, die "Geld bringen" nach meinen Ausgaben für das bereinigte Netto wurde nicht gefragt, schicke ich ungefragt mit). Die Beistandsschaft läuft dann allerdings erst ab Oktober.
      Seit gestern hat das Studium in den UAS angefangen. Ich wurde nicht gefragt ob ich dem zustimme, hab auch nichts unterschrieben. Ist aber 1. für mich OK 2. hab ich dann auch kein finanziellen Verpflichtungen gegenüber der UNI unterschrieben, das ist mir ganz recht so 3. spare ich so ggf. ein oder zwei Jahre Unterhalt weil sie in Deutschland wahrscheinlich ihr Abi nachhohlen müsste.
      Eigentlich hätte sich ja der Unterhalt für meine Tochter ab diesem Moment schon verändert, da sie ja ab gestern das Stipendium hat. ich habe mich dazu entschlossen um es nicht noch komplizierter zu machen, für die nächsten Zwei Monate den alten Unterhalt zu bezahlen, ich nenne es Unterhalt plus freiwilliges Taschengeld.
      Die Zeit in Kanada war ursprünglich nicht als Vorbereitung für das Studium in den USA geplant. Zuerst war es nur ein Jahr, dann ein zweites und dann kam plötzlich das Studium in den UAS dazu. Somit konnte unsere Tochter nicht davon ausgeht, dass eine Zustimmung erfolgt, so mal ich die nie gegeben habe, aber bisher auch nicht widersprochen habe.
      Ein klassischer Unterhalstitel existiert nicht, allerdings wurde dies im Notarvertrag bei der Sendung festgehalten was dem ja gleicht. Kann aber nicht sagen wie lange der dann Gültigkeit hat.

      Frage:
      1. Wenn ich das richtig verstanden habe ist meine Tochter durch ihr Studium in den USA nun nicht mehr privilegiert, somit müsst der Bar Unterhalt für meine Sohn bei der Berechnung für meine Tochter zuerst von bereinigten netto abgezogen werden.
      2. Wird dies auch bei seiner Mutter gemacht, die ihm Unterhalt in Form von Naturalien "zahlt".
      3. ist das Jugendamt jetzt in allen "finanziellen" oder auch anderen Angelegenheiten mein Ansprechpartner? Müsste das Jugendamt mir jetzt alle Unteralgen die ich einfordere (Finanzunterlagen meiner Tochter, Finanzunterlagen meiner Ex-Frau, Studienbescheinigung meiner Tochter,...) zukommen lassen?

      Bisher habe ich mich stickt an die DD Tabelle gehalten, hab immer schön brav freiwillig erhöht ohne Aufforderung. Hab ne Ex-Frau mit Finanzhinertergrund die Geld geil ist und hin und wieder versucht hat mir einzureden, dass ich zu wenig zahle. Ich wollte damit vorsorgen für ein ggf. kommendes Gerichtsverfahren. Zuzutrauen ist es ihr.
      Scheinbar wurde schon mal gerechnet, in einer Mail wurde mir schon mal so nebenbei mitgeteilt, dass ich Zukünftig nur noch rund 60 Euro Zahlen muss. da ich ein guter oder auch dummer Papa bin, je nach Perspektive würde ich nach der Berechnung dem Jugendamt mitteilen, dass ich den deutschen Unterhalt nach DD Tabelle natürlich bereit bin zu zahlen und, dass ich soweit es mir möglich ist noch etwas als Taschengeld drauf lege. Diest ist aber abhängig von Meier finanziellen Situation und von dem Verhältnis was meine Tochter gedenkt zu mir zulegen oder eben auch nicht. Dies würde dann erstmal für ein jähr lange gelten.

      Frage.
      4. oder ist von dieser Idee abzuraten, ergibt sich dann vielleicht ein Anspruch auf das Taschengeld?
      5. Macht es sinn, wenn der Beschied vom Jugendamt kommt dann damit zum Anwalt zu gehen und den mal drüber schauen zu lassen?

      Vielen Dank.

      Liebe Grüße Joe
    • Hi @Joe.Achim.
      nochmal:
      - ein minderjähriges Kind kann keine Beistandsschaft beim JA einrichten!
      - Eine - von der KM(?) - eingerichtete Beistandsschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes automatisch.
      - Ab Volljährigkeit des Kindes kann Selbiges Beratung und unverbindliche Berechnung beim JA in Anspruch nehmen - mehr nicht. So etwas wie eine Beistandsschaft über die Volljährigkeit hinaus oder ab Volljährigkeit gibt es nicht!
      Da man einen Unterhsltstitel auch beim Notar erstellen lassen kann ist davon auszugehen, daß euer Not. Vertrag dieselbe rechtl. Wirkung entfaltet wie ein Unterhaltstitel. Hier solltest Du ggf. noch hmal genauer nachlesen, ob da irgendwelche zeitl. Befristungen hinterlegt sind. Falls da eine unbefristete Unterhaltszahlung herauszulesen gibt es ggf. Handlungsbedarf Deinerseits.

      zu Deinen Fragen:
      zu 1. Ja
      zu 2. Nein
      zu 3. Da Du nichts dazu geschrieben hast: im letzten Anschreiben des JA sollte eine Vollmacht dabei sein, in wessen Auftrag die handeln?! Falls nicht würde ich(!) nach der Vollmacht fragen und erst Unterlagen herausgeben, wenn diese da ist!
      zu 4. Falls(!) es zu keiner Unterhaltspflicht kommen sollte würde ich(!) dem JA gegenüber auch keine Zugeständnisse machen. Da Du nichts über Dein Verhältnis zur Tochter geschrieben hast: Siehst Du irgendeine Möglichkeit mit Ihr in Kontakt zu treten?
      Wie schon geschrieben: Mit Volljährigkeit ist auch die KM zu Barunterhalt verpflichtet. Die Tochter ist also im weiteren Verlauf (ab Volljährigkeit
      5. Nicht zwingend... Ich würde erstmal, wie schon von @AnnnaSophie anempfohlen abwarten
      Gruß Kakadu59
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