Beistandschaft ab 18

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    • Beistandschaft ab 18

      Moin zusammen,

      und erst einmal: Hallo!
      Meine Tochter hat im April die Beistandschaft bevollmächtigt Unterlagen zur Unterhaltsberechnung des Vater anzufordern. Sie wurde in dem Monat auch 18.
      Er brach den Kontakt zu ihr und ihrer Schwester vor Jahren ab. Ein Titel über 110 % besteht. Zeitgleich erhielt meine Tochter ein Schreiben seiner
      Anwältin. Sie solle den Titel herausgeben, da er nicht mehr benötigt wird. Das JA hat ihn in dem ersten Schreiben sehr wohl darüber informiert, dass seine
      volljährige Tochter ihr Abi macht. Es kamen keine Unterlagen. Lediglich Schreiben seiner Anwältin, wenn nicht endlich bald der Titel herausgegeben wird,
      beantragt sich Abänderung. Meine Unterlagen zur Berechnung liegen bereits vor. Seit Anfang Juli ist nun ein Familienrechtler dran. Dieser teilte mir nun mit, dass das JA den Vater gar nicht in Verzug setzen kann und ich bin nun verwirrt. In einigen Beiträgen hier las ich das Gegenteil. Hat unser Anwalt recht und der Vater muss dann nicht mehr rückwirkend ab Mai zahlen?

      Lieben Gruß aus dem Norden
    • Hi @Nordlicht21,
      Zahlt der KV aktuell Unterhalt?
      ungeachtet der beim Jugendamt angestoßenen Neuberechnung ist der existierende Unterhaltstitel gültig und rechtskräftig. Somit könnte aus ihm vollstreckt werden. Da das JA hier nicht wirklich weiterhelfen kann, wäre dem betroffenen Kind dringend zu emfehlen einen Familienanwalt aufzusuchen um die weitere Vorgehensweise abzustimmen...
      PS: Sie muß den Titel nicht herausgeben. Einer Herausgabe des Titels würde ich (nach aktuellem strittigen Verhalten) nur zustimmen, wenn der KV im Gegenzug einer Abänderung des Unterhaltstitels nach den Regeln der Unterhaltspflicht beider ET zustimmt...
      Allerdings hatder KV eben auch einen berechtigtes Interesse auf Abänderung des Titels, da ab Volljährigkeit des Kindes beide ET barunterhaltspflichtig sind....
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      The post was edited 1 time, last by Kakadu59 ().

    • Moin Kakadu,

      lieben Dank für deine Antwort.

      Er zahlt für die jüngere Tochter, aber für die volljährige nicht.
      Der Anwalt sagte, man kann mit dem Titel so nicht vollstrecken, da sich der Betrag ja nun, da beide Elternteile jetzt barunterhaltspflichtig sind, ändern wird.
      Dass sie den Titel nicht herausgeben muss, sagte ihr das JA im April auch schon. Eben, weil sie noch zur Schule geht.
      Das JA bat ihn auch schon in einem Schreiben darum sich zu überlegen in welcher Höhe er vorab einen Unterhaltsabschlag zahlen möchte, da gar kein Unterhalt für die Älteste nicht richtig sei.
      Was ich aber für mich klären möchte:
      Hat das JA ihn wirklich nicht automatisch in Verzug gesetzt, als sie ihn aufforderte die Unterlagen zur Berechnung einzureichen?
    • Dass das JA nichts mehr erzwingen kann, ist klar.
      Wahrscheinlich hat meine Tochter es einfach nur im Guten versuchen wollen. Denn oft wirkt ein Schreiben des Anwalts doch etwas 'härter'.
      Und nun hat sie den Salat, wenn es nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann.
      Ich mein, auch ich als Laie denke mir: 'Das JA hat im April um Auskünfte über die Einkommensverhältnisse gebeten, das sollte schon klappen.' Hab sie auch damit unterstützt, eben weil sie nicht direkt mit der Brechstange losziehen wollte. Für mich auch nachvollziehbar.
      Und seitdem ist, bis auf ein paar Schreiben seiner Anwältin, das große Schweigen im Walde.
    • Hallo Nordlicht,

