Sorgerecht Sonderfall Auswanderung

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    • Hallo @TanjaW9, das wundert mich aber sehr.
      Hat sich da in den letzten Jahren etwas geändert?
      So erinnerlich war das vor ca. 5 - 6 Jahren.
      Der Finanzamtmensch hat nämlich bei meinem damaligen Besuch (für mich dumm gelaufen) festgestellt, dass ich aus (länger) zurückliegender Zeit noch Steuerschulden hätte...(upps da war ja mal was in Sachen Krankengeldbezug :cursing: )
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      nicht dass ich wüsste.
      Du hast ja irgendwo hier schon mal diesen Tipp gegeben und ich hab gesagt, dass das nicht richtig ist.
      Dass der eine oder andere Bearbeiter (ggf. durch Unwissen oder Symphatie ;) ) was anders macht, ändert nichts an der eindeutigen Gesetzesgrundlage und dem Datenschutz sowie dem Steuergeheimnis (AO).
      Wenn die KM auf Deiner Seite da ebenfalls durch Benennung der falschen "Schutz zu gewährenden Behörden" nicht mit ihren Argumenten durchdringt, hast Du (oder besser gesagt, der damals Auskunftgebende) einfach mal Glück gehabt...
      Hast Du Dir beim BZSt die FAQ zum Thema Eltern und steuerliche ID durchgelesen?

      Und wie schon mal irgendwo hier von mir kundgetan, haben wir die Auskunft über das gezahlte Kindergeld nach Anfrage bei der Kindergeldstelle innerhalb von 3 Wochen gehabt (ohne Nennung der ID).

      Gruß Tanja
    • Hallo.
      Nein nein. Das "neue" Amt für Familie hat mir quasi die Bescheinigung ausgestellt. (worin NICHT steht an wen das KG ausgezahlt wurde, jedoch DASS es ausgezahlt wurde).
      mit dem abschliessenden Satz man werde intern das "alte" Amt (früherer Wohnsitz des Kindes/KM) auffordern diese Bescheinigung für den vorherigen Zeitraum auszustellen.

      Die ID hab ich sowieso, da mein Kind hier lebt und ich mich um alles kümmere. Auch arbeitet er in meiner Firma.
      Er schläft lediglich nebenan, nichts weiter.

      Wie du geschrieben hast "meine Eltern" stehen nicht zu mir. Es handelt sich lediglich um meine Mutter. Mein Vater hält sich raus und ist da eher meiner Meinung.

      The post was edited 1 time, last by Dom2003 ().

    • Wegen dem Ablauf des vorigen Jahres und dessen Ablauf:

      Ich habe seit Januar 24 alles tabellarisch festgehalten und es in min 5 oder 8 Stellungnahmen (wozu ich aufgefordert wurde von der jeweiligen Stelle) niedergeschrieben.
      Auch deshalb, weil ich mir das alles selbst nicht alles merken kann (das Alter halt :) )

      Einzig das Gericht zeigte sich willig und hat eigentlich alles so ausgelegt, wie es IST.
      Auch wollten die GANZ GENAU wissen was alles war. Somit wurde ja auch zu meinen Gunsten entschieden über Vollmacht, gemeinsame Sorge usw.

      Alle anderen Beteiligten (Amt für Familie, Jugendamt) haben gebetsmühlenartig immer dieselben Fragen gestellt und das Ganze immer zu meinen Ungunsten ausgelegt.

