Kreditraten nun absetzbar

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    • Kreditraten nun absetzbar

      Hallo!
      Meine Ex ist nun nach verlorener Klage vor dem OLG wegen der von mir eingeleiteten Zwangsversteigerung ohne weitere Absprache Hals über Kopf ausgezogen. Das Haus wird nun über einen Makler verkauft. Sie zahlt nun den laufenden Kreditvertrag nicht mehr, den sie während der Nutzung des Hauses noch bedient hat. Ich stehe noch mit in dem Vertrag und um den Verkauf des Hauses nicht durch Maßnahmen der Bank wegen offener Kreditzahlungen zu behindern hat der Makler mich gebeten die Raten zu begleichen. Die Bank reagiert leider gar nicht auf mein Bitten der Aussetzung.
      Nun meine Frage. Kann ich die Ratenzahlungen von meinem Einkommen abziehen und entsprechend weniger Unterhat zahlen? Ich zahle jetzt schon bis zum Mindestbehalt für 4 Kinder.
      Danke und Gruß
    • Moin Bigpuster,

      vorneweg - ich bin kein Anwalt und selbst wenn dürfte ich glaube ich keine Rechtsberatung einfach so hier reinhauen, daher nur meine persönliche und laienhafte Meinung ;) .

      Aber mal so rein aus meiner eigenen Erfahrung gesprochen - für mich klingt das hier nach durchaus abzugsfähigen Verbindlichkeiten, da offenbar die Kreditverpflichtung aus Eurer gemeinsamen Zeit stammt und Ihr die Immobilie offenbar gemeinsam angeschafft habt. Da der Verkauf offenbar nicht mit Verzug oder vorsätzlicher Verzögerung stattfindet, würde ich einen Abzug als durchaus statthaft ansehen, denn die Raten müssen bezahlt werden bis EURE gemeinsame Verbindlichkeit letztlich bereinigt ist.

      Etwas verzwickt wird es in Eurem Innenverhältnis, da Ihr beide Schuldner seid und Du somit also auch die Raten für sie mit übernimmst. Hier kann es rein theoretisch sein, dass Du einen Erstattungsanspruch auf ihren Teil der Ratenzahlung hättest und Dir das somit nicht als Deine Zahlung angerechnet wird, weil Du die Knete ja zurückfordern könntest.

      Ich kann Dir nur sagen, was ICH in der Situation machen würde.... wenn KEIN pfändbarer Unterhaltstitel vorliegt, würde ich es drauf ankommen lassen und mein zugrunde liegendes Einkommen um die Ratenzahlung mindern und danach den Unterhalt berechnen. Hier wäre ich aber vorsichtig mit dem Mindestunterhalt, den würde ich nicht unterschreiten. Dann käme es darauf an, wie sie reagiert. Mir scheint aber bei Euch eh wenig bis keine Kommunikation vorhanden zu sein, so dass der Weg wahrscheinlich irgendwie vor Gericht landen würde. Aber MIR rein persönlich wäre es einen Versuch wert (mit der Einschränkung der hälftigen Schuld wie oben bereits erwähnt), eventuell würde ich darüber sinnieren, ob ich nur die Hälfte der Ratenzahlung in Abzug bringe und die andere Hälfte vielleicht sogar ihr direkt in Rechnung stellen würde. Vorsicht ist hier geboten, dass Du die Raten natürlich nicht vom Unterhalt abziehen darfst, der gehört ja den Kindern und nicht ihr... aber ich vermute, das ist Dir eh klar ;) .

      WENN ein pfändbarer Titel vorliegt, dann wirds kniffelig, dann kannst Du meines Erachtens nach nicht einfach den Unterhalt kürzen, sondern musst den Titel ändern lassen (Wirksamkeit so meine ich mich zu erinnern erst ab Einreichung der Änderungsklage). Ob sich die Finanzen für den Gang vor Gericht rechnen ist dann sicherlich eine rechnerische Frage, vor allem im Hinblick auf den Zeitrahmen, den der Verkauf des Hauses ggf. in Anspruch nimmt. Mit Hausverkauf sollte ja die Zahlpflicht für das Darlehen wegfallen und somit fällt dann auch der Minderungsgrund für das Einkommen weg. Also biste dann eh wieder beim "alten" Einkommen.