      was bedeutet, "seit Anfang Juli ist"... "ein Familienrechtler dran"?
      Dann soll der doch dringend heute noch die Aufforderung an den Anwalt des Vaters schicken.
      Und eigentlich kann auch aus dem alten Titel - so er denn tatsächlich jedes Kind einzeln aufführt - vollstreckt werden.
      In Höhe des vorher geltenden Unterhalts. Denn auch, wenn sich die Berechnung und möglicherweise der zu zahlende Unterhalt ändert, besteht die Rechtsgrundlage weiter fort.
      Das ist doch auch der Grund, warum der Anwalt des Vaters den Titel haben will und warum, bei Nichtherausgabe auf Abänderung (und nicht auf Herausgabe) geklagt werden muss.
      Ich bin übrigens auch der Meinung, dass das JA (ab Volljährigkeit) nicht wirksam in Verzug setzen kann - wenn ich mich richtig erinnere, haben wir hier im Forum auch schon darüber "diskutiert". Aber die erteilte Vollmacht der Tochter (und die Weitergeltung eines vorherigen Titels) können nicht unbeachtlich bleiben.
      Jedenfalls denke ich nicht, dass der Unterhalt für den Zeitraum ab April "verloren" ist. Die Tochter sollte nun aber selbst einen Anwalt (Beratungsschein möglich?) aufsuchen und mit dem besprechen, wie man nun am Besten weitermacht.

      Gruß Tanja

      P.S. ab 18 ist keine Beistandschaft mehr möglich!
    • Hi @Nordlicht21,
      ich teile die Meinung von @TanjaW9...
      Welcher (wessen)RA hat den gesagt, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden darf(?)-ich vermute der des KV?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Lieben Dank @TanjaW9!
      Das hilft schon sehr weiter. Wirklich.
      Sie hat seit Anfang Juli einen Anwalt. Er hat alle Unterlagen und auch von ihr die Vollmacht. Er schrieb die Anwältin des KV an und diese zögert nun auch alles hinaus.
      'Beistandschaft' ist einfach der Begriff, der sich jetzt ewig bei mir festsetzte, entschuldige.

      Und @Kakadu59 - der Anwalt der Tochter sagte, dass aus dem Titel nicht vollstreckt werden kann, eben weil bisher keine neue Unterhaltsberechnung erfolgen konnte.
    • Hallo Nordlich,

      wenn sowas ein Fachanwalt für Familienrecht sagt, würde ich mir überlegen, ob der wirklich seine Zulassung schon länger (und zurecht) hat.
      Welchen Sinn sollte denn sonst die Herausgabeforderung des gegn. Anwaltes haben, wenn nicht Vollstreckungsversuche aus dem (nicht befristeten) Titel zu verhindern?
      Er mag inhaltlich (wegen der ggf. nicht mehr zutreffenden Höhe) nicht richtig sein. Aber deswegen ist er doch noch rechtlich (Unterhaltsanspruch des privilegierten volljährigen Kindes) richtig und vor allen Dingen gültig.
      Wenn der Vater die Unterlagen nicht rausrückt (bzw. dessen Anwalt), begibt er sich halt in die Gefahr der Vollstreckung.
      Der gegn. Anwalt hat natürlich ein Interesse am Herauszögern. Der wird nicht nach Erfolg oder Misserfolg bezahlt sondern nach Streitwert. Der wird höher, je länger die Situation ungeklärt ist...

      Was hat das JA denn zum Kind wegen des Unterhaltstitels gesagt?
      Eigentlich müssten die ihr doch geraten haben, den auf sich umschreiben zu lassen und dann durch einen RA Vollstreckung zu betreiben? Wenn der KV seit April (?) gar nichts mehr zahlt und eine Kommunikation ohne Anwalt nicht möglich ist....

      Ich kenn das halt immer nur umgekehrt von hier (und meinem Mann) : Kind und bis zur Volljährigkeit Betreuender mauern und drohen mit Vollstreckung, so dass man als bisher Unterhaltspflichtiger Abänderungsklage anstreben muss...

      Gruß Tanja
    • Hi,
      Ich habe hier einen (OLG-)richterlichen vorläufigen Beschluß (in eigener Sache) vorliegen, wonach ich in der 2. Instanz (vorläufig) dazu verurteilt wurde, wieder Unterhalt aus minderjährigen Zeiten (gemäß des alten Titels) an meine nunmehr über 19- jährige Tochter zu zahlen. Weiterhin sollte ich Unterhaltsückstände aus der jüngsten Vergangenheit (ca. 3000.00) an die Tochter und eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3000,00 € an das Gericht zahlen, um Vollstreckung zu vermeiden....
      PS: Die angesprochenen Unterhaltsrückstände sind die, welche aus der Höhe des Unterhaltstitels aus minderjährigen Zeiten und der von mir gemäß erstinstanzlichen Verfahren gezahlten Beträge "entstanden" waren...
      Zuvor wurde nämlich der Unterhaltstitel (auf mein Betreiben hin) in einem schwierigen erstinstanzlichen Verfahren auf die meinem Einkommen entsprechende Quote abgeändert (herabgesetzt..).

