Unterhaltstitel durch Vergleich, neue Probleme

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    • Unterhaltstitel durch Vergleich, neue Probleme

      Hallo,

      Ich hatte hier mal einen großen Beitrag wo es um Berechnung von Unterhalt des nun volljährigen Kindes ging. Letztendlich wurde dann ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der an sich dann für Klarheit sorgen sollte.

      Leider hat der Anwalt von mir Fehler gemacht, die in Kombination zwei meiner Rechte ausgehebelt hat. Kommt mich gerade teuer zu stehen, mein ehemaliger Anwalt wird nun in Haftung genommen.

      Im Vergleich wurde festgelegt, dass das Kind Prüfungsergebnisse und Immatrikulationsbescheinigungen, etc. unverzüglich nach Erhalt an mich übermitteln soll.

      Anfangs bekam ich lediglich eine bestandene Prüfung per Screenshot übermittelt und eine Immatrikulationsbescheinigung. Auf dem Screenshot war nicht einmal ein Name zu erkennen.

      Ich wollte also eine vollstreckbare Ausfertigung und das Gericht teilte mit, es gäbe für mich keinen vollstreckbaren Inhalt.

      Mein ehemaliger Anwalt hat immer wieder bestätigt, dass der Inhalt vollstreckbar wäre. Das Mandat war auch bereits gekündigt.

      Vom dritten Semester bekam ich mit Mühe noch mal die Immatrikulationsbescheinigung, nachdem ich mitteilte, dass ich diese als Nachweis für die Steuererklärung benötige.

      Inzwischen hat ein neuer Anwalt auch über §888 ZPO versucht, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erhalten, erfolglos. Der Inhalt wurde eben nicht ausreichend detailliert festgelegt.

      Man hätte also Abänderungsklage einreichen müssen. Da der Anwalt ohne mich vernünftig aufzuklären jedoch auch nicht mitgedacht hat, als vereinbart wurde, dass eine Abänderung zu meinem Vorteil nicht mehr möglich ist, wurde der Sack zugemacht.

      Mir wurde gesagt, dass es nicht weniger Unterhalt werden darf, aber es bezieht eben auch eine Änderung bzgl. der mir zustehenden Auskunft mit ein.

      Laut Anwalt wurden mir zwei Rechte entzogen, was sogar verboten ist und nun bekomme ich nichts mehr vom Kind.

      Der Weg wird jetzt sehr kompliziert und der Ausgang, ob ich meine Rechte zurück erlangen kann, ist ungewiss.

      Im nächsten Schritt muss nun der andere Anwalt in Haftung genommen werden. Ich habe echt gehofft, dass das Thema endlich geregelt ist.

      Das Kind hat auch bereits über den Anwakt mitteilen lassen, dass ich nicht berechtigt wäre, die Auskünfte zu erhalten und es außerdem jetzt eine Therapie machen müsste wegen des Kontrollwahns, dass ich Leistungsbelege verlange.

      Fakt ist, dass nun das vierte Semester begonnen hat und das Kind Ende des Semesters die Leistungsnachweise für das Bafög Amt vorlegen muss.

      Wir vermuten, dass das Kind sich zu lange Zeit mit dem Studium ließ oder nicht mitgekommen ist und es gab bis vor kurzem nur wenig Möglichkeiten, dass Bafög zu verlängern.

      Zu meinem nächsten Nachteil habe ich aufgrund eines Anzeigefehlers beim Onlinebanking auch noch den Unterhalt für April doppelt überwiesen. Das Kind weiß Bescheid und wollte Geld zurückerstattet was zu viel ist. Aber es wurde bisher noch nichts zurückgezahlt.

      Ja, ich komme nicht zur Ruhe, weil ein Anwalt grobe Fehler gemacht hat.
    • Entscheidend ist der Unterhalt, den du zahlen musst, nicht irgendwelche Bescheinigungen.
      An deiner Stelle würde ich mich damit abfinden, sonst machst du dich ja verrückt.
      Grob gesagt, solange es Bafög gibt, musst du auch Unterhalt zahlen. Das Bafög-Amt wird schon die Bescheinigungen prüfen. Damit brauchst du dich eigentlich garnicht befassen.
      Den Bafög-Bescheid musst du dann allerdings bekommen.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Leider ist dies so nicht hinnehmbar, da die Belege mir zustehen und zudem wird die Immatrikulationsbescheinigung auch als Nachweis für die Steuererklärung benötigt. Die weiteren Auskunftsrechte stehen mir auch laut Anwalt zu, wurden jedoch ausgehebelt.

