Unterhalt ab 18 Wohnwertanrechnung

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    • Unterhalt ab 18 Wohnwertanrechnung

      Hello,
      ich mal wieder. Hier eine stichpunktartige Sachlage. Geschieden seit Frühjahr 2022. Zwei Kinder, einer volljährig in Ausbildung fällt aus der Unterhaltsberechnung raus, der andere 17 macht Schule, wird demnächst 18 (dann privilegiert volljährig, weil Schule und unter 21). Ich wohne (immer noch , seit 5 Jahren), getrennt und geschieden in einem Einfamilienhaus mit meine beiden Söhnen und Ex-Frau. Für den 17jährigen zahle ich, trotz der gemeinsamen Unterbringung, seit längerem Unterhalt nach DT.
      Jetzt bin ich am rechnen wie sich der Unterhalt ab 18 aufgrund der Barunterhaltspflicht beider Elternteile nach Bildung einer Quote berechnet (vorausgesetzt beide arbeiten und sind Leistungsfähig).Meine Ex Frau möchte gerne das Haus übernehmen (Eigentumsverhältnisse 50/50) und mich auszahlen. Würde Sie das Haus übernehmen, muss sie einen Kredit aufnehmen und hätte Schulden. Ebenfalls müsste sie sich für die Unterhaltsberechnung ca.1200€ Wohnwert (Miete Haus) als Einkommen anrechnen lassen. Jetzt zu meiner Frage: Im Unterhaltsrechner steht, das man sich Schulden die während oder vor der Ehe entstanden sind, oder als Ehebedingte Schulden betitelt werden, als einkommensmindernd wieder bei der Unterhaltberechnung abziehen kann.
      Wären diese beschriebenen, aus meiner Sicht, "NEUEN" Schulden mein Ex Frau, bei einer hypothetischen Unterhaltsberechnung überhaupt abziehbar, weil nicht ehebedingt?
      Aus meiner Sicht darf sie es nicht einkommensmindernd berücksichtigen? Die Altschulden, nicht mehr viel, möchte sie bei Hausübernahme gemeinsam ablösen. Wenn sie die Altschulden übernehmen würde und weiter tilgt, wäre das vielleicht eher anrechenbar.
      Vielen Dank für Eure Antworten
      LG Theo
    • Hallo Tanja,
      danke für die Antwort. Ich habe jetzt nochmal 2 Stunden recherchiert, kann aber nirgends ein Beispiel oder Erläuterung für deine klare Antwort finden.Eigentlich steht da eher das Gegenteil. Die vier % Altersvorsorge habe ich gefunden. Aber das macht ja nicht so viel aus.
      Deine Antwort würde im Umkehrschluss bedeuten, dass ich mir nur eine Eigentumswohnung kaufen müsste, die ich bewohne und die Neuschulden voll angerechnet werden könnten?
      Dann wäre ich unter dem Selbstbehalt und zahle nur noch wenig oder keinen Unterhalt mehr.Weil Sie zur Miete wohnt und diese nicht einkommensmindernd verechnen kann. Sie hätte dann auch die höhere Quote.
      Ich glaube ich habe was falsch verstanden. Das wäre ja noch ein Grund mehr mein Haus unbedingt zu übernehmen......
      VG Theo
    • hallo,

      im Gegenzug zu der absetbarkeit der Hypotheken bekommt man einen sogenannten wohnwertvorteil angerechnet. Weil du durch das Haus Vermögen aufbaust.
      Damit steigt dann dein einkommen durch den wohnwertvorteil. Im Gegenzug kannst du die Hypotheken gegenrechnen. Im Zweifelsfall ist der wohnwertvorteil höher als die Hypotheken. Damit hat man dann einen fiktiven einkommenszuwachs.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Der Wohneigentümer hat unterhaltsrechtlich, sofern er einen Realkredit aufnimmt immer Vorteile gegenüber dem Mieter.