      Habe ich den Sachverhalt so richtig aufgefasst? ^^

      Vor allem bei bestehendem Titel braucht es einen spitzen Rechenstift und ich vermute auch einen soliden Rechtsbeistand.

      Nur meine 2 Cents ^^
    • Hm. Danke ersteinmal.
      Sie hat die Raten zwar gezahlt aber auch nie eine geforderteNutzungsentschädigung.
      Aber den Gerichten ist alles zuzutrauen.
      Ich habe ein Schreiben von ihr, dass sie mich von allen Forderungen der Bank an mich im Innenverhältnis freistellt. Die Bank wollte mich bei der Anschlussfinsnzierung nicht aus dem Vertrag lassen . Das Schreiben war meine Bedingung für die weitere Beteiligung am Kredit.
      Kann ich sie aufgrund des Schreibens mit Aussicht auf Erfolg auf Zahlung an mich verklagen? Danke
    • Also jetzt sind wir ja schon ein Stück weg von der Unterhaltsnummer.

      Was Eure Zusatzvereinbarung angeht so kann ich auch nur mutmaßen (ich habe mal ein langwieriges Bürgschaftsverfahren durchziehen müssen, was ähnliche Konstellationen enthielt). Aus Sicht der Bank ist Eure Vereinbarung ziemlich egal. Ihr steht offenbar gesamtschuldnerisch in der Finanzierung und so wird die Bank das im Zweifel auch handhaben (sonst könnte man ja immer mit einem kleinen Handgriff aus einer Finanzierung mit mehreren Leuten - also höherer Sicherheit für die Bank - eine Finanzierung mit nur einem endgültigen SchuldnerIn - also deutlich höheres Risiko für die Bank - machen).

      In dem Fall, dass Du dann weiter die Raten zahlst, so kann ich mir durchaus vorstellen, dass Du Dir die Knete dann wiederholen kannst, das ist aber echt ne Nummer, die nen Anwalt prüfen sollte. Da kommt es auf Formulierungen an und so weiter und so fort. Da hängt dann doch ne Menge dran - wem gehört die Bude dann letztendlich? Wer kann welchen Anteil fordern, etc.

      Naja und wenn Du Dir die Raten wiederholst - dann sind wir wieder in dem Bereich, dass es Dir vielleicht dann auch verwehrt wird, die Raten von der Gehaltsberechnung abzuziehen, weil Du das Geld ja im Grunde genommen nicht selber zahlst, sondern nur durchleitest und im Nachgang wiederbekommst.

      Ich kann den Fall nicht tief durchdringen, aber ein erstes Bauchgefühl sagt mir: beides geht nicht. Ihr die Raten aus den Rippen klagen und gleichzeitig das Gehalt nach unten korrigieren (also die Unterhaltszahlung senken) - das klingt erstmal ein bischen wie cum ex.... Beträge ansetzen, die gar nicht geflossen sind. WIe gesagt, ist nur ein Bauchgefühl, aber ich glaube nicht, dass alles durchgeht.

      VG
    • Hallo Bigpuster,

      Unterhalt kürzen geht nicht: 1. Kannst Du doch eh schon nur den Mindestunterhalt aufbringen?
      2. Ist Kindesunterhalt zu Deinem Anspruch auf Erstattung der hälftigen (!) Kreditrate ähnlich wie Apfel zu Birne...
      Das sind zwar beides Geldforderungen (das andere Obstsorten), aber eine Aufrechnung/Rückbehalt nicht erlaubt.
      Meinem Mann wurde sogar gerichtlich verweigert, die übernommenen Kosten für den Sportverein des Kindes vom Unterhalt abzuziehen....