      Da diese Auskunft jedoch auch Bedingung meinerseits für den Vergleichsabschluss war und es einige Zweifel daran gibt, dass das Kind außer eingeschrieben zu sein, überhaupt studiert (Whatsapp-Statusmeldungen deuten darauf hin), werden diese Belege auch erforderlich.

      Zumal ohne Immatrikulationsbescheinigung nicht einmal klar ist, ob das Kind überhaupt studiert und eine Info, ob das Kind Bafög erhält, erhalte ich auch nicht. Maximal die Anforderungen zu den Einkommensnachweisen, wenn ein neuer Antrag gestellt wird.

      PS: Laut Anwalt ist die Bewilligung vom Bafög unabhängig von der Unterhaltszahlung. Deshalb erhält das Kind nun bereits viel weniger Unterhalt als es gemäß bafög bescheid erhalten müsste. Das Gericht hat sich zudem an der Düsseldorfer Tabelle orientiert, das Bafög Amt rechnet anders.
    • Ich habe mal die alten Beiträge nachgelesen.
      Auf so einen Vergleich hätte ich mich nicht eingelassen.

      Ich würde so sagen, wer Unterhalt verlangt, hat eine Mitwirkungspflicht.
      Kommt man dieser nicht nach, kann das Konsequenzen haben.
      Wie man das am besten handhabt, sollte dein Anwalt wissen.
      Was rät der denn?
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Also es ist halt so: Ich wurde 2,5 Stunden im Gericht unter Druck gesetzt, bis ich dann doch nachgelassen habe und diesem Vergleich zugestimmt habe.

      Der geringe Unterhaltsbeitrag ist da zustande gekommen, dem ich maximal zugestimmt habe und dass eben sämtliche Leistungsbelege und Immatrikulationsbescheinigungen unverzüglich nach Erhalt vorgelegt werden sollen.

      Daraufhin hatten die sich draußen beraten und der Anwalt meiner Tochter warf ein, dass dann nicht mehr zu meinen Gunsten abgeändert werden darf, so lange das Kind studiert und mein Anwalt erklärte mit, dass es nicht weniger Geld werden darf.

      Da ich ohnehin inzwischen nicht mehr wusste was ich sagen soll, habe ich zugestimmt.

      Mach Abschluss vom Vergleich hat das Kind eine verpflichtende Wahlveranstaltung als Beleg geschickt mit den erreichen Creditpoints. Auch einen Screenshot mit einer bestandenen Prüfung. Jedoch hat dies nicht ausgereicht um zu erkennen, ob das überhaupt eine von ihr besuchte Prüfung war.

      Die Immatrikulationsbescheinigung zum 2. Semester habe ich ebenfalls erhalten.

      Es stellte sich heraus, dass das Kind nicht die Wahrheit erzählte und sagte, sie hätte Prüfungen besucht, aber die Ergebnisse kämen erst in mehreren Wochen bis Monaten. Ohne etwas zu belegen.

      Ich habe daraufhin eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht angefordert, damit zukünftig diese Dokumente angefordert werden können und das Gericht lehnte den Antrag ab, da kein vollstreckbarer Inhalt für mich im Vergleich stehen würde.

      Das teilte ich meinem ehemaligen noch mit und habe das Mandat beendet. Bis zuletzt war er immer der Meinung, der Inhalt sei vollstreckbar.

      Nachdem ich dann den Vergleich prüfen ließ, waren alle Anwälte der Meinung, er hätte den Teil mit den Zeugnissen Prüfungsergebnissen, etc. anders formulieren müssen (die Formulierungen wählte der Richter selbst).

      Auf Druck bekam ich zuletzt zumindest die Immatrikulationsbescheinigung für das dritte Semester, Monate später (für die Steuererklärung benötigt).

      Inzwischen wurde durch den neuen Anwalt zunächst beim Kind versucht, entsprechende Belege zu erhalten und das Kind teilte ihrem Anwalt mit, dass das System an der Uni noch nicht richtig funktionieren würde (nach einem Cyberangriff vor ein paar Jahren). Und sie könne ja nicht zu jedem Dozenten gehen und entsprechende Leistungsnachweise anfordern, weil diese besseres zu tun hätten.

      Außerdem wäre sie wegen meines Kontrollwahns psychisch krank geworden.

      Mein Anwalt entgegnete und forderte die Belege durch die Dozenten an, mit Kopien der öffentlich zugänglichen Dokumente der Uni zur Einholung von Leistungsnachweisen. Diese Aufforderung blieb unbeantwortet.