      Mieter: muss Miete zahlen
      Eigentümer: muss zwar Hypothek bedienen, aber kann die Darlehensraten (auch die Tilgung) vom unterhaltsbestimmenden Einkommen abziehen.

      Wenn du also sagtst, ich tausche meine Mietzahlung in der Höhe eins zu eins gegen die Annuitäten, dann hast du dein unterhaltsrelevantes Einkommen eben um diese gekürzt (sofern sie den Wohnwert nicht übersteigen wohlgemerkt). Weiß allerdings nicht, wie das im Mangelfall aussieht.
      Altersvorsorge kann man zusätzlich betreiben.

      Ich finde es tatsächlich schreiend ungerecht, profitiere aber selbst davon.
      Dass die Immobilie in der Regel sogar noch eine Wertsteigerung genießt (auch wenn es die letzten 2 Jahre nicht so war) kommt noch oben drauf. Aber das wäre bei Anlage in Realkapital (Aktien) ebenso. Wer allerdings verzinsliche Sparformen nutzt ist wieder der Gekniffene, denn die Zinsen gelten als Einkommen.
    • Maccie schrieb:

      Der Wohneigentümer hat unterhaltsrechtlich, sofern er einen Realkredit aufnimmt immer Vorteile gegenüber dem Mieter.

      Mieter: muss Miete zahlen
      Eigentümer: muss zwar Hypothek bedienen, aber kann die Darlehensraten (auch die Tilgung) vom unterhaltsbestimmenden Einkommen abziehen.
      Aber er muss den Wohnwert wieder hinzuaddieren.
      Der Eigentümer hat nur einen Vorteil, wenn der Kredit den Wohnwert übersteigt.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Richtig: ich hatte das verwechselt mit meiner Situation: ich hatte Miete gezahlt und das Eigenheim (in dem vormals noch meine Ex wohnte) voll finanziert und war umgezogen.

      Deshalb hier die neue Rechnung, dass es trotzdem vorteilhafter ist, nämlich um den Anteil der Tilgung (und Achtung: Kredit über Wohnwert funktioniert im Unterhaltsrecht nicht).

      Der Mieter verdient meinetwegen vereinfacht 2.500,- und zahlt Kaltmiete 500,-: unterhaltsrechtliches Einkommen: 2.500,-; verfügbares Einkommen nach Wohnkosten (nur Kaltmiete): 2.000,-

      Der Eigentümer verdient 2.500,-, zahlt Annuität 500-, Wohnwert 500,-: unterhaltsrechtliches Einkommen 2.500,- plus 500,- minus 500,- = 2.500,-; verfügbares Einkommen nach Annuität: 2.000,-

      Alles genau gleich also, ABER: der Tilgungsanteil, mit dem er seine Wohnung zurückbezahlt, den spart er quasi an.
    • Guten Morgen,
      ich sehe das wie Maccie.

      Maccie schrieb:

      ABER: der Tilgungsanteil, mit dem er seine Wohnung zurückbezahlt, den spart er quasi an.
      Das ist völlig richtig. Der Übernehmer hat einen Vorteil, wenn er auch nicht so groß ist.
      Denn jeder der ein Haus besitzt weiß,(von den Arbeitsstunden für die Pflege von Garten, Grundstück und Haus mal ganz abgesehen) das die Instandhaltung und werterhaltenden Maßnahmen auch eine beträchtliche Summe ausmachen, die ein Mieter nicht aufbringen muss. Nach fast 20 Jahren Hausbesitz, kann ich sagen das monatlich mindestens 250€ Rücklagen für Investitionen zum Werterhalt gebildet werden müssen. Man trägt auch das Risiko das unvorhergesehene Reparaturen durch einen Kredit finanziert werden müssen, weil noch nicht genug Geld angespart wurde.(weitere Zinsen)
      Und im Schnitt kommen monatlich nochmal 15-25 Stunden für Pflege, Reparaturen, Verwaltung und Gartenpflege usw. dazu. Das sind nochmal ca. 200-300€ im Monat.
      In meinem Fall hat meine Immobilie in den letzten 20 Jahren eine enorme Wertsteigerung erfahren, das kann aber niemand voraussehen und es könnte auch eine Wertminderung eintreten.

