Unterhaltstitel durch Vergleich, neue Probleme

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    • Ich möchte nun über die Entwicklung berichten.

      Fasse aber kurz nochmal zusammen:

      Es wurde ein Vergleich geschlossen, der eine fest zu zahlende Unterhaltshöhe durch mich für meine Tochter für die Studienzeit sowie noch rückwirkend zur Zeit des Abiturs titulierte, nachdem ich mit Volljährigkeit mangels Auskunft von Mutter und Kind, die Unterhaltszahlung eingestellt hatte.

      Letztendlich wurde der Vergleich jedoch aufgrund einer falschen Beratung durch meinen Anwalt so geschlossen, dass a) die in diesem Vergleich gegen meine Tochter geforderten Auskunftserlangen nicht vollstreckbar für mich waren.

      Und b) kann eine Abänderung des Titels nicht erfolgen, so lange das Kind studiert.

      Inzwischen ist ein Haftungsverfahren gegen meinen ehemaligen Anwalt anhängig, aber das ist jetzt hier nicht Thema.

      Kind hat die im Vergleich nicht vollstreckbaren Auskünfte daraufhin nicht erteilt, sodass weder Immatrikulationsbescheinigungen noch Leistungsnachweise erfolgten.

      Außergerichtliche anwaltliche Aufforderung, ie Auskünfte zu erbingen wurden ignoriert, es wurde am gleichen Gericht erfolglos versucht, nach ZPO 888 doch noch zu vollstrecken. Es wurde jedoch nicht ausreichend detailliert angegeben, welche Auskünfte (Zeugnisse, Leistungsnachweise, etc.) genau zu welchem Zeutpunkt durch das Kind zu übermitteln sind.

      Es folgte also nun ein zusätzliches Auskunftsverfahren gegen das Kind, wodurch dann auch entsprechend tituliert wird.

      Kind gab indes an, dass es mehrere Semester dauern würde, bis die Prüfungsergebnisse vorlägen.

      Es wurden mehrere Anträge durch uns gestellt, lediglich anerkannt wurde, dass das Kind sich verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt die Immatrikulationsbescheinigungen zukünftig mit jedem Semesterbeginn, sowie vom laufenden 4. Semester zu übermitteln, diese liegt durch das Verfahren schon vor.

      Das Gericht hat unsere weiteren Anträge durch Hinweis an die Gegenseite nun nachvollzogen und anerkannt, nun muss innerhalb von 14 Tagen Stellung genommen oder bestenfalls die Gegenseite auch die weiteren Punkte anerkennen.

      Da hier ins Detail geht, was man von einem studierenden Kind als Leistungsnachweise erwarten kann und unsere Anträge aus Sicht des Gerichts durchaus zumutbar sind, kann ich hierzu gerne Details hier einbringen, falls Interesse besteht.

      Wir gehen davon aus, dass die Gegenseite dem Hinweis mangels Erfolgsaussicht folgen wird und demnach gehen wir davon aus, dass das kind die Kosten des Verfahrens gemäß Antrag ebenfalls zahlen muss, da es die klage überhaupt erst notwendig gemacht hat.