      Der Anwalt hat daraufhin mehrfach versucht, die Vollstreckung per §888 ZPO möglich zu machen, aber wegen der Unbestimmtheit des Textes, wurde das endgültig abgelehnt.

      Nun muss der Anwalt, der auch auf Anwaltshaftung spezialisiert ist, die Haftung beim ehemaligen Anwalt geltend machen, da durch das Abänderungsverbot meine Rechte dermaßen eingeschränkt wurden, dass ich keine mehr habe. Und das ist verboten.

      Im ersten Schritt wird gehofft, dass der Anwalt im Grunde nach die Schuld anerkennt, damit die Kosten für die nun notwendige Auskunftsklage übernommen werden. Da ich bereits viel Geld zahlen musste und werden muss.

      Wenn er nicht zustimmt, muss der Anwalt verklagt werden. Der übrige Schadensersatz kann derzeit mangels Bekanntheit vom Streitwert noch nicht beziffert werden. Aktuell wird der Anwalt nach Stundensatz bezahlt.

      Sobald die Kostenübernahme geklärt ist, wird Auskunftsklage eingereicht und mit dem Ergebnis versucht, Abänderung des Titels zu erreichen, mit ungewissen Ausgang.

      Dass das Kind diese Auskünfte letztendlich bringen muss, da aktuell auch keine neue Immatrikulationsbescheinigung eingegangen ist bisher, dürfte zumindest dem Gericht gegenüber klar sein.

      Aber ob daraufhin dann auch abgeändert werden kann, ist ungewiss.
    • Ich lasse erstmal den Anwalt machen. Spätestens nach dem jetzt vierten Semester, muss die ja für Bafög auch Leistungen nachweisen. Und bis dahin sind wir vielleicht einen kleinen Schritt weiter, wenn der andere Anwalt, der Gelegenheit bekommt, seine Haftpflichtversicherung zur Übernahme zu befragen, die Schuldanerkenntbis abgibt.

      Sonst wird es ohnehin alles noch viel länger dauern, zu meinem wirtschaftlichen Schaden zugunsten des Kindes.

      PS: Die Immatrikulationsbescheinigungen reichen aktuell nicht aus, ob das Kind wirklich studiert, daran gibt es derzeit mit Verlaub erhebliche Zweifel.
    • Hi @controlled,

      uncontrolled wrote:

      Leider ist dies so nicht hinnehmbar, da die Belege mir zustehen und zudem wird die Immatrikulationsbescheinigung auch als Nachweis für die Steuererklärung benötigt. Die weiteren Auskunftsrechte stehen mir auch laut Anwalt zu, wurden jedoch ausgehebelt.
      Rot: in welcher Form ist das geschehen?
      (Wohlwissend, dass manche in "Papier gegossenes" Paragraphen das Papier nicht wert sind, auf dem sie gedruckt sind - und es auch Richterinnnen/ Richter gibt, die sich einen Dreck darum scheren(!)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Zunächst wurde durch den Vergleich micht ermöglicht, über diesen Vergleich direkt zu vollstrecken und die Auskünfte beim Kind einzuholen. Was zur Folge hat, dass das Kind nun gar keine Auskünfte (mehr) gibt und zuvor unvollständig und teilweise weit verspätet.

      Inzwischen ist das Kind der Meinung, dass es gar keine Auskünfte erteilen muss.

      Zudem wurde aber auch beschlossen, dass ich auch nicht zu meinen Gunsten abändern kann. Ausgegangen bin ich davon, dass es nur nicht weniger Unterhalt werden darf, so hat mein Anwalt das im Gericht auch erklärt. Aber eben kann auch keine Abänderung dahingehend erfolgen, dass die Auskunftspflucht detaillierter formuliert wird.

      Somit wurde das Auskunftsrecht ausgehebelt.

      Selbst mit dem Versuch nach §888 ZPO konnte nach mehreren Versuchen keine vollstreckbare Ausfertigung mehr erfogreich erkämpft werden.

      Es werden aktuell gegen den ehemaligen Anwalt Haftungsansprüche geltend gemacht, damit er zunächst für die nun erforderliche Auskunftsklage aufkommt. Danach kann erst versucht werden, eine Abänderung zu erreichen, was jedoch eben nicht sicher ist.