      Würde ich meine Haushälfte abgeben und kaufe ich mir von dem Geld eine Eigentumswohnung, die ich bewohne und ich monatlich tilge, bin ich nicht mehr leistungsfähig weil ich unter dem Selbstbehalt liege. Meine Ex-Frau ist dann ebenfalls nicht mehr leistungsfähig weil sie das Haus übernommen hat und einen Kredit bedient (nur halbtags arbeitet). Dann würden doch viele einfach wieder Schulden machen bzw. Eigentum kaufen um aus der Unterhaltspflicht zu kommen? Und das lässt das Unterhaltsrecht zu? Das würde mich wundern? Dann müsste im Zweifel bei einer Unterhaltsklage, ein Richter oder Richterin meine Ex-Frau auffordern 40 Stunden zu arbeiten oder ihr ein fiktives Einkommen zurechnen um den Mindestunterhalt zu sichern?! (Unterhalt ab 18).
      Im übrigen spart der Übernehmer die Grunderwerbssteuer und muss die PKH(weil weiterhin Schulden) nicht zurückzahlen. Beides macht in Addition in meinem Fall ca 20.000-25.000€ aus, die der Übernehmer spart. Alles in Allem steht für mich fest, das der weichende Partner aus der gemeinsamen Immobilie insgesamt große Nachteile hat. Ein großer Vorteil ist natürlich das wieder Ruhe die ins Leben zurückkommt. Bei mir sind es jetzt 5 Jahre getrennt und geschieden unter einem Dach.(Einfamilienhaus). Das macht Spaß.... || . Teilungsversteigerung rückt immer näher und setzt dem Grauen ein Ende.
      Ich wünsche Euch eine schöne Restarbeitswoche.

      LG
      Theo
    • hallo,

      kein Gericht wird zulassen, dass sich jemand aufgrund eines Immobilienerwerbs als leistungsunfähig gegenüber dem Kind erklärt. Denn der wohnwertvorteil ist ja Einkommen. Ich würde vermuten, dass sich wohnwertvorteil und kreditrate die Waage halten oder der wohnwertvorteil höher ist. Ansonsten wäre es ja so, dass der Kredit höher ist als das Haus wert ist.
      Und bei einem solchen nullsummenspiel ist ja dann das eigene Einkommen immer noch da, um es für Unterhalt einzusetzen. Und im mangelfall kann es ja auch sein, dass die zus. Altersvorsorge nicht anerkannt wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo, fakt ist.
      der der das Haus übernimmt und neue Schulden macht (Wohnwert gegenüber Zins und Tilgung gleichauf) spart in Höhe der Tilgungsrate Geld an. Wie Maccie richtig schreibt.Das kannst du als Mieter nicht. Unterhalt wird dann, in meinem Fall, aufgrund der halben Stelle und dem Selbstbehalt meiner Ex-Frau nicht gezahlt werden können.
      Der jenige der auszieht( zur Miete), zahlt dann Unterhalt allein, nur nach seinem Einkommen berechnet. Das Kindergeld wird zwar ab 18 voll abgezogen, aber durch die enormen Erhöhungen der letzten beiden Jahre der DT landet man ungefähr da wo man vor 18 auch wieder war. Die ganze Rechnerei lohnt sich nicht.
      Wenn ein Unterhaltspflichtiger Elternteil meint, trotz bester Gesundheit mit nur einer Unterhaltsverpflichtung (volljährigen Sohn), sich auf 15 Stunden auszuruhen, kann er das tun, es darf aber nicht zu Lasten des anderen Unterhaltszahler gehen.
      Ich bin der Meinung ab 18 Jahren gehört der Unterhalt (bei nur einer Unterhaltsverpflichtung und voller Gesundheit) hälftig geteilt. Wenn ein Elternteil die Mittel nicht hat, muss er mehr arbeiten gehen oder bekommt eine fiktive Anrechnung aufgebrummt. Das wäre echte Gleichberechtigung, die doch überall eingefordert wird.
      VG
      Theo
    • hallo,

      ich würde nicht so weit gehen, dass man ab Volljährigkeit die Unterhaltspflicht hälften muss. Aber für jeden Elternteil einen Vollzeitbeschäftigten annehmen. Und dann verteilt sich das ja auch schon anders.