      Die Bank (und jeden anderen) interessiert Eure Vereinbahrung im Innenverhältnis nicht die Bohne.
      Allerdings dürfte sich aus dieser Vereinbarung ggf. ein Kostenersatz herleiten für dessen Durchsetzung Du aber wieder einen Anwalt mandatieren musst (Stichwort: Anwaltspflicht bei familienrechtlichen Streitigkeiten um Geld?)
      Ob dann Erfolg des Ersatzes in voller Höhe oder nur der hälftigen Kreditrate, sollte der Anwalt wissen.

      Gruß Tanja
    • Das es die Bank nicht interessiert weiß ich. Ich wollte auch nicht Unterhalt kürzen durch Verrechnung, sondern durch Abzug von meinem Einkommen. Direkt darf der Unterhalt nicht mit anderen Forderungen verrechnet werden, das ist bekannt. Mein Einkommen wird doch um Kreditverpflichtungen - sofern sie vor der Trennung eingegangen wurden - bereinigt? Nur das ich dann den Mindestunterhalt dann nicht eisten kann, kann ja nicht dazu führen, dass ich unter das Existenzminimum rutsche. Ich befinde mich mit der Kreditverpflichtung von 580,- weit unterhalb des Existenzminimums.
      @Tanja-W : Sicher, dass es eine familienrechtliche Streitigkeit mit Anwaltszwang ist?

      unbekannt wrote:

      Der Gesetzgeber hat in § 114 FamFG für einige Verfahren ausdrücklich festgelegt, dass für diese die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist:
      Ehesachen
      Folgesachen
      Selbständige Familienstreitsachen
      Ehesachen sind nach § 121 Nr. 1 FamFG beispielsweise Scheidungssachen. Bei einem Scheidungsverfahren ist folglich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG gilt dies nicht, wenn man lediglich der Scheidung zustimmt. Es genügt daher, wenn der Scheidungsantrag durch einen Anwalt gestellt wird. Die Zustimmung zur Scheidung kann ohne Anwalt erfolgen.
      Folgesachen sind zum Beispiel Versorgungsausgleichssachen, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen, wenn über sie im Rahmen einer Scheidung eine Entscheidung getroffen werden muss (§ 137 FamFG).
      Um Familienstreitsachen handelt es sich beispielsweise bei Unterhaltssachen und Güterrechtssachen (§ 112 FamFG). Das bedeutet, dass bei einem Verfahren über Trennungsunterhalt die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sein müssen, auch wenn noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Bei Verfahren über Kindesunterhalt gilt dies nicht, wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten ist (§ 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).
      das fand ich www. Die Zwangsversteigerung habe ich auch ohne Anwalt durchführen können.

      @Villa : Warum? Sie hat mich nicht freigestellt ggü der Bank. Sie hat unterschrieben, dass sie im Verhältnis zwischen uns beiden als Gesamtschuldner ggü. der Bank mich von den Forderungen der Bank freistellt, sie sie also übernimmt. Warum ist das rechtlich unwirksam?
    • Hallo Bigpuster,

      Du weißt doch, dass man den Mindestunterhalt nicht unterschreiten darf. Ergo- würde Dein Einkommen durch die Anrechnung der tatsächlich geleisteten Kreditzahlungen dazu führen, dass der Mindestunterhalt nicht sicher gestellt wäre, würde (ein Gericht) den Abzug nicht zulassen. Punkt.
      Du darfst Dich dann außerhalb des Kindesunterhalts mit der Ex auseinandersetzen, ggf. halt auch gerichtlich.

      Ob ich sicher bin wegen der Anwaltspflicht?
      Nö.
      Ich habe mir nur irgendwann erklärt, dass alles was mit Geld direkt zu tun hat und aus der (auch ehemaligen) Familie oder Ehe herrührt eine Familienstreitsache ist.
      Da ich aber kein Jura studiert habe, kann ich mir das auch falsch gemerkt haben.
      Anruf bei Gericht (Rechtsantragstelle) und kurze Schilderung des Problems mit vorweg der Frage: Anwaltszwang Ja oder nein.

      Ansonsten lies mal hier rein. Ich denke, sonstige Familiensache nach 266 I FamFg und damit Familienstreitsache.
      Wenn Du Glück hast (?) sieht das Gericht es anders...

      Gruß Tanja