      Derzeit wird Unterhalt gezahlt, ohne zu wissen, ob das Kind studiert. Nicht einmal ob es noch eingeschrieben ist.
    • Aber warum forderst du ihn nicht an? Damit hättest du wenigstens etwas in der Hand.

      Wie ernsthaft deine Tochter studiert, das kannst du sowieso nicht beeinflussen.
      Solange Bafög fließt, muss auch Unterhalt gezahlt werden, vereinfacht gesagt.
      Wenn sich dann Richtung 6.-8. Semester abzeichnet, dass es leistungsmäßig nicht reicht, dann wird das Bafög-Amt den Hahn zudrehen und das bekommst du dann auch mit.
      Bis dahin brauchst und kannst du nichts tun.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo, das was du sagst ist leider nicht ganz richtig.

      Das Bafög Amt muss mir auch keinen Bescheid aushändigen. Auch wird Bafög 1x jährlich beantragt, ein Semester geht 6 Monate.

      Mit Ablauf des 4. Semesters prüft das Bafög Amt Leistungen. Wenn das Kind nicht will, dass mir etwas übermittelt wird, dann bekomme ich nichts.

      Der Anwalt wird auch wissen was er tut. Wenn das so einfach wäre wie du schreibst, wären wir schon längst durch.
    • Weil die das aus datenschutzrechtlichen Gründen eigentlich nicht dürfen, außer das volljährige Kind hat zugestimmt.

      Bafög und Unterhalt hängen zwar zusammen, sind aber dennoch rechtlich unabhängig voneinander. Deshalb zahle ich durch gerichtlichen Vergleich auch weniger als die Hälfte des Unterhalts, welches ich laut Bafög Bescheid zahlen müsste.

      Wue gesagt, das ist konplizierter. Und da der Bafög Bescheid keinen Leistungsnachweis darstellt, ebenso wenig Immatrikulationsbescheinigungen, würde das in diesem Fall auch nicht ausreichen.

      Das Einzige was ich mitbekommen ist der Bafög Antrag, da ich hier Einkommensnachweise einreichen muss.

      Da nun zum Ende des 4. Semesters zwar das Bafög Amt die Leistungen prüft, also erreichte Creditpoints, würde ich dennoch nicht mitbekommen, ob es mangels Leistung weiterhin gewährt wird.

      Und durch den unglücklichen Vergleich muss eben nun extra eine weitere Auskunftsklage gegen das Kind eingereicht werden. Dessen Kosten dann aber der Anwalt tragen muss (und noch viel mehr), durch dessen Fehler das überhaupt notwendig ist, mit ungewissen Ausgang.

      Danach könnte erst versucht werden, den vergleich abzuändern, sollte das kind nur eingeschrieben sein aber keine Kurse besuchen, etc. Denn dann verfiele der Unterhaltsanspruch entgegen des Bafög Anspruchs ggf.
    • Hallo uncontrolled,
      ich habe auch einen Vergleich zum Thema Unterhalt und Wohnnebenkosten und der Richter hat extra betont, das im Vergleich eine Summe stehen muss, also ganz genau die Höhe der Summe und für was, weil es sonst nicht vollstreckbar ist. Das man eine vollstreckbare Ausfertigung vom Gericht bekommt um einen Nachweis für ein Studium zu bekommen, weil das Kind den Nachweis wie vereinbart nicht erbringt, halte ich für Quatsch. Das macht das Gericht nicht. Wie soll das denn laufen? Man beauftragt den Gerichtsvollzieher um den Nachweis bei einer Wohnungsdurchsuchung zu finden und ihn dir Kopie bereit zu stellen? Wenn sie nicht wie im Vergleich vereinbart die Nachweise auf mehrfache Nachfrage bringt, androhen das vermutet wird das sie nicht mehr studiert und wenn die erforderlichen Nachweise nicht bis zum XXX vorliegen, mit der Konsequenz die Unterhaltszahlungen einzustellen. Dann wird die Gegenseite schnell wach. Oder auf Auskunft klagen. Ist halt so und man muss immer die Hälfte bezahlen im Familienrecht. Vergleiche sind nach meiner Erfahrung nur teuer, weil die Gebühren höher sind, der Richter muss keine ausführliche Begründung/Urteil schreiben, und hat weniger Arbeit. Sobald sich Rahmenbedingen zum Thema Unterhalt ändern muss auch oft der Vergleich wieder angepasst werden. Dann muss man auf Abänderung klagen und es kostet wieder. Was soll ich sagen, das nervt alles. Wieviel Unterhalt zahlst du denn laut Vergleich?
      LG Theo
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