Kindesunterhalt-freiwillig Teilzeit

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    • Kindesunterhalt-freiwillig Teilzeit

      Hallo,

      Ich habe in den anderen threads schon gesucht, aber leider keine passende Antwort gefunden. Daher probiere ich es einfach mal.

      Ich habe 2 Töchter: eine ist 16, die andere wird 18.
      Derzeit zahle ich 128% KU laut Düsseldorfer Tabelle. Es gibt dazu ein Gerichtsbeschluss.
      Beide Kinder gehen die nächsten Jahre aufs Gymnasium in Bayern.
      Die KM ist Beamtinin in teilzeit(Lehrerin ca 4500 netto bei vollzeit) .KM und beide Kinder wohnen in bester Lage auf 200qm Eigentum EFH, abbezahlt(ca 800.000 Euro Immobilienwert)

      Jetzt die Frage: Was passiert, wenn ich meine Arbeitszeit freiwillig reduziere? Z.b. soweit, dass sich laut Düsseldorfer Tabelle 105% KU ergeben würde. Wird dann mein altes vollzeit Gehalt als fiktives Gehalt angenommen und der KU bleibt unverändert?


      Bonus Frage:
      Falls ich heiraten sollte, werden dann Einkünfte z.b. Zinsen oder Lohn oder Ertrag pv Anlage meiner neuen Frau beim KU berücksichtigt? Oder zählt weiterhin nur meine Steuererklärung (getrennt veranlagt)?

      Danke für eure Antworten.
    • Frage 1 : Solange der Mindestunterhalt gewahrt bleibt, kannst Du meines Erachtens weniger arbeiten.
      Sobald Kind 1 volljährig wird, haften beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkommen für den Betrag aus dem gemeinsamen Einkommen.
      Jeder aber nur bis zur Höhe nach seinem alleinigen Einkommen nach DDT. Bisschen kompliziert. Kind 2 zahlst Du wie bisher nur nach Deinem Einkommen. Kind 1 addierst Du Eure beider Einkommen. Blick in die DDT. Kindergeld wird komplett abgezogen. Nun von Eurem Einkommen jeweils den Selbstbehalt abgezogen und die Summe ins Verhältnis gesetzt. In dieser Prozentzahl haftest Du für für den Betrag aus der DDT abzüglich Kindergeld.
      wichtig ! Du musst vorher den Titel aus der Welt kriegen. Sonst kann jederzeit aus diesem vollstreckt werden.
      Zum genauen Vorgehen können andere hier Empfehlungen geben.
      Frage 2 : Nein.
    • hallo,

      sind die Kinder minderjährig oder minderjährigen gleichgestellt, danngibt es die gesteigerte Erwerbspflicht.

      sprich bei der Berechnung für das volljährige Kind müsste der Mutter ein wohnwertvorteil zugerechnet werden. Eher unwahrscheinlich ist es, dass sie sich auf vollzeit berechnen lässt. Willst du, dass dein Kind gegen beide Elternteile klagen muss?

      bezüglich Heirat, wenn es keine steuerersparnis aufgrund der Ehe gibt, dann ist das so. Im mangelfall könnte man eine Reduzierung des selbstbehaltes vornehmen, da deine Frau dich unterhalten könnte.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Er zahlt doch den Mindestunterhalt, auch wenn er seine Stunden reduziert?‘kann man ihn zwingen mehr zu arbeiten, um nochmehr Unterhalt zu generieren?
      Selbstbehalt ist doch uninteressant, wenn er den Mindestunterhalt zahlt?
      Ja, natürlich muss sich die Mutter bei der Berechnung für die Volljährige einen erheblichen Wohnvorteil anrechnen lassen.
      Habe ich übersehen. Für die 18jährige wirst Du wahrscheinlich nur noch wenig zahlen müssen.
      Aber Titel muss weg
    • Hallo Bigpuster,

      Wenn man die KM einschätzen kann, sollte man gut überlegen.
      Ich glaube, es ist höchstrichterlich entschieden, dass sich der Bedarf der Kinder nicht (nur) nach dem tatsächlichen Einkommen, sondern vor allem nach dem Erzielbarem bestimmt solange die Kinder minderjährig sind bzw. den minderjährigen gleichgestellt.
      Wenn das für das 18 Jährige auch nicht so eine große Rolle spielt (da die KM ja auch über Einkommen oberhalb des Selbstbehalts verfügt), wird es fürs Minderjährige wohl eher weiter auf: so viel wie bisher, da freiwillig Arbeitszeit reduziert, hinauslaufen.
      So meine Sicht.