      Dies gipfelt halt nun in der Ablehnung meines KG-Antrags und ..... (ich weiß nicht wie das JA weitermacht)
    • Hallo Dom,

      der abschließende Satz (der neuen Kindergeldstelle) wäre mir herzlich egal.
      Da sicherlich die Akten digital geführt werden (und eigentlich einheitlich von Geburt bzw. Antrag an - ich musste für mein volljähriges Kind auch angeben, unter welcher Kindergeldnummer bisher Kindergeld bezogen wurde....das Kindergeld wurde dann aber unter meiner - für die anderen Kinder - bewilligt. Einzige feststehende Komponente ist daher die steuerliche ID), sollte es dem Amt möglich sein, eine Bescheinigung auszustellen, ob für Zeitraum 202x Kindergeld gezahlt wurde.
      Die internen Streitigkeiten oder der Unwille einer Stelle braucht Dich ja wohl nicht zu interessieren.
      Ich würde an Deiner Stelle so vorgehen, wie ich es hier schon schrieb: Frist setzen und damit drohen, dass Du sonst einen Anwalt mandatieren und die Kosten dafür der Kindergeldstelle in Rechnung stellen wirst.
      Ist ja echt unglaublich, wie die sich anstellen...

      Was die (jetzige) Kindergeldablehnung angeht: wie gesagt - da ist jetzt dann ggf. Deine Mutter am Zuge...

      Ansonsten: tut mir leid, dass Du selbst so eine merkwürdige Mutter hast - wenn es Dich tröstet: Du bist nicht der Einzige (ich hatte auch so ein Exemplar an SchwieM....)

      Gruß Tanja
    • Guten Tag.
      Das Gemeinsame Sorgerecht wurde erfolgreich beurkundet.
      Ich werde einen separaten ausführlichen Bericht dazu schrieben.

      Im Beschluss steht:
      "Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
      Eine Kostenentscheidung beruht auf §81 Abs 1 Satz 1 FamFG. "

      Verfahrenswert ist 4000€


      Kann man pauschal im Vorfeld sagen wie hoch die Gerichtskosten dazu sein werden?

      viele Grüße
    • Hallo Dom,

      und wie hat das Gericht nun über die Kosten entschieden? Aufhebung (gegeneinander)?
      Die Gerichtskosten sind meist nicht so hoch. Der Großteil an Kosten für gerichtliche Verfahren geht an einen die beteiligten Rechtsanwälte. Und wenn noch Gutachten hinzukommen, betragen die Verfahrenskosten schnell mal mehrere Tausende Euro.

      Was die Kosten anbelangt: googel mal nach Gerichtskostenrechner.
      Vielleicht wird die Erledigungserklärung Auswirkung auf die Kosten haben (bei Urteil fällt in der 1. Instanz wohl der dreifache Satz an - bei 4000 Euro SW wäre das dreifache 420 lt. Gerichtskostenrechner).

      Gruß Tanja
    • Hi
      Hab noch nichts bekommen diesbezüglich, daher meine Frage. Also unabhängig Anwalt usw, rein Gericht.
      Mir geht es speziell um die Gerichtskosten bei beiderseitiger Erledigterklärung.
      Da steht mal im Netz, 3-fach, 1.5-fach mal was anderes, jeder Rechner spuckt was anderes aus.

      Daß die Gerichtskosten 50:50 geteilt werden steht im Beschluss.
    • Noch was......trotz Gerichtsbeschluß und mittlerweile beurkundetem Sorgerecht rechnet das Jugendamt munter weiter den Unterhalt aus :)

      Obwohl bereits ein Schrieb kam, daß eben selbe Person am JA die Beistandschaft für beendet erklärt, da gem. Sorgerecht vereinbart wurde.

      Gestern erst kam wieder ein Anruf zur Aufklärung wg meines Lohnzettels...naja
    • Hallo Dom,

      es gibt wohl zumindest den bei Haufe hinterlegten Fall, wo die Gerichtskosten nicht auf das 1fache reduziert wurden.
      Und für die Gerichtskosten gibt's Tabellen. Z.B. hier.
      Da fallen dann beim üblichen Rechtstreit in Sorgerechtsangelegenheiten SW=4000 140 Euro Gebühren an.
      Du musst also mit einem Betrag zwischen 70 und 210 rechnen (bei hälftiger Tragung).

      Was das JA angeht: weise einfach jede weitere Forderung zurück.
      Das Kind wohnt nicht mehr bei der Mutter und sie hat nicht mehr die alleinige Sorge, insofern ist § 18 (1) SGB 8 nicht mehr einschlägig.
      Sie sollen Dir doch bitte die Rechtsgrundlage benennen nach der sie hier agieren.

      Gruß Tanja
    • Guten Tag.
      Ja so in etwa hab ich das auch gelesen.
      Wobei ich bereits 0.5 von 140 Euro zahlen musste als das alles losging. Als Vorschuss.

      Naja jeder andere würde zumindest aufhören irgendwas zu berechnen, im Hinblick dessen daß die Beistandschaft ohnehin beendet ist. Weiß nicht warum man die Berechnung trotzdem "durchziehen" will.
    • Heute wieder Post von JA bekommen.
      Man würde die Beistandschaft beenden.
      Es gäbe keinen mehr, der den Unterhalt wg GSR einfordern kann von dieser Seite.


      Dazu eine volle Unterhaltsberechnung.
      Warum auch immer.
      Im letzten Satz der Hinweis, diese Berechnung sei ohne rechtliche Bindung.

      Was mich sehr wundert ist der angebliche Unterhaltsbedarf des Kindes wie folgt:

      Barbedarf 883
      Betreuungsbedarf 883
      abzgl KG voll 250
      abzgl Lohn Azubi 575

      ergibt 940


      Wieso wird (der Verständnis halber) der Bedarf mal2 gerechnet??

      Grüße
    • Hallo Dom,

      weil die Düsseldorfer Tabellenur den Barbedarf abbildet und zwar für einen Unterhaltspflichtigen.
      Da sie kein Einkommen der KM haben, haben sie es sich einfach gemacht und den Betreuungsbedarf einfach mit dem gleichen Wert wie den Barbedarf angesetzt statt das Elterneinkommen zusammen zu rechnen und danach den Barbedarf zu bestimmen...

      Du musst aber keinesfalls 940 Euro zahlen...Das gilt eigentlich nur, wenn ein ET verstorben ist und das Kind bei anderen (Verwandten/Bekannten) Erwachsenen wohnt...bis zur Volljährigkeit.
      Ab dann besteht i.d.R. Kein Betreuungsbedarf mehr.

      Gruß Tanja
    • Hallo Dom,

      dass auch ein Einkommen der KM angerechnet wurde, konnte ich nicht wissen ;) .
      Was Deine Frage angeht, die musst Du dann wohl dem (nicht mehr berechtigten) Beistand stellen.
      Der hat seine m.M.n. falsche Berechnung ja durch den Hinweis auf die fehlende rechtliche Bindungswirkung "abgesichert".

      Wenn ein Beistand (oder die UV-Kasse) meinem Mann so eine Berechnung präsentiert hätte, hätte ich schriftlich deutliche Worte an den gerichtet - was ich auch bei der "Endfeststellung" des JA bei uns getan habe :whistling:

      Kannst ja mal in die Leitlinien des "Beistandortes" schauen.
      In vielen ist inzwischen was zur beiderseitigen Haftung auch für Minderjährige vermerkt.

      Die Ll der HeFam wrote:

      Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
      Da die Ll zumindest von Hefam die zugrunde liegende höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) umgesetzt und benannt haben, würde ich dem Mitarbeiter das o.g. Zitat und aus dem BGH-Urteil vom 29.9.2021 zum AZ XII ZB 474/20
      zitieren

      29.9.2021 zum AZ XII ZB 474/20 wrote:

      14 b) Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Nach der neueren Rechtsprechungdes Senats kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 24 f.; vgl. Dose Festschrift Koch S. 427, 428). Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25mwN; Gutdeutsch System der Unterhaltsberechnung S. 39).
      In 12.3 wird auf den 13.3 der Hefam Ll verwiesen...Und da steht auch nichts von "doppeltem Barbedarf".
      Das ist halt meine Meinung ;)

      Gruß Tanja
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