      Ich räume ein, dass es für den KV eine schwierige Situation ist. Auch bin ich mit dem Zwang eines kostenpflichtigen Abänderungsverfahren nicht grundsätzlich einverstanden...
      Wenn für beide Parteien feststeht, daß Barunterhaltspflicht besteht sollte eine Berechnung außerhalb von kostenintensiven Anwaltskanzleien und Gerichtssäälen möglich sein...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

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    • Hi @Nordlicht21,
      Deine Tochter braucht sich um ihren Unterhaltsanspruch keine Gedanken machen.
      Sie braucht den KV - nach aktueller Lesart des Fadens - auch nicht in Verzug setzen.
      Auf Grund des vorhandenen Unterhaltstitels ist der KV mit seiner Unterhaltspflicht in Verzug... Ein weiterer Vorteil der Tochter ist auch ihre (Noch-)Privilegierung...
      Pers. würde ich über "meine Anwältin" auf diesen Umstand aufmerksam machen (eigentlich sollte die das wissen). Weiterhin würde ich dem KV - wie schon geschrieben - mitteilen lassen, daß eine Herausgabe des alten Titels nur erfolgt, wenn der KV einen neuen (unbefristeten) Titel entsprechend der aktuellen Situation erstellt/ erstellen lässt.
      Noch geht das ja - zumindest außergerichtlich...
      Aktuell ist mir das (seltsame) Verhalten des KV, hier seine Einkommensituation nicht offenlegen zu wollen(?) - um seine zukünftige Unterhaltsquote berechnen zu können - mehr als nicht nachvollziehbar bis hin zu suspekt...
      Keine Ahnung, was es dem KV bringen soll, hier auf Zeit zu spielen...

      Was ich mich aber auch gefragt habe: WARUM(!?) hat die Tochter überhaupt (bei vorhandenem Unterhaltstitel) eine Einkommensüberprüfung beim JA anstoßen wollen? Dafür gab es doch gar keinen Grund... oder?
      Wurde dem KV - neben der Info, dass die vollj. Tochter ihr ABI macht - auch die aktuelle Schulbescheinigung als Beleg zukommen gelassen? Wenn nicht, daß umgehend nachholen...
      Gruß Kakadu59
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    • Hi @TanjaW9,

      okay, ich hatte vollkommen aus dem Blick verloren, dass die Anwältin des Vaters natürlich auch noch verdienen möchte. Da macht deine Aussage natürlich Sinn und mir erklärt sich diese Verzögerungstaktik. Was den Anwalt meiner Tochter betrifft, so hat er mich damals im Scheidungsverfahren schon vertreten und ist grundsätzlich bei der Sache. Daher kam eben meine Verwirrung wegen seiner Aussage auf.
      Das JA hatte erst auf dem Schirm, dass der Titel nur befristet ist. Denen musste ich dann sagen, dass dem nicht so ist. Manchmal ist das Überfliegen von so wichtigen Dokumenten halt doof. Von daher kam auch kein Rat mit 'Ändere ihn auf dich um.' Aber grundsätzlich stehen sie und auch ihre Schwester im Titel drin. Einzig der Satz, dass der Unterhalt an die Erziehungsberechtigte überwiesen werden soll ist vielleicht abänderbar, aber ansonsten passt das.
      Ich mein, ich kann mir schon vorstellen, warum er so zögert mit den Dokumenten. Seit gut 5 Jahren fand keine neue Unterhaltsberechnung statt. Das wollte ich gar nicht. Er ist städtischer Mitarbeiter und steigt natürlich regelmäßig in der Eingruppierung, etc. Da wird wohl mehr zu leisten sein. Aber das ist nur eine Vermutung.


      Puh, @Kakadu59, das klingt auch arg.
      Das JA sagte, dass, weil ich nun auch barunterhaltspflichtig bin, der Unterhalt neu berechnet werden muss. Daher die Prüfung und wie oben schon geschrieben, fand seit gut 5 Jahren keine statt.
      Ja, er bekam auch Zeugnisse und die Schulbescheinigung. Damit er nachvollziehen kann, dass sie eben weiterhin zur Schule geht.

      Danke nochmals an euch!