      denn man darf nicht vergessen, dass der betreuende Elternteil ggf. Aufgrund der Kinder weniger gearbeitet hat und bei der Wahl des Unternehmens eher die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gesehen hat als die Karriereleiter. Bestes Beispiel bin ich. Bis zu den Kids haben wir gleichviel verdient. Danach war ich dann mit den Kids alleine und musste sehen wie ich familienpflichten und Job unter einen Hut bringe, ohne Familie in der Nähe. Dadurch hat sich das Gehalt von meinem ex und mir sehr gegensätzlich entwickelt. Und ich habe wieder Vollzeit gearbeitet als die kleine knapp 11 war. Und vorher 20-30 Stunden. Aber diesen karriereknick nur noch in kleinen Unternehmen zu arbeiten, den habe ich halt immer noch.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,
      Ich stimme dir voll zu.
      Wenn ich meine Haushälfte meiner Ex- Frau geben sollte und einen 6 stelligen Vermögensbetrag auf der Kante habe muss der Betrag dann irgendwie bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Ich meine nur die Summe, nicht die eventuellen Zinserträge.
      VG
      Theo
    • Theo schrieb:

      Wenn ich meine Haushälfte meiner Ex- Frau geben sollte und einen 6 stelligen Vermögensbetrag auf der Kante habe muss der Betrag dann irgendwie bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Ich meine nur die Summe, nicht die eventuellen Zinserträge.
      Da sehe ich auch eine Ungerechtigkeit.
      Wenn ich 200.000 € auf der Bank habe, schert das keinen, wenn ich mir dafür aber eine Wohnung kaufe, dann wird der Wohnwert angerechnet.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Neu

      Hallo in die Runde,
      ich habe noch ein paar Anmerkungen:
      1. Bei 200000 auf dem Konto schert das inzwischen sicher jetzt wieder jemanden. Inzwischen klettern ja die Zinsen wieder für Sparvermögen/Geldanlagen.
      So weit ich informiert bin, sind derzeit zwischen 1-3 % drin, je nach Neuanlage oder Festanlage für längere Dauer.
      Ist zwar nicht die Welt, aber Kleinvieh macht auch Mist...
      2. Für 200000 bekommt man vermutlich eher kein ordentlich bewohnbares Haus. Und wenn doch, ist der Wohnwert sicher auch nicht so exorbitant hoch. Wenn man das nicht will, legt man das Geld eben an.
      3. Wenn sich beide ET in ähnliche Verhältnisse begeben, dass sie beide nicht leistungsfähig sind, setzt das Gericht den Selbstbehalt vom angemessenen auf den notwendigen herab.
      Und bei Teilzeit werden mitunter die Gerichte auch nicht die vollen 5% WK-Abzug zulassen - im absoluten Mangelfall wird eben im Zweifelsfall alles mögliche nicht anerkannt.
      Das Kind soll nicht darunter leiden wenn die Eltern in ihrer jeweiligen persönlichen Situation sich "arm rechnen".
      Und wenn ein Elternteil verlässlich weiß, dass der andere nur faul (und nicht etwa krank) ist, kann er in einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs-Verfahren den Ausgleich eines Teils seiner Aufwendungen durch den anderen ET betreiben.
      Mir wäre das zuviel Gedöns für ungewissen Ausgang. Da stell ich mein Gerechtigkeitsempfinden hintan und schaue, dass es meinem Kind gut geht.
      Mein Kind wird sicher (später) erkennen, wer für es in welcher Situation verlässlich "da war"...

      Gruß Tanja