      Gruß Tanja
    • Hallo!
      Also während des Zusammenlebens kann ich selbstverständlich meine Arbeitszeit reduzieren, solange ich meine Kinder versorge? Ich kann sogar in einer schlecht bezahlten Stelle bleiben oder wechseln und ggf. Kinderzuschläge beantragen. Nach der Trennung geht das nicht mehr?
      Ich fange schon wieder an, logisch zu argumentieren. Das tut mir leid.
      Es gibt die Verpflichtung ggü. Minderjährigen alle verfügbaren Mittel zur Unterhaltszahlung einzusetzen....wahrscheinlich würde es bei einem geneigten Gericht darauf hinauslaufen. Vor Gericht und auf hoher See......
      Ich würde es nicht riskieren, wegen ein paar Stufen. Du müsstest ja auch den Titel ändern lassen. Das kostet auch.
      Konzentriere Dich lieber auf den Unterhalt für die Volljährige. Titel muss weg. Dann neu berechnen lassen mit Wohnvorteil der Ex-Frau. Da wirst Du den höchsten Kosten-/ Nutzenfaktor haben.
      Den geleisteten Unterhalt für die Minderjährige kann er sich nicht vorab abziehen, weil sie mit der noch schulpflichtigen gleichgestellt ist, richtig?
      Das wäre dann Stufe 2 bei der Volljährigen. Wenn sie nicht mehr zur Schule geht, rutsch sie im Rang weit nach unten und dDu kannst Dir bei der Berechnung den Unterhalt für Kind 2 abziehen,
      Grüße
    • Hallo Bigpuster,

      genauso ist es. Einerseits bedeutet gesteigerte Erwerbsobliegenheit grundsätzlich (bis 18) den niedrigeren Selbstbehalt und andererseits wird eben auch Eltern(teilen) abverlangt, dass sie nicht nur den Mindestunterhalt bereitstellen, sondern entsprechend (ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer Bildung) mögliche Erwerbseinkommen generieren.
      Kannst Du auch auf verschiedenen Internet(anwalts)Seiten nachlesen.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      Vielen Dank für die vielen Antworten.
      Im übrigen gibt es zu beiden Kindern keinen Kontakt mehr. Kein Umgang seit corona, kein telefonkontakt, kein Treffen, nur eine verwaiste Email Adresse der KM.
      Die KM drohte mir ausserdem während der Scheidung indirekt mit vergewaltigungs Szenarien.
      Also leider mehr als ein zerüttetes Verhältnis.

      Ich fasse mal kurz zusammen:

      die Arbeitszeit wird auf jeden Fall sinken.
      D.h. Für die kleine bleibt das fiktive Einkommen zur Berechnung erhalten. Das ist ok.

      Aber bei der grossen sollte doch der ku hälftig aufgeteilt werden, wenn beide (entweder in teilzeit oder in vollzeit) gleichviel verdienen.
      Mein Plan:
      Ich werde meiner grossen einen Vorschlag für den ku machen. basierend auf meinem teilzeit Gehalt. Der ku würde dann ja immer noch 105% betragen, was für mich ok wäre. Falls es ihr nicht passt, dann soll sie mich und die km auf vollzeit verklagen.
      Was meint ihr dazu?

      Zusatz Frage:
      Wie bekomme ich den Titel aus der Welt?
      Lasse ich mir den Titel aushändigen?
      Oder schriftlich von meiner grossen bestätigen, dass der Titel nicht mehr gilt?
      Außerdem gilt der Titel ja für beide Kinder.

      Bonus Frage:
      Ich habe ein Elektro Auto als leasing Fahrzeug.
      Darf ich die leasing Raten beim ku abziehen? Unter welchen Umständen?

      Viele Grüße und ein herzliches Dankeschön für die unermüdliche Arbeit hier im forum.
    • Hi @Skerox,
      bei Wahrung des bisherigen Unterhaltes für die "Weiterminderjährige"sollte es bezüglich der Reduzierung der Arbeitszeit (eigentlich) keine Probleme geben.
      Bei der demnächst 18-jährigen sollte man schon jetzt bzw. ca 2 bis 3 Monate vor Volljährigkeit alle Parteien ansprechen/ anschreiben.
      Der KM erklären, dass mit Volljährigkeit des Kindes auch sie (die KM) Barunterhaltspflichtig wird. Dies bedeutet, dass es zu einer Neuberechnung des Unterhaltes kommt und deshalb der Gerichtsbeschluss abgeändert werden muß. Eine kostenpflichtige gerichtliche Abänderung kann man umgehen(?), wenn die KM auf Pfändung aus diesem Beschluß (die zukünftig volljährige In diesem Zusammenhang betreffend) verzichtet. Das sollte unbedingt schriftlich gemacht werden.
      Weiterhin die KM um vollständigen beleghaften Nachweis Ihrer Einkommenssituation bitten, damit (zeitnah) die Unterhaltsquoten berechnet werden können. Eventuell freundlich darauf hinweisen, dass die vorzeitige Anfrage dazu dient, einen "nahtlosen" und streitfreien Unterhaltsfluß zu gewährleisten....

      Ein 2. Schreiben an das bald volljährige Kind richten und diesem die sich verändernde Situation erklären. Hier kann man durchaus auch ein freundliches pers. Gesprächsangebot anbieten.
      Wenn das nicht funktioniert bleibt mit Volljährigkeit nur noch der persönliche. Kontakt zum Kind, da dann das Kind selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsanspruch verantwortlich ist.

      PS. Mit Volljährigkeit wird der Barunterhalt entsprechend der Höhe der Einkünfte gequotelt und nicht Hälfte geteilt....
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift